§ 23
Berechnung der Renten
(1) Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn
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die Steigerungszahl,
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der Rentenartfaktor und
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der allgemeine Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.
(2) 1Die Steigerungszahl ergibt sich, indem die Anzahl der Kalendermonate mit
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Beitragszeiten,
-
einer Zurechnungszeit und
-
Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung, die mit einer Zurechnungszeit zusammentreffen, und der vor dem Beginn dieser Rente liegenden Zurechnungszeit
mit dem nach Absatz 3 maßgebenden Faktor vervielfältigt wird. 2Ein zugunsten oder zu Lasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag zur Steigerungszahl oder einen Abschlag von der Steigerungszahl berücksichtigt. 3Bei Renten wegen Erwerbsminderung bleiben
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Beitragszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, und
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freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind,
unberücksichtigt. 4Dies gilt nicht für freiwillige Beiträge nach Satz 3 Nr. 2, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist. 5Bei vorzeitigen Altersrenten werden eine Abschlagsminderung nach Absatz 10 oder Beiträge, die für Zeiten nach Beginn der Renten gezahlt worden sind, ab Beginn des Monats berücksichtigt, der auf den Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze folgt. 6Beiträge, die nach Feststellung einer Rente für Zeiten vor Rentenbeginn gezahlt werden, werden ab Beginn des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres berücksichtigt.
(3) Der Faktor beträgt
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0,0833 für mit Beiträgen als Landwirt oder freiwilligen Beiträgen belegte Zeiten, Zurechnungszeiten für Berechtigte, die zuletzt als Landwirt versichert waren, und Zeiten des Bezugs einer Rente an Landwirte, wenn ein Anspruch auf Rente an Landwirte oder deren Hinterbliebene besteht, sowie für mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger belegte Zeiten, wenn ein Anspruch auf Waisenrente besteht,
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0,0417 für alle anderen Zeiten.
(4) 1Der allgemeine Rentenwert entspricht ab 1. Januar 1995 dem Wert, der sich ergibt, wenn das im Dezember 1994 für einen unverheirateten Versicherten aufgrund von 40 Beitragsjahren ermittelte Altersgeld durch 40 geteilt wird. 2Der allgemeine Rentenwert verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend dem Vomhundertsatz, um den der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils verändert wird.
(5) 1Grundlage für die Ermittlung der Steigerungszahl sind die Zeiten
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des Versicherten bei einer Altersrente und bei einer Rente wegen Erwerbsminderung,
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des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente,
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der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Steigerungszahlen bei einer Vollwaisenrente.
2Bei einer Rente an Witwen und Witwer, für die in der gesetzlichen Rentenversicherung Zeiten der Kindererziehung berücksichtigt werden, und bei einer Vollwaisenrente ist die Steigerungszahl um einen Zuschlag zu erhöhen. 3Für die Ermittlung des Zuschlags zur Witwenrente oder Witwerrente findet § 78a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe Anwendung, dass der Zuschlag für die ersten 36 Kalendermonate für Renten an Hinterbliebene von Landwirten jeweils 0,1010, für jeden weiteren Monat jeweils 0,0505 und für die ersten 36 Kalendermonate für Renten an Hinterbliebene von mitarbeitenden Familienangehörigen jeweils 0,0506, für jeden weiteren Monat jeweils 0,0253 beträgt. 4Der Zuschlag zu einer Vollwaisenrente beträgt für jeden Kalendermonat mit rentenrechtlichen Zeiten des verstorbenen Versicherten mit der höchsten Anwartschaft 0,075; auf den Zuschlag wird die Steigerungszahl des verstorbenen Versicherten mit der zweithöchsten Steigerungszahl angerechnet. 5Der Monatsbetrag einer nur zu einem Bruchteil zu leistenden Erwerbsminderungsrente wird ermittelt durch Anwendung des Bruchteils auf den Betrag der jeweiligen Rente, wenn sie in voller Höhe zu leisten wäre.
(6) 1Der Rentenartfaktor beträgt bei
1. |
Renten wegen Alters |
1,0 |
2. |
Renten wegen voller Erwerbsminderung |
1,0 |
3. |
Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung |
0,5 |
4. | Witwen- und Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist |
1,0 |
anschließend |
0,55 |
|
5. |
Waisenrenten |
0,2. |
2Der Monatsbetrag einer Witwenrente und Witwerrente darf den Monatsbetrag einer Altersrente oder Rente wegen voller Erwerbsminderung des Verstorbenen unter Zugrundelegung eines ohne Abschläge ermittelten allgemeinen Rentenwerts nicht überschreiten.
(7) [aufgehoben]
(8) 1Für jeden Kalendermonat,
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1. für den eine Rente wegen Erwerbsminderung vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird,
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2. den bei einer Rente wegen Todes die Versicherten vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres verstorben sind,
-
3. für den eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird
vermindert sich der allgemeine Rentenwert um 0,3 vom Hundert (Abschlag). 2Satz 1 gilt nicht für einen nach Absatz 5 zu gewährenden Zuschlag zu Renten wegen Todes; für vorzeitige Altersrenten nach § 12 Abs. 2 gilt Satz 1 Nr. 3 nicht, wenn für insgesamt 45 Jahre
-
1. Pflichtbeiträge als Landwirt oder für mitarbeitende Familienangehörige nach § 1 gezahlt sind,
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1a. freiwillige Beiträge nach den §§ 4 oder 5, wenn für mindestens 18 Jahre Beiträge nach Nummer 1 vorhanden sind,
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2. nach § 51 Abs. 3a und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbare Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen nach Nummer 1 belegt sind, und
-
3. Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt sind, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen nach Nummer 1 belegt sind.
3Bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes beträgt der Abschlag höchstens 10,8 vom Hundert, es sei denn, aus den diesen Renten zugrunde liegenden Steigerungszahlen wurde bereits eine vorzeitige Altersrente ermittelt. 4Sind bei Eintritt der Erwerbsminderung oder zum Zeitpunkt des Todes für insgesamt 40 Jahre Zeiten nach Satz 2 Nr. 1 bis 3 zurückgelegt, ist bei Renten wegen Erwerbsminderung und Renten wegen Todes Satz 1 Nr. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 65. Lebensjahres das 63. Lebensjahr tritt. 5Der verminderte allgemeine Rentenwert gilt auch für Bezugszeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
(9) 1Der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert oder ein Zuschlag zum allgemeinen Rentenwert bleiben unverändert, wenn aus Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, die bereits einer Rente zugrunde lagen, eine weitere Rente zu ermitteln ist. 2Dies gilt nicht,
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wenn im Anschluss an eine Rente wegen Erwerbsminderung eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird, falls der Abschlag der vorzeitigen Altersrente den zuvor nach Absatz 10 geminderten Abschlag der Rente wegen Erwerbsminderung übersteigt,
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soweit Absatz 10 Anwendung findet.
(10) 1Der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert einer früheren Rente vermindert sich für jeden Kalendermonat, für den
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eine Rente wegen Erwerbsminderung zwischen Vollendung des 62. und 65. Lebensjahres nicht mehr in Anspruch genommen wurde,
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eine Altersrente nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen wurde,
um den jeweiligen Vomhundertsatz, um den der allgemeine Rentenwert nach Absatz 8 zu vermindern war; dies gilt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 nicht, wenn im Anschluss an eine Rente eine weitere Rente zu ermitteln ist. 2Wurde während der Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 wegen Vorliegens nur teilweiser Erwerbsminderung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht geleistet oder wegen Überschreitens einer Hinzuverdienstgrenze eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht in voller Höhe geleistet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sich der bisherige Abschlag vom allgemeinen Rentenwert je Kalendermonat
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der Nichtleistung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung um 50 vom Hundert,
-
der nicht in voller Höhe erbrachten Leistung in dem Umfang, in dem die Rente wegen Erwerbsminderung nicht geleistet wurde,
mindert. 3Satz 2 gilt entsprechend für Zeiten nach Satz 1 Nummer 2 wegen Überschreitens einer Hinzuverdienstgrenze, wenn dadurch eine vorzeitige Altersrente nicht in voller Höhe geleistet wurde. 4§ 27a Absatz 1a gilt entsprechend
(11) 1Für Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, die nach Beginn einer Rente, bei der ein Abschlag zu berücksichtigen ist, zurückgelegt werden, wird ein Monatsteilbetrag ermittelt. 2Die aus diesen Zeiten ermittelte Steigerungszahl ist mit einem nach den Absätzen 8 bis 10 verminderten allgemeinen Rentenwert zu vervielfältigen, wenn die in Absatz 8 genannten Voraussetzungen vorliegen.
Erläuterungen
Gegenüber dem vor dem 01.01.1995 geltenden Recht wirkt sich jeder Kalendermonat mit einer Zeit i. S. v. Absatz 2 Satz 1 - bei Beitragszeiten (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) vorbehaltlich von § 93 Abs. 3 - auf die Rentenhöhe aus.
Die Linearisierung der Rentenberechnung führt regelmäßig zu geringeren Leistungshöhen als es das bis 31.12.1994 geltende Recht des GAL vorsah. Zum Schutz erworbener Anwartschaften sieht § 97 für die während einer Übergangszeit von 15 Jahren (bis 30.06.2009) begonnenen Renten einen Zuschlag vor, der aus dem Differenzbetrag zwischen der Rente nach Neurecht und einer Vergleichsrente nach Altrecht (§ 99) abgeleitet wird.
Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurde die Rentenformel - im Gleichklang mit derjenigen der GRV (§ 64 SGB VI) - zum 01.01.2001 um den Rentenartfaktor erweitert. Die Höhe sämtlicher Renten nach dem ALG - mit Ausnahme von Landabgaberenten (vgl. § 122) - ergibt sich nunmehr durch Vervielfältigung der Steigerungszahl (Absatz 2) und des Rentenartfaktors (Absatz 6) mit dem allgemeinen Rentenwert (Absatz 4):
Die in den Nummern 1 bis 3 genannten Faktoren sind mit dem Wert zugrunde zu legen, der im Zeitpunkt des Rentenbeginns (§ 30 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 99 Abs. 1 SGB VI) gegolten hat. Bezüglich der Faktoren „Steigerungszahl“ und „Rentenartfaktor“ handelt es sich insoweit um eine Klarstellung, da zum einen nach Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegte Zeiten grundsätzlich nicht mehr für eine bereits bewilligte Rente angerechnet werden können (vgl. u. a. Absatz 2 Satz 3) und zum anderen der Rentenartfaktor während der gesamten Laufzeit einer Rente unverändert bleibt. Wird eine Rente für vergangene Zeiträume geleistet, ist der allgemeine Rentenwert heranzuziehen, der bei Rentenbeginn gegolten hat. Der zu diesem Zeitpunkt maßgebende allgemeine Rentenwert hat jedoch nur bis zur nächsten Rentenanpassung (Absatz 4 Satz 2) Bestand.
Die Rentenformel ist der in der GRV nachgebildet (vgl. § 64 SGB VI). Während dort die persönlichen Entgeltpunkte Eingang in die Berechnung der Monatsrente finden, heißt der vergleichbare Faktor nach dem ALG „Steigerungszahl”. Die (Gesamt-)Steigerungszahl ist der individuelle Faktor der Formel, weil sie vom Versicherungsverlauf des Berechtigten, also von den zurückgelegten Zeiten i. S. v. Absatz 2 Satz 1, abhängig ist. Nach einem durchgeführten Versorgungsausgleich erfolgt ein Zuschlag oder Abschlag von der Steigerungszahl (vgl. Absatz 2 Satz 2)
Weiterhin werden in bestimmten Fällen Beitrags- und Zurechnungszeiten nicht oder nur eingeschränkt angerechnet (vgl. Absatz 2 Sätze 3 bis 5).
Aus der Rentenformel folgt, dass der Wert rentenrechtlicher Zeiten i. S. v. Absatz 2 Satz 1 für 12 Kalendermonate etwa der Steigerungszahl „1“ entspricht (Steigerungszahl „1“ : 12 = 0,0833). Die Steigerungszahl „1“ ergibt für Altersrenten, Renten wegen Erwerbsminderung sowie Witwen-/Witwerrenten innerhalb des sog. Sterbevierteljahres (Absatz 6 Satz 1 Nr. 4) einen monatlichen Rentenbetrag in Höhe des allgemeinen Rentenwerts.
Der Monatsbetrag der Rente wird auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet; hierbei ist die letzte Dezimalstelle um 1 zu erhöhen, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde (vgl. § 47 i. V. m. §§ 123 Abs. 1, 121 Abs. 2 SGB VI).
Weil in bestimmten Konstellationen - z. B. nach Absatz 5 Satz 5 - Teilsteigerungszahlen zu bilden sind und weil bei einem Anspruch auf Zuschlag die nach § 97 Abs. 11 errechnete und gemäß § 47 i. V. m. § 121 Abs. 1 SGB VI auf vier Dezimalstellen gerundete Steigerungszahl dem Produkt aus Steigerungszahl nach Nummer 1 und Rentenartfaktor hinzuzurechnen ist, muss dieses Produkt immer dann, wenn der Rentenartfaktor nicht „1“ ist, ebenfalls vor der Vervielfältigung mit dem allgemeinen Rentenwert auf vier Dezimalstellen gerundet werden.
Die Höhe der Monatsrente richtet sich grds. nach der Anzahl der rentenrechtlichen Zeiten i. S. v. Satz 1.
Nach Nummer 1 sind dies die Beitragszeiten i. S. d. § 18 (vgl. die Erläuterungen dort). Falls es sich um Beiträge handelt, die für Zeiten vor dem 01.01.1995 entrichtet wurden, steht ggf. § 93 Abs. 3 ihrer Berücksichtigung entgegen.
Erwirbt der Bezieher einer vorzeitigen Altersrente nach § 12 noch Beitragszeiten als Mifa, ist die spezielle Anrechnungsregelung nach Satz 6 zu beachten.
