§ 17
Anrechenbare Zeiten
(1) 1Auf die Wartezeit von fünf, 15 und 35 Jahren werden Beitragszeiten angerechnet. 2Ferner werden angerechnet
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Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gezahlt sind,
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Zeiten, in denen Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften bestand und
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Zeiten, in denen eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften bestand oder die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt gewesen wären, wenn Versicherungspflicht nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hätte.
3Zeiten nach Satz 2 werden nicht angerechnet, wenn diese Zeiten bereits mit Beiträgen belegt sind oder nur deshalb nicht mit Beiträgen belegt sind, weil der Versicherte von der nach § 1 Abs. 2 bestehenden Versicherungspflicht befreit worden ist.
(2) 1Die Wartezeit von fünf Jahren ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erwerbsgemindert nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geworden oder gestorben sind. 2Satz 1 findet nur Anwendung für Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig waren.
(3) 1Ist zugunsten von Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Steigerungszahl für übertragene oder begründete Anrechte durch die Zahl 0,0157 geteilt wird. 2War der Ausgleichsberechtigte zuletzt als mitarbeitender Familienangehöriger tätig, tritt an die Stelle der Zahl 0,0157 die Zahl 0,0079. 3Von den auf die Wartezeit nach den Sätzen 1 und 2 anrechenbaren Monaten werden die in der Ehezeit zurückgelegten Monate abgezogen, soweit sie bereits auf die Wartezeit anrechenbar sind. 4§ 52 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Welche Zeiten Beitragszeiten nach Satz 1 sind, regelt § 18. Im Gegensatz zu dem bis zum 31.12.1994 geltenden Recht können auch Beitragszeiten als Mifa, auch soweit sie vor dem 01.01.1995 gezahlt wurden, auf die Wartezeit für eine Rente als Landwirt angerechnet werden. Aus dem Begriff „Wartezeit“ folgt, dass die gesetzlich bestimmte Zeitspanne von fünf, 15 oder 35 Jahren abgelaufen sein muss. Diese ist nicht durch mehrfache Entrichtung von Beiträgen für denselben Zeitraum verkürzbar, siehe auch Satz 3.
Die Wartezeit wird grundsätzlich mit dem Ablauf des letzten noch fehlenden Monats mit einer rentenrechtlichen Zeit erfüllt.
Dabei sind Pflichtbeiträge, die innerhalb der Verjährungsfrist wirksam nachgezahlt werden, so zu bewerten, als wären diese Beiträge schon im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit entrichtet worden. Auf den tatsächlichen Zeitpunkt ihrer Zahlung kommt es nicht mehr an. Die bislang vertretene Rechtsauffassung, wonach solche Beiträge erst im Zeitpunkt des Beitragseinganges beim Versicherungsträger anspruchsbegründend sind, wird aufgegeben. Es wird nunmehr der Entscheidung des BSG vom 19.05.2004 - B 13 RJ 25/03 R gefolgt (Rdschr. L 125/11).
Freiwillige Beiträge, die nachgezahlt werden, sind generell erst im Zeitpunkt des Beitragseinganges beim Versicherungsträger anspruchsbegründend. Dies gilt weiterhin auch für Pflichtbeiträge, die nach Eintritt der Verjährung noch gezahlt werden. In diesen Fällen ist der tatsächliche Zahlungszeitpunkt maßgebend.
Eine durch das Fehlverhalten des Versicherungsträgers bedingte spätere Zahlung von Beiträgen darf nicht zu Lasten des Versicherten gehen.
Versicherungszeiten, die in Mitgliedstaaten der EU/des EWR und der Schweiz in einem Sondersystem für in der Landwirtschaft beschäftigte Versicherte zurückgelegt wurden, sind ebenfalls anrechenbar. Dies gilt gleichermaßen, wenn in einem Mitgliedstaat ein entsprechendes Sondersystem nicht besteht, und die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit indes in der Landwirtschaft ausgeübt worden ist. Artikel 51 der VO (EG) Nr. 883/2004 enthält die Verpflichtung für die Leistungsträger, insbesondere bei der Prüfung der versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen, die in den Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten mit den innerstaatlichen Zeiten zusammenzurechnen, wenn sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen (Artikel 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 i. V. m. Artikel 12 VO (EG) Nr. 987/2009). Hierbei wird vorausgesetzt, dass dies zur Erfüllung der Voraussetzungen erforderlich ist. Die genannten Zeiten sind somit anrechenbare Zeiten i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1, stehen somit den Beitragszeiten nach dem ALG gleich.
Des Weiteren sind Versicherungszeiten anrechenbar, die in einem Land zurückgelegt worden sind, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, welches eine entsprechende Regelung enthält.
