§ 43
Interne und externe Teilung
(1) 1Zum Ausgleich der nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte findet zwischen den geschiedenen Ehegatten die interne Teilung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz und den ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes statt. 2Dies gilt entsprechend für den Versorgungsausgleich nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.
(2) Die interne Teilung erfolgt, indem zu Lasten der von der ausgleichspflichtigen Person nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte für die ausgleichsberechtigte Person Anrechte bei der landwirtschaftlichen Alterskasse übertragen werden.
(3) 1Durch externe Teilung im Versorgungsausgleich können Anrechte nach diesem Gesetz nur begründet werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person vor dem Ende der Ehezeit bereits Anrechte nach diesem Gesetz erworben hat und am Ende der Ehezeit eine bindende Rente wegen Alters nicht bezieht. 2§ 187 Absatz 5 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Seit Einführung des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) am 01.09.2009 ist die interne Teilung der Regelfall für den Versorgungsausgleich. Dies gilt auch dann, wenn nur für einen der Ehegatten Beitragszeiten in der AdL vorliegen. Auch ist unerheblich, ob die Wartezeit bereits erfüllt ist oder nicht.
Bei der internen Teilung werden Anrechte des Ausgleichspflichtigen auf Anrechte des Ausgleichsberechtigten übertragen. Dies geschieht, indem die Steigerungszahl - das Maß für die Höhe des Anrechts in der AdL - beim Ausgleichsberechtigten erhöht und beim Ausgleichspflichtigen in gleicher Höhe verringert wird.
Soweit eine Beitragszeit später für die Berechnung einer Regelaltersrente herangezogen werden könnte, ist sie für die Ermittlung der Steigerungszahl, die beim Versorgungsausgleich herangezogen wird, zu berücksichtigen, und zwar mit dem sich aus § 23 Abs. 3 ergebenden Faktor.
So werden nach § 92 zugesplittete Beiträge, begrenzt nach § 100, ebenso berücksichtigt wie lückenhafte Beitragszeiten aus der Zeit vor dem 01.01.1995, sofern sie bei der Berechnung einer Altersrente wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 93 Abs. 3 berücksichtigt würden.
Weil der Ehezeitanteil nach Steigerungszahlen bemessen wird, finden Abschläge vom Rentenwert bei bereits laufendem Bezug einer Rente wegen EM keine Berücksichtigung. Zum gleichen Ergebnis gelangt die DRV, weil sich § 5 Abs. 1 VersAusglG auf Entgeltpunkte, nicht aber auf persönliche Entgeltpunkte bezieht (vgl. §§ 63 Abs. 6 und 77 SGB VI). Der BGH bestätigt dies in seinem Beschluss vom 09.09.2015 - XII ZB 211/15, juris, Rz. 11 ff.
Die Zurechnungszeit wirkt sich nur ausnahmsweise bei der Berechnung der Ehezeitanrechte aus und zwar dann, wenn der Versicherte bereits eine EM-Rente bezieht, in der eine Zurechnungszeit berücksichtigt wurde. In diesem Fall ist die Zeit i. S. d. § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bei der Berechnung der Ehezeitanrechte mitzuberücksichtigen. Es handelt sich dabei um die bei der EM-Rente angerechnete und während der Ehezeit zurückgelegte Zurechnungszeit. Nach dem Ende der Ehezeit liegende Zurechnungszeiten bleiben außer Betracht. Das Gleiche gilt für Zurechnungszeiten, die bereits vor Beginn der Ehezeiten liegen.
- Beispiel:
- Berechnung der auf die Ehezeit entfallenden Anrechte als Landwirt bei Scheidung während des Bezugs einer EM-Rente.
- 28 Beitragsmonate vor der Ehezeit
- 60 Beitragsmonate während der Ehezeit
- 120 Zurechnungsmonate während der Ehezeit
- 120 Zurechnungsmonate nach der Ehezeit
- Berechnung der Steigerungszahl aus den in der Ehe erworbenen Anrechten:
- (60 Monate + 120 Monate) x 0,0833 = 14,9940
- Für den Versorgungsausgleich wird eine Steigerungszahl von 14,9940 berücksichtigt.
Sofern für den Ausgleichsberechtigten bereits eigene Anrechte in der AdL vorliegen, können aus einem anderen Versorgungssystem Anrechte in der AdL zugunsten des Ausgleichsberechtigten begründet werden. Zur Ermittlung der Steigerungszahl aufgrund des zufließenden Kapitalwerts siehe Erläuterungen zu § 24 Abs. 4.
Eine externe Teilung aus der AdL heraus ist im Gesetz nicht vorgesehen.