Nummer 2 nennt die Zurechnungszeiten i. S. v. § 19 (vgl. die Erläuterungen dort). Der Umfang der Zurechnungszeit bei einem Rentenbeginn oder Tod eines Versicherten bis zum Jahr 2030 ist ggf. unter Berücksichtigung von § 92a festzustellen.
Weiterhin wird nach Nummer 3, deren Wortlaut eindeutig ist (BSG, 20.09.2007 - B 10 LW 13/07 B), die Zeit des Bezugs einer Rente wegen EM (oder Rente wegen EU nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht), die - in der Vergangenheit - mit einer Zurechnungszeit zusammengetroffen ist, und die vor Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit angerechnet (sog. Rentenbezugszeit); eine Rentenbezugszeit ist auch dann gegeben, wenn die Leistung geruht hat. Das geforderte Zusammentreffen liegt u. a. dann nicht vor, wenn eine Zurechnungszeit in einer Vorgängerrente wegen § 19 Abs. 3 nicht berücksichtigt werden konnte.
Wurde vor dem 01.01.1995 ein vorzeitiges Altersgeld bezogen, liegt auch insoweit ein Zusammentreffen einer Rente wegen EM mit einer Zurechnungszeit vor, wobei die Zurechnungszeit nach dem Rechtszustand zum 01.01.1995 nur die Zeit bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres zuzüglich eines Drittels der Zeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres umfasst. Anders verhält es sich bei Renten wegen EM, die ab dem 01.01.1995 unter Anwendung des § 19 festgestellt worden sind. Insoweit können nur die Zurechnungszeiten gemeint sein, die in der Rente wegen EM berücksichtigt worden sind, vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI.
Nach Feststellung dieser Zeiten in einem Versicherungsverlauf sind die Zeiten herauszurechnen, die nach den Sätzen 3 und 5 außer Ansatz bleiben.
Dies sind bei Feststellung einer Rente wegen EM:
- Beitragszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen (Satz 3 Nr. 1). Abzustellen ist daher nicht auf den Rentenbeginn, sondern auf den Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit. Dies ist der Eintritt von EM i. S. v. § 13 Abs. 1 i. V. m. § 43 SGB VI. Hieraus folgt, dass sämtliche Beitragszeiten, die nach dem Monat, in dem der Versicherungsfall (teilweise oder volle EM) eingetreten ist, zurückgelegt wurden, erst bei einer zu einem späteren Zeitpunkt festzustellenden Rente berücksichtigt werden können (im Gegensatz hierzu können bei der Rentenermittlung nach § 99 sämtliche Beiträge, die bis zum Rentenbeginn gezahlt wurden, angerechnet werden).
- Freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit für Zeiten davor gezahlt worden sind (Satz 3 Nr. 2). Berücksichtigt werden können daher nur freiwillige Beiträge, die vor oder an dem Tag, an dem die Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist, gezahlt wurden.
Satz 4 nimmt hiervon diejenigen freiwilligen Beiträge aus, die während eines Beitrags- oder Rentenverfahrens entrichtet worden sind. In diesen Fällen können die bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrens gezahlten Beiträge angerechnet werden.
„Beitragsverfahren“ sind alle Verfahren i. S. v. § 71 Abs. 2 i. V. m. § 198 Satz 1 SGB VI, die die Beitragszahlung betreffen oder mit dieser in einem Zusammenhang stehen. Der Begriff ist weit auszulegen. „Verfahren über einen Rentenanspruch“ ist das sich aufgrund einer Rentenantragstellung ergebende Verwaltungsverfahren einschließlich eines eventuellen Rechtsstreits bis zum Eintritt der Bindungswirkung des Rentenbescheids. Da der Wortlaut voraussetzt, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit während des Verfahrens eintritt, muss das Beitrags- oder Rentenverfahren vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit begonnen haben. Die Beitragszahlung muss daher zur Zeit des Beginns des Verfahrens statthaft gewesen sein.
Satz 5 regelt zum einen, dass bei einer wegen Hinzuverdienst gekürzten vorzeitigen Altersrente (§ 27b) eine Abschlagsminderung nach Absatz 10 ab dem Beginn des Monats nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen ist. Das Erreichen der Regelaltersgrenze stellt bei Bezug einer (vorzeitigen) Altersrente keinen neuen Versicherungsfall dar, weshalb eine Neuberechnung des Abschlags auf Grund des Fehlens einer Folgerente nach Absatz 10 an sich nicht möglich wäre. Die Regelung war erforderlich, um eine - für einen Zeitraum wegen Hinzuverdienst - nicht oder nur teilweise vorzeitig beanspruchte Altersrente ab Erreichen der Regelaltersgrenze nicht weiterhin mit einem Abschlag zu sanktionieren.
Mit seiner 2. Alternative trifft Satz 5 zum anderen eine Regelung für den Fall, dass nach Beginn einer vorzeitigen Altersrente nach § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 noch Beiträge - typischerweise wegen Versicherungspflicht als Mifa - gezahlt werden. Diese zusätzlich während des Rentenbezuges erworbenen Beitragszeiten erfordern hiernach keine allmonatliche Neuberechnung der Rente, vielmehr wird die Rente nur einmal - nach Erreichen der Regelaltersgrenze - unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Beitragszeiten neu berechnet.
Ein neuer Versicherungsfall ist bei beiden Alternativen nicht erforderlich.
Satz 6 erspart der LAK, im Falle einer Begleichung von Beitragsrückständen die Rente nicht nur für die Zukunft, sondern wegen der rückwirkenden Erfüllungswirkung (vgl. die Erläuterungen zu § 17 Abs. 1 Satz 1) sogar für die Vergangenheit in kurzen Abständen (z. B. bei Aufrechnung mit der lfd. Rente) immer wieder neu berechnen zu müssen. Stattdessen erfolgt eine Neuberechnung nur noch höchstens einmal jährlich und auch nur mit zukünftiger Wirkung.
Von der nach Satz 6 beschränkten Neuberechnung der Rente (ab Beginn des auf die Nachzahlung folgenden Kalenderjahres) ist die Neufeststellung des Rentenanspruchs (Grundanspruch) zu unterscheiden.
Der Rechtsprechung des BSG folgend (vgl. zu § 17) entsteht der Grundanspruch nicht erst im Zeitpunkt der Nachzahlung von Pflichtbeiträgen, sondern mit dem (früheren) Zeitpunkt, in dem alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Rente vorliegen. Die Neufeststellung des Rentenanspruches ist nach Maßgabe von § 44 SGB X von Beginn an zu prüfen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem - unter Berücksichtigung der nachgezahlten Pflichtbeiträge - alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Allerdings ist der „rückwirkende Leistungsausschluss“ nach § 44 Abs. 4 SGB X zu beachten, der dazu führt, dass die neu festgestellte Leistung längstens für einen Zeitraum von vier Kalenderjahren rückwirkend erbracht werden darf (Rdschr. L 125/11). Ein Neufeststellungsgrund i. S. v. § 44 SGB X liegt vor, wenn der Grundanspruch einer laufenden Rente infolge der nachgezahlten Pflichtbeiträge neu zu bestimmen ist (z. B. früherer Rentenbeginn) oder wenn der Rentenanspruch wegen der nicht erfüllten Wartezeit zunächst durch Bescheid abgelehnt wurde und die Wartezeit erst im Nachhinein durch die Nachzahlung ausstehender Pflichtbeiträge erfüllt wird.
Freiwillige Beiträge, die nachgezahlt werden, sind weiterhin erst im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung anspruchsbegründend. Dies gilt gleichermaßen für Pflichtbeiträge, die nach Eintritt der Verjährung noch gezahlt werden. Daher löst die Nachzahlung dieser Beiträge ausschließlich eine Neuberechnung nach Satz 6 aus.
Versorgungsausgleich
Satz 2 - Wirkung eines Versorgungsausgleichs auf die Rentenberechnung
Ein Versorgungsausgleich wirkt sich auf die Berechnung der Rente in der Weise aus, dass die aus den Versicherungszeiten nach Satz 1 errechnete Steigerungszahl
- a) für den Ausgleichsberechtigten um einen Zuschlag erhöht und
- b) für den Ausgleichspflichtigen um einen Abschlag gemindert
wird. Die Höhe der Zu- und Abschläge wird vom Familiengericht festgesetzt. Die Verrechnung bei wechselseitiger Übertragung von Anrechten der AdL (§ 10 Abs. 2 VersAusglG) nimmt die LAK vor.
Systematisch ist zuerst die Steigerungszahl aus den in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Versicherungszeiten zu errechnen. In einem weiteren Rechenschritt erfolgt dann die Erhöhung oder Minderung der errechneten Steigerungszahl um den Zuschlag oder Abschlag aus dem Versorgungsausgleich.
- Beispiel:
- Der erste Ehegatte hat eine Gesamtversicherungszeit als Landwirt von 21 Jahren und sieben Monaten zurückgelegt. Daraus errechnet sich eine Steigerungszahl von 21,5747 (259 Monate x 0,0833). Auf die Ehezeit entfallen hierbei 14 Jahre und ein Monat, was einer Steigerungszahl von 14,0777 (169 Monate x 0,0833) entspricht.
- Der zweite Ehegatte hat außerhalb der Ehezeit sechs Jahre Beiträge als Landwirt entrichtet, woraus sich eine Steigerungszahl von 5,9976 (72 Monate x 0,0833) ergibt.
- Nach Entscheidung des Familiengerichts wird dem zweiten Ehegatten zu Lasten des ersten Ehegatten eine Steigerungszahl in Höhe von 7,0389 übertragen (§ 10 Abs. 1 VersAusglG).
Der Zuschlag folgt zwar unmittelbar aus Versicherungszeiten der Ehezeit; er ist jedoch selbst nicht auf eine bestimmte Zeit bezogen.
Die Berechnungsweise, die Steigerungszahl vor der Feststellung der Rentenhöhe um den Versorgungsausgleich durch Zuschlag oder Abschlag zu erhöhen oder zu vermindern, stellt auch sicher, dass der Versorgungsausgleich gemäß § 29 Satz 2 stets vorrangig berücksichtigt wird.
Ist ein Zuschlag aus Versorgungsausgleich erstmalig während eines laufenden Bezuges einer vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente/EM-Rente zu berücksichtigen, sind Besonderheiten hinsichtlich des abschlagsgeminderten Rentenwerts zu beachten (vgl. Erläuterungen zu Absätzen 8 und 11).
Soweit zusätzlich ein Zuschlag nach § 97 zu leisten ist, muss auch der der Berechnung des Zuschlags zugrunde liegende Umrechnungsfaktor (§ 99 i. V. m. Anlage 2 zum ALG) um einen Zu- oder Abschlag aus einem Versorgungsausgleich erhöht oder vermindert werden. Hierbei sind insbesondere §§ 97 Abs. 13 und 101 zu beachten. Dies gilt auch für die Berechnung einer Witwenrente nach Ablauf des Sterbevierteljahrs. Eine Berücksichtigung des Zu- oder Abschlags aus Versorgungsausgleich bei der Gesamtsteigerungszahl würde zu unrichtigen Ergebnissen führen, da bei der Neurente nach § 23 der Zu- oder Abschlag aufgrund des Rentenartfaktors lediglich mit 0,55 bewertet wird, der Zu- oder Abschlag bei der Berechnung der Altrente nach § 99 aber in voller Höhe zu berücksichtigen ist.
In den Fällen der Berechnung der Waisenrente wird bei der Ermittlung der Altrente nach § 99 der Versorgungsausgleich dahingegen nicht berücksichtigt, weil dies nach dem GAL nicht vorgesehen war (Fachbesprechung AH vom 26./27.09.2000 - TOP 13). Hier wird der Zu- oder Abschlag aus Versorgungsausgleich nur bei der Neurente nach § 23 berücksichtigt.
Zur Feststellung der Steigerungszahl nach Absatz 2 wird für die anrechenbaren Zeiten ein Faktor benötigt, der die Wertigkeit der Beiträge ausdrückt.
Mit dem Faktor 0,0833 werden nach Nummer 1 bewertet
- sämtliche Beitragszeiten als Landwirt und als freiwillig Versicherter (siehe aber § 93 Abs. 2 und 3),
- Zurechnungszeiten, wenn der Berechtigte vor dem Beginn dieser Zeit als Landwirt versichert war,
- frühere Zeiten des Bezugs einer EM-Rente oder einer Bestandsrente (vorzeitiges Altersgeld), wenn diese Leistungsbezugszeiten mit einer Zurechnungszeit zusammentreffen und vor dem Rentenbeginn liegende Zurechnungszeiten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, wenn ein Anspruch als Landwirt (auch Hinterbliebenenanspruch) besteht und
- Beitragszeiten als Mifa sowie hieran anschließende Zurechnungszeiten (vgl. amtliche Begründung zu Absatz 6, BT-Drs. 12/5889; Materialband des GLA, S. 78), wenn ein Anspruch auf Waisenrente besteht.
Zu 1.
Beitragszeiten sind
- Pflichtbeitragszeiten als Landwirt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) oder gleichgestellte Zeiten (z. B. § 14 Abs. 2 FELEG),
- Zeiten der freiwilligen Beitragszahlung (§§ 4, 5), soweit sie nach Absatz 2 Satz 3 und 4 überhaupt zu berücksichtigen sind,
- Pflichtbeitragszeiten nach § 84 Abs. 1 (Fortführung der am 31.12.1994 bestehenden Versicherungspflicht),
- Pflichtbeitragszeiten nach § 84 Abs. 2 und 3 (Weitergeltung der Versicherungspflicht nach § 27 GAL),
- Pflichtbeitragszeiten nach § 84 Abs. 4, soweit sie nicht bereits im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 zu berücksichtigen sind.
Zu den Beitragszeiten gehören ggf. auch die bis zum 31.12.1994 zurückgelegten und im Leistungsfall anrechenbaren Beitragszeiten als Landwirt (§ 14 Abs. 1 Buchst. a GAL) und als Weiterversicherter (§ 27 GAL), die nach § 93 Abs. 1 den Beiträgen als Landwirt gleichstehen.
Zu 2.
