§ 84
Versicherungspflicht
(1) 1Personen, die am 31. Dezember 1994 als Landwirte beitragspflichtig waren und die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen, bleiben versicherungspflichtig, solange die Wartezeit von 15 Jahren noch nicht erfüllt ist. 2Ist am 22. Dezember 1995 die Wartezeit von 15 Jahren unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 erfüllt, endet die Versicherungspflicht mit Wirkung vom 1. Januar 1996.
(1a) Personen, deren Versicherungspflicht als Folge einer Änderung der Mindestgröße (§ 1 Abs. 5) wegen einer Vereinigung von landwirtschaftlichen Alterskassen endet, bleiben versicherungspflichtig, solange das Unternehmen der Landwirtschaft die bisherige Mindestgröße nicht unterschreitet.
(1b) 1Personen, deren Versicherungspflicht als Folge einer durch die landwirtschaftliche Alterskasse bis zum 31. Dezember 2013 erfolgten Festsetzung der Mindestgröße nach § 1 Absatz 5 endet, bleiben versicherungspflichtig, solange das Unternehmen der Landwirtschaft die bisherige Mindestgröße nicht unterschreitet. 2Sie können innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten einer neuen Mindestgröße einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen. 3Die Befreiung wirkt vom Inkrafttreten der neuen Mindestgröße an. 4Für Personen, die als Folge einer durch die landwirtschaftliche Alterskasse bis zum 31. Dezember 2013 erfolgten Festsetzung der Mindestgröße nach § 1 Absatz 5 versicherungspflichtig werden, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
(2) 1Personen, die am 31. Dezember 1994 unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger beitragspflichtig waren, bleiben versicherungspflichtig; sie werden auf Antrag mit Wirkung vom 1. Januar 1995 oder, soweit zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit von 15 Jahren noch nicht erfüllt ist, mit Wirkung vom Ablauf des Monats an, in dem die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist, von der Versicherungspflicht befreit. 2Die Befreiung ist bis zum 31. Dezember 1995 zu beantragen. 3Die Versicherungspflicht endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts eintritt; ist zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit von 15 Jahren noch nicht erfüllt, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Wartezeit erfüllt ist, spätestens aber mit Eintritt der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. 4Ist bereits vor dem 23. Dezember 1995 die Befreiung von der Versicherungspflicht mit Wirkung frühestens vom 1. Januar 1996 erfolgt und war am 22. Dezember 1995 die Wartezeit von 15 Jahren unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 17 Abs.1 Satz 2 erfüllt, endet die Versicherungspflicht mit Wirkung vom 1. Januar 1996. 5Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine Rente, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Monats, in dem für 15 Jahre auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte anrechenbare Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt sind.
(3) 1Personen, die am 31. Dezember 1994 die Voraussetzungen für die Begründung der Beitragspflicht unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder als mitarbeitender Familienangehöriger erfüllt haben, sind versicherungspflichtig, wenn die Beitragspflicht oder das vorzeitige Altersgeld oder Hinterbliebenengeld vor dem 1. Januar 1995 geendet hat und die Erklärung über die Fortsetzung der Versicherungspflicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende der Beitragspflicht oder des Leistungsbezugs abgegeben wird. 2Die Versicherungspflicht beginnt vom Beginn des Monats an, der auf das Ende der Beitragspflicht oder auf den Monat folgt, für den letztmalig vorzeitiges Altersgeld oder Hinterbliebenengeld geleistet worden ist. 3Wird die Erklärung nach Satz 1 abgegeben, gilt Absatz 2 Satz 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist für die Erklärung zu stellen ist.
(4) Für Personen, die im Beitrittsgebiet als Landwirt im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte selbständig tätig sind und die Erklärung abgegeben haben, dass sie die Zahlung von Beiträgen zur Altershilfe für Landwirte fortsetzen wollen, gelten ab 1. Januar 1995 die für Landwirte maßgebenden Vorschriften dieses Gesetzes; bei der Anwendung der Vorschriften dieses Kapitels gelten sie als Personen, die am 31. Dezember 1994 als Landwirte beitragspflichtig waren.
(5) 1Die nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht festgesetzten Mindesthöhen gelten bis zur Festsetzung der Mindestgrößen nach § 1 Abs. 5, längstens bis zum 31. Dezember 1995, weiter. 2Die landwirtschaftlichen Alterskassen können als Maßstab für die Festlegung der Mindestgröße statt des Wirtschaftswertes den Flächenwert oder den Arbeitsbedarf zugrunde legen. 3Für die in § 111 genannten Versicherungsträger gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht festgesetzten Mindesthöhen der Träger der landwirtschaftlichen Krankenversicherung im Beitrittsgebiet bis zur Festsetzung der Mindestgröße nach § 1 Abs. 5, längstens bis zum 31. Dezember 1995, gelten.
