§ 98
Höhe von Bestandsrenten
(1) Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine Rente, wird diese aus Anlass der Rechtsänderung nicht neu bestimmt, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine Rente, wird dafür eine Steigerungszahl ermittelt (Umwertung), indem der Monatsbetrag der Rente durch den allgemeinen Rentenwert geteilt wird. 2Bei der Umwertung ist der Rentenbetrag zugrunde zu legen, der sich vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften ergibt. 3Die umgewertete Rente ist auf zehn Deutsche Pfennig aufzurunden. 4Über die Umwertung ist spätestens in der anschließenden Mitteilung über die Rentenanpassung zu informieren. 5Ein besonderer Bescheid ist nicht erforderlich.
(3) 1Ändert sich der Familienstand des verheirateten Leistungsempfängers nach dem 31. Dezember 1994 oder ist nach diesem Zeitpunkt auch für den Ehegatten des bisher Leistungsberechtigten ein Anspruch auf eine Rente entstanden, wird die sich vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften ergebende Rente neu berechnet, indem als Steigerungszahl der Umrechnungsfaktor für Unverheiratete (Anlage 2) zugrunde gelegt wird, der für die der Rente zugrunde liegende Anzahl an Beitragsjahren maßgebend ist. 2Wenn die Ehe eines Leistungsempfängers nach dem 31. Dezember 1994 geschlossen wird oder eine Rente seines Ehegatten entfällt, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass als Steigerungszahl der Umrechnungsfaktor für Verheiratete (Anlage 2) zugrunde zu legen ist.
(3a) 1Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, bei der nicht alle nach dem Tod des Versicherten gezahlten Beiträge des Hinterbliebenen berücksichtigt worden sind, wird die sich vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften ergebende Rente auf Antrag neu berechnet, wenn
1. die Witwe das 60. Lebensjahr oder der Witwer das 65. Lebensjahr vollendet hat,
2. mit den nach § 90 Abs. 2 anrechenbaren Beiträgen des verstorbenen Ehegatten sowie den Beiträgen, die der hinterbliebene Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehegatten gezahlt hat, für 15 Jahre Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt sind und
3. die Witwe oder der Witwer Beiträge nach diesem Gesetz nicht zahlt und
-
a) die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann und eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht bezieht oder
- b) die Wartezeit von 15 Jahren nicht erfüllt hat, eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht bezieht und Zeiten nach §17 Abs. 1 Satz 2 nicht zurücklegt.
2Als Steigerungszahl wird der Umrechnungsfaktor (Anlage 2) zugrunde gelegt, der unter Einbeziehung aller nach dem Tod des Versicherten von der Witwe oder dem Witwer zurückgelegten vollen Beitragsjahre maßgebend ist.
(4) 1Für eine Rente, die spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs einer am 31. Dezember 1994 geleisteten Rente beginnt, gilt § 97 Abs. 1 bis 6 und 8 mit der Maßgabe, dass der Abschmelzungsfaktor 1 ist. 2Dies gilt auch, wenn eine am 31. Dezember 1994 geleistete Rente oder eine Rente nach Satz 1 neu festzustellen ist.
(5) 1Verstirbt der am 31. Dezember 1994 bereits Leistungsberechtigte und entsteht innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Tode des Versicherten ein Anspruch auf
-
Witwen- oder Witwerrente oder
- Waisenrente,
gilt hierfür § 97 Abs. 1, 6 und 8 mit der Maßgabe, dass der Abschmelzungsfaktor 1 ist. 2Dies gilt auch, wenn eine Rente nach Satz 1 neu festzustellen ist.
(6) 1Traf im Jahr 1994 eine laufende Geldleistung mit Einkommen zusammen, sind die für dieses Jahr anzuwendenden Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten mit Einkommen für die Zeit des Bezugs der Rente weiter anzuwenden. 2Dabei tritt an die Stelle der Anwendung des § 3b Abs. 1 Buchstabe e, § 4 Abs. 5 Satz 1 und § 10 Abs. 6a des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung die Anwendung des § 106 Absatz 2; §106 Abs. 5 bleibt unberührt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn im Jahr 1994 ein Hinterbliebenengeld wegen des Zusammentreffens mit Einkommen nicht gezahlt worden ist.
