§ 100
Begrenzung der Steigerungszahl
(1) 1Die Steigerungszahl wird, soweit sie auf Zeiten nach § 92 Abs. 1 und sich hieran anschließende Zurechnungszeiten vor dem 1. Januar 1995 beruht, auf den halben Wert des Umrechnungsfaktors (Anlage 2) begrenzt (Grenzsteigerungszahl), der für unverheiratete Landwirte und die Anzahl an vollen Beitragsjahren maßgebend ist, die der Ehegatte des Berechtigten, dessen Beitragsjahre dem Berechtigten nach § 92 Abs. 1 anzurechnen sind, bis zum erstmaligen Rentenbeginn des Berechtigten, längstens bis zum Zeitpunkt der Auflösung oder Nichtigkeitserklärung der Ehe zurückgelegt hat. 2Hat der Ehegatte des Berechtigten bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt weniger als 15 Beitragsjahre zurückgelegt und vor Rentenbeginn des Berechtigten nicht einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wird die Grenzsteigerungszahl ermittelt, indem der halbe Wert des für unverheiratete Landwirte bis 15 Beitragsjahre maßgebenden Umrechnungsfaktors mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem die vom Ehegatten des Berechtigten bis zum erstmaligen Rentenbeginn des Berechtigten, längstens bis zum Zeitpunkt der Auflösung oder Nichtigkeitserklärung der Ehe zurückgelegte Anzahl an vollen Beitragsjahren zu 15 Beitragsjahren stehen. 3Hat der Berechtigte eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen und beginnt nicht unmittelbar nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, ist bei Anwendung der Sätze 1 und 2 auf den letztmaligen Rentenbeginn des Berechtigten abzustellen.
(2) Die Steigerungszahl wird, soweit sie auf Zeiten nach § 92 Abs. 3 und sich hieran anschließende Zurechnungszeiten vor dem 1. Januar 1995 beruht, entsprechend Absatz 1 mit der Maßgabe begrenzt, dass als Beitragsjahre des Ehegatten des Berechtigten auch Zeiten nach dem 30. September 1957 gelten, in denen Beiträge nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet gezahlt sind.
Nach § 92 Abs. 1 dem Ehegatten zugesplittete Zeiten haben sowohl rentenbegründende als auch rentensteigernde Wirkung. Letztere soll die Vorschrift auf den Betrag begrenzen, der dem Verheiratetenzuschlag entspricht, auf welchen der Landwirt bei Weitergeltung des alten Rechts Anspruch gehabt hätte. Hierzu ist nach Satz 1 eine Grenzsteigerungszahl zu ermitteln.
Die Begrenzung der Steigerungszahl erfasst jedoch nicht nur die nach § 92 Abs. 1 zugesplitteten Beitragszeiten, sondern auch sich hieran anschließende Zurechnungszeiten. Eine Begrenzung der Steigerungszahl für eine Zurechnungszeit vor dem 01.01.1995 ist dann nicht vorzunehmen, wenn sich die Zurechnungszeit nicht unmittelbar an die vorherige Beitragszeit anschließt. In diesem Fall ist lediglich die Beitragszeit nach § 100 zu begrenzen.
„Berechtigter“ ist derjenige Ehegatte, welchem gemäß § 92 Abs. 1 Beiträge zugesplittet werden; „Ehegatte des Berechtigten“ ist derjenige, welcher die nach § 92 Abs. 1 dem anderen Ehegatten zugesplitteten Beiträge tatsächlich gezahlt hat.
Weil nach altem Recht der Verheiratetenzuschlag etwa die Hälfte der Leistung für Unverheiratete ausmachte, ist die Grenzsteigerungszahl der halbe Wert des Umrechnungsfaktors für unverheiratete Landwirte. Zur Ermittlung des Umrechnungsfaktors sind sämtliche Beiträge anzurechnen, die
- der Ehegatte des Berechtigten gezahlt hat,
- Dritte (z. B. der Bund nach § 14 Abs. 2 FELEG a. F., der Landwirt für den Mifa nach § 14 Abs. 5 Satz 1 GAL oder § 70 Abs. 1 Satz 1) für den Ehegatten des Berechtigten zur AdL entrichtet haben oder
- nach besonderen Vorschriften für den Ehegatten des Berechtigten als entrichtet gelten (§ 92 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 2 FELEG).