(6) Die am 31. Dezember 2012 geltenden Mindestgrößen gelten bis zur Festsetzung der Mindestgröße nach § 1 Absatz 5, längstens bis zum 31. Dezember 2013, weiter.
(7) Die Versicherungspflicht für nach § 1 Absatz 3 versicherte Lebenspartner beginnt mit Inkrafttreten der Gleichstellungsvorschrift für Lebenspartner (§ 1a).
Erläuterungen
Für vor Inkrafttreten des ASRG 1995 beitragspflichtige Personen wird die Versicherungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen fortgeführt. Darüber hinaus wird das Versicherungsverhältnis der vor dem 01.01.1995 nach § 27 GAL Beitragspflichtigen und die Möglichkeit der Abgabe der Weiterversicherungserklärung nach dem Inkrafttreten des ASRG 1995 geregelt. Außerdem enthält die Vorschrift Übergangsregelungen für die Weitergeltung der nach dem Rechtszustand am 31.12.1994 festgesetzten Mindesthöhen sowie Regelungen über die Weiterverwendung der Maßstäbe Flächenwert und Arbeitsbedarf.
Personen, die am 31.12.1994 der Beitragspflicht als Landwirt nach § 14 Abs. 1 Buchst. a GAL unterlagen, bleiben nach Satz 1 bis zur Erfüllung der 15-jährigen Wartezeit für eine Regelaltersrente versicherungspflichtig, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. Hinsichtlich der auf die Wartezeit anrechenbaren Zeiten wird auf die Erläuterungen zu § 17 Abs. 1 verwiesen.
Damit betrifft die Regelung i. e. L. diejenigen Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft und Mitglieder einer juristischen Person, die ihre Unternehmerstellung aus der bis zum 31.12.1994 geltenden Möglichkeit der Flächeneinbringung abgeleitet haben (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 2. Alternative GAL). Ihnen soll der Erwerb einer unverfallbaren Anwartschaft auf eine Regelaltersrente gesichert werden. Nicht erfasst werden jedoch solche Personen, die trotz Entfallens der auf der Flächeneinbringung beruhenden Unternehmerstellung nach § 1 Abs. 3 als Landwirt gelten. In diesem Fall bewirkt bereits § 1 das Fortbestehen von Versicherungspflicht, sodass für die Anwendung der Übergangsregelung kein Raum verbleibt.
- Beispiel:
- Das Unternehmen der Landwirtschaft wird in der Rechtsform einer KG betrieben. Der Ehemann ist Komplementär und somit Landwirt i. S. d. § 1 Abs. 2. Die Ehefrau ist Kommanditistin; sie erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 3, war aber bis zum 31.12.1994 als Flächeneinbringerin (§ 1 Abs. 3 Satz 2 2. Alternative GAL) beitragspflichtig.
- Weil die Ehefrau seit 01.01.1995 gemäß § 1 Abs. 3 als Landwirtin gilt, ist § 84 Abs. 1 nicht anwendbar.
Außerdem erfasst der Regelungsbereich Landwirte, deren Unternehmen ab dem 01.01.1995 nicht mehr die Mindestgrößen i. S. v. § 1 Abs. 5 erreicht. Nach dem Wortlaut ist der Grund hierfür unerheblich, sodass diese Voraussetzung auch von Personen hätte erfüllt werden können, die nach dem 31.12.1994 das Unternehmen ganz oder wenigstens soweit abgegeben haben, dass sie die Mindestgröße unterschreiten. Der Zweck geht jedoch dahin, nur diejenigen Personen in der Versicherungspflicht zu halten, welche allein aufgrund der Neufestsetzung der Mindestgröße - d. h. bei im Wesentlichen unveränderten Unternehmensverhältnissen - die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. In diesem Sinne ist die Vorschrift einschränkend auszulegen.
Die Versicherungspflicht bleibt bis zur Erfüllung der Wartezeit bestehen, auch wenn zwischenzeitlich die Regelaltersgrenze nach § 11 Abs. 3 (§ 87a) erreicht wird; § 2 Nr. 1 Buchst. a wird insoweit verdrängt.