(7) § 97 Abs. 13 Satz 2 gilt entsprechend.
(8) Eine am 31. Dezember 2001 geleistete Rente wird ab 1. Januar 2002 in Euro umgerechnet, indem die bisherige Steigerungszahl mit dem neuen allgemeinen Rentenwert oder dem allgemeinen Rentenwert (Ost) vervielfältigt wird.
(9) 1Eine am 30. September 2013 geleistete Rente an Berechtigte im Ausland, bei deren Berechnung der allgemeine Rentenwert mit 0,7 vervielfältigt wurde, wird ab 1. Oktober 2013 neu festgestellt. 2Bei der Neufeststellung ist der § 42 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
(10) 1Eine vor dem 1. Januar 1995 geleistete Rente an Berechtigte im Ausland, bei deren Berechnung der allgemeine Rentenwert mit 0,7 vervielfältigt wurde, wird ab 1. Oktober 2013 neu festgestellt. 2Bei der Neufeststellung ist § 42 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
In Übereinstimmung mit dem in § 94 Abs. 2 niedergelegten „Bearbeitungsprinzip“ und mit der auch für künftige Rechtsänderungen geltenden Regelung des § 94 Abs. 4 (abweichend von der Grundregel des § 94 Abs. 1 Satz 1) wird festgelegt, dass bei Bestandsrenten, d. h. Renten, die nach § 10 Abs. 2 GAL bereits vor Inkrafttreten des ASRG 1995 begonnen haben, aus Anlass der Rechtsänderung eine Neubestimmung der Leistung nicht vorgenommen wird.
Aus anderen Gründen als der Rechtsänderung zum 01.01.1995 ist freilich eine Neufeststellung nicht ausgeschlossen. Ein derartiger Sachverhalt liegt z. B. dann vor, wenn sich die Höhe des Rentenanspruchs aufgrund des Zusammentreffens der Rente mit Einkommen ändert; insoweit ist aber Absatz 6 zu beachten. Weiterhin ist eine Neufeststellung möglich, wenn die nachfolgenden Vorschriften etwas anderes bestimmen.
Die zum Stichtag 31.12.1994 berechnete Rentenhöhe, ggf. unter Beachtung der Einkommensanrechnungsvorschriften, ist deshalb grundsätzlich unabhängig vom Inkrafttreten des ASRG 1995 weiterhin zu leisten.
Die Umwertung macht die Bestandsrente der späteren Rentenanpassung nach § 25 zugänglich. Die Rundungsvorschrift des Satzes 3 soll verhindern, dass die umgewertete Rente niedriger ist als die Rente zum 31.12.1994. Da nach altem Recht der Auszahlungsbetrag (nach Anwendung der Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften) zu runden war (vgl. § 619 Abs. 3 RVO), erfolgt auch die Aufrundung nach Satz 3 erst nach Anwendung etwa des § 28.
Die umgewertete Bestandsrente unterliegt, entsprechend den Regelungen des bisherigen Rechts, Änderungen, falls sich der Familienstand des Leistungsempfängers nach Inkrafttreten des ASRG 1995 ändert oder der Ehegatte einen Rentenanspruch erwirbt.
Satz 1 erfasst solche Sachverhalte, bei denen sich der Familienstand des verheirateten Leistungsempfängers nach Inkrafttreten des ASRG 1995 ändert. Unabhängig davon, ob die Änderung des Familienstandes aufgrund z. B. der Ehescheidung oder des Todes des Ehegatten eintritt, hat eine Leistungsneuberechnung zu erfolgen. Die neue Leistungshöhe ergibt sich durch Ersetzung der durch die Umwertung gewonnenen Steigerungszahl durch den für die der Rente zugrunde liegende Anzahl an Beitragsjahren maßgebenden Umrechnungsfaktor für Unverheiratete (Anlage 2 zum ALG). Dabei wird man § 99 Abs. 1 Satz 3 entsprechend anwenden müssen, um eine zweckwidrige Überbewertung von Beitragszeiten als Mifa zu vermeiden.