Zurechnungszeiten können nur mit 0,0833 bewertet werden, wenn vor dem Beginn der Zurechnungszeit eine Versicherung als Landwirt bestand (vgl. aber „zu 4.“).
Dies führt in Einzelfällen, in denen nach einer jahrelangen Tätigkeit als Landwirt noch für eine kurze Zeit Versicherungspflicht als Mifa besteht, dazu, dass die Zurechnungszeit nicht mit dem Faktor 0,0833, sondern nur mit dem Faktor 0,0417 bewertet wird.
Zu 3.
Zu diesen Rentenbezugszeiten, die mit dem Faktor 0,0833 bewertet werden, gehören nur die Zeiten einer EM-Rente (einschließlich der Bestandsrenten „vorzeitiges Altersgeld“ und „EU-Rente“) mit Zurechnungszeit und die vor Rentenbeginn liegende Zurechnungszeit. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang zwischen den anzurechnenden Zeiten nach Absatz 2 und der Bewertung dieser (anzurechnenden) Zeiten nach Absatz 3.
Zu 4.
Bei der Berechnung einer Waisenrente werden sämtliche Beitragszeiten sowie die sich hieran anschließende Zurechnungszeiten, also auch diejenigen als Mifa, mit dem Faktor 0,0833 bewertet.
Mit dem Faktor 0,0417 werden nach Nummer 2 alle anderen, in Nummer 1 nicht erwähnten Zeiten bewertet. Dies sind insbesondere
- Beitragszeiten als Mifa (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 92 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 3 FELEG),
- Zurechnungszeiten, wenn der Berechtigte vor dem Beginn dieser Zeit als Mifa versichert war,
- Zeiten i. S. v. Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, wenn ein Anspruch auf Rente an Mifas oder deren Hinterbliebene (Ausnahme: Bei Ansprüchen auf Waisenrente, vgl. Nummer 1) besteht.
Mit dem aRw wird der Rentenertrag für ein Jahr an Beitragszeiten (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1), Zurechnungszeiten (Absatz 2 Satz 1 Nr. 2) und Zeiten i. S. v. Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 festgelegt. Ausgangsbasis für den aRw, der ab 01.01.1995 bis zum 30.06.1995 gegolten hatte, war ein um 75 v. H. gestaffeltes Altersgeld nach dem vor dem 01.01.1995 geltenden Recht, das im Dezember 1994 849,70 DM betragen hätte. Wird dieser Betrag durch 40 geteilt, ergibt sich ein aRw in Höhe von 21,24 DM. Wie der aktuelle Rentenwert in der GRV (01.07.1994 bis 30.06.1995: 46,00 DM) wird auch der aRw jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres per Rechtsverordnung (§ 26) verändert. Der Prozentsatz der Veränderung entspricht dem Anpassungsfaktor der jeweiligen RAV.
Satz 1 regelt in Abhängigkeit von der Rentenart, welche rentenrechtlichen Zeiten (Absatz 2 Satz 1: Beitrags-, Zurechnungs- und sog. Rentenbezugszeiten) für die Ermittlung einer Steigerungszahl zugrunde zu legen sind. Dies sind bei einer Rente aus eigener Versicherung (Altersrente, vorzeitige Altersrente sowie Renten wegen teilweiser oder voller EM) die rentenrechtlichen Zeiten des Anspruchsberechtigten (Nummer 1). Bei Renten wegen Todes sind dies die rentenrechtlichen Zeiten, die ein verstorbener Versicherter zurückgelegt hat (Nummer 2). Bei einem Anspruch auf Vollwaisenrente sind die rentenrechtlichen Zeiten, die die verstorbenen Versicherten mit den höchsten Steigerungszahlen zurückgelegt haben, maßgebend (Nummer 3).
Nach Satz 2 erhöht sich die Steigerungszahl einer Witwen-/Witwerrente und einer Vollwaisenrente um einen Zuschlag; bei Witwen-/Witwerrenten aber nur dann, wenn
- ein Rentenartfaktor 0,55 maßgebend ist - also nicht im Sterbevierteljahr (vgl. § 78a Abs. 1 Satz 4 SGB VI) sowie bei Zugrundelegung eines Rentenartfaktors von 0,6 (vgl. § 104b) - und
- dem hinterbliebenen Ehegatten (Kinder-)Berücksichtigungszeiten nach § 57 SGB VI angerechnet wurden (vgl. Satz 3). § 57 Satz 2 SGB VI gilt in der AdL nicht (Rdschr. Nr. 179/02).
Wurden die (Kinder-)Berücksichtigungszeiten dem verstorbenen Ehegatten zugeordnet, ist die Steigerungszahl der Witwen-/Witwerrente nicht zu erhöhen. Die Höhe der Zuschläge richtet sich nach den Sätzen 3 und 4.
Satz 3 nimmt für die Ermittlung des Zuschlags zu einer Witwen-/Witwerrente § 78a SGB VI, der die Höhe des Zuschlags zu einer Witwen-/Witwerrente in der GRV regelt, in Bezug. Danach richtet sich der Zuschlag zur Steigerungszahl nach der Dauer der Erziehung von Kindern bis zur Vollendung ihres dritten Lebensjahres (§ 78a Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Die Dauer ergibt sich aus der Summe der Anzahl an Kalendermonaten mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung i. S. v. § 57 SGB VI, die dem hinterbliebenen Ehegatten zugeordnet worden sind. Der zu berücksichtigende Zeitraum bemisst sich vom Ersten des auf die Geburt folgenden Monats bis zum Ablauf des 36. Kalendermonats der tatsächlichen Kindererziehung (§ 78a Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
-
Beispiel:
- Der Witwe sind für die Erziehung des am 16.06.1992 geborenen Kindes 10 Jahre (Kinder-)Berücksichtigungszeit i. S. v. § 57 SGB VI angerechnet worden.
- Die Witwenrente wird deshalb ab Beginn des vierten Kalendermonats nach dem Todesmonat des Versicherten (Rentenartfaktor: 0,55) um einen Zuschlag erhöht. Weil die Witwe das Kind sogar für mehr als 36 Kalendermonate nach dem Monat der Geburt (Juli 1992 bis Juni 1995) erzogen hat, ist die Steigerungszahl der Witwenrente um einen Zuschlag zu erhöhen.
Ist das Kind an einem Monatsersten geboren, schließt der höchstens 36 Kalendermonate betragende Zeitraum den Geburtsmonat ein (§ 78a Abs. 1 Satz 2 a. E. SGB VI).
Im Falle von Mehrlingsgeburten bleibt der zeitliche Umfang der (Kinder-)Berücksichtigungszeit nach § 57 SGB VI unbeeinflusst. Im Gegensatz zur Kindererziehungszeit (vgl. dort § 56 Abs. 5 Satz 2 SGB VI) verlängert sich die (Kinder-)Berücksichtigungszeit durch die gleichzeitige Erziehung mehrerer Kinder nicht, sondern endet mit dem Tag, an welchem das jüngste Kind das 10. Lebensjahr vollendet. Gleichwohl soll nach dem in der amtlichen Begründung zum AVmEG (vgl. BT-Drs. 14/4595 S. 120) zutage tretenden Willen des Gesetzgebers eine Verlängerung erfolgen. Dies bedeutet, im Falle der zeitgleichen Erziehung mehrerer Kinder sind pro Kind (höchstens) 36 Kalendermonate als (Kinder-)Berücksichtigungszeit anzurechnen. Die ersten 36 Kalendermonate (regelmäßig für das erste Kind) haben die doppelte Wertigkeit bei der Bestimmung der Höhe des Zuschlags (vgl. Absatz 5 Satz 3 und die nachfolgenden Ausführungen).
Die (Kinder-)Berücksichtigungszeit endet bereits vor Ablauf von 36 Kalendermonaten, wenn die Anrechnungsvoraussetzungen entfallen sind (z. B. Tod des Kindes, Verzug in das Ausland, Wegfall des Personensorgerechts für das Kind durch Adoption).
§ 78a Abs. 2 SGB VI regelt Besonderheiten, wenn der Tod des Versicherten, aus dessen Versicherungskonto der Anspruch auf Witwen-/Witwerrente ermittelt wird, vor Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes eintritt:
- Nach § 78a Abs. 2 Satz 1 SGB VI wird in den Fällen, in denen der Versicherte vor der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes stirbt, bei dem hinterbliebenen Ehegatten mindestens der Zeitraum zugrunde gelegt, der sich ab dem Ersten des auf den Todesmonat folgenden Monats bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollenden wird, ergibt. Wurde die Kindererziehung in Gänze dem hinterbliebenen Ehegatten zugeordnet, richtet sich die Ermittlung des Zuschlags für die Zeit bis zum Tod des Versicherten nach § 78a Abs. 1 SGB VI und für die Zeit ab diesem Zeitpunkt nach § 78a Abs. 2 Satz 1 SGB VI.
- Der Kalendermonat des Todes des Versicherten stellt - unabhängig davon, ob dem verstorbenen Versicherten oder dem hinterbliebenen Ehegatten dieser Monat als Kindererziehungszeit angerechnet wurde - immer den ersten Kalendermonat dar, für den ein Zuschlag nach § 78a SGB VI ermittelt wird. Der Endzeitpunkt für die Berücksichtigung des Zuschlags wird durch das dritte Lebensjahr des Kindes bestimmt. Dies gilt auch dann, wenn das Kind nach dem Tod des Versicherten, aber noch vor Vollendung des dritten Lebensjahres verstirbt. Der maßgebende Zeitraum endet hier mit dem Zeitpunkt, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hätte. Gleiches gilt, wenn das Kind zwar nach dem Tod des Versicherten, aber noch vor der Rentenfeststellung verstirbt. Verstirbt das Kind allerdings noch vor dem Versicherten, endet der für die Ermittlung des Zuschlags maßgebende Zeitraum mit dem Todesmonat des Kindes.
- Nach dem Gesetzeswortlaut bedeutet dies, dass in diesen Fällen die Erziehung des Kindes durch den hinterbliebenen Ehegatten vom Zeitpunkt des Todes des Versicherten an bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes unterstellt wird. Nur in dem Fall, in dem der hinterbliebene Ehegatte das Kind im Zeitraum vom Todestag des Versicherten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nicht erzieht, steht der Zuschlag für diesen Zeitraum nicht zu. Allerdings genügt die Kindererziehung durch den hinterbliebenen Ehegatten am Todestag des Versicherten („im Zeitpunkt des Todes”). Ist dies der Fall, greift die Fiktion des § 78a Abs. 2 Satz 1 SGB VI, so dass sich der Zuschlag nach dem Zeitraum vom Todesmonat des Versicherten bis zum Monat der Vollendung des dritten Lebensjahres an bemisst. Endet die Kindererziehung durch den hinterbliebenen Ehegatten vor Ablauf dieses Zeitraumes (z. B. Tod des Kindes), ist dies aufgrund des Stichtagsprinzips unmaßgeblich; dies gilt auch dann, wenn die LAK vor Bescheiderteilung hiervon Kenntnis erhält.
- Erzieht der hinterbliebene Ehegatte erst ab einem nach dem Todestag liegenden Zeitpunkt, beginnt der Zeitraum mit Beginn der Kindererziehung. In den Fällen des § 78a Abs. 2 Satz 1 SGB VI ist die Witwen-/Witwerrente sofort nach Ablauf des dritten Kalendermonats nach dem Todesmonat des Versicherten um den Zuschlag zu erhöhen, der sich aufgrund des zu berücksichtigenden Zeitraums ab dem Todesmonat ergibt. Hinzu kommt der Zuschlag für die Erziehung von Kindern vor dem Todestag des Versicherten, soweit hierfür dem hinterbliebenen Ehegatten entsprechende Berücksichtigungszeiten zugeordnet sind.
- § 78a Abs. 2 Satz 2 SGB VI bestimmt für den Fall, dass der Versicherte bereits vor der Geburt des Kindes verstirbt, trotzdem die (volle) Berücksichtigung von 36 Kalendermonaten an (Kinder-)Berücksichtigungszeiten, es sei denn, das Kind wird nicht innerhalb eines Zeitraums von 300 Tagen nach dem Todestag des Versicherten geboren (der Zeitraum von 300 Tagen dürfte in Anlehnung an § 1593 BGB gewählt sein). Der Zeitraum der tatsächlichen Kindererziehung i. S. v. § 78a Abs. 1 SGB VI ist unerheblich. Wie der Vergleich zu § 78a Abs. 2 Satz 3 SGB VI zeigt, wird der volle Zuschlag bereits ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt gewährt, regelmäßig also mit Beginn des vierten Kalendermonats der Rentenzahlung (Rentenartfaktor 0,55), jedoch nach Sinn und Zweck frühestens vom Ersten des auf die Geburt des Kindes folgenden Monats an (so auch Stahl, DRV 5/2001, S. 298). Stirbt das Kind vor der Vollendung des dritten Lebensjahres, sind ebenfalls 36 Kalendermonate für den Zuschlag zu berücksichtigen, weil bei der Regelung des § 78a Abs. 2 Satz 2 SGB VI nur auf die Lebendgeburt abgestellt wird.
- Wird das Kind nach Ablauf von dreihundert Tagen nach dem Todestag des Versicherten geboren, wird der Zuschlag - im Gegensatz zu den von § 78a Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI erfassten Sachverhalten - erst ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, für den letztmals eine (Kinder-)Berücksichtigungszeit nach § 78a Abs. 1 SGB VI angerechnet werden kann, gewährt, i. d. R. also nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Endet die Berücksichtigungszeit vor der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes (z. B. Wechsel in der Person des Erziehenden, Tod des Kindes), beginnt der Zuschlag mit dem auf das Ende der Erziehung folgenden Kalendermonat. Wird die Erziehung nach vorheriger Unterbrechung wieder aufgenommen, ist nach dem Ende dieser weiteren Berücksichtigungszeit, spätestens nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, der Zuschlag entsprechend der zusätzlich angerechneten Monate zu erhöhen.
- Gegenüber den Regelungen des § 78a Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI wird zum einen nur die Anzahl der tatsächlichen Kalendermonate mit (Kinder-)Berücksichtigungszeiten angerechnet und zum anderen erhöht der Zuschlag erst ab dem Folgemonat nach dem Ende der (Kinder-)Berücksichtigungszeit die Steigerungszahl.