Der Gesetzeswortlaut betrifft nur Personen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. Erst recht muss die Regelung nach ihrem Sinn und Zweck eingreifen zugunsten von Personen, die schon am 31.12.1994 als Landwirt beitragspflichtig waren und zwar die Voraussetzungen des § 1 erfüllen, aber nach § 2 Nr. 1 Buchst. a wegen Erreichens der Regelaltersgrenze nach § 11 Abs. 3 (§ 87a) versicherungsfrei wären. Nach früherem Recht konnten sie darauf vertrauen, eine Rentenanwartschaft durch eine über das 65. Lebensjahr hinausreichende Beitragspflicht als Landwirt erwerben zu können. Ohne Übergangsregelung käme nur die ungünstige Beitragserstattung nach §§ 75 f. in Betracht. Sie bleiben also, solange sie die Voraussetzungen des § 1 erfüllen, bis zur Erreichung der Wartezeit versicherungspflichtig. Diese Lösung wird durch das Urteil des BSG vom 28.01.1999 - B 10 LW 1/98 R (Rdschr. AH 2/99) prinzipiell bestätigt. Das BSG sieht in dem aus einer wortlautgetreuen Anwendung des § 2 Nr. 1 Buchst. a resultierenden Entzug der Rentenanwartschaft einen Verfassungsverstoß. Die gebotene analoge Anwendung des § 84 Abs. 1 Satz 1 müsse aber - unter Berücksichtigung des § 84 Abs. 1 Satz 2 - auf das Jahr 1995 beschränkt bleiben, wenn die Wartezeit für eine Altersrente unter Berücksichtigung von Zeiten i. S. d. mit Wirkung ab 23.12.1995 eingeführten § 17 Abs. 1 Satz 2 erfüllt werden könne. Die nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 11 Abs. 3 (§ 87a) gezahlten Beiträge sind entgegen § 93 Abs. 3 Nr. 2 bei der Ermittlung der Rentenhöhe zu berücksichtigen.
Versicherungsfreiheit trat dagegen ab 01.01.1995 für Personen ein, die schon am 31.12.1994 als Landwirt beitragspflichtig waren, aber das 20. Lebensjahr (§ 2 Nr. 1 Buchst. a i. d. F. des ASRG 1995) noch nicht vollendet hatten.
Nach Satz 2 endet für Personen, die vor Verkündung des ASRG-ÄndG bei ausschließlicher Berücksichtigung ihrer zur AdL gezahlten Beiträge die 15-jährige Wartezeit für eine Regelaltersrente nicht erfüllt hatten, die Versicherungspflicht ab dem 01.01.1996, wenn die 15-jährige Wartezeit im Dezember 1995 unter Beachtung von Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 erfüllt wird. Soweit diese Personen ihre spätere Rentenanwartschaft steigern möchten, besteht die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung nach § 85 Abs. 7.
Eines der Ziele des LSVOrgG war die Verringerung der Zahl der Träger der LSV und damit auch der ehemaligen LAKen. Mit dem LSV-NOG und der Errichtung der SVLFG ist der Prozess zum Abschluss gekommen. Wegen Absatz 1b hat die Vorschrift nur noch für Bestandsfälle Bedeutung. Ein Anspruch auf eine Befreiung nach Absatz 1b Satz 2 besteht hier nicht. Weil ein Zusammenschluss von LAKen regelmäßig auch zur Vereinheitlichung des autonomen Rechts der seither selbstständigen Versicherungsträger führt, soll die Regelung diejenigen Versicherten schützen, deren Versicherungspflicht infolge einer Vereinheitlichung der Mindestgrößenbeschlüsse nach § 1 Abs. 5 endet. Ihre Versicherungspflicht soll sich daher trotz der Geltung einer neuen, höheren Mindestgröße nach der bisherigen Mindestgröße richten. Erst wenn auch dieser Grenzwert nicht mehr erreicht wird, endet die Versicherungspflicht.
Die Regelung betrifft nach ihrem Wortlaut ausschließlich die Versicherungspflicht. Sie modifiziert das Hauptrecht (vgl. § 82) in der Weise, dass an die Stelle des Erfüllens der Voraussetzung des § 1 in Bezug auf das Erreichen der Mindestgröße das Erreichen der seitherigen, vor der Anpassung geltenden Mindestgröße tritt. Dies bedeutet, dass die weiteren Voraussetzungen für das Bestehen einer Versicherungspflicht nach § 1 auch im Rahmen des Bestandsschutzes nach Absatz 1a zu beachten sind. Sofern das Leistungsrecht Bezug auf die Mindestgröße nimmt (wie in den früheren Vorschriften § 21 Abs. 7 und § 30 Abs. 2), ist auch für Personen, für die Bestandsschutz nach Absatz 1a gilt, die aktuelle Mindestgröße anzusetzen.
Mit einem Wechsel vom Tatbestand des § 1 Abs. 2 (Landwirt) zum Tatbestand des § 1 Abs. 3 (Ehegatte) und umgekehrt - sog. Statuswechsel - ist das Ende der bestehenden Versicherungspflicht und der Beginn einer neuen Versicherungspflicht verbunden. Mithin endet auch der Bestandsschutz nach dieser Vorschrift, vgl. Rdschr. V 7/10.
Die Vorschrift dient allein dem schützenswerten Interesse des Versicherten, weiterhin Rentenanwartschaften zu erwerben, so als wäre die Mindestgröße nicht angehoben worden. Aus diesem Grund endet die Versicherungspflicht, sobald der Versicherte einen Antrag auf Rente nach dem ALG stellt und alle übrigen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch erfüllt sind, auch wenn die frühere (niedrigere) Mindestgröße weiterhin nicht unterschritten wird.