Satz 2 enthält eine abschließende Aufzählung von Zeiten, die außer den Beitragszeiten nach § 18 auf die Wartezeit angerechnet werden. Es handelt sich hierbei um
- Pflichtbeitragszeiten zur GRV,
- Zeiten der Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 SGB VI und vergleichbare Zeiten, die vor dem 01.01.1992 zurückgelegt wurden,
- Zeiten einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI und den Vorgängervorschriften vor dem 01.01.1992 und
- Zeiten, in denen die Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vorgelegen hätten, wenn Versicherungspflicht zur GRV bestanden hätte.
Unerheblich ist, wann diese Zeiten zurückgelegt wurden; auch Zeiten vor dem 01.10.1957 (Inkrafttreten des GAL) sind anrechenbar.
Pflichtbeitragszeiten der GRV (Satz 2 Nr. 1) sind nicht nur Zeiten, in denen Beiträge gezahlt wurden, sondern vielmehr auch diejenigen, für die Pflichtbeiträge als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Dies sind insbesondere
- Pflichtbeitragszeiten nach §§ 1 bis 4 SGB VI (auch soweit sie in der Zeit vor dem 01.01.2013 auf einem Verzicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI in der damals geltenden Fassung auf die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit beruhen),
- Pflichtbeitragszeiten i. S. v. §§ 247, 248 SGB VI,
- Zeiten nach dem FRG, denen eine nach dem SGB VI grundsätzlich versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit zugrunde lag, vgl. §§ 15, 16, 17, 17a FRG (sowie § 22 WGSVG - Gesetz über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung),
- Versicherungszeiten in Ländern mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat und die aufgrund der entsprechenden Regelungen nicht in der AdL sondern lediglich in der DRV angerechnet wurden,
- freiwillige Beitragszeiten von Pflegepersonen, die auf Antrag als Pflichtbeitragszeiten anzusehen sind (vgl. § 279e SGB VI),
- die Zeiten entschädigungspflichtiger Strafverfolgungsmaßnahmen, wenn die nachgezahlten freiwilligen Beiträge nach § 205 Abs. 1 Satz 3 SGB VI als Pflichtbeiträge gelten,
- auf der Grundlage von § 229a SGB VI gezahlte Beiträge,
- Beitragszeiten, die auf einer Nachversicherung nach § 8 SGB VI beruhen (s. § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Die im Ausland zurückgelegten Versicherungszeiten außerhalb der Landwirtschaft, also z. B. als gewerblicher Arbeitnehmer, sind nach Artikel 6 der VO (EG) Nr. 883/2004 mit den Beitragszeiten nach dem ALG und den in Satz 2 genannten Versicherungszeiten der GRV zusammenzurechnen. Diese ausländischen Versicherungszeiten stehen somit denjenigen der GRV gleich und bewirken daher die vergleichbaren Rechtsfolgen. Auf die Regelungen des § 13 Abs. 4 Satz 2 und § 19 Abs. 3 wird hingewiesen.
Zeiten, die weder Pflichtbeitragszeiten der GRV sind, noch dort solchen gleichgestellt werden, sind nicht anrechenbar, selbst wenn sie in der GRV auf die Wartezeit angerechnet werden sollten. Deshalb können Zeiten, die in der GRV aus Zuschlägen für Entgeltpunkte aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung ermittelt und dort auf die Wartezeit angerechnet werden (§ 52 Abs. 2 SGB VI, § 244a SGB VI), auf die Wartezeiten in der AdL nicht angerechnet werden.
Nicht berücksichtigt werden deshalb auch Zeiten, für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften in der GRV übertragen oder begründet worden sind (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Die Monate, die aus den übertragenen bzw. begründeten Rentenanwartschaften nach § 52 SGB VI errechnet wurden, sind keine rentenrechtlichen Zeiten i. S. v. § 54 SGB VI. Ihre Wirkung erstreckt sich allein darauf, dass sie auf die Wartezeiten des § 50 SGB VI angerechnet werden. Sie stehen also (nur) bei der Prüfung, ob die betreffende Wartezeit erfüllt ist, den Zeiten gleich, die gemäß § 51 SGB VI bei der betreffenden Wartezeit anrechenbar sind. Die errechneten Monate sind somit keine Beitragszeiten i. S. d. GRV, denn im Versorgungsausgleich werden keine Beitragszeiten übertragen; für sie gelten auch Beiträge nicht im Sinne des § 55 Satz 2 SGB VI nach besonderen Vorschriften als gezahlt.
Nicht anrechenbar sind Anrechnungs-, Berücksichtigungs-, Zurechnungs- und Ersatzzeiten (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VI).
Nicht anrechenbar sind auch Zeiten, die zwar in der GRV als rentenrechtliche Zeiten auf die Wartezeit anrechenbar sind, aber dort weder Pflichtbeitragszeiten sind noch als Pflichtbeitragszeiten gelten. Das betrifft die Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil zeitgleich Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bei mehreren Kindern vorliegen, § 55 Abs. 1 Satz 3 SGB VI i. V. m. § 70 Abs. 3a SGB VI.
