§ 42
Leistungen zur Teilhabe, Renten
(1) Berechtigte erhalten die Leistungen zur Teilhabe nur, wenn für den Kalendermonat, in dem der Antrag gestellt ist, ein Beitrag gezahlt worden ist.
(2) Berechtigte erhalten wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht.
(3) Betriebs- oder Haushaltshilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft wird nur im Inland erbracht.
(4) Berechtigten wird ein Überbrückungsgeld nicht gezahlt.
Erläuterungen
Die Vorschrift enthält Ausnahmen von dem in § 41 Abs. 1 Satz 2 niedergelegten Grundsatz, wonach Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland leistungsrechtlich den Berechtigten im Inland gleichgestellt sind.
Nach § 41 Abs. 2 steht sie unter dem Vorrang des über- und zwischenstaatlichen Rechts, d. h., dass die einschränkenden Regelungen der Absätze 1 bis 4 nur dann anzuwenden sind, wenn die VO (EG) Nr. 883/2004 und die VO (EG) Nr. 987/2009 sowie die Sozialversicherungsabkommen nicht etwas anderes regeln.
Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland erhalten Leistungen zur Teilhabe nur, wenn sie im Monat der Antragstellung einen Beitrag zur LAK gezahlt haben. Dadurch werden sog. latent Versicherte (§ 8 Abs. 2 i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 2, ggf. Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 SGB VI) mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland von Leistungen zur Teilhabe ausgeschlossen.
Ein Anspruch auf eine Rente, die Erwerbsminderung voraussetzt (Rente wegen teilweiser oder voller EM, § 13; Witwenrente, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c), besteht während eines gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland nur, wenn der Rentenanspruch ausschließlich auf dem Gesundheitszustand des Berechtigten beruht (abstrakte Betrachtungsweise). Die Verschlossenheit des deutschen Teilzeitmarktes ist also unberücksichtigt zu lassen.
Das vorrangig anzuwendende überstaatliche Recht der Europäischen Union sieht in seinem Artikel 7 VO (EG) Nr. 883/2004 die territoriale Gleichstellung vor (vgl. nähere Ausführungen hierzu bei § 41 Abs. 2). Befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt in einem Staat, der unter den räumlichen Geltungsbereich der Verordnungen fällt, ist die Erwerbsminderungsrente auch dann in voller Höhe zu leisten, wenn der Anspruch in Abhängigkeit vom Arbeitsmarkt besteht. Maßgebend ist jedoch immer der Teilzeitarbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland.
Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern sind die Absätze 3 bis 5a a. F. mit Wirkung vom 01.10.2013 aufgehoben worden (s. SVLFG-Info Nr. 031/2013). Diese Änderung bewirkte die generelle Anrechnung von Zurechnungszeiten (§ 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) und Rentenbezugszeiten (§ 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) bei der Rentenberechnung. Die Staatsangehörigkeit und der Wohn- oder Aufenthaltsort der Berechtigten haben seitdem keine Bedeutung mehr.
Mit der Aufhebung des Absatzes 4 entfiel die besondere Berechnung eines Abschlages aus dem Versorgungsausgleich, wenn bei der Berechnung Zurechnungs- und/oder Rentenbezugszeiten anzurechnen waren und die Berechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten.
Ab dem 01.10.2013 werden die Renten somit ungekürzt ins Ausland geleistet. Losgelöst von der Staatsangehörigkeit der Berechtigten und den besonderen Regelungen der Sozialversicherungsabkommen wird der allgemeine Rentenwert nicht mehr mit 0,7 vervielfältigt.