Das Gleiche gilt, wenn in der Person des Ehegatten des Leistungsempfängers ein eigener Anspruch auf Rente nach dem ALG entstanden ist (zur Rechtslage bis 31.12.1994 vgl. § 4 Abs. 3 GAL).
Die Neuberechnung lässt den Charakter der Rente als „Bestandsrente“ unberührt, insbesondere tritt kein neuer Versicherungsfall ein. Auch auf eine nach Absatz 3 neu berechnete Bestandsrente finden demgemäß die in Absatz 6 festgelegten Anrechnungsvorschriften Anwendung (BSG, 11.12.2002 - B 10 LW 6/00 R).
Heiratet der Leistungsempfänger nach dem 31.12.1994, ist nach Satz 2 der Umrechnungsfaktor für unverheiratete Berechtigte durch den Umrechnungsfaktor für verheiratete Berechtigte zu ersetzen. Gleiches gilt, wenn der Rentenanspruch des Ehegatten entfällt. Trotz Eheschließung bleibt der Umrechnungsfaktor für Unverheiratete maßgebend, wenn der Ehegatte Anspruch auf Rente nach dem ALG hat.
Ungeachtet der uneinheitlichen Wortwahl des Gesetzgebers ist bei den Sätzen 1 und 2 - ebenso wie bei § 97 Abs. 2 und 3 - auf den Beginn bzw. das Ende der Rente des Ehegatten (§ 30 Satz 1 i. V. m. §§ 99 Abs. 1, 100 Abs. 3 SGB VI) abzustellen; ein Ruhen ist dagegen unbeachtlich. Die Neuberechnung kann also dadurch verhindert werden, dass der Ehegatte entweder von einem Rentenantrag absieht oder diesen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist nach Erlass des Rentenbewilligungsbescheids zurücknimmt (vgl. BSG, 09.08.1995 - 13 RJ 43/94, SozR 3 - 2500 § 50 Nr. 3).
Nach § 4 Abs. 2 GAL wurde für die ersten drei Monate nach dem Tod des Ehegatten dem überlebenden Ehegatten die Leistung in der bisherigen Höhe weitergezahlt. Die Vorschrift fand daher sowohl Anwendung im Falle des Todes des Leistungsempfängers als auch im Falle des Ablebens des Ehegatten des Leistungsempfängers. Demgegenüber lässt § 23 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 eine erhöhte Leistung im Sterbevierteljahr nur noch dann zu, wenn infolge des Todes des Leistungsempfängers ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente gegeben ist.
Ab dem 01.01.1995 hatte die Umwertung der Bestandsrente nach dem in § 98 beschriebenen Verfahren zu erfolgen. Nach § 98 Abs. 3 Satz 1 hat jedoch eine Neuberechnung der Rente zu erfolgen, wenn sich u. a. der Familienstand des verheirateten Leistungsempfängers nach dem 31.12.1994 ändert.
Absatz 3a
Die Vorschrift regelt im Zusammenwirken mit § 93 Abs. 3 Nr. 3 und § 99 Abs. 1 Satz 6 das rechtliche Schicksal der Beiträge des hinterbliebenen Ehegatten eines verstorbenen Landwirts (vgl. Nummer 2). Sie ist mit dem ASRG-Änderungsgesetz rückwirkend zum 01.01.1995 eingefügt worden und macht einen lückenfüllenden Rückgriff auf das bis zum 31.12.1994 geltende Recht entbehrlich. Von diesem unterscheidet sich die Neuregelung dadurch, dass sie eine Berücksichtigung der Beiträge des hinterbliebenen Ehegatten bei Berechnung der Hinterbliebenenrente nur noch dann zulässt, wenn ein Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung regelmäßig nicht mehr zu realisieren ist.