Die Vorschrift greift nur ein, wenn die Versicherungspflicht als Folge der Anhebung der Mindestgröße endet. Damit ist sie von vornherein nicht anwendbar auf Personen, die im Zeitpunkt der Anhebung der Mindestgröße z. B. nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit waren. Erreicht bei diesen Personen das Unternehmen die neue Mindestgröße nicht, hören sie auf, Landwirt zu sein, sodass auch die Befreiung gegenstandslos wird (Rdschr. Nr. 88/01). Die Regelung soll ausschließlich den Verlust der Versicherungspflicht infolge der Anhebung der Mindestgröße vermeiden. Unabhängig vom Bestandsschutz des Unternehmers gilt mithin auch Bestandsschutz für Ehegatten und Mifas, sofern diese zum Zeitpunkt der Mindestgrößenanpassung versicherungspflichtig in der AdL waren.
In den Fällen, in denen die von dem Bestandsschutz erfasste Person einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 3) stellt und die Voraussetzungen für die begehrte Befreiung vorliegen, endet die Versicherungspflicht (Rdschr. V 12/11 und V 21/11).
Die Übergangsbestimmung ordnet mit Satz 1 für die betroffenen Personen aus vertrauensschützenden Gründen das grundsätzliche Fortbestehen der Versicherungspflicht nach § 1 an, wenn diese wegen Änderung oder Neufestsetzung der Mindestgröße aufgrund der Errichtung des LSV-Bundesträgers endet. Die Vorschrift greift nur ein, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Versicherungspflicht im Zeitpunkt der Neufestsetzung vorlagen. Auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides über den Beginn der Versicherungspflicht kommt es nicht an.
Zu den Auswirkungen von Statusänderungen bei den unter Bestandsschutz stehenden Personen und zu den Auswirkungen des Bestandsschutzes auf das Leistungsrecht vgl. Absatz 1a. Wird die aktuelle Mindestgröße erreicht, gilt dennoch weiterhin die Bestandsschutzregelung mit der Folge, dass im Falle der erneuten Unterschreitung der aktuellen Mindestgröße die Versicherungspflicht nicht endet (Rdschr. V 7/10).
Den nach Satz 1 betroffenen Personen wird mit Satz 2 bis zu drei Monate nach lnkrafttreten des Mindestgrößenbeschlusses der LAK die Möglichkeit eingeräumt, eine Befreiung von der Versicherungspflicht zu beantragen. Weitere Voraussetzungen als die Zugehörigkeit zum Personenkreis des Satz 1 und die Einhaltung der Antragsfrist sind nicht zu prüfen. Der Mindestgrößenbeschluss hat spätestens bis zum 31.12.2013 zu erfolgen.
Die Befreiung beginnt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neu festgesetzten Mindestgröße. Überschreitet das Unternehmen die aktuelle Mindestgröße der LAK, endet die ausgesprochene Befreiung. Es tritt dann (erneut) Versicherungspflicht nach § 1 ein. Die Befreiung endet auch bei Unterschreitung der seitherigen Mindestgröße oder bei einem Statuswechsel der befreiten Person.
Ist die befreite Person gleichzeitig Ehegatte eines Landwirts nach § 1 Abs. 2, dessen Unternehmen die aktuelle Mindestgröße der LAK erreicht (wegen § 1 Abs. 3 Satz 7 waren vor der Mindestgrößenanpassung beide Ehegatten Landwirt nach § 1 Abs. 2), tritt Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 3 ein. Die Befreiung gilt nur für die zur Zeit der Anpassung der Mindestgröße aktuelle Tätigkeit; § 1 Abs. 3 Satz 7 greift nicht mehr.
Für den Fall, dass zum Zeitpunkt der Festsetzung der Mindestgröße eine Befreiung nach § 3 durchgeführt wird oder eine solche während des Bestandsschutzes beantragt wird vgl. Absatz 1a.
Mit Satz 4 wird Personen, die als Folge der Festsetzung der Mindestgröße nach § 1 Abs. 5 aufgrund der Errichtung des LSV-Bundesträgers versicherungspflichtig werden, ebenfalls die Möglichkeit eingeräumt, eine Befreiung von der Versicherungspflicht entsprechend den Sätzen 2 und 3 zu beantragen. Die Regelung ist damit für die Fälle einschlägig, in denen die Mindestgröße der LAK niedriger festgesetzt wird als die entsprechende Mindestgröße einer ehemaligen LAK. Die Befreiung endet, wenn das Unternehmen die aktuelle Mindestgröße nicht mehr erreicht, bei Erreichen der Regelaltersgrenze, bei einem Statuswechsel der befreiten Person (Rdschr. V 7/10) und bei Überschreiten der bis 31.12.2013 geltenden Mindestgröße, weil die Befreiung nicht endgültig ist und weil mit der Unternehmensvergrößerung das schützenswerte Vertrauen, dass keine Beiträge zu entrichten sind, endet. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht kann dann nur noch unter den Voraussetzungen des § 3 fortgeführt werden.