Treffen Beiträge als Landwirt mit solchen als Mifa zusammen, ist im Sinne der gewollten Abbildung des alten Rechts § 99 Abs. 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden; in den Fällen des § 99 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz ist der Umrechnungsfaktor vor seiner Halbierung um 0,342835 zu erhöhen. Beiträge, die der Ehegatte des Berechtigten für die Zeit nach Vollendung seines 65. Lebensjahres gezahlt hat, müssen nach Sinn und Zweck der Regelung unberücksichtigt bleiben, weil sie nach altem Recht keine Erhöhung des Verheiratetenzuschlags hätten bewirken können (LSG Niedersachsen, 07.02.2002 - L 10 LW 19/01, Rdschr. AH 12/02). Werden dadurch 15 Beitragsjahre Unterschritten, kommt Satz 2 zur Anwendung.
Satz 2 regelt Fälle, in denen der Landwirt keine Anwartschaft auf Altersrente erworben und bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Rente an den Ehegatten beginnt (§ 30 Satz. 1 i. V. m. § 99 SGB VI), auch nicht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen EM (d. h. Rentenstammrecht i. S. v. § 40 SGB I) erfüllt hat. Liegen bei Beginn der Rente an den Ehegatten weder ein Antrag des Landwirts auf Rente wegen EM noch konkrete Anhaltspunkte für eine EM in seiner Person vor, kann ohne weitere Ermittlungen davon ausgegangen werden, dass der Landwirt keinen Anspruch auf Rente wegen EM hat.
Statt die rentensteigernde Wirkung der zugesplitteten Beiträge hier völlig zu beseitigen, sieht die Regelung eine Anteilsberechnung vor. Die Grenzsteigerungszahl ermittelt sich in diesen Fällen nach dem Verhältnis der tatsächlich gezahlten vollen Beitragsjahre des Ehegatten des Berechtigten (bis zu den maßgebenden Zeitpunkten) zu 15 Beitragsjahren; alsdann hat eine Multiplikation mit dem halben Wert des für unverheiratete Landwirte bis 15 Beitragsjahren maßgebenden Umrechnungsfaktors zu erfolgen.
Formel:
Trotz der Zahlung von weniger als 15 Beitragsjahren ist die Hälfte des bis 15 Beitragsjahren maßgebenden Umrechnungsfaktors in voller Höhe zugrunde zu legen, wenn der Ehegatte des Berechtigten bis unmittelbar vor dem Beginn einer Rente an den Berechtigten einen Anspruch auf EM-Rente hat.
Satz 3 bestimmt, dass ggf. weitere Beitragszeiten des Ehegatten des Berechtigten zu berücksichtigen sind, wenn nach dem Ende des Bezugs (vgl. zur Definition des Begriffs „Bezug“ die Ausführungen zu § 97 Abs. 4) einer EM-Rente durch den Berechtigten eine nachfolgende Rente nicht unmittelbar anschließt. Ein unmittelbares Anschließen ist dann nicht gegeben, wenn mindestens ein Kalendermonat ohne Rentenzahlung vorliegt (z. B. Ende des Bezugs einer EM-Rente zum 1. Juni, Beginn der nachfolgenden Rente am 1. Juli). Ist dies der Fall, ist die bei der nachfolgenden Rente zu beachtende Grenzsteigerungszahl nach den Beitragszeiten, die der Ehegatte des Berechtigten insgesamt bis zum erneuten Beginn einer Rente des Berechtigten zurückgelegt hat, zu ermitteln.
Maßgebender Zeitpunkt
Berücksichtigt werden die vom Ehegatten des Berechtigten nach dem 31.12.1994 zurückgelegten Beitragszeiten nur bis zu dem nach den Sätzen 1 oder 3 zu bestimmenden Zeitpunkt. Beginnt z. B. die Rente der Bäuerin erstmalig am 01.01.1998, endet die zu berücksichtigende Beitragszeit des Landwirts am 31.12.1997.
