§ 24
Zuschläge oder Abschläge aufgrund eines Versorgungsausgleichs
(1) 1Die Übertragung von Anrechten auf Grund einer internen Teilung führt zu einem Zuschlag zur Steigerungszahl. 2Der Übertragung von Anrechten steht die Wiederauffüllung geminderter Anrechte gleich.
(2) Die Übertragung von Anrechten zu Lasten von Versicherten führt zu einem Abschlag von der Steigerungszahl.
(3) Ein Zuschlag zur Steigerungszahl, der sich aus der Zahlung von Beiträgen zur Wiederauffüllung eines geminderten Anrechts ergibt, wird bei Renten wegen Erwerbsminderung nur berücksichtigt, wenn die Beiträge bis zu dem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem eine Steigerungszahl für freiwillige Beiträge zu ermitteln ist.
(4) Die Begründung von Anrechten durch externe Teilung nach § 43 Absatz 3 führt zu einem Zuschlag zur Steigerungszahl. 2Dieser ist zu ermitteln, indem der vom Familiengericht nach § 222 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Kapitalbetrag durch das Zwölffache des Beitrags geteilt wird, der nach § 68 als Beitrag für das Jahr maßgebend ist, in das das Ende der Ehezeit fällt. 3§ 76 Absatz 4 Satz 3 und 4 und § 187 Absatz 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.
(5) Der Zuschlag zur Steigerungszahl oder der Abschlag von der Steigerungszahl wird bei Entscheidungen über den Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht ermittelt, indem der Monatsbetrag des begründeten Anrechts durch den allgemeinen Rentenwert beziehungsweise den allgemeinen Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit geteilt wird.
Zuschlag zur Steigerungszahl (StZ) bei interner Teilung
Ein Zuschlag zur StZ kann sich nach Durchführung einer internen Teilung in zwei Fällen ergeben:
- Dem Versicherten wurden als Ausgleichsberechtigtem Anrechte aus der Versicherung seines ausgleichspflichtigen Ehegatten im Wege der internen Teilung nach § 43 übertragen,
- als Ausgleichspflichtiger hat der Versicherte Beiträge zur Wiederauffüllung seiner geminderten Anrechte nach §§ 72, 116 gezahlt.
Für den Ausgleichsberechtigten erhöht sich seine aus den rentenrechtlichen Zeiten nach § 23 Abs. 2 errechnete StZ. Zahlt der Ausgleichspflichtige Beiträge zur Wiederauffüllung verlorener Anrechte, so ist seine StZ zunächst um den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich zu kürzen und danach wieder um den Teil der StZ zu erhöhen, den der Ausgleichspflichtige durch Beitragszahlung ausgeglichen hat.
Erlöschen des Anspruchs auf Zuschlag aus Versorgungsausgleich
Nach den §§ 37 und 38 VersAusglG wird die Rente des Ausgleichsverpflichteten auf dessen Antrag ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, nicht länger gekürzt, wenn die durch den Versorgungsausgleich berechtigte Person verstorben ist und selbst höchstens für 36 Monate Rente aus den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten erhalten hat. Gleichzeitig erlöschen Anrechte, die aufgrund des Versorgungsausgleichs bei anderen Versorgungsträgern erworben wurden (§ 37 Abs. 3 VersAusglG). Dies trägt dem Hin-und-Her-Ausgleich von Anrechten im neuen Versorgungsausgleichsrecht (interne Teilung, vgl. § 43) Rechnung. Wurde bei einem Versorgungsträger eines Regelsicherungssystems i. S. d. § 32 VersAusglG einem Antrag auf Anpassung wegen Tod der dort ausgleichsberechtigten Person stattgegeben, fällt nicht nur die Kürzung aus dem Versorgungsausgleich bei diesem Versorgungsträger weg. Auch die Zuschläge aus dem Versorgungsausgleich bei allen anderen Regelsicherungssystemen, die im Versorgungsausgleich erworben wurden, fallen zum gleichen Zeitpunkt weg. Auf diese Weise wird erreicht, dass der überlebende, geschiedene Ehegatte nach einer Anpassung wegen Tod nicht besser gestellt ist als ohne Durchführung des Versorgungsausgleichs.
- Beispiel:
- Ein Versicherter der LAK ist aufgrund einer Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich bei der LAK die ausgleichsberechtigte Person. Bei der DRV hat er höhere Anrechte als der geschiedene Ehegatte erworben, so dass er bei der DRV der ausgleichsverpflichtete Ehegatte ist (Hin-und-Her-Ausgleich). Der geschiedene Ehegatte verstirbt vor einem Rentenbezug. Der Versicherte stellt bei der DRV einen Antrag auf Anpassung nach § 37 VersAusglG. Diesem wird von der DRV stattgegeben. Gleichzeitig erlischt sein Anspruch auf Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich bei der LAK.