- § 78a Abs. 2 Satz 4 SGB VI schließt die Anwendung von § 78a Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI für den Personenkreis aus, der nach § 56 Abs. 4 SGB VI von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der GRV nicht begünstigt ist. Die Nichterwähnung von § 78a Abs. 1 Satz 3 SGB VI liegt darin begründet, dass es sich im Gegensatz zu § 78a Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI nicht um eine Fiktion handelt, sondern der Nachweis der Kindererziehungszeiten erforderlich ist. Ist der hinterbliebene Ehegatte hierzu wegen § 56 Abs. 4 SGB VI nicht in der Lage, kann ein Zuschlag nicht in Betracht kommen.
§ 78a SGB VI findet weiterhin mit der Maßgabe Anwendung, dass der Zuschlag - bei Renten an hinterbliebene Ehegatten von Landwirten - für die ersten 36 Kalendermonate einer Kindererziehung - d. h. bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes - jeweils 0,1010 und für jeden weiteren Monat jeweils 0,0505 beträgt. Dies bedeutet, dass sich die Steigerungszahl der Witwen-/Witwerrente nach Vervielfältigung mit dem Rentenartfaktor von 0,55 (Absatz 6 Satz 1 Nr. 4) bei einem Kind um höchstens - annähernd - 2 (36 KM x 0,1010 = 3,636 x 0,55 = 1,9998) und bei jedem weiteren Kind um höchstens - annähernd - 1 (36 KM x 0,0505 = 1,818 x 0,55 = 0,9999) erhöht; die Höchstbegrenzung nach Absatz 6 Satz 2 ist zu beachten.
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Beispiel:
- Aus den vom Verstorbenen zurückgelegten 234 KM Beitragszeiten als Landwirt (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) ermittelt sich eine Steigerungszahl von 19,4922. Dem hinterbliebenen Ehegatten sind infolge der Erziehung von zwei Kindern insgesamt 72 KM (Kinder-)Berücksichtigungszeit angerechnet worden.
- Die Steigerungszahl ist daher um einen Zuschlag zu erhöhen:
- (36 x 0,1010 = 3,636) + (36 x 0,0505 = 1,818) = 5,454
- 19,4922 + 5,454 = 24,9462 (Steigerungszahl einschließlich Zuschlag)
Entsprechend der niedrigeren Höhe von Leistungen an Mifas sowie deren Hinterbliebene hat der Gesetzgeber die vorgenannten Beträge halbiert, so dass der Zuschlag für die ersten 36 Kalendermonate jeweils 0,0506 und für jeden weiteren Monat jeweils 0,0253 beträgt (kritisch wegen der unterschiedlichen Zuschläge für gleiche Erziehungsleistungen - vor allem auch im Verhältnis zur GRV - Zindel, SdL 2001, 176, 183 ff.).
Die Hinzurechnung eines Zuschlags zur Steigerungszahl der Witwen-/Witwerrente darf nach Absatz 6 Satz 2 nicht dazu führen, dass der Monatsbetrag einer Witwen-/Witwerrente den Monatsbetrag einer Altersrente oder Rente wegen voller EM, die an den verstorbenen Ehegatten zu leisten gewesen wäre, überschreitet.
In Übereinstimmung mit dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht regelt Satz 4 erster Halbsatz die Höhe des Zuschlags, der durch das ASRG-ÄndG eingeführt wurde, zu einer Vollwaisenrente (zur Rechtslage in der GRV vgl. § 78 SGB VI). Die Begrenzung des Zuschlags auf Vollwaisenrenten liegt in der Tatsache begründet, dass der Rentenartfaktor von Halb- und Vollwaisenrenten identisch ist (vgl. Absatz 6 Satz 1 Nr. 5). Zur Ermittlung des Zuschlags ist die Anzahl der Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten (Absatz 2 Satz 1, nicht jedoch sonstige Zeiten, wie z. B. Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3) des verstorbenen Elternteils mit der höchsten Anwartschaft, also das Versicherungskonto, aus dem sich die höchste Steigerungszahl im Vergleich mit dem/den anderen verstorbenen Elternteil(en) ergibt, festzustellen. Hat nur ein Elternteil eine Anwartschaft erworben, ist dies zwangsläufig die höchste Anwartschaft.
Sodann ist jeder Kalendermonat der höchsten Anwartschaft mit 0,075 zu multiplizieren. Der Wert 0,075 entspricht 90 % einer Steigerungszahl von 1 (12 KM x 0,075 = 0,9). Der sich nach dieser Multiplikation ergebende Zuschlag mindert sich nach Satz 4 zweiter Halbsatz um die Steigerungszahl des verstorbenen, versicherten Elternteils mit der zweithöchsten Steigerungszahl. Beträgt die niedrigere Steigerungszahl mindestens 90 % der höchsten Steigerungszahl, verbleibt nach dem Abzug der niedrigeren Steigerungszahl kein Zuschlag.
Der Zuschlag berechnet sich wie folgt:
- Monate an rentenrechtlichen Zeiten aus der höchsten Rente x 0,075
- abzügl. Steigerungszahl der zweithöchsten Rente
- = Zuschlag
Im Gegensatz zu dem bis 31.12.1994 geltenden Recht wirken sich Zu- oder Abschläge aus einem Versorgungsausgleich auch auf die Höhe der Halb- und Vollwaisenrente sowie der Höhe des Zuschlags zur Vollwaisenrente aus, weil sich die Höhe jeweils unmittelbar aus den Anrechten der verstorbenen Versicherten ableitet.
Satz 5 korrespondiert mit § 27a und legt fest, dass die Höhe einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen teilweiser oder voller EM durch anteilige Kürzung der (vollen) Steigerungszahl nach Absatz 2 festzustellen ist. Falls Anspruch auf einen Zuschlag nach § 97 besteht, ist die Regelung auf die sich aus der Addition der (Teil-)Steigerungszahlen nach § 23 und § 97 ergebende Gesamtsteigerungszahl anzuwenden.
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Beispiel:
- Eine Rente wegen voller EM ist infolge eines entsprechenden Hinzuverdienstes nur in Höhe eines Viertels zu leisten (§ 27a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c).
- Nach Satz 5 wird von der nach Absatz 2 ermittelten (vollen) Steigerungszahl in Höhe von 22,3244 nur ein Viertel berücksichtigt:
- 22,3244 x ¼ =5,5811.
- Die Teilsteigerungszahl ist zur Ermittlung des Rentenzahlbetrags mit dem allgemeinen Rentenwert zu vervielfältigen.
Die Rentenformel wurde durch die zum 01.01.2001 erfolgte Einführung eines Rentenartfaktors (Satz 1) durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für sämtliche Rentenarten in noch stärkerem Maße als bisher der Rentenberechnung in der GRV (vgl. § 64 SGB VI) angenähert.
Der für Altersrenten und Renten wegen voller EM geltende Rentenartfaktor 1,0 beeinflusst das Ergebnis aus der Vervielfältigung von Steigerungszahl und allgemeinem Rentenwert nicht.
Der Rentenartfaktor 0,5 bei Renten wegen teilweiser EM (§ 13 Abs. 1 Satz 1) berücksichtigt einen nach der Rechtsänderung möglichen und auch gewünschten Hinzuverdienst zur Rente; der teilweise Erwerbsgeminderte soll sein Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, der grundsätzlich auch für die Versicherten in der AdL maßgebend ist, verwerten. Ist ihm dies nicht möglich, wird eine Rente wegen voller EM (§ 13 Abs. 1 Satz 2) infolge der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes (Rentenartfaktor 1,0) gewährt.
Bei Witwen-/Witwerrenten begrenzt der Rentenartfaktor 0,55, der infolge der Einführung eines Zuschlags zur Witwen-/Witwerrente nach Absatz 5 Sätze 2 und 3 durch das AVmEG mit Wirkung vom 01.01.2002 von 0,6 auf 0,55 gemindert wurde, den pauschalen Unterhaltsersatz aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten für die Zeit ab dem vierten Kalendermonat nach dem Todesmonat (vgl. aber § 104a). Dies gilt entsprechend für Halb- und Vollwaisenrenten, bei denen der Rentenartfaktor 0,2 wie im früheren Recht eine Begrenzung des Unterhaltsersatzes auf 20 % vornimmt.
Die Hinzurechnung eines Zuschlags zur Steigerungszahl der Witwen-/Witwerrente darf nach Satz 2 nicht dazu führen, dass der Monatsbetrag einer Witwen-/Witwerrente den Monatsbetrag einer Altersrente nach § 11 oder Rente wegen voller EM (§ 13 Abs. 1 Satz 2), die an den verstorbenen Ehegatten zu leisten gewesen wäre, überschreitet. Hierdurch soll verhindert werden, dass eine Witwen-/Witwerrente durch die Berücksichtigung von Zuschlägen nach Absatz 5 Satz 2 höher ist als eine an den Verstorbenen zu leistende Altersrente/Rente wegen voller EM wäre.
Ist der Tod des Versicherten vor dem 67. Lebensjahr bzw. vor dem nach § 92a maßgeblichen Alter eingetreten, ist zugunsten des hinterbliebenen Ehegatten (Berücksichtigung von Zurechnungszeiten) eine Rente wegen voller EM, anderenfalls eine Altersrente bei der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen. Ist als Versichertenrente eine Rente wegen voller EM festzustellen, muss bei der Ermittlung der Zurechnungszeit nach den §§ 19, 92a wie folgt differenziert werden:
- Hatte der Verstorbene bereits eine Rente wegen voller EM bezogen, ist die dieser Rente zugrunde liegende Zurechnungszeit maßgebend.
- Wurde vom Verstorbenen noch keine Rente bezogen, ist für die Ermittlung der Zurechnungszeit das Alter maßgeblich, das sich in Abhängigkeit von dem auf den Todesmonat folgenden Kalendermonat ergibt.
Im Falle eines Anspruchs auf Zuschlag nach § 97 ist bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach dem Todesmonat nach Sinn und Zweck von dem für einen verheirateten Berechtigten maßgebenden Umrechnungsfaktor auszugehen (allerdings besteht in diesem Zeitraum ein Anspruch auf Kinderzuschlag wegen des Rentenartfaktors von 1,0 ohnehin nicht, vgl. § 78a Abs. 1 Satz 4 SGB VI). Maßgebend bei der Feststellung des Zuschlags ist der Abschmelzungsfaktor, der am Todestag gegolten hat; hatte der Verstorbene bereits eine Rente bezogen, ist der dieser Rente zugrunde liegende Abschmelzungsfaktor heranzuziehen.
Die Berechnung der dem Verstorbenen im Todeszeitpunkt zustehenden Rente erfolgt unter Zugrundelegung eines nicht nach Absatz 8 geminderten allgemeinen Rentenwerts; unerheblich ist, ob bereits an den Verstorbenen eine Rente unter Berücksichtigung eines Abschlags geleistet wurde oder bei der Ermittlung der Witwen-/Witwerrente ein Abschlag zu berücksichtigen ist. Zuschläge zum allgemeinen Rentenwert nach Absatz 7 Satz 1 sind hingegen bei der Ermittlung der Vergleichsrente zu berücksichtigen.
Hatte der verstorbene Versicherte bereits eine Rente wegen teilweiser oder voller EM bezogen, bei der wegen § 19 Abs. 3 Zurechnungszeiten nicht berücksichtigt worden sind, dann sind diese Zeiten auch bei der Vergleichsrente nicht zu berücksichtigen, weil die Vorschrift insoweit keine Abweichung von der tatsächlich bezogenen Rente vorsieht.
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Beispiel 1:
- Der Versicherte verstirbt und hatte bereits eine Rente wegen EM bezogen.
- Die Vergleichsrente wird in Höhe der vollen EM-Rente (ggf. ohne Zurechnungszeiten) mit abschlagsfreiem Rentenwert angesetzt. Sofern für den verstorbenen Versicherten ein Zuschlag gem. § 97 gezahlt wurde, ist für die Hinterbliebenenleistung der Umrechnungsfaktor für Unverheiratete heranzuziehen.
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Beispiel 2:
- Der Versicherte verstirbt und hatte eine Regelaltersrente bezogen.
- Als Vergleichsrente wird die Regelaltersrente herangezogen. Sofern der Verstorbene einen Zuschlag gem. § 97 erhalten hat, ist der Umrechnungsfaktor für Unverheiratete heranzuziehen.
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Beispiel 3:
- Der Versicherte verstirbt und hatte keine Rente bezogen.
- Die Vergleichsrente ergibt sich, sofern der Versicherte vor Vollendung des 67. Lebensjahres oder dem nach § 92a zu Grunde zu legenden Alter verstorben ist, indem eine fiktive Rente wegen voller EM errechnet wird. Hierbei kommt es nicht zu einer Prüfung des § 19 Abs. 3; Abschläge vom allgemeinen Rentenwert werden nicht berücksichtigt. Ist der Tod ab Vollendung des maßgeblichen Lebensjahres eingetreten, ergibt sich die fiktive Rente aus der Berechnung einer Regelaltersrente. Besteht ein Anspruch auf Zuschlag gem. § 97, so ist der Umrechnungsfaktor für Unverheiratete heranzuziehen.
Satz 1 bestimmt, dass Renten wegen EM (§ 13), Renten wegen Todes (§§ 14 und 15) und vorzeitige Altersrenten (§ 12) bei Vorliegen der Voraussetzungen nur unter Inkaufnahme versicherungsmathematischer Abschläge in Anspruch genommen werden können. Der Abschlag erfolgt nicht wie in der GRV am Zugangsfaktor (§ 77 SGB VI), sondern am allgemeinen Rentenwert (Absatz 4). Die Höhe des Abschlags beträgt einheitlich für sämtliche Renten 0,3 % je Kalendermonat.
