Nummer 1 - Regelaltersgrenze
§ 87a bewirkt, dass das Zugangsalter von 67 Jahren erst für Geburtsjahrgänge ab 1964 erreicht werden wird. Für Geburtsjahrgänge vor 1947 verbleibt es bei 65 Jahren.
Nummer 2 - Wartezeiterfüllung
Auf die Erläuterungen zu § 17 wird verwiesen.