§ 4
Freiwillige Versicherung
(1) Ehegatten von ehemaligen Landwirten können sich freiwillig versichern, wenn
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sie weder versicherungspflichtig, versicherungsfrei noch von der Versicherungspflicht befreit sind,
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sie das 18. Lebensjahr vollendet und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben,
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sie eine Rente nicht beziehen und
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der ehemalige Landwirt eine Rente bezieht.
(2) Die Versicherung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Versicherungspflicht endet, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht gestellt wird, anderenfalls mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei der landwirtschaftlichen Alterskasse.
(3) Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung endet mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn
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die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 nicht mehr erfüllt sind oder
- die Regelaltersgrenze erreicht ist.
Erläuterungen
Die Vorschrift eröffnet dem Ehegatten eines ehemaligen Landwirts in engen Grenzen die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung auf Antrag.
Die Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 3 endet, wenn der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte das Unternehmen der Landwirtschaft abgibt. Erfolgt die Abgabe des Unternehmens zu einem Zeitpunkt, zu dem der nach § 1 Abs. 3 versicherte Ehegatte die Wartezeit für eine Rente wegen Alters noch nicht zurückgelegt hat, bestünde für ihn keine Möglichkeit, die für die Wartezeit notwendige Beitragszahlung zu erfüllen. Zwar besteht nach § 75 Nr. 1 die Möglichkeit der Erstattung der zu Recht entrichteten Beiträge, wenn die 15-jährige Wartezeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 11 Abs. 3 (§ 87a) nicht erfüllt werden kann, jedoch wird nach § 76 Abs. 1 lediglich die Hälfte der getragenen Beiträge er stattet. Im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel der eigenständigen Sicherung des Ehegatten wäre dies jedoch ein sozialpolitisch nicht gewolltes Ergebnis.
Ungeachtet dieser primären Zielrichtung der Vorschrift ist festzuhalten, dass sie in der Person des Ehegatten keine Vorversicherungszeit voraussetzt.
Das Recht zur freiwilligen Versicherung wird Ehegatten von ehemaligen Landwirten eingeräumt. Nach dem Wortlaut muss es sich bei dem ehemaligen Landwirt nicht um eine nach § 1 Abs. 2 versichert gewesene Person handeln. Die Regelung bezweckt gleichwohl, dem vorher nach § 1 Abs. 3 versichert gewesenen Ehegatten eine Weiterversicherungsmöglichkeit zu geben.
Nummer 1 lässt die freiwillige Versicherung nur dann zu, wenn der betreffende Ehegatte nicht aus anderen Gründen bereits der Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit nach dem ALG unterliegt. Weiterhin darf eine Befreiung von der Versicherungspflicht nicht erfolgt sein.
Hatte sich der Ehegatte von der Versicherungspflicht befreien lassen - z. B. nach § 3 oder nach § 85 Abs. 3 - so wird diese Befreiung mit dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 2 und 3 gegenstandslos. Die Nummer 1 könnte dann also nach ihrem Wortlaut erfüllt sein. Die Bereitstellung einer freiwilligen Versicherung für Personen, die sich von ihrer vorherigen Pflichtversicherung hatten befreien lassen, ist jedoch mit Sinn und Zweck der Norm nicht vereinbar. Auch die mittlerweile gegenstandslos gewordene Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 3 schließt somit entsprechend Nummer 1 eine freiwillige Versicherung aus.
Nach Nummer 2 ist die freiwillige Versicherung vom Lebensalter der Betroffenen abhängig; sie müssen bereits das 18. Lebensjahr vollendet, dürfen jedoch die Regelaltersgrenze nach § 11 Abs. 3 (§ 87a) noch nicht erreicht haben. Das Mindestalter korrespondiert mit der in § 2 Nr. 1 Buchst. a getroffenen Regelung.
Nach Nummer 3 darf der freiwillig Versicherte eine Rente nach dem ALG bzw. vor dem 01.01.1995 bewilligte laufende Geldleistungen nach dem GAL nicht beziehen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift wird nicht zwischen Renten aufgrund eigener Versicherung und Renten aus abgeleiteter Versicherung (Hinterbliebenenrenten) unterschieden. Aus Nummer 4 und aus dem Sinn und Zweck der freiwilligen Versicherung, die zur Schaffung eines eigenen, auch durch Wiederheirat nicht verfallbaren Anspruchs auf Rente führen soll, ergibt sich, dass nur der Bezug einer Rente aus eigener Versicherung die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung ausschließt. Nach dem Wortlaut wird auf den Rentenbezug abgestellt, sodass das bloße Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs unschädlich ist.
Abschließend setzt Nummer 4 voraus, dass der ehemalige Landwirt (also der andere Ehegatte) bereits eine Rente bezieht. Gemeint sind zunächst alle Renten nach dem ALG. Nach dem Sinn der Regelung ist der Bezug einer Produktionsaufgaberente einzubeziehen, denn auch die Stilllegung oder Abgabe des Unternehmens nach §§ 2 oder 3 FELEG entzieht dem Ehegatten des Landwirts die Versicherungsgrundlage.
Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, beginnt die Versicherung mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Versicherungspflicht endet, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht gestellt wird, anderenfalls mit dem Tag des Eingang des Antrages auf freiwillige Versicherung bei der Alterskasse. Liegen bei Antragseingang die Voraussetzungen des Absatzes 1 noch nicht vor, beginnt die freiwillige Versicherung erst zu dem Tage, an dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
Unabhängig davon, an welchem Tag im Kalendermonat die freiwillige Versicherung beginnt, ist - unter Beachtung des unverändert weitergeltenden Grundsatzes des Monatsbeitrages (Rdschr. AH 7/99) - der Beitrag für diesen Monat in voller Höhe zu entrichten.
Zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Regelaltersrente ist die Voraussetzung der ununterbrochenen Beitragszahlung mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres (zur alten Rechtslage vgl. insoweit § 2 Abs. 1 Buchst. b GAL) nicht mehr notwendig. Infolgedessen sind Beitragslücken, die durch eine verspätete Abgabe der Weiterversicherungserklärung entstehen, grundsätzlich nicht anspruchsschädlich. Jedoch ist zu beachten, dass ein Anspruch auf Regelaltersrente u. a. die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren voraussetzt. Weiterhin folgt aus Absatz 1 Nr. 2 i. V. m. der Regelung dieses Absatzes, dass die freiwillige Versicherung rückwirkend, insbesondere auch nach Erreichen der Regelaltersrente für Zeiten vorher nur begründet werden kann, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht gestellt wird. Dadurch kann in Einzelfällen die nicht innerhalb dieser Frist erfolgte Abgabe des Weiterversicherungsantrags den Anspruch auf Regelaltersrente verhindern.
Die freiwillige Versicherung endet nach dieser Vorschrift, wenn
- die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 nicht mehr vorliegen (der Versicherte wird versicherungspflichtig; er ist versicherungsfrei - etwa nach § 2 - oder lässt sich nach § 3 von der Versicherungspflicht befreien),
- die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 nicht mehr vorliegen (der Versicherte bezieht eine Rente nach dem ALG) oder
- der Versicherte die Regelaltersgrenze nach § 11 Abs. 3 (§ 87a) erreicht.
Tritt das maßgebende Ereignis im Laufe eines Kalendermonats ein, endet die Versicherung erst zu Beginn des Folgemonats.
Der Wortlaut „Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung“ verdeutlicht, dass die freiwillige Versicherung jederzeit auch schon vor Eintritt eines der Endegründe beendigt werden kann.