Die Vorschrift betrifft Personen, die am 31.12.1994 nach § 27 GAL weiterversichert waren. Da das Hauptrecht - abgesehen von den Weiterversicherungsmöglichkeiten der §§ 4 und 5 - keine dem § 27 GAL vergleichbare Regelung enthält, musste für diesen Personenkreis eine Übergangsregelung geschaffen werden.
Die vor dem 01.01.1995 nach § 27 GAL Weiterversicherten bleiben nach Satz 1 auch nach Inkrafttreten des ALG versicherungspflichtig. Die Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn am 31.12.1994 die Beitragspflicht nach § 27 GAL wegen gleichzeitiger Beitragspflicht als Unternehmer geruht hat. Nach Sinn und Zweck der Regelung setzt sich die Unwiderruflichkeit der nach § 27 GAL abgegebenen Weiterversicherungserklärung über den 31.12.1994 hinaus auch in diesen Fällen fort; solange Versicherungspflicht als Landwirt (§ 1 Abs. 2 oder 3) besteht, ruht die Versicherungspflicht nach § 84 Abs. 2 (BSG, 19.10.2000 - B 10 LW 20/99 R, Rdschr. AH 16/01; 12.06.2001 - B 10 LW 16/00 R, Rdschr. AH 36/01; 25.07.2002 - B 10 LW 7/02 R, Rdschr. AH 44/02). Umgekehrt verhält es sich beim Zusammentreffen mit der Versicherungspflicht als Mifa nach § 1 Abs. 8. Hier wird die weiterbestehende Versicherungspflicht nach § 84 Abs. 2 nicht überlagert, vielmehr ruht die Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 8.
Nach Satz 1 2. Halbsatz können sich die Weiterversicherten auf Antrag befreien lassen. Dieses Befreiungsrecht steht gleichermaßen den Personen zu, deren Versicherungspflicht wegen gleichzeitiger Versicherungspflicht als Landwirt ruht. Haben sie am 01.01.1995 bereits die 15-jährige Wartezeit für eine Regelaltersrente erfüllt, tritt die Befreiung stets mit Wirkung von diesem Stichtag ein. Anderenfalls können sie wählen zwischen
- dem 01.01.1995 und
- dem Ablauf des Monats, in dem die Wartezeit erfüllt ist bzw. sein wird.
Nach Satz 2 muss der Antrag bis zum 31.12.1995 gestellt werden; er ist an keine bestimmte Form gebunden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Alterskasse jedoch auf eine schriftliche Erklärung des Weiterversicherten hinwirken. Der Zeitpunkt der Befreiung von der Versicherungspflicht ist unabhängig von der Zeit der Antragstellung, wenn diese nur fristgerecht erfolgt. Wird die Befreiung erst für die Zeit nach Erfüllung der Wartezeit beantragt, tritt die Rechtswirkung des Antrages erst zu dem in Satz 1 2. Halbsatz bestimmten, in der Zukunft liegenden Zeitpunkt ein.
Nach Versäumung der Frist kann die Befreiung nicht ersatzweise über § 3 erreicht werden, selbst wenn dessen Voraussetzungen im Übrigen vorlägen, da der Gesetzgeber eine eindeutige Unterscheidung zwischen aktiven und ehemaligen Landwirten getroffen und die Befreiungsregelungen für die Weiterversicherten auf die §§ 82 ff. begrenzt hat (BSG, 19.10.2000 - B 10 LW 20/99 R, Rdschr. AH 16/01; 25.07.2002 - B 10 LW 7/02 R, Rdschr. AH 44/02). Absatz 2 führt insoweit die Unwiderruflichkeit der einmal abgegebenen Weiterversicherungserklärung fort, worin kein Verstoß gegen Verfassungsrecht zu sehen ist, da die eintretende Bindung für den Versicherten bereits bei Abgabe der Weiterversicherungserklärung erkennbar war (BSG, 19.10.2000 - B 10 LW 20/99 R, a. a. O.). Die Fristversäumung kann auch nicht mit einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch überwunden werden (LSG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2002 - L 8 LW 1/02, Rdschr. AH 39/02).
Unabhängig von einem Befreiungsantrag endet die Versicherungspflicht nach Satz 3 - in Anlehnung an die Endzeitpunkte des § 27 Abs. 1 Satz 5 GAL - grundsätzlich mit Ablauf des Monats, in dem der Versicherte erwerbsunfähig nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht (§ 44 Abs. 2 SGB VI a. F.) wird; ist die Erwerbsunfähigkeit in dem zuvor definierten Sinne bereits vor dem 01.01.1995 eingetreten, endet die Versicherungspflicht mit Wirkung vom 01.01.1995. Der spätere Eintritt erneuter Erwerbsfähigkeit lässt die Versicherungspflicht nicht wieder eintreten, weil die Vorschrift lediglich der Aufrechterhaltung einer vor dem 01.01.1995 begründeten Weiterversicherungspflicht dient. Weder Absatz 2 noch die §§ 1 ff. enthalten eine Rechtsgrundlage für eine Neubegründung der Versicherungspflicht für den Fall, dass ein Endegrund später wieder wegfällt.