Ihrer systematischen Stellung entsprechend betrifft die Vorschrift nach Satz 1 nur Bestandsrenten. Entscheidend für die Qualifizierung einer Leistung als Bestandsrente ist, dass die Leistung nach den Vorschriften des vor dem 01.01.1995 geltenden Rechts festzustellen war.
Voraussetzungen der Neuberechnung
Die nach dem Tod des Versicherten gezahlten Beiträge des hinterbliebenen Ehegatten dürfen bei der Höhe der Hinterbliebenenrente zumindest teilweise (noch) nicht berücksichtigt worden sein. Eine Neuberechnung unter Berücksichtigung dieser Beiträge erfolgt, wenn kumulativ die in den Nummern 1 bis 3 enthaltenen Voraussetzungen erfüllt sind.
Nummer 1 fordert nach dem Vorbild des § 4 Abs. 5 Satz 5 GAL in Abhängigkeit vom Geschlecht des hinterbliebenen Ehegatten die Vollendung des 60. Lebensjahres (bei einer Witwe) bzw. des 65. Lebensjahres (bei einem Witwer).
Nach Nummer 2 müssen für mindestens 15 Jahre Beiträge an die Alterskasse gezahlt worden sein. Hierfür werden Beiträge des verstorbenen Landwirts und Beiträge des hinterbliebenen Ehegatten nach dem Vorbild des § 4 Abs. 1 Satz 5 GAL zusammengerechnet. Im Einzelnen sind anrechenbar
- Beiträge des verstorbenen Landwirts, die dieser nach § 90 Abs. 2 grundsätzlich lückenlos bis längstens zum 31.12.1994 an die LAK gezahlt hat sowie
- Beiträge des hinterbliebenen Ehegatten, die dieser für Zeiten nach dem Tod des verstorbenen Landwirts gezahlt hat. Unerheblich ist, ob diese Beitragszeiten vor oder nach dem 01.01.1995 zurückgelegt wurden. Auch eine ununterbrochene Beitragszahlung vor dem 01.01.1995 ist nicht erforderlich.
Nach Nummer 3 darf der hinterbliebene Ehegatte im Zeitpunkt der Entscheidung über die Neuberechnung keine Beiträge zur AdL zahlen. Hierunter ist jede nach dem ALG mögliche Form der Beitragszahlung zu fassen, unabhängig davon, ob es sich um Pflicht- oder freiwillige Beiträge handelt.
Die weiteren Voraussetzungen der Nummer 3 gliedern sich in zwei Alternativen (Buchstaben a und b) auf. Gemeinsames Ziel ist, die Zusammenrechnung nur dann zuzulassen, wenn die Erfüllung der 15-jährigen Wartezeit für eine Regelaltersrente ausgeschlossen erscheint. Vor diesem Hintergrund ist die nach dem Wortlaut alternative Fassung missglückt. So schließt die Tatsache, dass eine 62-jährige Witwe aktuell nur 13 nach § 17 anrechenbare Jahre aufweist, aktuell auch keine Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 zurücklegt und keine Rente wegen Erwerbsminderung bezieht, nicht die theoretische Möglichkeit der Erfüllung der Wartezeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze aus (vgl. Buchstabe a). Nach Buchstabe a könnte deshalb eine Zusammenrechnung bei im Übrigen gleichbleibenden Verhältnissen erst bejaht werden, wenn bis zur Regelaltersgrenze weniger als zwei Jahre verbleiben; Buchstabe b lässt hingegen die Zusammenrechnung sofort zu. Gewollt war nach der amtlichen Begründung, dass eine Zusammenrechnung nur erfolgt, wenn „die Wartezeit für eine Rente aus eigener Versicherung nicht mehr erfüllt werden kann“ (BT-Drs. 13/2747, zu § 98 Abs. 3a ALG, S. 17).