Die Abschlagsregelungen sind verfassungskonform. Mit seinen Entscheidungen zu den hiergegen erhobenen Verfassungsbeschwerden hat das BVerfG die einschlägige Rechtsprechung des BSG zur Rechtmäßigkeit der Rentenabschläge auf vorzeitig in Anspruch genommene Renten sowohl in der GRV als auch in der AdL bestätigt (Rdschr. L 81/11).
Im Zeitraum vor dem 01.01.2004 war bei der Bestimmung des Abschlags § 93a zu beachten.
Die Anzahl der Kalendermonate, die zu einem Abschlag führen, wird bei Renten wegen EM und vorzeitigen Altersrenten in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Rente festgestellt. Unter dem Zeitpunkt der „Inanspruchnahme“ ist der Rentenbeginn i. S. v. § 30 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 99 Abs. 1 SGB VI zu verstehen; ruht die Rente, ist sie nicht in Anspruch genommen (zu den Folgen in diesem Fall vgl. Absatz 10).
Für die Berechnung der Abschlagsmonate ist der zeitliche Abstand zwischen Rentenbeginn und/oder Todesmonat und dem Zeitpunkt der Vollendung eines bestimmten Lebensalters (sog. Referenzalter) maßgebend.
Für Renten wegen EM (Nummer 1) und wegen Todes (Nummer 2) ist Referenzalter das 65. Lebensjahr. Allerdings kommt dieses Alter nach § 93a Abs. 3 erst schrittweise in Abhängigkeit vom Rentenbeginn oder vom Zeitpunkt des Todes des Versicherten ab 2012 zur Geltung. Für langjährig Versicherte verbleibt es nach Satz 4 auf Dauer beim bisherigen Referenzalter von 63 (im Einzelnen siehe unten zu Satz 4).
Für vorzeitige Altersrenten (Nummer 3) ist Referenzalter die Regelaltersgrenze. Zur Ermittlung des Abschlags bei einer vorzeitigen Altersrente nach § 12 Abs. 1 an Versicherte, die vor 1958 geboren sind, ist als Referenzalter die Altersgrenze nach § 87b heranzuziehen (§ 93a Abs. 2).
Bei Renten wegen EM und vorzeitigen Altersrenten erhöht jeder Monat ab Rentenbeginn bis zu dem Monat, in dem der Versicherte das Referenzalter erreicht, den Abschlag um 0,3 %; bei Renten wegen EM ist aber die Höchstbegrenzung des Abschlags nach Satz 3 zu beachten. Das zu § 77 SGB VI ergangene Urteil des BSG vom 16.05.2006 - B 4 RA 22/05 R ist unbeachtlich (s. Rdschr. L 30/06).
Hingegen muss bei Renten wegen Todes der Abschlag in der Weise ermittelt werden, dass die Anzahl der Kalendermonate festzustellen ist, die sich für die Zeit nach dem Todesmonat - der Todesmonat ist nicht zu berücksichtigen, da es sich insoweit nie um einen (vollen) Kalendermonat handeln kann - bis zu dem Monat, in dem der Verstorbene das Referenzalter erreicht hätte, ergibt. Der Zeitraum der Inanspruchnahme ist unerheblich.
Beispiel:
- Ein Landwirt hat mit Ablauf des 02.03.2018 sein 62. Lebensjahr vollendet. Bereits drei Tage später, am 05.03.2018, verstirbt er. Die Witwe beantragt erst am 05.05.2019 die Witwenrente.
- Ungeachtet der Tatsache, dass die Witwenrente nach § 30 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 99 Abs. 2 Satz 1 SGB VI erst am 01.05.2018 beginnt, bemisst sich der Abschlag nach der Anzahl der Monate im Zeitraum von April des Jahres, in dem der Verstorbene das 62. Lebensjahr vollendet hatte, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem er das 64. Lebensjahr (§ 93a Abs. 3) vollendet hätte. Mithin beträgt der bei der Witwenrente zu berücksichtigende Abschlag 7,2 % (24 Monate x 0,3 %).
Zur Feststellung des Abschlags bei Vollwaisenrenten vgl. Rdschr. Nr. 112/01 (mit Ausnahme der Ausführungen zum Abschlag beim Zuschlag zur Vollwaisenrente) sowie Rdschr. L 41/10.
Abschlag aus einem Versorgungsausgleich
Bei einem Abschlag aus Versorgungsausgleich (vgl. Absatz 2 Satz 2) ist der zum Rentenbeginn festgestellte abschlagsgeminderte Rentenwert auch für den Abschlag heranzuziehen. Dies gilt auch dann, wenn die Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach Rentenbeginn der vorzeitigen Altersrente oder einer EM-Rente rechtskräftig wird.
Da nicht der Versorgungsausgleichsabschlag gesondert, sondern die Steigerungszahl, die sich nach Minderung um den Abschlag aus Versorgungsausgleich ergibt, mit dem allgemeinen bzw. mit dem abschlagsgeminderten Rentenwert zu vervielfältigen ist, ist bei einem Versorgungsausgleichsabschlag ohne Ausnahme der zum Rentenbeginn festgestellte abschlagsgeminderte Rentenwert heranzuziehen. Diese Rechtsauslegung entspricht auch der der gesetzlichen Rentenversicherung. Dort verbleibt es bei dem der Rente zugrunde liegenden Zugangsfaktor (vgl. § 77 SGB VI), wenn ein Versorgungsausgleichsabschlag an Entgeltpunkten während des laufenden Rentenbezugs zu berücksichtigen ist.
Besonderheiten bei einem Zuschlag aus Versorgungsausgleich
Ist ein Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich (vgl. Absatz 2 Satz 2) erstmalig während einer vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente/EM-Rente zu berücksichtigen, ist für den Zuschlag aus Versorgungsausgleich ein spezieller abschlagsgeminderter Rentenwert zugrunde zu legen. Absatz 11 ist in diesen Fällen entsprechend anzuwenden, wenn während des Bezugs einer vorzeitigen Altersrente oder einer EM-Rente ein Zuschlag aus Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist (vgl. Ausführungen bei Absatz 11). Dies ist damit zu begründen, dass die Leistung aus einem Versorgungsausgleich bei einem laufenden Rentenbezug später beginnt und damit eine kürzere (vorzeitige) Inanspruchnahme des Zuschlags aus Versorgungsausgleich vorliegt.
Nachfolgend sollen die bei der Bestimmung des abschlagsgeminderten Rentenwerts für den Zuschlag aus Versorgungsausgleich (VA) zu beachtenden Besonderheiten beispielhaft dargestellt werden:
1. Zuschlag aus Versorgungsausgleich zur Steigerungszahl bei einer vorzeitigen Altersrente
Beginnt die Erhöhung aufgrund des Versorgungsausgleichs nach dem Beginn einer vorzeitigen Altersrente, der ein abschlagsgeminderter Rentenwert zugrunde liegt, ist für den Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich ein eigener Rentenwert zu ermitteln. Das maßgebende Referenzalter (§§ 11 Abs. 3 und 87a bzw. § 93a Abs. 2. i. V. m. § 87b) richtet sich dabei allein nach dem Rentenbeginn. Der Verminderungszeitraum für den Abschlag am Rentenwert für den Zuschlag beginnt aber erst ab Beginn der Erhöhung der Rente um den Zuschlag zu laufen.
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Beispiel 1:
- Versicherter geboren am 22.12.1964
- Vollendung 67. Lebensjahr (= Referenzalter) 21.12.2031
- Beginn der vorzeitigen Altersrente 01.01.2028
- Anzahl der vorzeitig in Anspruch genommenen Monate:
- 01.01.2028 bis 31.12.2031 = 48 Monate
- 48 x 0,3 % = 14,4 %
- Der allgemeine Rentenwert ist ab Rentenbeginn um 14,4 % zu vermindern.
- Versorgungsausgleichsentscheidung wirksam 28.10.2028
- Beginn der Erhöhung 01.11.2028
- Verminderungszeitraum für den allgemeinen Rentenwert, der für den
- Zuschlag maßgebend ist:
- 01.11.2028 bis 31.12.2031 = 38 Monate
- 38 x 0,3 % = 11,4 %
- Der allgemeine Rentenwert für den Zuschlag ist ab 01.11.2028 um 11,4 % zu vermindern.
-
Beispiel 2:
- Versicherter geboren am 22.04.1956
- Vollendung 65. Lebensjahr (= Referenzalter nach § 93a Abs. 2, § 87b) 21.04.2021
- Beginn der vorzeitigen Altersrente nach § 12 Abs. 1
- (frühestens 10 Jahre vor 65. Lebensjahr) 01.03.2018
- Anzahl der vorzeitig in Anspruch genommenen Monate:
- 01.03.2018 bis 30.04.2021 = 38 Monate
- 38 x 0,3 % = 11,4 %
- Der allgemeine Rentenwert ist ab Rentenbeginn um 11,4 % zu vermindern.
- Versorgungsausgleichsentscheidung wirksam 05.01.2020
- Beginn der Erhöhung 01.02.2020
- Verminderungszeitraum für den allgemeinen Rentenwert, der für den
- Zuschlag maßgebend ist:
- 01.02.2020 bis 30.04.2021 = 15 Monate
- 15 x 0,3 % = 4,5 %
- Der allgemeine Rentenwert für den Zuschlag ist ab 01.02.2020 um 4,5 % zu vermindern.
- Beginnt bei der vorzeitigen Altersrente die Erhöhung aufgrund des Versorgungsausgleichs nach Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters (vgl. §§ 87a und 87b), ist der allgemeine Rentenwert - speziell für den Zuschlag - in voller Höhe zu berücksichtigen.
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Beispiel 3:
- Versicherter geboren am 22.12.1964
- Vollendung 67. Lebensjahr (= Referenzalter) 21.12.2031
- Beginn der vorzeitigen Altersrente 01.01.2028
- Anzahl der vorzeitig in Anspruch genommenen Monate:
- 01.01.2028 bis 31.12.2031 = 48 Monate
- 48 x 0,3 % = 14,4 %
- Der allgemeine Rentenwert ist ab Rentenbeginn um 14,4 % zu vermindern.
- Versorgungsausgleichsentscheidung wirksam 04.06.2032
- Beginn der Erhöhung 01.07.2032
- Ein Verminderungszeitraum für den allgemeinen Rentenwert, der für den Zuschlag maßgebend ist, ergibt sich nicht.
- Es erfolgt kein Abschlag am allgemeinen Rentenwert für den Zuschlag.
2. Zuschlag aus Versorgungsausgleich zur Steigerungszahl bei einer vorzeitig in Anspruch genommenen EM-Rente
Beginnt die Erhöhung aufgrund des Versorgungsausgleichs nach dem Beginn einer EM-Rente, sind die nachfolgenden Besonderheiten zu beachten:
- a) Rentenbeginn vor 2001
- Bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2001 ist für EM-Renten der unverminderte allgemeine Rentenwert heranzuziehen (§ 93a Abs. 1 i. V. m. Anlage 3). Hintergrund dieser Regelung ist, dass vor dem 01.01.2001 noch kein Abschlag am allgemeinen Rentenwert bei EM-Renten vorgesehen war, dafür aber die Zurechnungszeiten nach § 19 vom 55. Lebensjahr bis zum 60. Lebensjahr nur zu einem Drittel berücksichtigt wurden.
- b) Rentenbeginn vom 01.01.2001 bis 31.12.2003
- Bei Rentenbeginn waren § 93a Abs. 1 (Anlage 3) und Abs. 3 zu berücksichtigen. Das für die Ermittlung des Abschlags am Rentenwert für den Zuschlag maßgebende Referenzalter richtet sich bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2004 allein nach dem Rentenbeginn. Der Verminderungszeitraum für den Abschlag am Rentenwert für den Zuschlag beginnt aber erst ab Beginn der Erhöhung der Rente um den Zuschlag zu laufen.
- Der Beginn der Erhöhung aus dem Versorgungsausgleich hat nicht zur Folge, dass insoweit für die Ermittlung des Abschlags am Rentenwert für den Zuschlag ein höherer Prozentsatz nach § 93a Abs. 1 oder ein höheres Lebensalter laut § 93a Abs. 3 heranzuziehen ist. Ein höheres maßgebendes Lebensalter nach § 93a oder nach Absatz 8 Nr. 1 würde einen erhöhten Abschlag am Rentenwert für den Zuschlag zur Folge haben. Dies wäre nicht gerechtfertigt, weil die hierauf entfallende Leistung erst später beginnt und daher insoweit ein kürzerer Leistungsbezug vorliegt. Auch wurden für die Rente die Zurechnungszeiten nicht in voller Höhe berücksichtigt, sondern, in Abhängigkeit vom Rentenbeginn, nach § 93a Abs. 1 (Anlage 3) nur anteilig.
-
- Beispiel:
- Versicherter geboren am 19.07.1950
- Vollendung 63. Lebensjahr (= Referenzalter) 18.07.2013
- Beginn der EM-Rente 01.04.2001
- Anzahl der vorzeitig in Anspruch genommenen Monate:
- 01.04.2001 bis 31.07.2013 = 148 Monate
- 148 x 0,3 % = 44,4 %
- Begrenzung auf (Absatz 8 Satz 3) 10,8 %
- Verminderung nach § 93a Abs. 1 (Anlage 3): 10,8 % x 11,11 % = 1,1999 %.
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- Der allgemeine Rentenwert war ab Rentenbeginn um 1,1999 % zu vermindern.
- Versorgungsausgleichsentscheidung wirksam 20.05.2012
- Beginn der Erhöhung 01.06.2012
- Verminderungszeitraum für den allgemeinen Rentenwert, der für den Zuschlag maßgebend ist:
01.06.2012 bis 31.07.2013 = 14 Monate |
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- Der allgemeine Rentenwert für den Zuschlag ist ab 01.06.2012 um 0,4666 % zu vermindern.
- c) Rentenbeginn vom 01.01.2004 bis 31.12.2023
- Bei Rentenbeginn ist § 93a Abs. 3 zu berücksichtigen. Die unter Punkt b) getroffenen Aussagen gelten entsprechend.
