§ 13
Renten wegen Erwerbsminderung
(1) 1Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn
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sie teilweise erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind,
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sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt haben und
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sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.
2Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind und die sonstigen Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind. 3§ 43 Absatz 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um
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vorhergehende Zeiten des Bezuges einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,
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Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung oder Zeiten einer hauptberuflich außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit,
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Berücksichtigungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig war,
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Anrechnungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
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Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind, weil durch sie eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung, eine Anrechnungszeit im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder eine Zeit nach Nummer 1 oder Nummer 3 liegt
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Zeiten der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
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Zeiten der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und
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(weggefallen)
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(weggefallen)
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Zeiten des Bezugs einer Rente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.
(3) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen; Absatz 2 Nr. 1 bis 7 und 10 gilt entsprechend.
(4) 1Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 muss nicht erfüllt sein, wenn die Wartezeit von fünf Jahren vorzeitig erfüllt ist. 2Für die Erfüllung der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 stehen Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Pflichtbeiträgen gleich.
Satz 1 Nummer 1 und Satz 2
Unter welchen Voraussetzungen teilweise oder volle EM gegeben ist, richtet sich nach § 43 SGB VI.
Danach liegt eine EM vor, wenn wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr für mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden kann. Seit dem 01.01.2001 ist es ohne Bedeutung, ob bei einem eingeschränkten Leistungsvermögen Entgelt erzielt werden kann. Gleichermaßen ist es ohne Einfluss, wenn der Berechtigte eine selbstständige Tätigkeit ausübt (vgl. zu dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a. F. und BSG, 25.06.1987 - 11 a RLw 1/86, SozR 5850 § 3 Nr. 3).
Ursache der EM
Bei der Einschränkung des Leistungsvermögens sind allein gesundheitliche Gründe (Krankheit oder Behinderung) maßgebend. Andere leistungsmindernde Ursachen, wie z. B. hohes Alter, sind unerheblich.
Dauer der EM
Die Einschränkung des Leistungsvermögens in einem rentenrechtlich relevanten Ausmaß muss auf nicht absehbare Zeit vorliegen. In Abgrenzung zur bloßen Arbeitsunfähigkeit im Sinne der GKV wird hierunter ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten verstanden (vgl. auch § 101 Abs. 1 SGB VI).
Bestehendes Leistungsvermögen
Teilweise erwerbsgemindert ist der Versicherte, dessen Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts zwischen 3 und unter 6 Stunden täglich beträgt; volle EM kann nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI dagegen erst angenommen werden, wenn das Restleistungsvermögen auf unter 3 Stunden täglich herabgesunken ist. Nach der Gesetzesbegründung ist hierbei eine 5-Tage-Woche zugrunde zu legen.
Nach dem Gesetzeswortlaut ist das zeitliche Leistungsvermögen allein entscheidend. Ohne rechtliche Bedeutung sind die subjektive Zumutbarkeit einer Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt der Ausbildung oder des Status der bisherigen Tätigkeit, sowie die Frage, ob der Versicherte bisher abhängig beschäftigt oder selbstständig erwerbstätig war. Als Maßstab für die Feststellung des zeitlichen Leistungsvermögens kommt somit jede nur denkbare Tätigkeit selbst leichtester Art, die es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, in Betracht. Die untere Grenze stellen dabei verständlicherweise solche Tätigkeiten dar, die allenfalls geringe Anforderungen an das physische und psychische Leistungsvermögen stellen. Solange der Versicherte noch in der Lage ist, eine solche Tätigkeit wenigstens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben, liegt weder teilweise noch volle EM vor. Einer ausgeübten beruflichen Tätigkeit kann im Einzelfall ein stärkerer Beweiswert zukommen als den medizinischen Feststellungen, weil der Versicherte durch die Ausübung der Tätigkeit dokumentiert, dass er in der Lage ist, noch in einem bestimmten Umfang erwerbstätig zu sein.
Demgegenüber bleibt eine Tätigkeit außer Betracht, die der Versicherte auf Kosten seiner Restgesundheit oder nur unter unzumutbaren Schmerzen ausübt. Gleiches gilt, wenn es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine, z. B. aufgrund einer besonderen Gestaltung des Arbeitsvertrages, von den üblichen Bedingungen eines Beschäftigungsverhältnisses abweichende günstige Arbeitsgelegenheit handelt oder wenn die Beschäftigung nur „vergönnungsweise“ ermöglicht wird. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber den Versicherten beschäftigt, obwohl dieser den Anforderungen, welche die Tätigkeit an ihn stellt, gesundheitsbedingt nicht mehr gewachsen ist. In derartigen Fällen bildet die Berücksichtigung des Hinzuverdienstes nach § 27a das Regulativ.