Die in Satz 2 Nr. 2 und 3 aufgeführten Zeiten können im Rahmen der Wartezeit nur dann angerechnet werden, wenn dem Grunde nach Versicherungspflicht zur GRV vorlag und lediglich wegen Versicherungsfreiheit oder einer Befreiung von der Versicherungspflicht keine Pflichtbeiträge zur GRV gezahlt wurden. Trotz des Nichtvorliegens von Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 SGB VI bei Beamt(inn)en, die sich in Elternzeit befinden, sind diesen im Wege einer verfassungskonformen Auslegung (Artikel 3 GG) Kindererziehungszeiten im zeitlichen Rahmen von § 56 SGB VI als Zeiten i. S. v. Satz 2 zuzurechnen. Der zweite Teil der Nummer 3 betrifft selbstständig tätige Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Die Zugehörigkeit zu dem vorgenannten Personenkreis allein bewirkt noch keine Anrechnung der entsprechenden Zeiten.
Diese Zeiten sind nur dann auf die Wartezeit anzurechnen, wenn auch anrechenbare Beitragszeiten im Sinne des Satzes 1 zurückgelegt wurden (BSG, 18.02.2004 - B 10 LW 10/03 B, Rdschr. AH 14/04; 24.04.2003 - B 10 LW 15/02 R, Rdschr. AH 19/03). Mit der Verwendung des Wortes „ferner“ will der Gesetzgeber offensichtlich verhindern, dass im Ergebnis wertlose Ansprüche dem Grunde nach entstehen. Zu diesen wertlosen Rentenstammrechten würde man im Ergebnis gelangen, wenn zwar die Wartezeit erfüllt, aber keine rentenerhöhenden Beitragszeiten vorhanden wären. Liegen anrechenbare Wartezeitmonate aus Versorgungsausgleich (vgl. Absatz 3) vor und hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte keine eigenen Beitragszeiten in der AdL zurückgelegt, können auch Zeiten i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ALG auf die Wartezeit angerechnet werden, wenn die Wartezeit mit den nach § 17 Abs. 3 ermittelten Zeiten nicht erfüllt ist. Bei der EM-Rente sind Besonderheiten zu beachten (vgl. Ausführungen zu Absatz 3).
Satz 3 verhindert die Anrechnung von Zeiten nach Satz 2, um eine Doppelanrechnung zu vermeiden. Mithin muss es sich bei den Beitragszeiten nach § 18 um solche handeln, die auf die Wartezeit anrechenbar sind; soweit die Feststellung von Renten an ehemalige Landwirte oder deren Hinterbliebene begehrt wird, ist auf die vor dem 01.01.1995 zurückgelegten Beitragszeiten als Landwirt § 90 anzuwenden. Nicht anrechenbare Zeiten vor dem 01.01.1995 entfalten dagegen keine Sperrwirkung (vgl. auch § 92 Abs. 6).
Für Zeiten der Befreiung von der Versicherungspflicht ist zu differenzieren:
Sperrwirkung gegen die Anrechnung von Zeiten nach Satz 2 entfaltet nur die Befreiung von der Versicherungspflicht als Landwirt (§ 1 Abs. 2), nicht hingegen diejenige von der Versicherungspflicht als Ehegatte oder Mifa. Unerheblich ist, ob die Befreiung als Landwirt nach den vor dem 01.01.1995 geltenden Vorschriften (z. B. § 14 Abs. 2 GAL) oder nach dem ALG erfolgt ist. Entfällt die Versicherungspflicht dem Grunde nach (§ 1), so entfällt auch die Sperrwirkung, denn mit dem Ende der Versicherungspflicht wird auch die Befreiung gegenstandslos.
In den Mitgliedstaaten der EU/des EWR und der Schweiz zurückgelegte Versicherungszeiten werden regelmäßig nicht zur Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 2 führen, weil nach Artikel 13 Abs. 2 - 5 VO (EG) Nr. 883/2004 die Versicherung nur in einem Mitgliedstaat durchzuführen ist.
Die Regelung ermöglicht die vorzeitige Wartezeiterfüllung für Renten wegen EM oder wegen Todes. Sie lehnt sich an § 53 SGB VI an.
Die Regelung ist nur anwendbar, wenn der/die zum Eintritt von EM oder zum Tode führende Arbeitsunfall/Berufskrankheit nach dem 31.12.1994 eingetreten ist (vgl. § 87). Außerdem muss zumindest ein nach dem ALG rechtswirksamer, anrechenbarer Beitrag geleistet worden sein. Dies folgt aus der Formulierung “... wenn Versicherte ...”, wonach zzt. des Eintritts des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit eine Versicherung bestanden haben muss. Danach kann die Wartezeit frühestens im Januar 1995 vorzeitig erfüllt sein, wenn auch für diesen Monat ein Beitrag gezahlt worden ist.