Wurde der Versorgungsausgleich nach der Rechtslage bis zum 31.08.2009 durchgeführt, kann aufgrund der nach diesem Recht vorzunehmenden Gesamtsaldierung aller Anrechte der Ehegatten diese Konstellation nicht vorliegen.
Abschlag von der Steigerungszahl bei interner Teilung
Während Absatz 1 die Rentenerhöhung nach der Durchführung einer internen Teilung aufgrund eines Versorgungsausgleichs regelt, bestimmt Absatz 2, dass im Gegenzug eine den übertragenen Anrechten entsprechende Minderung der Rente des Ausgleichspflichtigen eintritt. Ein Versorgungsausgleich zu seinen Lasten führt zu einem Abschlag an der StZ. Als Rechenweg ergibt sich daher in Umkehrung der Zuschlagsberechnung
- Berechnung der StZ aus allen rentenrechtlichen Zeiten nach § 23 Abs. 2
- Minderung der errechneten StZ um den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich.
Der Abschlag entspricht in seiner Höhe dem Zuschlag beim Ausgleichsberechtigten (Ausnahme bei einer Abschlagsminderung nach § 101).
Keine Minderung der Rente bei Anpassung
Liegt ein sog. Anpassungsfall vor, wird die Rente nicht oder nur teilweise um den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich gekürzt. Die Anpassungsregelungen finden sich in den §§ 32 bis 38 VersAusglG. Die Renten der AdL gehören nach § 32 Nr. 4 VersAusglG zu den anpassungsfähigen Anrechten. Die Anpassung ist vom Versicherten zu beantragen. Durch die Anpassungsregelungen sollen Härten, die sich aus dem Versorgungsausgleich ergeben können, ganz oder teilweise beseitigt werden.
Zum Wegfall der Anpassung während eines laufenden Rentenbezugs sowie zum Zeitpunkt der Antragstellung der Anpassung vgl. die Erläuterungen zu § 30 Abs. 1 Satz 2.
Anpassung der Rente wegen Unterhalt (§§ 33 und 34 VersAusglG)
Die Rente wird nicht oder nur teilweise gekürzt, wenn der frühere Ehegatte ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den ausgleichspflichtigen Ehegatten hätte und selbst noch keine Rente aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhält. Die Kürzung kann höchstens bis zur Höhe des Unterhaltsanspruchs ausgesetzt werden.
Über die Anpassung entscheidet das Familiengericht. Bei ihm ist auch der Antrag zu stellen.
Anpassung der Rente wegen Invalidität (§§ 35 und 36 VersAusglG)
Hat der bei der LAK ausgleichsverpflichtete Ehegatte Anspruch auf eine Rente wegen EM, wird diese nicht oder nur teilweise gemindert, wenn der ausgleichsverpflichtete Ehegatte aufgrund des nach neuem Versorgungsausgleichsrecht durchgeführten Versorgungsausgleichs Anrechte außerhalb der Alterssicherung der Landwirte erworben hat und aus diesen noch keine Leistungen beziehen kann.
Die Kürzung wird höchstens im Umfang des erworbenen Anrechts, aus dem noch keine Leistung bezogen wird, ausgesetzt.
Anpassung der Rente nach dem Tod des geschiedenen, ausgleichsberechtigten Ehegatten (§§ 37 und 38 VersAusglG)
Ist die durch den Versorgungsausgleich berechtigte Person verstorben und hat selbst höchstens für 36 Monate Rente aus den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten erhalten, wird die Rente des Ausgleichsverpflichteten auf dessen Antrag ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, nicht länger gekürzt (§§ 37 und 38 VersAusglG, § 4 VAHRG bis zum 31.08.2009). Gleichzeitig erlöschen Anrechte, die aufgrund des nach neuem Versorgungsausgleichsrecht durchgeführten Versorgungsausgleichs bei anderen Versorgungsträgern erworben wurden (§ 37 Abs. 3 VersAusglG), siehe hierzu auch die Erläuterungen zu Absatz 1.