Das zeitliche Leistungsvermögen wird zunächst anhand von sozialmedizinischen Gutachten und Unterlagen festgestellt. Eine endgültige Aussage über das für die Einordnung in § 43 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB VI maßgebende Leistungsvermögen kann aber nur vor dem Hintergrund der „üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts“ getroffen werden:
Begriff der üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
In Betracht zu ziehen ist jede nur denkbare Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblich ist. Demzufolge werden für die Feststellung des Leistungsvermögens solche Tätigkeiten nicht berücksichtigt, für die es im Einzelfall einen Arbeitsmarkt schlechthin nicht gibt (BSG Großer Senat, 19.12.1996 - GS 2/95, BSGE 80, 24-41). Im Einzelfall kann eine örtliche Bindung des Landwirts zu einer räumlich beschränkten Verweisbarkeit führen. Eine örtliche Bindung ergibt sich aus der Weiterbewirtschaftung des Unternehmens der Landwirtschaft, wenn dieses und ein Hofgrundstück mit schuldenfreiem Haus erheblich zur Existenzsicherung beitragen und ein Teil der benötigten Lebensmittel aus dem Gemüsegarten und der Tierhaltung erwirtschaftetet werden (BSG, 26.10.1989 - 4 RLw 7/88). Im Falle einer örtlichen Verweisungsbeschränkung bedarf es regelmäßig - sofern der Versicherte nicht bereits in einem industriellen Ballungsgebiet wohnt - besonderer Ermittlungen, ob entsprechende Arbeitsplätze in diesem Bereich in ausreichender Anzahl vorhanden sind (BSG, a. a. O.; Gleiches gilt für Empfänger von Altenteilsleistungen, BSG, 22.03.1984 - 11 RLw 3/83).
Es ist zu prüfen, ob der Versicherte die zunächst auf medizinischer Basis festgestellte zeitliche Einsatzfähigkeit auch unter den „üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes“ aufweist. Entscheidend ist hierbei die vom Versicherten zu leistende tägliche Arbeitszeit, die er unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erbringen kann. Danach liegt weder teilweise noch volle EM vor, wenn ein Versicherter mit einem Leistungsvermögen von mindestens 6 Stunden täglich diese Arbeitsleistung auch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erbringen kann. Demgegenüber liegt eine volle EM vor, wenn ein Versicherter zwar über ein Leistungsvermögen von 3 bis 6 Stunden oder 6 Stunden und mehr verfügt, er aber unter den „üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes“ nicht einmal mehr 3 Stunden täglich arbeiten kann.
Leistungsvermögen bis unter 3 Stunden
Ist das gesundheitliche Leistungsvermögen wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit so stark eingeschränkt, dass der Versicherte außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein, liegt volle EM vor (die Arbeitsmarktsituation ist unbeachtlich).
Hierzu zählen auch die Fälle, in denen der Arbeitsmarkt nicht wegen der jeweiligen konjunkturellen Schwankungen unterworfenen Arbeitsmarktlage, sondern wegen der ihn prägenden Strukturen - also des konjunkturunabhängig praktisch gänzlichen Fehlens von Arbeitsplätzen, die dem bei isolierter Betrachtung zeitlich höheren Leistungsvermögen entsprechen - verschlossen ist. Dabei handelt es sich um die vom BSG im Urteil vom 25.06.1986 - 4 a RJ 55/84 (SozR 2200 § 1246 Nr. 137) katalogisierten und im Urteil vom 09.09.1986 - 5 b RJ 50/84 nummerierten Seltenheitsfälle (grundlegend zur strukturellen Verschlossenheit des Arbeitsmarkts in den Seltenheits- bzw. Katalogfällen in Abgrenzung zur konjunkturell bedingten Verschlossenheit: BSG, 19.12.1996 - GS 2/96, BSGE 80, 24 (noch ohne das Begriffspaar „strukturell/konjunkturell“); 09.08.2001 - B 10 LW 18/00 R, SozR 3-5864 § 13 Nr. 2; 08.11.2001 - B 10 LW 22/00 R, B 10 LW 20/00 R).
Bestand bereits am 31.12.2000 ein Anspruch auf eine Rente wegen EU, entsteht allein aus Anlass der Rechtsänderung kein (neuer, zusätzlicher) Anspruch auf eine Rente wegen voller EM. In diesen Fällen wird die bisherige Rente wegen EU als Rente wegen voller EM weitergeleistet (§ 95a Abs. 1).
