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§ 42

Leistungen zur Teilhabe, Renten
 

(1) Berechtigte erhalten die Leistungen zur Teilhabe nur, wenn für den Kalendermonat, in dem der Antrag gestellt ist, ein Beitrag gezahlt worden ist.
 

(2) Berechtigte erhalten wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht.
 

(3) Betriebs- oder Haushaltshilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft wird nur im Inland erbracht.
 

(4) Berechtigten wird ein Überbrückungsgeld nicht gezahlt.

Erläuterungen

Die Vorschrift enthält Ausnahmen von dem in § 41 Abs. 1 Satz 2 niedergelegten Grundsatz, wonach Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland leistungsrechtlich den Berechtigten im Inland gleichgestellt sind.

Nach § 41 Abs. 2 steht sie unter dem Vorrang des über- und zwischenstaatlichen Rechts, d. h., dass die einschränkenden Regelungen der Absätze 1 bis 4 nur dann anzuwenden sind, wenn die VO (EG) Nr. 883/2004 und die VO (EG) Nr. 987/2009 sowie die Sozialversicherungsabkommen nicht etwas anderes regeln.

Stand: November 2020