Nach Sinn und Zweck endet die Versicherungspflicht auch mit Gewährung einer vorzeitigen Altersrente (Rdschr. Nr. 104/03).
Ist der Versicherte nicht erwerbsunfähig (§ 44 Abs. 2 SGB VI a. F.), hat er aber das 60. Lebensjahr vollendet, so endet die Versicherungspflicht nach Satz 3 2. Halbsatz spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die 15-jährige Wartezeit erfüllt ist.
Sollte die Versicherungspflicht wegen der Anrechnung von Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 auf die Wartezeit vor Erreichen von 15 Jahren Beitragszahlung zur AdL enden, kann eine freiwillige Weiterversicherung nach § 85 Abs. 7 beantragt werden.
Satz 4, neu gefasst durch das ASRG-ÄndG mit Wirkung vom 23.12.1995, ist nur einschlägig, wenn die Befreiung von der Versicherungspflicht bereits vor dem 23.12.1995 erfolgt ist, aber nach Satz 1 2. Halbsatz i. V. m. der damals geltenden Fassung des § 17 Abs. 1 erst mit Wirkung frühestens vom 01.01.1996 wirksam werden konnte. Durch die seit dem 23.12.1995 mögliche Anrechnung von außerhalb der AdL zurückgelegten Zeiten auf die Wartezeit (§ 17 Abs. 1 Satz 2) kann in solchen Fällen die Wartezeit für eine Altersrente bereits vor dem 01.01.1996 erfüllt gewesen sein. Für diesen Fall verhindert Satz 4 - abweichend vom Grundsatz der Anwendung des jeweils neuesten Rechts (§ 94 Abs. 1 Satz 1) -, dass die Versicherungspflicht ggf. rückwirkend von einem Zeitpunkt vor dem 01.01.1996 an endet.
- Beispiel:
- Befreiung nach § 84 Abs. 2 Satz 1 im Oktober 1995 mit Wirkung ab Erfüllung der Wartezeit.
- Wartezeiterfüllung nach § 17 a. F.: August 1996
- Wartezeiterfüllung nach § 17 n. F.: Juli 1995
- Von Satz 1 2. Halbsatz abweichendes
- Ende der Versicherungspflicht: 01.01.1996.
War die 15-jährige Wartezeit unter Berücksichtigung von § 17 Abs. 1 Satz 2 nicht schon vor dem 01.01.1996 erfüllt, ist Satz 4 nicht einschlägig; vielmehr richtet sich das Ende der Versicherungspflicht nach Satz 1 2. Halbsatz.
Ausnahmsweise lässt Satz 5 die Versicherungspflicht bis zur Erfüllung der 15-jährigen Wartezeit weiterbestehen, sofern der Versicherte am 31.12.1994 Anspruch auf eine Rente der AdL hatte. Diese Regelung ist im Zusammenhang mit § 27 Abs. 2 GAL zu sehen, wonach die Weiterentrichtung von Beiträgen neben dem Bezug eines vorzeitigen Altersgeldes (bis zum 31.12.2000: EU-Rente, ab 01.01.2001: Rente wegen voller EM, § 94 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2, § 95a Abs. 1 Satz 1) oder eines Hinterbliebenengeldes (nunmehr Witwen-/Witwerrente) zulässig war. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut endet die Versicherungspflicht für einen derartigen Weiterversicherten erst mit Ablauf des Monats, in dem er 15 Jahre auf die Wartezeit anrechenbare Beitragszeiten zur LAK (§ 17 Abs. 1 Satz 1; § 90 Abs. 1) zurückgelegt hat.
- Beispiel zu Satz 5:
- Beitragszeiten als Landwirt
- 01.07.1977 - 31.12.1987 126 Monate
- 01.01.1989 - 31.12.1993 60 Monate
- vorzeitiges Altersgeld ab 01.01.1994
- Beitragszeiten als Weiterversicherter
- 01.01.1994 - 31.12.1994 12 Monate
- Am 01.01.1995 sind nach § 90 auf die Wartezeit
- anrechenbar (60 + 12 =) 72 Monate
- Also besteht noch kein Anspruch auf Regelaltersrente. Ohne Satz 5 wäre eine Weiterentrichtung nicht möglich, die Beitragszahlung nach § 27 GAL würde rückwirkend entwertet. Erst Satz 5 ermöglicht die Weiterentrichtung für weitere 108 Monate, sodass anschließend Regelaltersrente zu gewähren ist. In deren Berechnung fließen alle (126 + 60 + 12 + 108 =) 306 Beitragsmonate ein, sodass die Regelaltersrente höher sein wird als die EM-Rente.