Leistungsvermögen von 3 Stunden bis unter 6 Stunden
Versicherte mit einem Restleistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden erhalten Rente wegen teilweiser EM.
Wenn sie arbeitslos sind und ihnen kein ihrem Restleistungsvermögen entsprechender Teilzeitarbeitsplatz angeboten werden kann, sind sie so zu behandeln, als seien sie außer Stande, mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten (§ 43 Abs. 2 SGB VI) mit der Folge, dass sie eine Rente wegen voller EM erhalten. Diese Berücksichtigung der konjunkturellen Arbeitsmarktlage (wegen der Abgrenzung zur strukturellen Arbeitsmarktlage vgl. BSG, 09.08.2001 - B 10 LW 18/00 R) steht zwar im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut (s. § 13 Abs. 1 i. V. m. § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI), ergibt sich aber aus den allgemeinen Ausführungen in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 14/4330, S. 66, 67 f.), nach denen „die konkrete Betrachtungsweise wegen der ungünstigen Arbeitsmarktlage beibehalten wird“. Das vorstehende Regelungsziel soll nicht nur in der GRV, sondern auch in der AdL erreicht werden (Schreiben des BMA vom 06.03.2001 - IV b 5 - 41136/1).
In diesen Fällen wird davon ausgegangen, dass das verbliebene Leistungsvermögen nicht in Erwerbseinkommen umgesetzt werden kann und daher wegen der derzeit noch ungünstigen Arbeitsmarktsituation eine arbeitsmarktbedingte Rente wegen voller EM geleistet wird. Für die Beurteilung der Arbeitsmarktlage sind weiterhin die Grundsätze zur sog. konkreten Betrachtungsweise anzuwenden.
Die Grundsätze aus dem Beschluss des Großen Senats des BSG vom 10.12.1976 (SozR 2200 § 1246 Nr. 13) gelten auch nach dem neuen Recht weiter, wenn für einen Versicherten zu prüfen ist, ob er durch Teilzeitarbeit Einkommen erzielen kann. Bei einem Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden täglich ist somit zu prüfen, ob für den Versicherten seinem Leistungsvermögen entsprechende Arbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind. Von einem verschlossenen Arbeitsmarkt und in der Folge von einer vollen EM ist dann auszugehen, wenn nicht zu erwarten ist, dass dem Versicherten ein dem Restleistungsvermögen entsprechender Arbeitsplatz angeboten oder vermittelt werden kann. Gelingt die Vermittlung innerhalb eines Jahres seit der Stellung des Rentenantrags nicht und kann auch ein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz nicht angeboten werden, ist für diese Versicherten der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen und es kann eine Rente wegen voller EM geleistet werden.
Die einjährige Frist muss nicht abgewartet werden, wenn bereits bei der Meldung als Arbeitssuchender oder während der Vermittlungsbemühungen festgestellt wird, dass eine Teilzeitarbeit innerhalb dieser Frist mit aller Wahrscheinlichkeit nicht vermittelt werden kann.
Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung oder geringfügigen selbstständigen Tätigkeit i. S. d. § 8 SGB IV stellt keine dem Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden täglich entsprechende Teilzeitarbeit dar. Eine derartige Beschäftigung oder Tätigkeit ist damit für die Beurteilung der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes und damit in der Folge auch für die Entscheidung über den Anspruch auf EM-Rente ohne Bedeutung. Eine volle EM liegt nicht nur dann vor, wenn Arbeitslosigkeit im Sinne des SGB III besteht. So ist ein Versicherter ohne entsprechenden Arbeitsplatz und mit einem Leistungsvermögen von mindestens 3 Stunden täglich zwar nicht arbeitslos nach § 138 SGB III, gleichwohl „arbeitslos“ im Sinne der konkreten Betrachtungsweise.
Bei Versicherten, die im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses die tägliche Arbeitszeit ihrem Restleistungsvermögen (von mindestens 3 bis unter 6 Stunden) anpassen können, ist der Teilzeitarbeitsmarkt nicht verschlossen. Der Rechtsanspruch auf Verringerung der täglichen Arbeitszeit ergibt sich aus § 8 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG), das am 01.01.2001 in Kraft getreten ist.
Der Anspruch auf eine arbeitsmarktbedingte Rente wegen voller EM entfällt, wenn der Berechtigte eine Beschäftigung zwischen 3 und 6 Stunden täglich aufnimmt. Ab dem Zeitpunkt der Änderung, d. h. mit dem Beginn des Folgemonats (§ 30 Satz. 1 i. V. m. § 100 Abs. 1 SGB VI), hat er jedenfalls Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser EM, wobei die erzielten Einkünfte nach § 27a i. V. m. § 96a SGB VI zu berücksichtigen sind.
