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§ 93

Berechnung der Renten

(1) Beiträge von Personen, die unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger versicherungspflichtig waren, gelten als Beiträge als Landwirt.

(2) Beiträge als Landwirt, die vor dem 1. Januar 1995 gezahlt wurden, gelten als Beiträge als mitarbeitender Familienangehöriger, wenn 
 

  1. sie nach § 90 nicht auf die Wartezeit angerechnet werden,
     
  2. a) nach dem letztmaligen,  vor dem  1. Januar 1995 erfolgten  Fortfall der Beitragspflicht für weniger als 15 Jahre Beiträge ohne Berücksichtigung von Beträgen als mitarbeitender Familienangehöriger an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt wurden und eine Altersrente festzustellen ist oder

    b)  nach dem letztmaligen, vor dem 1. Januar 1995 erfolgten Fortfall der Beitragspflicht vom Verstorbenen für weniger  als 5 Jahre Beiträge ohne Berücksichtigung von Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger an die                            landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt wurden und eine Witwen- oder Witwerrente oder eine Rente wegen                  Erwerbsminderung festzustellen ist und
  3. vor dem 1. Januar 1995 ein Beitrag als mitarbeitender Familienangehöriger gezahlt wurde.

(3) Beiträge, die vor dem 1. Januar 1995 gezahlt wurden, bleiben bei der Rentenberechnung unberücksichtigt, wenn 

 

  1. die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 vorliegen und vor dem 1. Januar 1995 ein Beitrag als mitarbeitender Familienangehöriger nicht gezahlt wurde,
     
  2. sie nach Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt wurden oder
     
  3. sie bereits bei einer Witwen- oder Witwerrente berücksichtigt sind und für den Überlebenden, der diese Beiträge gezahlt hat, eine Rente aus eigener Versicherung festzustellen ist.

Erläuterungen

Die Vorschrift regelt - bezogen auf die Rentenberechnung nach §§ 23, 99 - einerseits die Gleichstellung von Beitragszeiten der auf Antrag Pflichtversicherten (§ 84 Abs. 2 und 3) mit den als Landwirt zurückgelegten Versicherungszeiten und beschränkt andererseits die Berücksichtigung von Beitragszeiten, die vor dem 01.01.1995 gezahlt worden sind.

Absätze 2 und 3 Nr. 1 sind nicht auf Beiträge des hinterbliebenen Ehegatten, die dieser nach dem Tod des anderen Ehegatten gezahlt hat, anwendbar, soweit eine Hinterbliebenenrente festzustellen ist. Dies folgt daraus, dass diese Beiträge nicht dem Erfordernis der ununterbrochenen Beitragszahlung unterworfen waren (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 5 GAL).

Stand: November 2020