Die Regelung steht im engen Zusammenhang mit Absatz 2 und wendet sich an Personen, die vor Inkrafttreten des ALG die Voraussetzungen für eine Weiterentrichtung nach § 27 GAL erfüllt hatten, eine entsprechende Erklärung aber vor dem 01.01.1995 noch nicht abgegeben haben.
Nach § 27 GAL konnten ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer sowie deren Witwen oder Witwer innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende der Beitragspflicht oder nach Zustellung des Bescheides über die Aufnahme in das Mitgliedsverzeichnis oder nach Ablauf des Monats, für den letztmalig vorzeitiges Altersgeld oder Hinterbliebenengeld gewährt worden ist, die Weiterversicherung bei der zuständigen Alterskasse erklären. Sollte eine die Zweijahresfrist auslösende Alternative des § 27 Abs. 1 Satz 1 GAL im Zeitraum vom 02.01.1993 bis 31.12.1994 eintreten, so würde beim Fehlen einer entsprechenden Übergangsregelung die sozialrechtliche Schutzfrist von zwei Jahren zu Lasten des Betroffenen verkürzt.
Um eine Verkürzung der Zweijahresfrist zu verhindern, eröffnet Satz 1 Personen, die am 31.12.1994 die Voraussetzungen für die Begründung der Beitragspflicht nach § 27 GAL erfüllt haben, die Möglichkeit, die Erklärung über die Fortsetzung der Versicherungspflicht noch innerhalb von zwei Jahren nach den jeweiligen Zeitpunkten abzugeben. Voraussetzung hierfür ist, dass die Beitragspflicht, das vorzeitige Altersgeld oder das Hinterbliebenengeld vor dem 01.01.1995 geendet hat.
Die in § 27 Abs. 1 GAL enthaltene Möglichkeit, die Erklärung innerhalb von zwei Jahren nach Zustellung des Bescheides über die Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis abgeben zu können, ist, da derartige Fälle nicht mehr praktisch werden dürften, nicht in das ALG übernommen worden.
Die Abgabe einer entsprechenden Erklärung begründet nach Satz 2 Versicherungspflicht vom Beginn des Monats an, der dem Monat des Endes der Beitragspflicht oder des Monats, für den letztmalig eine der beiden laufenden Geldleistungen des GAL - vorzeitiges Altersgeld oder Hinterbliebenengeld - gewährt worden ist, folgt.
Durch entsprechenden Verweis in Satz 3 auf Absatz 2 Satz 1 bis 4 wird bestimmt,
- dass die durch Erklärung begründete Versicherungspflicht spätestens zu den in Absatz 2 Satz 3 genannten Zeitpunkten endet. Nicht anwendbar ist Absatz 2 Satz 5; folglich endet die Versicherungspflicht nach Absatz 3 - im Gegensatz zu der nach Absatz 2 - selbst dann mit Ablauf des Monats, in dem Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, wenn zu diesem Zeitpunkt die 15-jährige Wartezeit noch nicht erfüllt ist (Absatz 2 Satz 3 2. Halbsatz „spätestens aber“);
- dass die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht entweder mit Wirkung vom
- 01.01.1995 oder
- Ablauf des Monats an, in dem die 15-jährige Wartezeit erfüllt wird,
- gegeben ist (Absatz 2 Satz 1 2. Halbsatz). Dabei wird die Antragsfrist des Absatzes 2 Satz 2 in der Weise modifiziert, dass der Befreiungsantrag innerhalb eines Jahres nach Ablauf der zweijährigen Erklärungsfrist zu stellen ist. Damit wird dem betroffenen Personenkreis die Möglichkeit eröffnet, gezielt die nach § 90 Abs. 1 schädlichen Beitragslücken vor dem 01.01.1995 zu schließen und sich über den 31.12.1994 hinaus nicht länger zu binden, als es die Erfüllung der Wartezeit erfordert;
- dass die Versicherungspflicht von Personen, die die Befreiung vom Ablauf des Monats an beantragt haben, in dem die Wartezeit - unter ausschließlicher Berücksichtigung der zur AdL zurückgelegten Beitragszeiten - erfüllt sein wird, erst zum 01.01.1996 endet, wenn die 15-jährige Wartezeit unter Berücksichtigung der in § 17 Abs. 1 Satz 2 genannten Zeiten z. B. bereits im November 1995 erfüllt war (Absatz 2 Satz 4).
Der Regelungsgehalt dieser Vorschrift ist im Zusammenhang mit der Streichung des Artikel 2 § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte - AHNG - (vgl. Art. 47 ASRG 1995) zu sehen. Der dort genannte Personenkreis, d. h. im Beitrittsgebiet selbstständig tätige Landwirte i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989, die vor Beginn ihrer Tätigkeit in den neuen Bundesländern bereits Beiträge nach dem GAL gezahlt haben, konnte die in den alten Bundesländern begonnene Absicherung in der Altershilfe für Landwirte durch die Abgabe einer Erklärung nach § 27 GAL fortsetzen. Durch die Einführung der Alterssicherung der Landwirte im Beitrittsgebiet unterliegt dieser Personenkreis nunmehr der Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, sodass auch die sonstigen Vorschriften für Landwirte uneingeschränkt Anwendung finden.