Weiterhin muss der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit ursächlich für den Eintritt der EM oder des Todes sein. Maßgebend ist die in der GUV verwandte Kausalitätstheorie der “rechtlich wesentlichen Bedingung”. Der Begriff des Arbeitsunfalls sowie der Berufskrankheit ist der der GUV (vgl. §§ 8, 9 SGB VII).
Bei der Entscheidung, ob ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt, ist die LAK nicht an die Entscheidung der zuständigen BG gebunden; eine Tatbestandswirkung tritt insoweit nicht ein.
Im Ausland erlittene Arbeitsunfälle führen regelmäßig nicht zur vorzeitigen Wartezeiterfüllung (Ausnahme: in den Fällen der Ausstrahlung, vgl. § 4 SGB IV). Ein im Geltungsbereich des europäischen Gemeinschaftsrechts erlittener Arbeitsunfall steht aber einem inländischen, nach deutschem Recht zu beurteilenden Arbeitsunfall gleich (BSG, 08.12.2005 - B 13 RJ 40/04 R, BSGE 95, 293).
Auch Dienstunfälle von Beamten lösen nicht die vorzeitige Wartezeiterfüllung aus, weil ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne dieser Vorschrift nicht vorliegt. Dies gilt auch für den Fall der Nachversicherung.
Satz 2 erfordert Versicherungspflicht nach dem ALG im Zeitpunkt des Eintritts des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit. Dies ist dann gegeben, wenn die nach diesem Gesetz bestehende Versicherungspflicht weder durch eine Versicherungsfreiheit (z. B. § 2) noch durch eine Befreiung von der Versicherungspflicht (z. B. § 3) gehindert wird; (allein) das Vorliegen von Zeiten i. S. v. Absatz 1 Satz 2 genügt nicht. Der Rechtsgrund der Versicherungspflicht ist unerheblich (vgl. § 1 Abs. 1, § 84 Abs. 1 bis 3). Auch ist nicht notwendig, dass für die Tätigkeit/Beschäftigung, bei der der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit eingetreten ist, Versicherungspflicht nach dem ALG bestand.
Liegen die Voraussetzungen vor, ist die fünfjährige Wartezeit, die bei einer EM-Rente oder Rente wegen Todes vorliegen muss, erfüllt. Hinsichtlich des bei EM-Renten zusätzlich zu beachtenden Erfordernisses des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird auf § 13 Abs. 4 Satz 1 verwiesen.
Wartezeitanrechnung aus dem Versorgungsausgleich
Die Vorschrift regelt die Art der Berechnung der auf die fünf-, 15- oder 35jährige Wartezeit (Absatz 1 Satz 1) anrechenbaren Zeiten aus einem bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse durchgeführten Versorgungsausgleich (vgl. § 24). Die nach dieser Vorschrift ermittelten Wartezeitmonate aus Versorgungsausgleich sind auch für die fünfjährige Wartezeit für eine Hinterbliebenenrente anrechenbar.
Die auf die Wartezeit anrechenbaren Monate aus Versorgungsausgleich haben hingegen nicht die Qualität von Pflichtbeiträgen, so dass sie z. B. nicht zur Erfüllung der Drei-in-Fünf-Belegung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und nicht für eine abschlagsfreie Berechnung der vorzeitigen Altersrente ab 65 bei langjähriger Versicherungszeit verwandt werden können. Aus diesem Grund sind sie auch nicht auf die zusätzliche Anspruchsvoraussetzung von 45 Jahren bei einer vorzeitigen Altersrente für langjährig Versicherte nach § 87c anrechenbar. Ist die Erwerbsminderung vor oder während der Ehezeit nach § 3 VersAusglG eingetreten, sind die Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich auch nicht für die fünfjährige Wartezeit (§ 13 Abs. 1 Nr. 2) für eine EM-Rente zu berücksichtigen. Bei Eintritt der Erwerbsminderung vor dem Beginn der Ehezeit ergibt sich die Nichtberücksichtigung von Wartezeitmonaten aus dem Versorgungsausgleich bereits aus dem Versicherungsprinzip. Trat die Erwerbsminderung vor oder während der Ehezeit ein, zählen die Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich deshalb nicht mit, weil die im Rahmen eines Versorgungsausgleichs zu ermittelnden Wartezeitmonate zeitlich nicht bestimmten Kalendermonaten zugeordnet werden können, das heißt diese Wartezeitmonate lassen sich auch nicht ganz oder teilweise einem Zeitraum in der Ehezeit zuordnen, der vor Eintritt der Erwerbsminderung liegt. Ist die Erwerbsminderung jedoch nach dem Ende der Ehezeit eingetreten, können alle Wartezeitmonate aus Versorgungsausgleich für die 5jährige Wartezeit herangezogen werden.