Beispiel: Versicherter geboren am |
17.02.1958 |
Vollendung 63. Lebensjahr |
16.02.2021 |
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Beginn der EM-Rente |
01.08.2010 |
Abschlag am Rentenwert: 127 Monate x 0,3 = |
38,1 % |
Versorgungsausgleichsentscheidung wirksam |
25.05.2020 |
Verminderungszeitraum für den allgemeinen Rentenwert, |
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Abschlag am Rentenwert für den Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich: |
3. Abschlag und Zuschlag aus Versorgungsausgleich bei einer vorzeitig in Anspruch genommenen Rente nach einer Abänderungsentscheidung
Erhöht sich während des Bezugs einer aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme abschlagsgeminderten Rente der Zuschlag aus Versorgungsausgleich nach einer Abänderungsentscheidung (vgl. § 51 VersAusglG und §§ 225, 226 FamFG), sind die zuvor getroffenen Aussagen entsprechend anzuwenden. D. h. für den Teil der Steigerungszahl des Zuschlags aus Versorgungsausgleich, der aufgrund der Abänderung des Versorgungsausgleichs zusätzlich zu leisten ist, ist ein spezieller abschlagsgeminderter Rentenwert zu ermitteln, abgestellt auf den Zeitpunkt der Neufeststellung der Rente.
Ist bei einem Rentenbezieher durch eine Abänderungsentscheidung der Ausgleichsbetrag herabgesetzt worden und vermindert sich damit der Zuschlag aus Versorgungsausgleich, so bleibt der bisherige speziell ermittelte, abschlagsgeminderte Rentenwert maßgebend, mit dem die Steigerungszahl aus dem Zuschlag aus Versorgungsausgleich vor der Abänderung vervielfältigt wurde.
4. Hinterbliebenenrenten
Ist eine Hinterbliebenenrente unter Berücksichtigung eines Versorgungsausgleichs festzustellen und schließt diese sich an eine vorzeitig in Anspruch genommene Rente des verstorbenen Versicherten an (vorzeitige Altersrente oder Rente wegen Erwerbsminderung), ist der bei der vorhergehenden Rente ermittelte abschlagsgeminderte Rentenwert auch bei der Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen.
Satz 2 enthält drei Ausnahmen, in denen kein Abschlag vorzunehmen ist:
- Zuschlag wegen Kindererziehung, Absatz 5 Satz 2
- Zuschlag zur Vollwaisenrente, Absatz 5 Satz 2
Die Zuschläge bleiben vom Abschlag verschont.
Zu diesem Zweck ist die nicht um den Zuschlag erhöhte Steigerungszahl mit dem abschlagsgeminderten allgemeinen Rentenwert zu vervielfältigen, während der Zuschlag mit dem ungeminderten allgemeinen Rentenwert zu multiplizieren ist.
- Vorzeitige Altersrente ab 63 (§§ 12 Abs. 2, 87c) bei langjähriger Versicherungszeit
Voraussetzung für die abschlagsfreie Berechnung der Rente ist, dass sich die in Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Zeiten auf insgesamt mindestens 45 Jahre belaufen.
Zu Nummer 1 (Pflichtbeiträge als Landwirt oder für Mifa)
Anrechenbar sind hiernach nur Pflichtbeiträge, keine freiwilligen Beiträge. Zeiten, in denen der Betreffende als Landwirt galt (Beispiel: Zeiten, in denen Ehegatte als Landwirt galt, § 1 Abs. 3) und/oder in denen Beiträge als gezahlt gelten, sind hingegen anrechenbar. Ferner sind alle nach § 84 Abs. 2 bis 4 entrichteten Beiträge als Pflichtbeiträge zu bewerten. Diese Regelungen haben zum einen (§ 84 Abs. 2 und 3) ab dem 01.01.1995 Versicherungspflicht begründet und damit die Weiterversicherung nach § 27 GAL fortgeführt. Zum anderen (§ 84 Abs. 4) wird sichergestellt, dass die von Weiterversicherten, die vor 1995 im Beitrittsgebiet zugleich als Landwirte gem. § 2 Abs. 1 KVLG 1989 tätig waren, nach § 27 GAL entrichteten Weiterversicherungsbeiträge aufgrund der Unternehmertätigkeit als Pflichtbeiträge gelten, solange auch die Pflicht zur Beitragsentrichtung nach § 27 GAL bestanden hat.
Ebenfalls als Pflichtbeiträge anrechenbar sind die vor 1995 nach § 27 GAL entrichteten Weiterversicherungsbeiträge, soweit sie bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum vorherigen Beginn einer Rente gezahlt wurden. Die über das 60. Lebensjahr hinaus oder während eines Rentenbezugs (vorzeitiges Altersgeld, Hinterbliebenengeld) entrichteten Weiterversicherungsbeiträge sind dagegen aufgrund der fortbestehenden Berechtigung zur Weiterversicherung nach § 27 GAL „freiwillig“ gezahlt und deshalb nicht den Pflichtbeitragszeiten gleichzustellen.
Sofern die Beitragspflicht nach § 27 GAL bis zum Inkrafttreten des ASRG noch nicht geendet hatte, blieb die Beitragspflicht nach § 84 Abs. 2 - die Regelung spricht explizit von Versicherungspflicht - auch über den 31.12.1994 hinaus bestehen, wenn nicht ausdrücklich die Befreiung von der Versicherungspflicht zum 01.01.1995 bzw. nach Inkrafttreten des ASRG-ÄndG zum 01.01.1996 beantragt wurde.
Eine Anrechenbarkeit der fraglichen Zeiten auf die Wartezeit wird nicht vorausgesetzt. § 90 gilt somit nicht, also sind auch Lückenzeiten vor 1995 unbeschränkt nach Satz 2 und Satz 4 anrechenbar.
Die auf die Wartezeit anrechenbaren Monate aus Versorgungsausgleich zugunsten eines LAK-Anrechts (vgl. § 17 Abs. 3) können auf die 45 Jahre nicht angerechnet werden, da sie nicht die Qualität von Pflichtbeiträgen haben.
Zu Nummer 1a (freiwillige Beiträge nach den §§ 4 oder 5)
Die Anrechnung von Zeiten, für die freiwillige Beiträge gezahlt werden, auf die 45 Jahre wird ähnlich wie in der DRV (§ 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 SGB VI) auch in der AdL durch das RVLVG zum 01.07.2014 eingeführt, wenn für mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge als Landwirt oder für Mifa gezahlt sind.
Zu Nummer 2 (Zeiten nach § 51 Abs. 3a und 4 SGB VI)
Durch die Verweisung auf § 51 Abs. 3a und 4 SGB VI wird die Berücksichtigung der in der DRV auf die 45 Jahre anrechenbaren Zeiten regelmäßig auch für die AdL ermöglicht.
Die Pflichtzeiten bei der DRV können auf die 45 Jahre auch dann angerechnet werden, wenn zugunsten eines Versicherten bei der LAK ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde und dieser keine eigenen Beiträge zur LAK entrichtet hat, sondern nur Wartezeitmonate aus Versorgungsausgleich vorweisen kann (vgl. § 17 Abs. 3 ). Die Wartezeitmonate aus Versorgungsausgleich haben zwar nicht die Qualität von Pflichtbeitragszeiten und können somit nicht nach Nummer 1 auf die 45 Jahre angerechnet werden. Dies gilt jedoch nicht für die in der DRV anrechenbaren Zeiten nach Nummer 2.
Nach der bis zum 30.06.2014 geltenden Rechtslage umfasste § 51 Abs. 3a Satz 1 SGB VI lediglich die Nummern 1 und 2, wobei Nummer 1 zusätzlich noch einen ausdrücklichen Ausschluss von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld enthielt. Zum 01.07.2014 wurde dieser Ausschluss gestrichen und die Nummern 3 und 4 wurden neu eingefügt.
Um vollwertige Pflichtbeitragszeiten handelt es sich während einer geringfügigen Beschäftigung nur, wenn für Zeiten vom 01.04.1999 bis zum 31.12.2012 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet wurde bzw. wenn der Versicherte ab dem 01.01.2013 nicht von der Versicherungspflicht befreit wurde. Zeitanteile aus einer geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung können nicht auf die 45 Jahre angerechnet werden.
Berücksichtigungszeiten sind nach § 57 SGB VI die Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Die Kindererziehungszeit (Zeit der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren) gilt über § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI bereits als Pflichtbeitragszeit für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Für vor 1992 geborene Kinder wurden die Beitragszeiten wegen Kindererziehung nach § 249 SGB VI zum 01.07.2014 lediglich von 12 auf 24 Kalendermonate angehoben. Bestand vor dem 01.07.2014 bereits ein Rentenanspruch, erfolgte statt dieser Anhebung die Berücksichtigung eines Zuschlags in Form eines persönlichen Entgeltpunktes nach § 307d SGB VI. Bei der Anrechnung auf die 45 Jahre stellen sich diese Regelungen für die Betroffenen nicht als nachteilig dar, weil die entsprechenden Zeiten einfließen, entweder als Beitragszeiten wegen Kindererziehung oder als Berücksichtigungszeiten.
Mit der Anrechnung von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung hat der Gesetzgeber des RVLVG eine deutliche Wende gegenüber dem Altrecht vorgenommen, das die Berücksichtigung von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld noch ausdrücklich ausschloss. Weiterhin unberücksichtigt bleiben allerdings Zeiten des Arbeitslosenhilfebezuges und des Bezuges von Arbeitslosengeld II (§102b). Zur Vermeidung von Fehlanreizen wurde im laufenden Gesetzgebungsverfahren noch die Ergänzung aufgenommen, dass Bezugszeiten von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt werden, es sei denn, der Bezug ist durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt.
Nach § 51 Abs. 4 SGB VI werden Ersatzzeiten angerechnet. Dabei handelt es sich um die in §§ 250, 251 SGB VI aufgeführten Zeiten. Zum Teil kommen sie auch noch für die tangierten Altersgruppen in Betracht (z. B. § 250 Abs. 1 Nr. 5a SGB VI, Zeiten des Freiheitsentzugs in der DDR).
§ 17 Abs. 1 Satz 3 Alternative 2 ist nicht anwendbar, sodass die Zeiten nach Nummer 2 auch dann angerechnet werden, wenn sie mit einer Befreiung nach § 3 zusammenfallen.
Nicht zu berücksichtigen sind Mandatszeiten von Bundes- und Landtagsabgeordneten. Sie sind in der GRV weder Pflichtbeitragszeit aufgrund einer Beschäftigung (§ 7 SGB IV) oder einer Anrechnungszeit (§ 58 SGB VI) noch eine Berücksichtigungszeit (§ 57 SGB VI) i. S. v. § 51 Abs. 3a SGB VI noch eine Ersatzzeit i. S. v. § 51 Abs. 4 SGB VI. Auch stellt die Mandatszeit keine dem Grunde nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit dar, die eine Versicherungsfreiheit oder -befreiung im Sinne von §§ 5, 6 SGB VI begründen würde. Damit ist der Weg für eine Anrechnung auch nach der folgenden Nummer 3 versperrt.
Zu Nummer 3 (Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3)
Bei den Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 handelt es sich um die Zeiten, in denen Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 SGB VI bestand.
Weil für die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 SGB VI Voraussetzung ist, dass dem Grunde nach Versicherungspflicht besteht, stehen die dort aufgeführten Personen - wie von Nummer 3 vorausgesetzt - in einer Beschäftigung.
Bei den Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 handelt es sich um Zeiten, in denen eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 SGB VI bestanden hat. Auch dies ist nur denkbar bei Personen, die beschäftigt oder selbstständig tätig sind, so dass diese Voraussetzung hier - wie auch hinsichtlich § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 - keine eigenständige Bedeutung hat.
Satz 3 nimmt bei Renten wegen EM und Renten wegen Todes eine Höchstbegrenzung des Abschlags auf 10,8 % vor. Somit wirkt sich die Inanspruchnahme bzw. der Eintritt des Todes vor Erreichen des Referenzalters des Versicherten nicht abschlagsmindernd aus.
Die Begrenzung des Abschlags scheidet aus, wenn der Versicherte /verstorbene Versicherte zuvor eine vorzeitige Altersrente in Anspruch genommen hatte. In diesem Fall bleibt der bei der vorzeitigen Altersrente festgestellte Abschlag auch bei der nachfolgenden Rente wegen EM oder Rente wegen Todes erhalten (vgl. Absätze 9 und 10 jeweils Satz 1). Sollte die nachfolgende Rente nicht nahtlos an die vorzeitige Altersrente anschließen, ist der Abschlag ggf. nach Absatz 10 Satz 1 zu vermindern; nach Sinn und Zweck kommt eine Verminderung des Abschlags gemäß Absatz 10 Satz 1 trotz nahtlosen Anschlusses einer weiteren Rente auch dann in Betracht, wenn die vorherige Rente wegen § 30 Abs. 2 (i. d. F. bis 08.08.2018) in voller Höhe geruht hat.
Die Höchstbegrenzung des Abschlags greift nach dem ausdrücklichen Wortlaut nicht bei der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente. In diesem Fall kann sich deshalb ein höchstmöglicher Abschlag von 36 % ergeben (120 Monate x 0,3 %).
Nach Satz 4 verbleibt es für Renten wegen EM und Renten wegen Todes beim bisherigen Referenzalter (63. Lebensjahr), wenn den Renten eine langjährige Versicherungszeit zugrunde liegt. Der dafür festgesetzte Zeitraum von 40 Jahren wird erst für Fälle mit Rentenbeginn bzw. Todeszeitpunkt ab 2024 wirksam werden, vorher gilt nach § 93a Abs. 3 Satz 3 ein Zeitraum von 35 Jahren.
Anrechenbar auf beide Zeiträume sind die Zeiten nach Satz 2 Nr. 1 bis 3 (s. o.).
Bei Feststellung einer Witwen-/Witwerrente (§ 14) ist für zugesplittete Beitragszeiten § 92 Abs. 6 zu beachten. Daher sind dem/der Verstorbenen zugesplittete Beiträge nicht auf die Versicherungszeit von 35 bzw. 40 Jahren anrechenbar. Dies gilt nicht bei einer Witwen-/Witwerrente bei Ehescheidung und Wiederheirat des Ehegatten mit den zugesplitteten Beitragszeiten (vgl. Erläuterungen zu § 93 Abs. 6).