Eine Neuberechnung der Witwen- bzw. Witwerrente ist deshalb nach Sinn und Zweck der Regelung ausgeschlossen, wenn
- die Wartezeit von 15 Jahren bereits erfüllt ist oder
- eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen wird (die Rente muss nach § 30 Satz 1 i. V. m. § 99 Abs. 1 SGB VI begonnen haben; ein Ruhen ist unbeachtlich) oder
- Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 zurückgelegt werden (auch wenn bei deren Fortsetzung die Wartezeit für eine Altersrente bestenfalls nach Erreichen der Regelaltersgrenze erfüllt werden kann) oder
- die Wartezeit von 15 Jahren rein rechnerisch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze noch erfüllt werden kann, wobei auch die nur theoretische Möglichkeit der Zurücklegung von Zeiten i. S. d. § 17 einzubeziehen ist.
Zusammentreffen mit Renten aus eigener Versicherung
Entsteht später wider Erwarten doch ein Rentenanspruch aus eigener Versicherung (z. B. nach Eintritt von Erwerbsminderung), verhindert § 93 Abs. 3 Nr. 3 eine Doppelberücksichtigung der bereits die Witwen- oder Witwerrente erhöhenden eigenen Beiträge.
Beginn der Änderung
Erfüllt der hinterbliebene Ehegatte die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 erst zu einem zukünftigen, nach dem 60. bzw. 65. Lebensjahr liegenden Zeitpunkt, wird die Hinterbliebenenleistung nach § 30 Satz 1 i. V. m. § 100 Abs. 1 SGB VI vom Beginn des Monats an neu berechnet, zu dessen Beginn die Voraussetzungen für die Änderung der Rentenhöhe erstmals vorliegen.
Antragstellung
Die Neuberechnung der („Brutto-“) Hinterbliebenenrente („...vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften...“) erfolgt nur auf Antrag. Dieser ist weder form-, noch fristgebunden.
Durchführung der Neuberechnung
Die Ermittlung der neu festzustellenden Hinterbliebenenrente ist nach Satz 2 in der Weise vorzunehmen, dass als Steigerungszahl der Umrechnungsfaktor für Unverheiratete gemäß der Anlage 2 zum ALG zugrunde zu legen ist. Dieser ist entsprechend der Summe der Beitragsjahre zu bestimmen, die sich nach Addition der Beitragsjahre des verstorbenen Versicherten mit denen des hinterbliebenen Ehegatten ergibt. Soweit Beiträge als Mifa gezahlt wurden, ist § 99 Abs. 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.
Beginnt innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs einer Bestandsrente erneut eine Rente, findet nach Satz 1, da es sich um eine Zugangsrente handelt, § 97 Abs. 1 bis 6 und 8 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Abschmelzungsfaktor, unabhängig vom konkreten Zeitpunkt des - neuen - Rentenzugangs, eins beträgt. Trotz des auf den 31.12.1994 abstellenden Wortlauts, zu dem die Bestandsrente geleistet worden sein muss, findet die Vorschrift nach Sinn und Zweck auch Anwendung, falls die vorherige Rente bereits vor dem 31.12.1994 geendet hat und die nachfolgende Rente innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Beendigung der vorhergehenden Rente beginnt.
- Beispiel:
- Ende der Waisenrente mit Ablauf des 30.06.1994 wegen Ableistung des gesetzlichen Zivildienstes. Erneute Zahlung der Waisenrente mit Aufnahme eines Studiums zum 01.10.1995.
- Der Ermittlung der Waisenrente ist ein Abschmelzungsfaktor 1 zugrunde zu legen.
Unter „Ende des Bezugs“ ist nicht nur der Wegfall des Rentenanspruchs (§ 30 Satz 1 i. V. m. § 100 Abs. 3 SGB VI), sondern auch das Ende der Zahlung einer Rente wegen Hinzutritts einer weiteren Rente (z. B. gem. § 27 Abs. 1, wenn zu einer EM-Rente eine Altersrente hinzutritt) zu fassen, nicht entscheidend ist der Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung.