Wartezeitanrechnung aus Versorgungsausgleich ohne eigene Beitragszeiten des Ausgleichsberechtigten
Seit Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) zum 01.09.2009 gilt im Falle des Versorgungsausgleichs grundsätzlich das Prinzip der internen Teilung, d. h dass in der AdL die Übertragung von Steigerungszahlen vom Versicherungskonto des Ausgleichsverpflichten zu Gunsten des Versicherungskontos des Ausgleichsberechtigten erfolgt. Ein Zuschlag zur Steigerungszahl beim Ausgleichsberechtigten führt zu einem entsprechenden Abschlag beim Ausgleichspflichtigen.
Hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte keine eigenen Beitragszeiten in der AdL zurückgelegt und ist die Wartezeit mit den nach Absatz 3 ermittelten Zeiten nicht erfüllt, können auch Zeiten i. S. d. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 auf die Wartezeit angerechnet werden.
Zwar handelt es sich bei den nach Absatz 3 ermittelten Zeiten nicht um Beitragszeiten, so dass mit ihnen die Voraussetzung des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung) nicht erfüllt werden kann. Für die Anrechnung systemfremder Zeiten auf die Wartezeit kann aber Gleiches nicht gelten, weil damit - entgegen dem vom Gesetzgeber im Rahmen der Strukturreform des Versorgungsausgleichs verfolgten Zweck - in vielen Fällen die Erfüllung der Wartezeit durch den ausgleichsberechtigten Ehegatten und damit der Zweck des Versorgungsausgleichs vereitelt würde. Im Zuge der Abkehr vom Grundsatz des Einmalausgleichs hin zur internen Teilung eines jeden Anrechts hat der Gesetzgeber auch Regelungen getroffen, die das Risiko der Nichterfüllung der Wartezeit durch den Ausgleichsberechtigten minimieren sollen, so die Absenkung der Divisoren in Sätzen 1 und 2. Dem ist auch hier Rechnung zu tragen.
Weil das im Wege des Versorgungsausgleichs übertragene Anrecht bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen ist, besteht auch nicht die Gefahr der Entstehung wertloser Rentenstammrechte, der der Gesetzgeber mit der Verwendung des Wortes „ferner“ in Absatz 1 Satz 2 begegnen will. Bei der nach Satz 1 und 2 berechneten Zeit handelt es sich nicht um eine Beitragszeit, somit kann sie die Rechtsfolge des Absatzes 1 Satz 3 nicht auslösen.
Auf die fünfjährige Wartezeit für eine EM-Rente kann die Anrechnung von Zeiten i. S. d. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bei Versicherten ohne eigenen Beitragsmonat zur LAK nur dann vorgenommen werden, wenn die Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich auch auf diese Wartezeit anrechenbar sind. Ist die EM vor oder während der Ehezeit eingetreten und kann der Versicherte keinen eigenen Beitragsmonat zur LAK aufweisen, ist auch kein Anspruch auf eine EM-Rente gegeben. Dies ist mit dem Wort „ferner“ in Absatz 1 Satz 2 zu begründen. Die Wartezeit darf nicht ausschließlich mit den Zeiten i. S. d. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 erfüllt sein. Vor der Anrechnung dieser Zeiten muss mindestens ein anrechenbarer Wartezeitmonat aus dem Versorgungsausgleich vorhanden sein.
Tritt die EM dagegen erst nach dem Ende der Ehezeit ein, können die Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich auf die fünfjährige Wartezeit angerechnet werden. Reichen die Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich nicht aus, können darüber hinaus Zeiten i. S. d. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 angerechnet werden. Dies ist auch dann möglich, wenn die bei der LAK ausgleichsberechtigte Person keinen eigenen Beitragsmonat zur LAK zurückgelegt hat.
Berechnung der aus einem Versorgungsausgleich anrechenbaren Wartezeitmonate
Die Zahl der aus einem Versorgungsausgleich anrechenbaren Wartezeitmonate ergibt sich, indem der durch das Familiengericht festgestellte Zuschlag zur Steigerungszahl durch den in Satz 1 oder 2 genannten Divisor geteilt wird.
Unterschiedliche Divisoren
Nach Satz 1 ist der durch das Familiengericht zugunsten des Berechtigten festgestellte Zuschlag zur Steigerungszahl aus dem Versorgungsausgleich durch den Divisor 0,0157 zu teilen. Nach Satz 2 ist der Divisor 0,0079 nur dann anzuwenden, wenn der Ausgleichsberechtigte zuletzt Mifa war. Der Begriff „zuletzt“ ist zeitlich nicht näher bestimmt. Bezugspunkt ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Endes der Ehezeit. War der Ausgleichsberechtigte zuletzt vor dem Ende der Ehezeit als Mifa versicherungspflichtig, aber auf Antrag von der Beitragspflicht befreit, ist ebenfalls der Divisor 0,0079 anzuwenden, da es nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht auf eine tatsächliche Beitragszahlung, sondern nur auf die ausgeübte Tätigkeit ankommt.
Die Vorschrift hat gegenüber Satz 1 Ausnahmecharakter. Der Divisor 0,0079 kommt deshalb nicht zur Anwendung, wenn der Ausgleichsberechtigte als Ehegatte eines Mifa bislang nicht in der AdL versichert war.