Der bei der Prüfung eines Rentenanspruches zugrunde gelegte Maßstab einer Tätigkeit auf dem „allgemeinen Arbeitsmarkt“ umfasst auch selbstständige Tätigkeiten, die nicht geringfügig sind. Danach führt die Ausübung einer nicht geringfügigen selbstständigen Tätigkeit bei Versicherten mit einem Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden täglich zum Wegfall des Rentenanspruchs wegen voller EM und führt ggf. zur Rentengewährung wegen teilweiser EM. Im Rahmen des § 43 SGB VI soll grundsätzlich nicht mehr zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen unterschieden werden. Dies folgt u. a. auch daraus, dass z. B. arbeitnehmerähnliche Selbstständige nunmehr zum Personenkreis der Pflichtversicherten in der GRV gehören. Dies führt im Ergebnis auch dazu, dass bei einem aktuell selbstständig Tätigen mit einem Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden eine arbeitsmarktbedingte Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgeschlossen ist. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass der Versicherte eine seinem Restleistungsvermögen entsprechende Tätigkeit ausübt. Wird demgegenüber eine selbstständige Tätigkeit tatsächlich nicht mehr ausgeübt, sondern ist der Versicherte nur noch formal Inhaber eines Betriebes, ist der Arbeitsmarkt verschlossen und eine volle EM besteht.
Bei einem Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden und einer tatsächlich ausgeübten Beschäftigung von mehr als 6 Stunden übt der Berechtigte eine Beschäftigung auf Kosten seiner Restgesundheit aus, was für den Anspruch auf die Rente wegen teilweiser EM ohne Auswirkungen bleibt (vgl. aber § 27a).
Bei der Prüfung, ob bei einem Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden wegen verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt werden kann, ist der regionale Arbeitsmarkt maßgeblich. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Großen Senats des BSG zu §§ 43, 44 SGB VI a. F. Danach war halb- bis unter vollschichtig Einsatzfähigen vor allem wegen des nur noch erzielbaren Teillohns in der Regel nicht zuzumuten, zwecks Aufnahme einer Arbeit in eine andere Stadt umzuziehen oder auch als Wochenendpendler eine Arbeit an einem anderen Ort aufzunehmen. Damit kommen nur noch Arbeitsplätze in Betracht, die durch tägliches Pendeln von der Wohnung aus erreicht werden können (vgl. BSG vom 20.06.1976 - 7 Rar 45/77, BSGE 46, 257).
Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr
Versicherte, die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein können, sind nicht erwerbsgemindert. Die jeweilige Arbeitsmarktlage (gemeint ist die konjunkturelle Arbeitsmarktlage) ist hierbei nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Wie nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht ist die Benennung einer konkreten „Verweisungstätigkeit“ nicht erforderlich.
Sonderfälle
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a) Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen und schwere spezifische Leistungsbehinderung (sog. Ausnahmefälle)
- Ein Versicherter, bei dem eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, hat selbst dann keine Möglichkeit am Erwerbsleben teilzunehmen, wenn er zwar aus medizinischer Sicht ein Leistungsvermögen von 6 Stunden täglich hätte, dieses aber nur unter Bedingungen, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unüblich sind, entfalten könnte.
- Sein nach § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI an den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts zu messendes zeitliches Restleistungsvermögen beläuft sich deshalb in diesen Fällen tatsächlich nicht auf 6 oder mehr, sondern auf weniger als 3 Stunden. Ob ein solcher Fall vorliegt, hängt davon ab, ob es gelingt, dem Versicherten eine seinem Leistungsvermögen entsprechende Tätigkeit konkret zu benennen. Gelingt dies nicht, liegt volle EM aus medizinischen Gründen vor. Insoweit werden unter Geltung des neuen Rechts mit der konkreten Betrachtungsweise dieselben Ergebnisse erzielt wie schon unter dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht.
- Diese konkrete Betrachtungsweise hat das BSG erneut bestätigt (BSG, 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R). Es ist individuell zu prüfen, ob eine Verwertung des (Rest-)Leistungsvermögens unter den arbeitsmarktüblichen Bedingungen möglich ist, die in Frage kommende Verweisungstätigkeit ist konkret zu benennen.
- Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung liegt beispielsweise bei einer Einarmigkeit, einer Einäugigkeit oder einer extremen Sehschwäche und besonderen Schwierigkeiten hinsichtlich der Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz vor. Für die Frage, wann eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen festgestellt werden kann, kommt es auf die Besonderheiten des Einzelfalles an. Für das Vorliegen eines solchen Falles spricht z. B. die Tatsache, dass ein Versicherter zwar noch leichte Arbeiten, aber nur mit erheblichen Einschränkungen (z. B. in wechselnder Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Akkord- und Fließbandarbeit, ohne Einfluss von Hitze, Kälte und Zugluft) verrichten kann.
- Der Tatbestand der „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ ist allerdings nur gegeben, wenn wenigstens zwei ungewöhnliche Leistungseinschränkungen zusammenkommen. Ein Zusammentreffen von einer ungewöhnlichen mit einer oder mehrerer „gewöhnlichen“ Leistungseinschränkungen genügt nach der Rechtsprechung des BSG (BSG, 09.05.2012 - B 5 R 68/11 R) dafür nicht. Eine solche Konstellation begründet für die Alterskasse folglich noch keine Pflicht zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit.
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b) Katalogfälle (Seltenheitsfälle)
- In den vom BSG im Urteil vom 25.06.1986 - 4 a RJ 55/84 (SozR 2200 § 1246 Nr. 137) katalogisierten und im Urteil vom 09.09.1986 - 5 b RJ 50/84 nummerierten Seltenheitsfällen ist es dem Versicherten ebenfalls praktisch verwehrt, sein Leistungsvermögen, das bei isoliert medizinischer Betrachtung (nach welchem Maßstab?) noch 6 oder mehr Stunden betragen mag, auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten, weil der Arbeitsmarkt aufgrund seiner strukturellen Beschaffenheit (zu unterscheiden von den konjunkturellen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt; nur diese sind nach § 43 Abs. 3 SGB VI auszublenden) verschlossen ist. Von den Ausnahmefällen (oben a)) unterscheiden sich die Katalogfälle dadurch, dass bei letzteren der Arbeitsmarkt generell als verschlossen anzusehen ist, während bei ersteren der Arbeitsmarkt nur verschlossen ist, wenn es misslingt, eine konkrete den Einschränkungen gerecht werdende Verweisungstätigkeit zu benennen (im Einzelnen vgl. BSG, 19.12. 1996 - GS 2/95, BSGE 80, 24).
- In den Katalogfällen liegt deshalb - ebenso wie in den sog. Ausnahmefällen bei misslungener Verweisung - volle EM i. S. d. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI vor, weil das Restleistungsvermögen nach dem Maßstab der „üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts“ die Grenze von drei Stunden unterschreitet (vgl. auch oben zu „Leistungsvermögen bis unter 3 Stunden“).
- Nachfolgend wird nur auf die beiden wichtigsten der insgesamt sieben Katalogfälle eingegangen.
- aa) Wegefähigkeit
- Eine Einschränkung der Wegefähigkeit liegt vor, wenn ein Berechtigter nicht in der Lage ist, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern mit zumutbarem Zeitaufwand von jeweils etwa 15 Minuten zu Fuß zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen (BSG, 17.12.1991 - 13/5 RJ 73/90, SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10). Getrennt von der Prüfung der Wegefähigkeit ist zu prüfen, ob ein Versicherter unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erwerbstätig sein kann. Derjenige, der wegen der gesundheitlichen Einschränkungen einen ihm zumutbaren Arbeitsplatz nicht erreichen kann, ist als voll erwerbsgemindert anzusehen, weil ihm die Fähigkeit fehlt, das verbliebene Leistungsvermögen zur Erzielung von Einkommen einzusetzen. In einem solchen Fall stellt sich die Frage nicht, ob er unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erwerbstätig sein kann. Hat dieser Berechtigte aber z. B. einen PKW, der es ihm ermöglicht, einen Arbeitsplatz zu erreichen, muss geprüft werden, ob er unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens 3 bis unter 6 Stunden erwerbstätig sein kann. Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte einen Arbeitsplatz innehat, den er mit den zur Verfügung stehenden Mitteln täglich erreichen kann.
- bb) Unübliche Pausen
- Die entscheidende Frage, ob ein Versicherter noch eine bestimmte tägliche Arbeitsleistung unter den „üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes“ ausüben kann, ist nicht abstrakt, sondern auf den Einzelfall bezogen zu beantworten. Hat ein Versicherter qualitativ so starke Leistungseinschränkungen aufzuweisen, dass für ihn keine arbeitsmarktüblichen Tätigkeiten mehr in Betracht kommen (z. B. wenn zusätzliche unübliche Arbeitspausen erforderlich sind), liegt eine volle EM vor, weil eine solche Tätigkeit unter den „üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes“ nicht zu bekommen ist.