Dieser Zeitpunkt wird
- vorverlegt auf den früheren Zeitpunkt der Eheauflösung (Satz 1),
- hinausgeschoben auf den letztmaligen Rentenbeginn, wenn sich diese Rente nicht nahtlos an die vorher bezogene EM-Rente anschließt (Satz 3 - denkbar z. B., wenn eine frühere EM-Rente entzogen worden ist und erst später entweder die Altersrente oder eine weitere EM-Rente beginnt).
Problematisch ist die Begrenzung der Steigerungszahl für die Zeiten nach § 92 Abs. 1, wenn diese auch Zeiten umfassen, in denen der Berechtigte selbst Beiträge gezahlt hat, diese aber nach § 90 Abs. 1 nicht auf die Wartezeit anrechenbar sind. Die Zusplittung hat hier immer dann, wenn kein Fall des § 93 Abs. 3 vorliegt, lediglich rentenbegründende, aber keine rentensteigernde Wirkung. In diesem Fall sind die fraglichen Zeiten zwar nicht auf die Wartezeit anrechenbar, sie werden aber bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Deshalb dürfen nach § 90 Abs. 1 nicht anrechenbare Beitragszeiten nur dann in die Begrenzung der Steigerungszahl einbezogen werden, wenn sie gemäß § 93 Abs. 3 Nr. 1 bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden (Rdschr. Nr. 65/00).
Ist eine zeitliche Kongruenz von eigenen Beitragszeiten des Berechtigten mit Zeiten nach § 92 Abs. 1 nicht gegeben, findet § 100 insoweit keine Anwendung.
- Beispiel:
- Die nicht dauernd getrennt lebenden Eheleute sind seit dem 15.05.1965 verheiratet.
- Die Ehefrau zahlte vom 01.04.1965 bis 31.12.1975 für 129 KM Beiträge als Landwirt.
- Vom 01.01.1976 bis 31.08.1995 zahlte der Ehemann, der das Unternehmen übernommen hat, für 236 KM Beiträge zur AdL. Ab dem 01.01.1995 zahlte die Ehefrau Beiträge als Versicherte nach § 1 Abs. 3.
- Der Begrenzung der Steigerungszahl unterliegen nur die nach § 92 zu berücksichtigenden Zeiten von 01/76 bis 12/94.
Besonderheiten im Versorgungsausgleich
Beiträge des Ehegatten des Berechtigten sind für den Umrechnungsfaktor längstens bis zum Zeitpunkt der Auflösung oder Nichtigkeitserklärung der Ehe anzurechnen (Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 jeweils letzter Halbsatz).
Im Zeitpunkt des Auskunftsersuchens durch das Familiengericht ist bei neu rechtshängig gewordenen Scheidungsanträgen der Zeitpunkt der Auflösung der Ehe noch nicht bekannt. Bei Berechnung der Versorgungsanrechte aus zugesplitteten Zeiten ist deshalb der Umrechnungsfaktor für die Grenzsteigerungszahl in diesen Fällen nach den bis zum Ende der Ehezeit durch den Landwirt zurückgelegten Beitragszeiten zu bestimmen.
Steht hingegen der Zeitpunkt der Auflösung der Ehe bei Auskunftserteilung durch die LAK fest, weil z. B. der Versorgungsausgleich abgetrennt wurde oder die Auskunft im Zuge eines Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG oder nach §§ 225 f. FamFG zu erteilen ist, sind für die Ermittlung der Grenzsteigerungszahl auch die über das Ende der Ehezeit hinaus bis zur Auflösung der Ehe durch den Landwirt noch entrichteten Beiträge zu berücksichtigen.
Da Ehegatten von Landwirten im Beitrittsgebiet nach § 92 Abs. 3 rentenversicherungsrechtliche Beitragszeiten angerechnet werden, müssen solche von den Landwirten selbst vor Einführung der AdL gezahlten Beiträge auch bei der Berechnung der Grenzsteigerungszahl berücksichtigt werden; anderenfalls würde die rentensteigernde Wirkung der Zusplittung nach § 92 Abs. 3 auf „Null“ reduziert.