Der 2. Halbsatz soll sicherstellen, dass der betroffene Personenkreis auch an allen vertrauensschützenden Übergangsregelungen, welche eine Beitragspflicht als Landwirt am 31.12.1994 voraussetzen, partizipiert.
Satz 1 bestimmt, dass die am 31.12.1994 geltenden Mindesthöhenbeschlüsse bis zu dem Zeitpunkt weiterhin Anwendung fanden, zu dem die Vertreterversammlung der jeweiligen LAK einen Mindestgrößenbeschluss fasste. Die Weitergeltung des vor dem 01.01.1995 bestehenden Mindesthöhenbeschlusses war allerdings auf den Ablauf des Kalenderjahres 1995 beschränkt, d. h. bis zu diesem Zeitpunkt musste ein Mindestgrößenbeschluss gefasst worden sein.
Nach Satz 2 können neben dem Wirtschaftswert (§ 1 Abs. 5) die Maßstäbe Flächenwert oder Arbeitsbedarf ohne zeitliche Begrenzung (diese ist durch das LSVOrgG aufgehoben worden) weiterverwendet werden.
Grundsätzlich sind Hof- und Gebäudeflächen bei der Feststellung der Versicherungspflicht auch dann zu berücksichtigen, wenn statt des Wirtschaftswerts (vgl. insoweit § 40 Abs. 3 Satz 1 BewG) der Flächenwert oder der Arbeitsbedarf als Maßstab dienen (Rdschr. Nr. 135/00). Die Alterskasse verwendet den zulässigen Maßstab des Arbeitsbedarfs ausgedrückt in Flächengröße. Bei der Festsetzung der bundeseinheitlichen Mindestgröße zum 01.01.2014 bestand hinsichtlich der Bewertung von Hof- und Gebäudeflächen die Problematik, dass die Regelung des § 40 Abs. 3 BewG nicht uneingeschränkt bundesweit gilt. Für die neuen Bundesländer enthält das BewG eine Sondervorschrift zur Bewertung der Wohngebäude und des zugehörigen Grund und Bodens. Danach sind diese Flächen lediglich dem Grundvermögen, aber nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen (§ 125 Abs. 3 BewG). Eine Anrechnung der Haus- und Hoffläche bei der Berechnung des Wirtschaftswertes ist deshalb in den neuen Bundesländern nicht zulässig.
Allerdings sind die Wirtschaftsgebäude und zugehörigen Flächen auch in den neuen Bundesländern dem Wirtschaftswert zuzurechnen. Damit stellt sich in der Praxis die Problematik der Abgrenzung zwischen Flächen, die Wohn- bzw. Wirtschaftszwecken dienen. Nicht alle ehemaligen Alterskassen hatten aus diesem Grund die Hof- und Gebäudeflächen bei der Mindestgrößenfeststellung berücksichtigt.
Unter dem Gesichtspunkt der Vereinheitlichung und um Abgrenzungsprobleme auszuschließen, kann daher bei Verwendung eines anderen Maßstabs als des Wirtschaftswerts in allen Bundesländern von der Anrechnung der Hof- und Gebäudefläche abgesehen werden.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Hof- und Gebäudeflächen nur bei kleinen Unternehmen Bedeutung für die Berechnung der Mindestgröße erlangen. Gerade bei diesen Unternehmen werden die Hof- und Gebäudeflächen nur in einem geringen Umfang für die eigentliche Wirtschaftsführung genutzt. Die Nutzungsaspekte der allgemeinen Lebensführung stehen eher im Vordergrund.
Darüber hinaus können auch Haus-, Zier- und Kleingärten bei der Bestimmung der Mindestgröße ausgenommen werden. Diese sind für sich gesehen keine landwirtschaftlichen Unternehmen (vgl. § 123 Abs. 2 SGB VII). Ferner ist eine Abgrenzung zur Haus- und Hoffläche häufig problematisch.
Satz 3 enthält eine besondere Übergangsregelung für die ehemaligen im Beitrittsgebiet ansässigen Alterskassen. Sie konnten bis zum erstmaligen Beschluss von Mindestgrößen nach § 1 Abs. 5, der ebenfalls auf die bisherigen Maßstäbe des Flächenwerts oder Arbeitsbedarfs zurückgreifen darf, aber spätestens zum 01.01.1996 gefasst werden musste, die für die jeweilige landwirtschaftliche Krankenkasse geltende Mindesthöhe zugrunde legen.
Die Vorschrift regelt den frühestmöglichen Eintritt der Versicherungspflicht für nach § 1 Abs. 3 i. V. m. § 1a versicherte eingetragene Lebenspartner. Die Versicherungspflicht beginnt - sofern die weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 vorliegen - zum 01.01.2013 mit lnkrafttreten der Generalklausel des § 1a.