Nummer 2
Allgemeines
Innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Eintritt von teilweiser oder voller EM müssen mindestens drei Jahre Pflichtbeitragszeiten zur AdL (beachte aber Absatz 4 Satz 2) zurückgelegt worden sein. Dieses Erfordernis soll primär die Zahlung von EM-Renten an ohnehin seit längerem nicht mehr im Erwerbsleben stehende Personen verhindern. Der für den Fall des Eintritts von EM bestehende Versicherungsschutz bleibt daher grundsätzlich nur zwei Jahre erhalten (vgl. aber Absatz 2).
Unbeachtlich ist die Regelung, soweit die Wartezeit von fünf Jahren nach § 17 Abs. 2 vorzeitig erfüllt ist, vgl. Absatz 4 Satz 1.
Berechnung des Zeitraums von fünf Jahren
Die Bestimmung des Zeitraums von fünf Jahren vor Eintritt der EM ist nach § 26 Abs. 1 SGB X i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB tagegenau vorzunehmen. Er endet danach mit dem Tag vor dem Eintritt der Erwerbsminderung und beginnt mit dem Tag vor fünf Jahren, der seiner Zahl nach dem auf das Fristende folgenden Tag entspricht. Hieraus folgt, dass der Zeitraum i. d. R. 61 Kalendermonate umfasst.
- Beispiel 1:
- Eintritt von teilweiser Erwerbsminderung: 14.10.2009
- Fünfjahreszeitraum:
- 14.10.2004 bis 13.10.2009 = 61 Kalendermonate
- Beispiel 2:
- Eintritt von voller Erwerbsminderung: 01.12.2009
- Fünfjahreszeitraum:
- 01.12.2004 bis 30.11.2009 = 60 Kalendermonate
Pflichtbeitragszeiten
Innerhalb des fünfjährigen Zeitraums müssen drei Jahre (36 Monate) Pflichtbeitragszeiten liegen. Nach § 47 i. V. m. § 122 Abs. 1 SGB VI gelten nur teilweise belegte Monate als volle Kalendermonate. Tritt die EM am Monatsersten ein, ist auch eine in diesem Monat zurückgelegte entsprechende Zeit nach § 122 Abs. 2 Satz 2 SGB VI zu berücksichtigen, obwohl dieser Tag nicht in den Fünf-Jahreszeitraum fällt.
Anrechenbar auf die erforderlichen drei Jahre sind sämtliche Pflichtbeitragszeiten zur AdL nach §§ 1 Abs. 1, 84 Abs. 1 bis 3 - sowie nach den Vorgängervorschriften §§ 14 Abs. 1, 27 GAL (vgl. zu § 23 Abs. 8). Mit freiwilligen Beiträgen nach §§ 4 oder 5 lässt sich hingegen die Anwartschaft auf eine EM-Rente nicht aufrechterhalten. Nach Absatz 4 Satz 2 stehen den zur Alterskasse gezahlten Pflichtbeiträgen die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 auf die Wartezeit anrechenbaren, außerhalb der AdL zurückgelegten Zeiten (z. B. Pflichtbeitragszeiten in der GRV) gleich.
Diese Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung können nicht nur auf die Voraussetzung „3 in 5“ angerechnet werden, sondern vielmehr auch eine Verlängerung des 5-Jahres-Zeitraumes nach Absatz 2 Nr. 2 bewirken.
Zeiten im Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004
Weiterhin sind auch Versicherungszeiten anzurechnen, die in den Mitgliedstaaten der EU/des EWR und in der Schweiz zurückgelegt wurden.
Artikel 51 der VO (EG) Nr. 883/2004 enthält die Verpflichtung für die Leistungsträger, insbesondere bei der Prüfung der versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen, die in den Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten mit den innerstaatlichen Zeiten zusammenzurechnen, wenn sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen (Artikel 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 i. V. m. Artikel 12 Abs. 2 VO (EG) Nr. 987/2009). Hierbei wird vorausgesetzt, dass dies zur Erfüllung der Voraussetzungen erforderlich ist. Die genannten Zeiten sind anrechenbare Zeiten i. S. d. § 17.
Die Pflichtversicherungszeiten in den anderen Mitgliedstaaten werden so berücksichtigt, als seien sie innerstaatlich zurückgelegt. Hierbei kann es sich um Pflichtbeiträge aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit als Landwirt ebenso wie um Pflichtbeiträge aus einer Arbeitnehmertätigkeit oder einer anderen selbstständigen Tätigkeit handeln.