Der Zuschlag zur StZ ist deshalb durch
- 0,0079 zu teilen, wenn der Berechtigte zuletzt vor dem Ende der Ehezeit Mifa war,
- 0,0157 zu teilen in allen übrigen Fällen.
Mit den im Verhältnis zu den Faktoren nach § 23 Abs. 3 und zum Divisor nach § 52 Abs. 1 SGB VI deutlich kleineren Divisoren soll erreicht werden, dass die ausgleichsberechtigte Person im Regelfall die Wartezeit erfüllen kann.
Aufrundung
Die übertragenen Anrechte sind stets in vollen Kalendermonaten auf die Wartezeit anzurechnen. Die Berechnung hat auf vier Stellen hinter dem Komma zu erfolgen und ist auf volle Monate aufzurunden, selbst wenn sich erst in der vierten Stelle hinter dem Komma eine 1 ergibt (§ 47 i. V. m. § 121 Abs. 3 SGB VI).
- Beispiel:
- Der Ausgleichsberechtigte erhält einen Zuschlag zur Steigerungszahl von 3,2487.
- Variante 1 – der Berechtigte war zuletzt Landwirt:
- 3,2487 : 0,0157 = 206,9236, somit sind 207 Monate auf die Wartezeit anzurechnen.
- Variante 2 – der Berechtigte war zuletzt Mifa:
- 3,2487 : 0,0079 = 411,2278, somit sind 412 Monate auf die Wartezeit anzurechnen.
Keine Wartezeitminderung für den Ausgleichspflichtigen
Dem Ausgleichspflichtigen bleibt die Zahl der auf die Wartezeit anrechenbaren Beitragsmonate ungekürzt erhalten. Der Versorgungsausgleich mindert somit die Höhe der Rente, nicht jedoch die erreichte Wartezeit.
Keine Begrenzung der Wartezeitanrechnung bei übertragenen Anrechten
Vor der Neuregelung des Versorgungsausgleichs, also bis zum 31.08.2009, war die Anzahl der auf die Wartezeit anrechenbaren Monate auf die Anzahl der Monate der Ehezeit begrenzt. Zudem wurden die Monate abgezogen, die während der Ehezeit mit eigenen Beiträgen des Ausgleichsberechtigten belegt waren.
Unter Beibehaltung dieser Regelung wären viele durch internen Ausgleich übertragene Anwartschaften wegen Verfehlung der Wartezeit entwertet worden. Beispielsweise hätte jeder als Ehegatte versicherte Landwirt mit einer Ehezeit von weniger als 15 Jahren seine Ansprüche nicht realisieren können, wenn er nach der Scheidung keine Möglichkeit mehr hat, eigene Beiträge zur AdL zu entrichten (etwa weil er während und nach der Ehe freiwillig in der GRV versichert ist).
Die Begrenzung auf die Anzahl der Ehezeitmonate wurde daher aufgegeben.
Keine Doppelanrechnung von Monaten
Satz 3 begegnet der Doppelanrechnung von Monaten während der Ehe durch eigene Beiträge und gleichzeitig durch übertragene Anrechte jetzt dadurch, dass die Anzahl der Monate, die während der Ehezeit bereits auf die Wartezeit anrechenbar sind, von der Anzahl der Wartezeitmonate aufgrund eines Versorgungsausgleichs abgezogen wird.
Hat die ausgleichsberechtigte Person keine eigenen LAK-Beitragszeiten zurückgelegt, sind die Zeiten aus dem Versorgungsausgleich gegenüber Pflichtzeiten nach Absatz 1 Satz 2 für die Ehezeit vorrangig anzurechnen, da nach Absatz 3 die Pflichtzeiten nach Absatz 1 Satz 2 nicht „bereits anrechenbar“ sind („ferner-Regelung“ des Absatz 1 Satz 2 zunächst nicht erfüllt).
-
Beispiel:
- Dem ausgleichsberechtigten Ehegatten wurde im Wege der internen Teilung eine Steigerungszahl von 3,5689 übertragen. Während der Ehezeit hat er keine eigenen Beitragszeiten bei der LAK zurückgelegt. Bei der Deutschen Rentenversicherung hat er in der Ehezeit 290 Monate Pflichtzeiten aufzuweisen. Es ergeben sich folgende anrechenbare Zeiten:
- 6,8952 : 0,0157 = 228 Monate (aufgerundet) aus Versorgungsausgleich
- Es sind 228 Monate aus dem Versorgungsausgleich anrechenbar.
- Da keine eigenen LAK-Pflichtzeiten zur LAK zurückgelegt wurden, sind die Zeiten aus dem Versorgungsausgleich gegenüber den DRV-Pflichtzeiten für die Ehezeit vorrangig anzurechnen, da nach Abs. 3 die DRV-Zeiten nach Abs. 1 Satz 2 nicht „bereits anrechenbar“ sind.