Sonderfall: Anpassung von Hinterbliebenenrenten
Die Hinterbliebenen haben kein eigenes Antragsrecht auf die Anpassung. Deshalb sind Hinterbliebenenrenten bei einem Rentenbeginn ab dem 01.09.2009 grundsätzlich um den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich zu kürzen, es sein denn, sie sind Folgerente einer zuvor aufgrund der Anpassung wegen Tod ungemindert gezahlten Versichertenrente und beginnen innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Wegfall dieser Versichertenrente (vgl. BSG, 20.03.2013 - B 5 R 2/12 und 24.04.2014 - B 13 R 25/12 R). Das BSG bestätigt in diesen Urteilen zunächst, dass sich eine Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person nach § 37 VersAusglG nur auf eine Versichertenrente auswirkt und Hinterbliebene kein eigenes Antragsrecht nach § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG haben - mit der Folge, dass eine Hinterbliebenenrente, zumindest nach den Regelungen des VersAusglG, um den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich zu mindern ist. Gleichzeitig hält das BSG aber eine Kürzung der Hinterbliebenenrente nicht für angezeigt, wenn sie Folgerente einer Versichertenrente ist, bei der eine Anpassung wegen Tod nach § 37 VersAusglG berücksichtigt wurde. Dabei stützt sich das BSG - bei dem dort streitgegenständlichen Anrecht aus der gesetzlichen Rentenversicherung - auf die Regelung des § 88 Abs. 2 SGB VI. Die DRV hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen und kürzt die Hinterbliebenenrente nicht um den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich, wenn sie Folgerente im Sinne des § 88 SGB VI einer aufgrund § 37 VersAusglG nicht verminderten Versichertenrente ist.
Im ALG findet sich keine dem § 88 Abs. 2 SGB VI inhaltlich entsprechende Regelung. § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist aber in den genannten Fällen analog anzuwenden. Nach dieser Regelung ist bei einer Hinterbliebenenrente, die innerhalb von 24 Monaten nach Ende des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung des Verstorbenen festzustellen ist, mindestens die Steigerungszahl dieser Versichertenrente zugrunde zu legen. Die unmittelbare Anwendung der Regelung auf die Hinterbliebenenrente, welche einer nach § 37 VersAusglG ungekürzten Versichertenrente folgt, scheidet aus, weil sich § 94 Abs. 1 Satz 2 zwar an § 88 SGB VI anlehnt (vgl. amtl. Begründung, BT-Drs. 13/2747), dabei aber nach Wortlaut und systematischer Stellung lediglich Regelungen für den Fall einer Rechtsänderung trifft. Das gemeinsame Ziel beider Regelungen, einmal erworbene Anrechte zu schützen, trifft aber auch für eine Hinterbliebenenrente der AdL zu, welche einer nach § 37 VersAusglG ungekürzten Versichertenrente der AdL folgt. Sachliche Gründe, die den Gesetzgeber hätten veranlassen können, für die vorliegende Problematik - hätte er sie vorhergesehen - eine andere als die in § 88 SGB VI vorgezeichnete Lösung vorzusehen, sind nicht ersichtlich. Folgt die Hinterbliebenenrente innerhalb von 24 Monaten einer aufgrund der Anpassung wegen Tod ungeminderten Versichertenrente, ist damit auch die Hinterbliebenenrente ungekürzt zu zahlen.
Wiederauffüllung von Anrechten durch Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung
Beiträge, die zur Wiederauffüllung der durch den Versorgungsausgleich verlorenen Anrechte gezahlt worden sind, werden für die Bezieher einer Rente wegen EM in ihrer Wirksamkeit der Entrichtung freiwilliger Beiträge gleichgestellt. Sie können deshalb mit Wirkung für eine Rente wegen EM nur bis zum Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit entrichtet werden (§ 23 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Satz 4).
Versicherte, die bereits teilweise oder voll erwerbsgemindert sind (§ 13 Abs. 1), können Beiträge zur Minderung oder Beseitigung der Kürzung ihrer Rente nur mit Wirkung für eine nachfolgende Rente leisten. Dem Bezieher einer Rente wegen EM ist damit die sofortige Wiederauffüllung verlorener Anrechte für die laufende Rente verwehrt.
Versicherte, denen eine Altersrente bereits bindend bewilligt ist, sind nicht mehr zur Zahlung von Beiträgen berechtigt (§ 72 Abs. 2 i. V. m. § 187 Abs. 4 SGB VI). Das Wiederauffüllen eines geminderten Anrechts setzt danach voraus, dass Beiträge noch wirksam entrichtet werden können.
Unter bestimmten Voraussetzungen (siehe § 43 Abs. 3) kann für den Ausgleichsberechtigten ein Anrecht durch externe Teilung begründet werden. Dies führt nach Satz 1 zu einem Zuschlag zur StZ.