Handelt es sich um Pflichtbeiträge aus einer Arbeitnehmertätigkeit oder einer außerlandwirtschaftlichen selbstständigen Tätigkeit, sind diese entsprechend Absatz 4 Satz 2 mit der Folge zu berücksichtigen, dass bei der Feststellung der Rentenhöhe § 19 Abs. 3 Anwendung findet.
Es ist im Übrigen nicht erforderlich, dass in dem maßgebenden Zeitraum von fünf Jahren überhaupt AdL-Zeiten vorhanden sind; allein mit den ausländischen Pflichtversicherungszeiten kann die Voraussetzung „3 in 5“ erfüllt werden. Hinsichtlich der Berechnung der Leistungshöhe hat in den zugrundeliegenden Fällen eine zwischenstaatliche Berechnung zu erfolgen; dies gilt nicht, wenn zur Erfüllung der Voraussetzung Versicherungszeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 berücksichtigt wurden.
Nummer 3
Welche Zeiten auf die fünfjährige Wartezeit anrechenbar sind, ergibt sich aus § 17. Diese müssen vor Eintritt der teilweisen bzw. vollen EM zurückgelegt worden sein. Hinsichtlich der vor dem 01.01.1995 zurückgelegten Beitragszeiten als Landwirt enthält § 90 Abs. 1 eine Übergangsregelung. Danach können für nach Inkrafttreten des ASRG 1995 entstehende Ansprüche Beiträge als Landwirt vor dem 01.01.1995 nur unter der Voraussetzung der ununterbrochenen Beitragszahlung berücksichtigt werden.
Mangels Verweis findet § 43 Abs. 6 SGB VI keine Anwendung.
Der Fünf-Jahreszeitraum des Absatz 1 Nr. 2 verlängert sich um die hier aufgeführten Zeiten. Gegen die gesetzliche Ausgestaltung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BSG, 05.10.2006 - B 10 LW 8/05 R; 30.03.2006 - B 10 LW 3/04 R; 16.06.2005 - B 10 LW 1/03 R). Die nachfolgenden Erläuterungen gelten entsprechend für die in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR bzw. der Schweiz eingetretenen Sachverhalte. Für die Verlängerung des Fünf-Jahreszeitraums stellt Artikel 5 VO (EG) Nr. 883/2004 die Zeiten des Bezuges einer Invaliditäts- oder Altersrente oder von Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen (mit Ausnahme von Renten) nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats (bzw. EWR, Schweiz) und Zeiten der Kindererziehung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats (bzw. EWR, Schweiz) den Dehnungstatbeständen des innerstaatlichen deutschen Rechts gleich.
Derartige Verlängerungstatbestände können sich auch aus zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen ergeben.
Nummer 1
Gemeint sind EM-Renten nach § 13, vorzeitige Altersgelder nach § 2 GAL und Renten der GRV wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Zu Letzteren zählen alle in § 33 Abs. 3 SGB VI genannten Rentenarten (§§ 43, 45 SGB VI) einschließlich der altersabhängigen Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 3 SGB VI; im Wege der Analogie gilt dies auch für die Altersrente an Berufs- und Erwerbsunfähige gemäß § 236a SGB VI (bis 31.12.2000: § 37 SGB VI).
Aus Gleichbehandlungsgründen ist auch die Zeit des Bezuges einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit im Wege der Analogie unter Nummer 1 zu fassen.
Trotz des auf den Rentenbezug abstellenden Wortlauts genügt für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der durch Antragstellung realisierte (Einzel-)Anspruch, vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 99 SGB VI; ein Ruhen der Rente (z. B. nach § 27, §§ 93 ff. SGB VI) ist unbeachtlich. Auch ist von einer Rentenbezugszeit - und damit von einem Verlängerungstatbestand i. S. v. Absatz 2 Nr. 1 - auszugehen, wenn die Rente aus den in § 30 Abs. 2 (i. d. F. bis 08.08.2018) genannten Gründen, z. B. wegen Überschreiten des zulässigen Rückbehaltes, ruht.
Demgegenüber ist auf den tatsächlichen Rentenbezug abzustellen, wenn die durch erstinstanzliches Urteil zugesprochene Rente aufgrund eines in der Berufungsinstanz geschlossenen Vergleichs nicht zur Auszahlung gekommen ist. Die Zeit, in der die Urteilsrente hätte beansprucht werden können, bewirkt somit keine Verlängerung des Fünf-Jahreszeitraums (Bayer. LSG, 25.09.2007 - L 16 LW 19/05).