- Von den DRV-Zeiten sind für die Ehezeit nur 62 Monate nach Abs. 1 Satz 2 und 3 anrechenbar. Die 228 Monate DRV-Zeiten werden von den Wartezeitmonaten aus Versorgungsausgleich verdrängt, vgl. Abs. 1 Satz 3.
Wurden eigene Beitragszeiten bei der Alterskasse zurückgelegt, sind die während der Ehezeit vorhandenen, anrechenbaren Zeiten nach § 18 und nach Absatz 1 Satz 2 gegenüber den Wartezeitmonaten aus Versorgungsausgleich vorrangig anzurechnen und entsprechend von den festgestellten Wartezeitmonaten aus Versorgungsausgleich in Abzug zu bringen.
- Beispiel:
- Dem ausgleichsberechtigten Ehegatten wurde im Wege der internen Teilung eine Steigerungszahl von 6,8952 übertragen. Während der Ehezeit hat er 100 eigene Monate bei der LAK zurückgelegt.
- Bei der DRV hat er in der Ehezeit 40 Monate Pflichtzeiten aufzuweisen. Es ergeben sich folgende anrechenbare Zeiten:
- 6,8952 : 0,0157 = 440 Monate (aufgerundet) aus Versorgungsausgleich
- Nach Abzug der eigenen Beiträge und der anrechenbaren Pflichtzeiten nach Satz 3 verbleiben 440 - 100 - 40 = 300 Monate
- Es sind 300 Monate aus dem Versorgungsausgleich anrechenbar.
Im Einzelfall kann Satz 3 dazu führen, dass sich der Versorgungsausgleich auf die Wartezeit nicht auswirkt.
- Beispiel 1:
- In der Ehezeit wurden zurückgelegt
- - von der Ehefrau 165 Beitragsmonate,
- - vom Ehemann 168 Beitragsmonate.
- Ausgleichswert aus dem Anrecht der Ehefrau:
165 x 0,0833 = 13,7445, 13,7445 : 2 = 6,8723 - Ausgleichswert aus dem Anrecht des Ehemannes:
- 168 x 0,0833 = 13,9944, 13,9944 : 2 = 6,9972
- Ausgleichswert zugunsten der Ehefrau nach Verrechnung (§ 10 Abs. 2 VersAusglG):
- 6,9972 - 6,8723 = 0,1249
- Auf die Wartezeit anrechenbar:
- 0,1249 : 0,0157 = 7,9554 = 8 volle Monate (§ 47 i. V. m. § 121 Abs. 3 SGB VI)
- Nach Abzug der eigenen Beitragsmonate verbleiben als auf die Wartezeit anrechenbar 0 Monate.
- Beispiel 2:
- Wie Beispiel 1, die Ehefrau hat aber nur 10 Monate eigene Beitragszeiten zurückgelegt.
- Ausgleichswert aus dem Anrecht der Ehefrau: 0,4165
- Ausgleichswert aus dem Anrecht des Ehemannes: 6,9972
- Ausgleichswert zugunsten der Ehefrau nach Verrechnung: 6,5807
- Daraus ergibt sich als auf die Wartezeit anrechenbare Zeit:
6,5807 : 0,0157 = 419,1529 = 420 volle Monate - Nach Abzug der eigenen Beiträge gem. Absatz 3 Satz 3 verbleiben 420 - 10 = 410 auf die Wartezeit anrechenbare Monate.
Es ist weiterhin hinzunehmen, dass bei einem während der Ehezeit in der AdL befreiten Ehegatten eines Landwirts Monate mit Pflichtbeiträgen zur GRV während der Ehezeit von den errechneten Monaten aus einem Versorgungsausgleich abzuziehen sind, während dies bei einem Landwirt unter den gleichen Bedingungen als Folge des Absatz 1 Satz 3 unterbleibt.
- Beispiel:
- Die Ehe von A und B wird nach 10 Jahren geschieden. A ist Landwirt im Sinne des § 1 Abs. 2 und hat während der gesamten Ehezeit Beiträge entrichtet. B war in acht der 10 Ehejahre von der Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 3 befreit.
- Während der Ehezeit erworbene Anrechte
-
- - von A: 120 Monate x 0,0833 = 9,9960 (= Steigerungszahl).
- - von B: 24 Monate x 0,0833 = 1,9992 (= Steigerungszahl).
- Übertragung aufgrund interner Teilung:
- Von A auf B zu übertragen: 9,9960 : 2 = 4,9980
- Von B auf A zu übertragen: 1,9992 : 2 = 0,9996
- Übertragen wird nach § 10 Abs. 2 VersAusglG nur der aufgerechnete Wert:
- 4,9980 - 0,9996 = 3,9984
- Im Rahmen des internen Ausgleichs erhält B somit einen Zuschlag von 3,9984.
