Diese Website verwendet Cookies, die für die Funktionalität der Site notwendig sind. Wenn Sie mehr über die genutzten Cookies erfahren möchten, lesen Sie sich bitte unsere Ausführungen zu Cookies in unserer Datenschutzerklärung durch.

Indem Sie dieses Banner schließen, die Seite nach unten scrollen, einen Link anklicken oder Ihre Recherche auf andere Weise fortsetzen, erklären Sie sich mit dem Gebrauch von Cookies auf unserer Site einverstanden.

§ 98 

Höhe von Bestandsrenten

(1) Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine Rente, wird diese aus Anlass der Rechtsänderung nicht neu bestimmt, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine Rente, wird dafür eine Steigerungszahl ermittelt (Umwertung), indem der Monatsbetrag der Rente durch den allgemeinen Rentenwert geteilt wird. 2Bei der Umwertung ist der Rentenbetrag zugrunde zu legen, der sich vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften ergibt. 3Die umgewertete Rente ist auf zehn Deutsche Pfennig aufzurunden. 4Über die Umwertung ist spätestens in der anschließenden Mitteilung über die Rentenanpassung zu informieren. 5Ein besonderer Bescheid ist nicht erforderlich.

(3) 1Ändert sich der Familienstand des verheirateten Leistungsempfängers nach dem 31. Dezember 1994 oder ist nach diesem Zeitpunkt auch für den Ehegatten des bisher Leistungsberechtigten ein Anspruch auf eine Rente entstanden, wird die sich vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften ergebende Rente neu berechnet, indem als Steigerungszahl der Umrechnungsfaktor für Unverheiratete (Anlage 2) zugrunde gelegt wird, der für die der Rente zugrunde liegende Anzahl an Beitragsjahren maßgebend ist. 2Wenn die Ehe eines Leistungsempfängers nach dem 31. Dezember 1994 geschlossen wird oder eine Rente seines Ehegatten entfällt, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass als Steigerungszahl der Umrechnungsfaktor für Verheiratete (Anlage 2) zugrunde zu legen ist.

(3a) 1Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, bei der nicht alle nach dem Tod des Versicherten gezahlten Beiträge des Hinterbliebenen berücksichtigt worden sind, wird die sich vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften ergebende Rente auf Antrag neu berechnet, wenn

1.  die Witwe das 60. Lebensjahr oder der Witwer das 65. Lebensjahr vollendet hat,

2.  mit den nach § 90 Abs. 2 anrechenbaren Beiträgen des verstorbenen Ehegatten sowie den Beiträgen, die der hinterbliebene Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehegatten gezahlt hat, für 15 Jahre Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt sind und

3.  die Witwe oder der Witwer Beiträge nach diesem Gesetz nicht zahlt und
 

  • a) die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann und eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht bezieht oder
     
  • b) die Wartezeit von 15 Jahren nicht erfüllt hat, eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht bezieht und Zeiten nach §17 Abs. 1 Satz 2 nicht zurücklegt.

2Als Steigerungszahl wird der Umrechnungsfaktor (Anlage 2) zugrunde gelegt, der unter Einbeziehung aller nach dem Tod des Versicherten von der Witwe oder dem Witwer zurückgelegten vollen Beitragsjahre maßgebend ist.

(4) 1Für eine Rente, die spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs einer am 31. Dezember 1994 geleisteten Rente beginnt, gilt § 97 Abs. 1 bis 6 und 8 mit der Maßgabe, dass der Abschmelzungsfaktor 1 ist. 2Dies gilt auch, wenn eine am 31. Dezember 1994 geleistete Rente oder eine Rente nach Satz 1 neu festzustellen ist.

(5) 1Verstirbt der am 31. Dezember 1994 bereits Leistungsberechtigte und entsteht innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Tode des Versicherten ein Anspruch auf
 

  1. Witwen- oder Witwerrente oder
     
  2. Waisenrente,

gilt hierfür § 97 Abs. 1, 6 und 8 mit der Maßgabe, dass der Abschmelzungsfaktor 1 ist. 2Dies gilt auch, wenn eine Rente nach Satz 1 neu festzustellen ist.

(6) 1Traf im Jahr 1994 eine laufende Geldleistung mit Einkommen zusammen, sind die für dieses Jahr anzuwendenden Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten mit Einkommen für die Zeit des Bezugs der Rente weiter anzuwenden. 2Dabei tritt an die Stelle der Anwendung des § 3b Abs. 1 Buchstabe e, § 4 Abs. 5 Satz 1 und § 10 Abs. 6a des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung die Anwendung des § 106 Absatz 2; §106 Abs. 5 bleibt unberührt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn im Jahr 1994 ein Hinterbliebenengeld wegen des Zusammentreffens mit Einkommen nicht gezahlt worden ist.

(7) § 97 Abs. 13 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Eine am 31. Dezember 2001 geleistete Rente wird ab 1. Januar 2002 in Euro umgerechnet, indem die bisherige Steigerungszahl mit dem neuen allgemeinen Rentenwert oder dem allgemeinen Rentenwert (Ost) vervielfältigt wird.

(9) 1Eine am 30. September 2013 geleistete Rente an Berechtigte im Ausland, bei deren Berechnung der allgemeine Rentenwert mit 0,7 vervielfältigt wurde, wird ab 1. Oktober 2013 neu festgestellt. 2Bei der Neufeststellung ist der § 42 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

(10) 1Eine vor dem 1. Januar 1995 geleistete Rente an Berechtigte im Ausland, bei deren Berechnung der allgemeine Rentenwert mit 0,7 vervielfältigt wurde, wird ab 1. Oktober 2013 neu festgestellt. 2Bei der Neufeststellung ist § 42 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Erläuterungen

Stand: September 2022