Satz 2 regelt, wie aus dem vom Familiengericht festgesetzten Kapitalbetrag ein Zuschlag zur StZ zu ermitteln ist. Die Berechnung entspricht der Berechnung nach § 72 zur Wiederauffüllung von durch den Versorgungsausgleich geminderten Anrechten.
Der Kapitalbetrag wird grundsätzlich durch das Zwölffache des zum Ende der Ehezeit gültigen Beitrags in der AdL geteilt. Ausnahmen hinsichtlich des Zeitpunkts, auf den für die Ermittlung des jeweils maßgebenden Beitrags abzustellen ist, liegen vor
- nach Satz 3 bei einer Vereinbarung nach § 6 VersAusglG, nach dem die Ehegatten den Versorgungsausgleich über eigene Vereinbarungen regeln können; hier gilt grundsätzlich der Beitrag zum Zeitpunkt der Beitragszahlung. Nach Satz 4 i. V. m. § 186 SGB VI gibt es hiervon wiederum nachfolgende Ausnahmen:
- Werden die Beiträge bereits bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts gezahlt, gilt der Zeitpunkt, zu dem die Vereinbarungen nach § 6 VersAusglG getroffen wurden. Bei Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, gilt statt der 3-monatigen eine 6-monatige Frist (§ 187 Abs. 6 Satz 2 SGB VI).
- Liegt der Zeitpunkt der Zahlung vor dem Ende der Ehezeit, so gilt als maßgeblicher Zeitpunkt das Ende der Ehezeit (§ 187 Abs. 6 Sa- tz 3 Nr. 1 SGB VI).
- Ist der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne des § 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG und liegt der Zeitpunkt der Beitragszahlung vor dem Eingang des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleich beim Familiengericht, so ist der Zeitpunkt des Antragseingangs maßgeblich (§ 187 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 SGB VI).
- Liegt der Zeitpunkt der Beitragszahlung vor dem Eingang eines Abänderungsantrags für den Versorgungsausgleich, so ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Abänderungsantrag beim Familiengericht eingegangen ist (§ 187 Abs. 6 Satz 3 Nr. 3 SGB VI).
- Wurde der Versorgungsausgleich ausgesetzt und liegt der Zeitpunkt der Beitragszahlung vor dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens, so gilt der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens als maßgeblich (§ 187 Abs. 6 Satz 3 Nr. 4 SGB VI).
- nach Satz 4 i. V. m. § 76 Abs. 4 Satz 3 und 4 SGB VI in den dort geregelten Fällen:
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- Wenn der Versorgungsausgleich nicht Folgesache i. S. d. § 137 FamFG ist (§ 76 Abs. 4 Satz 3 SGB VI i. V. m. § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG), gilt der Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht.
- - Im Abänderungsverfahren gilt der Zeitpunkt des Eingangs des Abänderungsantrags beim Familiengericht.
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- Wenn das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt war, ist der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens für die Höhe des Beitrags maßgebend. - - Bei angeordneter Verzinsung im Rahmen einer externen Teilung nach § 43 Abs. 3 ist nach § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI auf den Zeitpunkt abzustellen, bis zu dem nach der Entscheidung des Familiengerichts Zinsen zu berechnen sind. Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung. Der Kapitalbetrag zzgl. Zinsen ist daher durch das Zwölffache des Beitrages zu teilen, der zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Versorgungsausgleichs gilt.
Zu beachten ist, dass ausnahmslos der Beitrag nach § 68 anzuwenden ist, insbesondere auch dann, wenn der Versicherte ansonsten nur Beitragszeiten in den neuen Bundesländern zurückgelegt hat. Zwischen dem aus der Quellversorgung kommenden Kapitalbetrag und dem Anrecht, das der Ausgleichsberechtigte bereits in der AdL erworben hat, fehlt der innere Zusammenhang, weshalb AdL-Beitragszeiten/Ost hier nicht als Begründung für die Anwendung des Beitrags nach § 114 herangezogen werden können.
- Beispiel:
- Für einen Ausgleichsberechtigten ist in der AdL ein Anrecht zu begründen, für das vom Familiengericht ein Kapitalwert von 15.000 € festgestellt wurde. Die Ehe endete am 31.10.2009.
Beitrag/Monat in der AdL für das Jahr 2009: |
217 € |
Kapitalwert dividiert durch 12-fachen monatlichen Beitrag: |
|
15.000 € : 2.604 € = 5,760368, auf 4 Nachkommastellen gerundet also 5,7604 |
Somit wird für den Ausgleichsberechtigten ein Anrecht begründet, das einer StZ von 5,7604 entspricht.