- Hieraus ergibt sich eine Wartezeit von 3,9984 : 0,0157 = 254,6752, aufgerundet 255 Kalendermonaten (§ 47 i. V. m. § 121 Abs. 3 SGB VI)
- Variante 1:
- B ging während der Ehezeit keiner Beschäftigung nach, die Versicherungspflicht in der GRV ausgelöst hätte. Somit sind anzurechnen:
Beitragszeiten: |
24 Monate |
Aus Versorgungsausgleich:
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255 Monate – 24 Monate = 231 Monate
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- Variante 2:
- B war in der Zeit der Befreiung, also acht Jahre lang, rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Diese Zeiten sind nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 auf die Wartezeit anrechenbar, weil Absatz 1 Satz 3 der Anrechnung im Fall der Befreiung von der nach § 1 Abs. 3 bestehenden Versicherungspflicht nicht entgegensteht.
Beitragszeiten: |
24 Monate |
Zeiten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1: |
96 Monate |
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Aus Versorgungsausgleich: 255 Monate - 24 Monate - 96 Monate |
= 135 Monate |
Für die Wartezeit: 135 Monate + 24 Monate + 96 Monate |
= 255 Monate |
Wartezeit für vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte
Durch den abgesenkten Divisor und die Anrechenbarkeit der Wartezeitmonate aus einem Versorgungsausgleich auch über die Anzahl der Ehezeitmonate hinaus kann es beim Zuschlagsberechtigten des Öfteren zur Erfüllung der 35jährigen Wartezeit für eine vorzeitige Altersrente nach § 12 Abs. 2 kommen.
Zeitpunkt der Wartezeiterfüllung aus Versorgungsausgleich
Nach Satz 4 gilt § 52 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB VI entsprechend. Hiernach ist ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wenn die Entscheidung des Familiengerichts wirksam ist (§ 52 Abs. 1 Satz 3 SGB VI). Eine Entscheidung über den Versorgungausgleich wird in der Regel mit der Rechtskraft des Beschlusses zum Versorgungsausgleich wirksam. Die Rechtskraft tritt um 0.00 Uhr des bescheinigten Tages der Rechtskraft ein. Die Anspruchsvoraussetzung der Wartezeiterfüllung aus einem Versorgungsausgleich kann daher frühestens mit Ablauf des Tages vorliegen, der dem Tag der Rechtskraft und Wirksamkeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich vorausgegangen ist.
Wurde über den Versorgungsausgleich im Verbund entschieden (vgl. § 137 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FamFG), ist die Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zusätzlich an die Rechtskraft der Scheidung gebunden; denn diese ist die Voraussetzung dafür, dass die Folgesache Versorgungsausgleich ihre Wirkung entfalten kann. Daher werden Entscheidungen in Versorgungsausgleichssachen als Folgesachen erst wirksam, wenn auch der Scheidungsausspruch rechtskräftig geworden ist (§ 148 FamFG). Wird demzufolge bei einer Verbundentscheidung der Scheidungsausspruch angefochten, nicht jedoch der Versorgungsausgleich, tritt zwar nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die formelle Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung ein (§ 45 FamFG). Ihre Wirkung entfaltet die Versorgungsausgleichsentscheidung aber erst mit der Rechtskraft der Scheidung. Dies gilt nur bei Verbundentscheidungen. Bei selbstständigen Versorgungsausgleichsverfahren tritt die Wirksamkeit der Versorgungsausgleichsentscheidung stets mit der formellen Rechtskraft ein (§ 224 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 45 FamFG).
Durch die Anwendung der Schuldnerschutzregelung nach § 30 VersAusglG (siehe Erläuterungen zu § 30) wird der Zeitpunkt der Wartezeiterfüllung nicht verschoben.
Eine Abänderungsentscheidung nach den §§ 51, 52 VersAusglG i. V. m. den §§ 225, 226 FamFG wirkt auf den ersten Tag des Monats zurück, der dem Monat folgt, in dem der Abänderungsantrag beim Familiengericht eingegangen ist (§ 226 Abs. 4 FamFG). Führt eine rechtskräftige Abänderungsentscheidung zu einer Erhöhung der maßgeblichen zu übertragenden Steigerungszahl aus dem Versorgungsausgleich, liegen die Wartezeitmonate aus der zusätzlichen Steigerungszahl demnach schon mit Ablauf des Monates vor, in dem der Abänderungsantrag beim Familiengericht eingegangen ist. Die Rechtskraft der Abänderungsentscheidung ist dennoch abzuwarten.
Wird die zu übertragene Steigerungszahl durch die Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung vermindert und hätte dies rein rechnerisch einen Verlust der Wartezeit zur Folge, entfällt eine bereits von der ausgleichsberechtigten Person aufgrund der abgeänderten Entscheidung erfüllte Wartezeit nicht (§ 52 Abs. 1 Satz 4 SGB VI). Die aus der vorangegangenen Entscheidung bereits erworbene Wartezeit ist in diesem Fall weiterhin als erfüllt anzusehen.