Satz 5 stellt klar, dass die Minderung des aRw auch für Bezugszeiten der in Satz 1 genannten Renten nach Erreichen der Regelaltersgrenze gilt (z. B. bei Bezug einer Rente wegen EM für Zeiten nach diesem Zeitpunkt). Hinsichtlich der Berücksichtigung des abschlagsgeminderten aRw bei nachfolgenden Renten gilt Absatz 9.
Nach Satz 1 ist ein Abschlag am aRw, der bei der Ermittlung einer Rente nach Absatz 8 Satz 1 zugrunde gelegt wurde, auch bei einer unmittelbar nachfolgenden Rente - in Betracht kommen sämtliche Renten nach dem ALG - unverändert zugrunde zu legen. Die Inanspruchnahme einer anderen Rente nach dem ALG soll also grundsätzlich nicht zu einer Verringerung des Abschlags führen. Ob die vorhergehende, abschlagsgeminderte Rente wegfällt oder lediglich ruht (z. B. nach § 27), ist für die Beibehaltung des Abschlags bei der Nachfolgerente ohne Belang (SG Regensburg, 21.11.2006 - S 7 LW 14/04, Rdschr. L 28/07).
Die Beibehaltung des Abschlags kommt nach dem Wortlaut nur für den Teil der Steigerungszahl der nachfolgenden Rente in Betracht, die auf Zeiten nach Absatz 2 Satz 1 - also sämtliche rentenrechtliche Zeiten aus dem Versicherungsverlauf des Versicherten - beruhen, aus denen bereits eine Rente in Anspruch genommen worden war (vgl. zur Definition des Begriffs „Inanspruchnahme“ die Erläuterungen zu Absatz 8 Satz 1).
Wurden daher Zeiten i. S. v. Absatz 2 Satz 1 nach dem Beginn einer abschlagsgeminderten Rente zurückgelegt (z. B. im Falle einer erneuten Unternehmensbewirtschaftung), sind nur die der vorherigen Rente zugrunde liegenden rentenrechtlichen Zeiten mit einem geminderten aRw zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Zeiten, die zwischen dem Eintritt der maßgebenden Erwerbsminderung und dem Beginn der EM-Rente liegen und deshalb gem. Absatz 2 Satz 3 bei der Berechnung der Rente nicht berücksichtigt werden durften (z. B. Eintritt der Erwerbsminderung am 15.02.2010, aber Erfüllung der letzten Anspruchsvoraussetzung erst am 30.04.2010). Die Bestimmung des aRw für die nach dem Beginn einer abschlagsgeminderten Rente zurückgelegten Zeiten, bzw. für Zeiten nach Absatz 2 Satz 3, richtet sich nach Absatz 11.
Desgleichen ist der nach Absatz 9 zu übertragende Rentenabschlag aus der Erstrente um die Monate zu mindern, in denen Zurechnungszeiten oder Rentenbezugszeiten durch höherwertige Beitragszeiten, die der Rentenberechnung bisher nicht zugrunde lagen, verdrängt wurden (vgl. auch zu § 19). Der auf diesen neuen Beitragszeiten entfallende Teil der Steigerungszahl ist abschlagsfrei zu berechnen.
Schließt die nachfolgende Rente nicht unmittelbar an das Ende der vorhergehenden, abschlagsgeminderten Rente an oder wurde eine Rente wegen EM nicht aus sämtlichen bei der Rentenberechnung berücksichtigungsfähigen rentenrechtlichen Zeiten ermittelt (z. B. im Falle der Gewährung einer Rente wegen teilweiser EM, bei der infolge des Rentenartfaktors von 0,5 nur die halbe Steigerungszahl - die Hälfte der rentenrechtlichen Zeiten also - zu einer Rentengewährung geführt hat), ist ggf. eine Verminderung des Abschlags nach Absatz 10 vorzunehmen.
Auch der bei einer vorausgegangenen Rente nach dem bis zum 31.12.2018 geltenden Absatz 7 gezahlte Zuschlag zum allgemeinen Rentenwert bleibt nach der durch Artikel 3 Nr. 4 Buchst. c des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vorgenommenen Ergänzung des Satzes 1 unverändert.
Die Beibehaltung des bei einer vorhergehenden Rente berücksichtigten Abschlags scheidet nach Satz 2 aus, wenn
- im Anschluss an die Gewährung einer Rente wegen EM eine vorzeitige Altersrente in Anspruch genommen wird und der nach Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 festgestellte Abschlag der vorzeitigen Altersrente den Abschlag der Rente wegen EM übersteigt (Nummer 1). Sind die Voraussetzungen für eine Minderung des Abschlags der Rente wegen EM nach Absatz 10 gegeben (z. B. weil die Rente wegen EM wegen Hinzuverdienst nicht in voller Höhe in Anspruch genommen worden war), ist dies vor dem Vergleich der Abschläge zu berücksichtigen. Ist der Abschlag der vorzeitigen Altersrente höher als der Abschlag der Rente wegen EM, ist dieser der Berechnung der nachfolgenden Rente zugrunde zu legen. Dies ist aus Gleichbehandlungsgründen mit einem Versicherten, der ohne vorhergehenden Bezug einer Rente wegen EM eine vorzeitige Altersrente in Anspruch nimmt und bei dem deshalb die Höchstbegrenzung von 10,8 % nicht greifen kann, auch sachgerecht. Unerheblich ist, ob die der vorzeitigen Altersrente vorhergehende Rente wegen EM weggefallen ist oder lediglich ruht.
- eine Verminderung des Abschlags nach Absatz 10 vorzunehmen ist (Nummer 2).
Wurde eine Rente wegen EM oder eine vorzeitige Altersrente abschlagsgemindert gewährt, ist nach Satz 1 erster Halbsatz eine Verminderung des Abschlags bei einer auf diese Rente nachfolgenden Rente - in Betracht kommen sämtliche Renten nach dem ALG - vorzunehmen, wenn
- eine Rente wegen EM in dem Zeitraum von 36 Kalendermonaten vor Erreichen des Referenzalters (zu Begriff und Funktion vgl. die Erläuterungen zu Absatz 8 Satz 1) oder
- eine Altersrente nach § 12 für Kalendermonate vor Ablauf des Kalendermonats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird,
nicht mehr in Anspruch genommen wird (zur Inanspruchnahme vgl. die Ausführungen zu Absatz 8 Satz 1); ruhte die Rente nach § 30 Abs. 2 (i. d. F. bis 08.08.2018), war sie nicht in Anspruch genommen.
Eine Nichtinanspruchnahme liegt auch vor, wenn eine Rente wegen EM wegen der Besserung des Gesundheitszustands endet. Dies lässt sich zum einen Satz 2 Alt. 1 entnehmen, wonach der Abschlag zu mindern ist, wenn ein Anspruch auf Rente wegen voller EM nicht (mehr) besteht, weil nur (noch) eine teilweise EM besteht. Zum anderen folgt dies Sinn und Zweck der Abschlagsregelung, die eine potenziell längere Gesamtlaufzeit der Rente - infolge des früheren Rentenbeginns - kompensieren soll. Verkürzt sich die potenzielle Gesamtlaufzeit der Rente um Zeiten, in denen die Rente nicht geleistet wird, ist dem durch Minderung des Abschlags Rechnung zu tragen.
Das Referenzalter beträgt für Renten wegen EM mit Beginn ab 2024 65 Jahre, für Renten mit früherem Beginn ergibt es sich aus § 93a Abs. 3 Satz 1 (vgl. die Ausführungen zu Absatz 8 Satz 1). Der Wortlaut lässt aber unberücksichtigt, dass es gemäß Absatz 8 Satz 4 nach langjähriger Versicherungszeit (40 oder - nach § 93a Abs. 3 Satz 3 - 35 Jahre) auf Dauer beim Referenzalter von 63 Jahren verbleibt. Dies kann angesichts des systematischen Zusammenhangs der Regelungen nur auf einem redaktionellen Versehen beruhen. In den Fällen des Absatz 8 Satz 4 - ggf. i. V. m. § 93a Abs. 3 Satz 3 - ist also Satz 1 Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 62. das 60. und an die Stelle des 65. das 63. Lebensjahr tritt.
Eine Verminderung des Abschlags ist grundsätzlich nicht vorzunehmen, wenn im Anschluss an die Nichtinanspruchnahme einer der beiden Renten nahtlos eine weitere Rente zu leisten ist (vgl. auch die Ausführungen unten).
Die Verminderung erfolgt im gleichen Umfang, wie der Abschlag am aRw nach Absatz 8 im konkreten Fall zu ermitteln war; somit je Monat der Nichtinanspruchnahme um 0,3 % Bei einem Rentenbeginn in der Zeit vor dem 01.01.2004 war die nach § 93a - lediglich - prozentual erfolgende Berücksichtigung des Abschlags zu beachten.
- Beispiel:
- Ein Landwirt nimmt eine Rente wegen EM ab dem Monat nach Vollendung seines 60. Lebensjahres, das ist der Monat Mai 2001, in Anspruch. Gemäß Absatz 8 Satz 1 ist ein Abschlag von 10,8 % einschlägig. Dieser ist nach § 93a i. V. m. der Anlage 3 zum ALG nur in Höhe von 13,89 % zu berücksichtigen: 10,8 x 13,89 : 100 = 1,50012; der Abschlag beträgt also 1,5001 (§ 47 i. V. m. § 121 Abs. 1 SGB VI).
- Nach 12 Monaten endet die Rentenzahlung. Bei wortlautgetreuer Anwendung des Satzes 1 ergäbe sich im Zusammenhang mit der Feststellung Altersrente eine Verminderung des Abschlags in Höhe von 7,2 %.; im Hinblick auf den zuvor ermittelten Abschlag von 1,5001 ein sinnwidriges Ergebnis.
- Die Verminderung des Abschlags ist daher wie folgt vorzunehmen: 1,5001 : 36 KM = 0,0416694; jeder Kalendermonat der Nichtinanspruchnahme mindert daher den Abschlag um 0,0417 (§ 47 i. V. m. § 121 Abs. 1 SGB VI). Weil für die Dauer von 24 Monaten vor Ablauf des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen EM nicht in Anspruch genommen wurde, verringert sich der Abschlag um 1,0008 (= 24 x 0,0417) auf 0,4993.
Zu beachten ist, dass bei Verminderung des ursprünglichen Abschlagswertes die Zeiten einer ebenfalls i. S. von Absatz 8 „vorzeitig“ in Anspruch genommenen Folgerente (kein nahtloser Anschluss! - vgl. Satz 1 zweiter Halbsatz) zu berücksichtigen sind. Der Rentenabschlag ist also nicht nur um die Zeiten, in denen die bislang gewährte Rente nicht mehr beansprucht wird, zu vermindern. Vielmehr ist auch die Zeit, in der die Folgerente selbst vor dem maßgeblichen Referenzalter „vorzeitig“ in Anspruch genommen wird, gegenzurechnen, vgl. Rdschr. L 131/11.
- Beispiel:
- Ein Versicherter, geboren am 15.02.1949, bezieht ab 01.01.2010 eine vorzeitige Altersrente. Der für die Zeit der vorzeitigen Inanspruchnahme bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres berechnete Abschlag vom aRw beträgt (50 x 0,3 % =) 15 % Ab 01.10.2010 wird die vorzeitige Altersrente nicht mehr beansprucht, und ab dem 01.03.2011 bezieht der Versicherte eine volle EM-Rente.
- Die vorzeitige Altersrente wird in der Zeit vom 01.01.2010 bis 28.02.2014 für 41 Monate nicht mehr in Anspruch genommen. Die Verminderung müsste eigentlich um den Wert (41 x 0,3 % =) 12,3 % erfolgen, der verminderte Rentenabschlag für die Folgerente mithin 2,7 % betragen.
- Da aber die EM-Rente ebenfalls „vorzeitig“, also vor dem Referenzalter 63. Lebensjahr in Anspruch genommen wird, ist die darauf entfallende Zeit (01.03.2011 bis 28.02.2012 = 12 Monate) vom zunächst festgestellten Verminderungszeitraum wieder abzuziehen:
- 50 Monate - (41 - 12 = 29) = 21 Monate -> verminderter Abschlag vom aRw für die Folgerente:
- 21 x 0,3 % = 6,3 %
Wird zwar eine Rente wegen EM nicht mehr oder eine Altersrente nicht mehr vorzeitig, aber im Anschluss an eine dieser Renten eine weitere Rente nahtlos in Anspruch genommen, kommt eine Verminderung des Abschlags grundsätzlich nicht in Betracht (Satz 1 zweiter Halbsatz). In diesen Fällen bleibt es bei der Aussage des Absatzes 9, der eine unveränderte Beibehaltung des Abschlags am aRw bei einer auf eine abschlagsgeminderte Rente unmittelbar anschließenden Rente vorschreibt (SG Regensburg, 21.11.2006 - S 7 LW 14/04, Rdschr. L 28/07). Sinn der Regelung ist die Verminderung des Abschlags in solchen Sachverhalten zu verhindern, in denen der Betreffende z. B. von einer abschlagsgeminderten vorzeitigen Altersrente in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung vor Erreichen des Referenzalters wechselt oder eine Hinterbliebenenrente auf eine Versichertenrente folgt.
In Anbetracht des Regelungsziels darf Satz 1 zweiter Halbsatz jedoch in Fällen des vollständigen Ruhens nach dem bis zum 08.08.2018 geltenden § 30 Abs. 2 nicht angewandt werden. Dies ist dadurch gerechtfertigt, dass der Versicherte in diesem Zeitraum - im Gegensatz zu den Fällen des Wechsels von einer abschlagsgeminderten Rente in eine weitere Rente, die ebenfalls nur unter Berücksichtigung eines Abschlags zu bewilligen ist - eine Rente tatsächlich nicht in Anspruch genommen hat. Würde eine Minderung des Abschlags unterbleiben, wäre derjenige, dessen Rente in voller Höhe nicht erbracht wurde, ohne sachlichen Grund schlechter gestellt als der Berechtigte, der eine Rente z. B. wegen Hinzuverdienst immerhin teilweise bezogen hat und dessen Abschlag infolge des teilweisen Nichtbezugs nach Satz 2 zu vermindern ist.