Mit dem Verweis auf die Regelungen in § 97 Abs. 1 bis 6 und 8 ist für Renten, die der vorangegangenen Bestandsrente innerhalb von 24 Kalendermonaten folgen, sichergestellt, dass durch die Zuschlagsberechnung mit dem Abschmelzungsfaktor 1 die Rente in der bisherigen Höhe der Bestandsrente weitergezahlt wird. Dies gilt auch, wenn die Folgerente nach dem 30.06.2009 beginnt (vgl. zu § 97 Abs. 4).
Erfolgt der Neuzugang der Rente nach Ablauf von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs der vorherigen Rente, aber noch vor dem 30.06.2009, ergibt sich der Abschmelzungsfaktor aus § 97 Abs. 3.
Folgt die neue Rente nicht innerhalb der 24-Kalendermonatsfrist und nach dem 30.06.2009, ist kein Zuschlag zu berechnen.
Satz 2 ordnet an, dass die Rechtsfolge des Satzes 1 auch im Falle der Neufeststellung
- der Bestandsrente oder
- der nach Satz 1 ermittelten zugehenden Rente
Anwendung findet. Hinsichtlich der Neufeststellung von Bestandsrenten kann es sich aber nur um Sachverhalte handeln, die nicht von Absatz 3 erfasst werden.
Beginnt innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Tod eines Bestandsrentners eine Rente wegen Todes (Witwen- oder Witwerrente - § 14 - oder Waisenrente - § 15), ist nach Satz 1 eine Zuschlagsberechnung nach § 97 Abs. 1, 6 und 8 mit der Maßgabe vorzunehmen, dass der Abschmelzungsfaktor eins beträgt. Abzustellen ist auf den durch § 30 Satz 1 i. V. m. § 99 Abs. 2 SGB VI konkretisierten Rentenbeginn.
Die Zuschlagsberechnung mit dem Abschmelzungsfaktor 1 ist auch dann vorzunehmen, wenn die Hinterbliebenenrente zwar nach dem 30.06.2009 beginnt, aber der vorangegangenen Bestandsrente des Verstorbenen innerhalb der 24-Kalendermonatsfrist folgt.
Ungeachtet des die Leistungsberechtigung am 31.12.1994 fordernden Wortlauts ist die Regelung nach ihrem Sinn und Zweck auch dann heranzuziehen, wenn der Leistungsberechtigte bereits vor dem 31.12.1994 verstorben ist und die nachfolgende Hinterbliebenenrente innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Tod des Leistungsberechtigten beginnt.
Nach Ablauf der Frist von 24 Kalendermonaten richtet sich die Zahlung eines Zuschlages allein nach § 97.
Beginnt die Hinterbliebenenrente nach Ablauf dieser Frist und nach dem 30.06.2009, ist keine Zuschlagsberechnung mehr vorzunehmen.
Satz 2 bestimmt die Anwendung der in Satz 1 genannten Rechtsfolge auch für den Fall der Neufeststellung der Hinterbliebenenrente (z. B. § 99 Abs. 1 Satz 6 i. V. m. § 98 Abs. 3a).
War bereits im Jahr 1994 eine laufende Geldleistung mit Einkommen zusammengetroffen, sind nach Satz 1 die für dieses Jahr nach Maßgabe des Artikel 2 § 6e AHNG anzuwendenden Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten mit Einkommen weiterhin - während der gesamten Dauer des Rentenbezugs - anzuwenden. Die durch Artikel 2 § 6e AHNG vorgenommene Weichenstellung bleibt also trotz Aufhebung des GAL sowie des Artikel 2 AHNG durch das ASRG 1995 auch zukünftig für die Dauer des Rentenanspruchs maßgebend. Dies gilt auch für Bestandsrenten aus eigener Versicherung (BSG, 11.12.2002 - B 10 LW 6/00 R). Grundrechte der Betroffenen werden dadurch nicht verletzt (BVerfG, 21.08.2003 - 1 BvR 429/03).