Satz 2 erklärt die Verminderung des Abschlags vom aRw nach Satz 1 Nr. 1 für anwendbar, wenn in dem Zeitraum von 36 Kalendermonaten vor Erreichen des Referenzalters
- anstelle einer Rente wegen voller EM nur eine Rente wegen teilweiser EM (§ 13 Abs. 1 Satz 1) geleistet, mithin i. S. v. Absatz 8 Satz 1 in Anspruch genommen wurde. Weil die Rente wegen teilweiser EM nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 3 nur mit einem Rentenartfaktor von 0,5 ermittelt wird, muss der infolge der Verwendung dieses Rentenartfaktors nicht in Anspruch genommene Teil der Steigerungszahl - also die andere Hälfte - mit einem verminderten Abschlag multipliziert werden. Zur Minderung des Abschlags ist zunächst die Anzahl der Monate festzustellen, in denen eine Rente wegen teilweiser EM in dem in Satz 1 genannten Zeitraum in Anspruch genommen wurde. Der auf diese Monate entfallende (monatliche) Abschlag muss sodann um die Hälfte vermindert werden.
- wegen Überschreitens einer Hinzuverdienstgrenze (§ 27a) eine Rente wegen teilweiser oder voller EM nicht in voller Höhe geleistet wurde; dies ist auch dann der Fall, wenn eine Hinzuverdienstgrenze nur für einen Teil des Monats überschritten ist.
Renten wegen voller EM
In Abhängigkeit vom Hinzuverdienst ist die Zahlung einer Rente wegen voller EM in voller Höhe (§ 27a Abs. 2 Nr. 2) - dann ist die Regelung nicht einschlägig -, in Höhe von drei Viertel, der Hälfte und einem Viertel oder die Nichtleistung der Rente denkbar (§ 27a Abs. 2 Nr. 3). Lag ein Fall des § 27a Abs. 2 Nr. 3 vor, muss die Anzahl der Monate festgestellt werden, für die in dem in Satz 1 genannten Zeitraum eine Rente wegen voller EM nicht in voller Höhe geleistet wurde. Falls die Rente anteilig geleistet wurde, entscheidet der in Anspruch genommene Teil der Rente wegen voller EM über die Verminderung des Abschlags.
- Beispiel:
- Ein Landwirt nimmt eine Rente wegen voller EM ab dem Monat nach Vollendung seines 60. Lebensjahres, das ist der Monat Juni 2001, in Anspruch. Gemäß Absatz 8 Satz 1 ist ein Abschlag von 10,8 % einschlägig. Der Abschlag ist nach § 93a i. V. m. der Anlage 3 zum ALG nur in Höhe von 16,67 % zu berücksichtigen: 10,8 x 16,67 : 100 = 1,80036; der Abschlag beträgt also 1,8004 (§ 47 i. V. m. § 121 Abs. 1 SGB VI).
- Nach 13 Monaten Rentenbezug nimmt der Betroffene auf Kosten seiner Restgesundheit eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt auf. Wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze des § 27a Abs. 2 Nr. 2, aber Unterschreitens des Grenzbetrages des § 27a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a wird die Rente wegen voller EM für die Dauer von 12 Monaten lediglich in Höhe von drei Vierteln geleistet. Danach steigt das Einkommen über die Hinzuverdienstgrenzen des § 27a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und b, unterschreitet aber die Grenze des § 27a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c, sodass die Rente wegen voller EM nur noch in Höhe von einem Viertel zu gewähren ist. Mit Erreichen des 65. Lebensjahres ist die Altersrente nach § 44 Abs. 1 i. V. m. § 115 Abs. 3 SGB VI festzustellen. Fraglich ist, in welchem Umfang der Abschlag gemindert werden muss.
- Nach Absatz 9 Satz 1 ist der für die Rente wegen voller EM maßgebende Abschlag grundsätzlich unverändert zu übernehmen. Dies gilt allerdings nicht, soweit Absatz 10 einschlägig ist, vgl. Absatz 9 Satz 2 Nr. 2.
- Vorliegend wurde wegen Überschreitens von Hinzuverdienstgrenzen eine Rente wegen EM nur teilweise geleistet. Nach Satz 2 ist daher Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der bisherige Abschlag vom aRw je Kalendermonat der nur teilweisen Leistung in dem Umfang mindert, in dem die Rente wegen (voller) EM nicht geleistet wurde. Somit ist der auf den Monat bezogene Abschlag der Rente wegen voller EM zu ermitteln: 1,8004 : 36 = 0,0500111. Jeder Kalendermonat der Nichtinanspruchnahme hätte den Abschlag um 0,0500 gemindert.
- Weil eine Rente wegen voller EM für 12 Monate vor dem 63. Lebensjahr in Höhe von drei Vierteln bezogen wurde und damit in Höhe von einem Viertel nicht geleistet wurde, wird der Abschlag um ein Viertel des 12 Monate betreffenden Anteils vermindert: 1,8004 - (12 x 0,0500 x ¼ = 0,15) = 1,6504. Außerdem wurde die Rente wegen voller EM für die Dauer von 11 Monaten vor dem 63. Lebensjahr nur in Höhe von einem Viertel bezogen und somit in Höhe von drei Vierteln nicht geleistet: 1,6504 - (11 x 0,0500 x ¾ = 0,4125) = 1,2379. Der Abschlag von 1,8004 % ist daher auf 1,2379 % zu vermindern und der Berechnung der Altersrente zugrunde zu legen.
Wurde die Rente wegen Hinzuverdienst nicht geleistet, ist der auf den Monat bezogene Abschlag in Höhe der Anzahl der Kalendermonate der Nichtinanspruchnahme in voller Höhe in Abzug zu bringen.
Renten wegen teilweiser EM
In Abhängigkeit vom Hinzuverdienst ist die Zahlung einer Rente wegen teilweiser EM in voller Höhe (§ 27a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) - dann ist die Regelung nicht einschlägig - und in Höhe der Hälfte oder die Nichtleistung der Rente denkbar (§ 27a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b). Wurde die Rente nach § 27a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b in halber Höhe geleistet, muss die Anzahl der Monate festgestellt werden, für die in dem in Satz 1 genannten Zeitraum eine Rente wegen teilweiser EM nur zur Hälfte geleistet wurde. Vorweg ist die Verminderung des Abschlags wegen der Nichtinanspruchnahme einer Rente wegen voller EM zu beachten (vgl. Ausführungen oben).
- Beispiel:
- Ein Landwirt nimmt eine Rente wegen teilweiser EM ab dem Monat nach Vollendung seines 60. Lebensjahres, das ist der Monat August 2001, in Anspruch. Gemäß Absatz 8 Satz 1 ist ein Abschlag von 10,8 % einschlägig. Der Abschlag ist nach § 93a i. V. m. der Anlage 3 zum ALG nur in Höhe von 22,22 % zu berücksichtigen: 10,8 x 22,22 : 100 = 2,39976; der Abschlag beträgt also 2,3998 (§ 47 i. V. m. § 121 Abs. 1 SGB VI).
- Nach 11 Monaten Rentenbezug nimmt der Betroffene eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt auf. Wegen Überschreitens der entsprechenden Einkommensgrenze in § 27a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, aber nicht derjenigen nach § 27a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b, wird die Rente wegen teilweiser EM für die Dauer von 14 Monaten nur zur Hälfte geleistet. Danach fällt das Einkommen wieder unter die Hinzuverdienstgrenze des § 27a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, sodass die Rente wegen teilweiser EM erneut in voller Höhe zu gewähren ist. Mit Erreichen des 65. Lebensjahres ist die Altersrente nach § 44 Abs. 1 i. V. m. § 115 Abs. 3 SGB VI festzustellen. Fraglich ist, in welchem Umfang der Abschlag gemindert werden muss.
- Nach Absatz 9 Satz 1 ist der für die Rente wegen teilweiser EM maßgebende Abschlag grundsätzlich unverändert zu übernehmen. Dies gilt allerdings nicht, soweit Absatz 10 einschlägig ist, vgl. Absatz 9 Satz 2 Nr. 2.
- Vorliegend wurde zum einen eine Rente wegen voller EM nicht geleistet (Satz 2 Nr. 1) und zum anderen wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze des § 27a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a eine Rente wegen EM nur teilweise geleistet (Satz 2 Nr. 2). Nach Satz 2 ist daher Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der bisherige Abschlag vom aRw zunächst um 50 % für die Monate vermindert, für die eine Rente wegen voller EM nicht geleistet wurde. Der auf den Monat bezogene Abschlag der Rente wegen (teilweiser) EM beträgt: 2,3998 : 36 = 0,0666611; jeder Kalendermonat der Nichtinanspruchnahme hätte den Abschlag um 0,0667 gemindert.
- Da für die Dauer von insgesamt 36 Monaten eine Rente wegen voller EM vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahr nicht in Anspruch genommen wurde, muss der Abschlag um 50 % je Monat vermindert werden: 2,3998 - (36 x 0,0667 x 50 : 100 = 1,2006) = 1,1992.
- Zusätzlich wird der geminderte Abschlag von 1,1992 je Kalendermonat der nur anteiligen Leistung der Rente wegen teilweiser EM in dem gleichen Umfang gemindert, in dem diese Rente nicht geleistet wurde. Weil eine Rente wegen teilweiser EM für 14 Monate in Höhe der Hälfte bezogen wurde und damit gleichzeitig in Höhe der Hälfte nicht geleistet wurde, wird der Abschlag um 50 % des 14 Monate betreffenden Anteils vermindert: 1,1992 - (14 x (0,0667 x 50 : 100) x ½ = 0,2335) = 0,9657. Der Abschlag von 2,3998 % ist daher auf 0,9657 % zu vermindern und der Berechnung der Altersrente zugrunde zu legen.
Wurde die Rente wegen Hinzuverdienst nicht geleistet, ist der auf den Monat bezogene Abschlag für die Anzahl der Kalendermonate der Nichtinanspruchnahme mindernd zu berücksichtigen. Weil in diesem Fall weder eine Rente wegen teilweiser EM noch eine Rente wegen voller EM erbracht wurde, ist der auf den Monat bezogene Abschlag in voller Höhe in Abzug zu bringen.
Satz 3 stellt eine Folgeänderung zu der zum gleichen Zeitpunkt eingeführten Hinzuverdienstanrechnung bei vorzeitigen Altersrenten (§ 27b) dar. Folgt einer - wegen Überschreitens einer Hinzuverdienstgrenze - nicht geleisteten vorzeitigen Altersrente eine weitere Rente, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Im Gegensatz zu den Renten wegen Erwerbsminderung (Absatz 8 Satz 3) unterliegen vorzeitige Altersrenten bei der Berechnung des Abschlags keiner Höchstbegrenzung. Folgerichtig verweist Satz 3 deshalb hinsichtlich des Zeitraumes einer Abschlagsminderung nur auf die Regelung des Satz 1 Nr. 2. Eine Abschlagsminderung kann somit für den kompletten Zeitraum der vorzeitigen Beanspruchung einer Altersrente in Betracht kommen. Für die Berechnung der Verminderung des Abschlags gelten die Erläuterungen zu Satz 2 sinngemäß.
Die Regelung findet zudem Anwendung, wenn Bezieher einer vorzeitigen Altersrente die Regelaltersgrenze erreichen (Absatz 2 Satz 5 1. Alternative).
In Sachverhalten, bei denen nach Beginn einer Rente, die i. S. v. Absatz 8 zu vermindern war, nochmals rentenrechtliche Zeiten - i. d. R. Beitragszeiten (z. B. im Falle der erneuten Bewirtschaftung eines Unternehmens i. S. v. § 1) - zurückgelegt wurden, wird nach Satz 1 ein Monatsteilbetrag ermittelt. Dies gilt entsprechend für Zeiten, die zwischen dem Eintritt der maßgebenden Erwerbsminderung und dem Beginn der entsprechenden Rente wegen EM liegen, und deshalb nach Absatz 2 Satz 3 bei der EM-Rente nicht berücksichtigungsfähig waren. Der Monatsteilbetrag ergibt sich, indem die aus diesen Zeiten resultierende (Teil-)Steigerungszahl mit dem ungeminderten aRw vervielfältigt wird. Der Monatsteilbetrag ist mit dem Teilbetrag zu addieren, der unter Berücksichtigung eines abschlagsgeminderten aRw ermittelt wurde.
Wird allerdings aus diesen Zeiten erneut eine Rente i. S. v. Absatz 8 in Anspruch genommen oder verstirbt der Versicherte vor Ablauf des Kalendermonats der Erreichung des Referenzalters, bestimmt Satz 2, dass auch die aus den zwischenzeitlich zurückgelegten Zeiten i. S. v. Absatz 2 Satz 1 folgende (Teil-)Steigerungszahl mit einem nach den Absätzen 8 bis 10 zu verändernden aRw zu multiplizieren ist.
Absatz 11 ist entsprechend anzuwenden, wenn während des Bezugs einer vorzeitigen Altersrente/EM-Rente ein Zuschlag aus Versorgungsausgleich (vgl. Absatz 2 Satz 2) zu berücksichtigen ist. Da die Leistung aus dem Versorgungsausgleich bei einem laufenden Rentenbezug ebenfalls später beginnt, liegt auch insoweit eine kürzere Rentenbezugszeit für den Zuschlag aus Versorgungsausgleich vor. Dies muss sich auch bei der Rentenberechnung niederschlagen. Absatz 11 kann nicht nur für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Zeiten gelten, sondern muss gleichermaßen Anwendung finden, wenn z. B. Zuschläge aus einem Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind. Nähere Ausführungen zur Berechnung des Abschlags am Rentenwert für den Zuschlag aus dem Versorgungs-ausgleich befinden sich bei Absatz 8.