Wird die Rente aus anderen Gründen nicht bezogen, ist für eine Einkommensberücksichtigung kein Raum. Beginnt der Bezug derselben Rente erneut, sind auch die Ende 1994 maßgebenden Vorschriften über das Zusammentreffen mit Einkommen erneut anzuwenden.
Satz 2 schafft für die Einkommensanrechnung bei Bestandsrenten wegen Todes eine vereinfachte Rechtsanwendungsmöglichkeit, schließt aber nicht jegliche Einkommensanrechnung bei Versichertenrenten aus, da anderenfalls für Satz 1 kein eigenständiger Regelungsgehalt verbliebe (BSG, 11.12.2002 - B 10 LW 6/00 R). Nach Satz 2 ist anstelle der außer Kraft getretenen GAL-Vorschriften § 106 Abs. 2 und 3 anzuwenden. § 106 Abs. 2 bildet § 3b Abs. 1 Buchst. e, § 4 Abs. 5 Satz 1 und § 10 Abs. 6a GAL ab, § 106 Abs. 3 ersetzt § 3a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GAL. § 106 Abs. 2 Satz 3 ist auch dann entsprechend anzuwenden, wenn eine Rente wegen voller EM an Landwirte wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 6e Abs. 3 AHNG weiterhin um Renten oder Versorgungsbezüge bis zur Höhe eines Viertels zu kürzen ist.
Nach Satz 3 ist - je nachdem, ob das alte Recht (§§ 3a, 3b GAL) oder das nach § 6e AHNG gewählte neue Recht (§ 97 SGB VI) für die Nichtzahlung des Hinterbliebenen- bzw. Waisengeldes im Jahr 1994 maßgebend war - künftig entweder § 28 oder § 106 Abs. 2 bzw. Abs.3 anzuwenden. War der Anspruch auf Hinterbliebenengeld im Jahr 1994 nach § 3b Abs. 1 Buchst. e GAL (Überschreitung der Einkommensgrenze) weggefallen, ist bei späterem Absinken des Einkommens auch dann wieder eine Leistung auszuzahlen, wenn die Voraussetzungen des § 14 nicht vorliegen; anderenfalls liefe der Verweis auf Satz 2 (Anwendung der Ruhensregelung des § 106 Abs. 2 Satz 1) leer.
Eine Neuberechnung der Rente gemäß Absatz 3 lässt ihren Charakter als Bestandsrente unberührt, insbesondere tritt damit kein neuer Versicherungsfall ein. Auch auf eine nach Absatz 3 neu berechnete Bestandsrente finden demgemäß die in Absatz 6 festgelegten Anrechnungsvorschriften Anwendung (BSG, 11.12.2002 - B 10 LW 6/00 R).
Hinsichtlich der anzuwendenden Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten mit Einkommen für Fälle des erstmaligen Zusammentreffens ab dem 01.08.1994 wird auf § 106 Abs. 1 bis 5 verwiesen.
Einbeziehung familienbezogener Erhöhungen in den Versorgungsausgleich
Der Verweis auf § 97 Abs. 13 Satz 2 bewirkt, dass in inhaltlicher Fortführung der bisherigen Rechtslage ein in der Bestandsrente enthaltener Verheiratetenzuschlag in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist, wenn der Ehegatte keine Anwartschaft auf Rente aus eigener Versicherung hat.
Die Einführung des Euro als gesetzliches Zahlungsmittel erfordert eine entsprechende Umrechnung der Renten. Diese wird dadurch bewerkstelligt, dass der bisherige, auf DM lautende allgemeine Rentenwert durch den ab 01.01.2002 in Euro ausgewiesenen allgemeinen Rentenwert (11,68813 Euro) bzw. allgemeinen Rentenwert (Ost) (10,19005 Euro) ersetzt wird, vgl. auch § 102a.