Rentenbezugszeiten seines Ehegatten können zugunsten des nach § 1 Abs. 3 versichert gewesenen Landwirts nicht berücksichtigt werden (BSG, 30.03.2006 - B 10 LW 3/04 R).
Nummer 2
Zu den Pflichtbeitragszeiten in der GRV vgl. die Erläuterungen zu § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. Beitragszeiten nach dem ALG bzw. GAL sind in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen, da es sich bei GRV und AdL um verschiedene soziale Sicherungssysteme handelt, die hinsichtlich ihrer Beiträge und Leistungen grundsätzlich nicht kompatibel sind (BSG, 16.06.2005 - B 10 LW 1/03 R).
Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung können auch dann eine Verlängerung des Fünf-Jahreszeitraums bewirken, wenn diese schon auf die Voraussetzung „3 in 5“ angerechnet werden (vgl. zu Absatz 1 Nr. 2).
Der Fünf-Jahreszeitraum verlängert sich darüber hinaus um Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb der Landwirtschaft.
Bei der Konkretisierung des Terminus „Tätigkeit“ kann auf die zu § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB I vertretene Begriffsbestimmung zurückgegriffen werden. Danach wird der Begriff „Tätigkeit“ in Anlehnung an den Berufsbegriff des Artikel 12 Abs. 1 GG („Beruf ist jede auf die Dauer berechnete und nicht nur vorübergehende, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Betätigung“) als jede sinnvolle, erlaubte Tätigkeit verstanden. Weiterhin unterscheidet der Begriff der Tätigkeit nicht zwischen unselbstständiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Es muss sich nur um Tätigkeiten handeln, die dem Erwerb des Lebensunterhalts dienen. Dem Erwerb des Lebensunterhalts dienen alle Tätigkeiten, deren Ertrag dazu bestimmt ist, die zur Daseinssicherung notwendigen Aufwendungen des Tätigen und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen zu bestreiten. Tätigkeiten, die anderen Zwecken, etwa der kulturellen Entfaltung (z. B. ehrenamtliche Tätigkeiten) oder lediglich dem Vergnügen dienen, gehören hierzu ebenso wenig wie Tätigkeiten, die zwar ernstlich Arbeit, aber mangels wirtschaftlichen Ertrags zur Bestreitung des Lebensunterhalts ungeeignet sind (z. B. Hausfrauentätigkeit, vgl. auch LSG Niedersachsen, 01.07.1987 - L 4 Kr 17/87 (nicht veröffentlicht)).
Darüber hinaus können im Hinblick auf die erste Alternative der Nummer 2, die Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften der GRV als Verlängerungstatbestand aufführt (solche Zeiten können aber grundsätzlich nur entstehen, wenn es sich um eine nicht geringfügige Beschäftigung bzw. Tätigkeit i. S. v. § 8 SGB IV handelt), nur Erwerbstätigkeiten berücksichtigt werden, die als nicht geringfügig i. S. v. § 8 SGB IV anzusehen sind. Bei der Beurteilung, ob eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, sind ergänzend die steuerrechtlichen Kriterien zur Abgrenzung einer Vermögensnutzung/Vermögensverwaltung (z. B. Vermietung und Verpachtung) von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zugrunde zu legen (vgl. BSG, 25.06.1987 - 11a RLw 1/86).
Zudem können nur außerlandwirtschaftliche Tätigkeiten Berücksichtigung finden, also gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten. Zeiten einer landwirtschaftlichen Tätigkeit i. S. v. § 1 Abs. 4 - auch solche, die auf Flächen unterhalb der Grenzwerte nach § 1 Abs. 5 ausgeübt werden - können daher nicht als Verlängerungstatbestand dienen.
Die außerlandwirtschaftliche Tätigkeit muss weiterhin „hauptberuflich“ ausgeübt werden. Hierdurch soll eine Abgrenzung zu weiteren Tätigkeiten/Beschäftigungen ermöglicht werden. Von Relevanz ist die Voraussetzung daher nur dann, wenn neben der außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit noch weitere Tätigkeiten/Beschäftigungen ausgeübt werden. Ist dies der Fall, sind Entscheidungskriterien für eine hauptberufliche Tätigkeit der Zeitaufwand und die Einkommensverhältnisse (insoweit kann auf die Rechtsauffassung zu § 1 Abs. 2 Satz 3 verwiesen werden, vgl. die Erläuterungen zu § 1). Als Tätigkeit in diesem Sinne, die nicht zugleich unter andere Verlängerungstatbestände (vgl. insbesondere Alternative 1 von Nummer 2) fällt, ist z. B. das Ausüben des Mandats eines Bundes-/Landtagsabgeordneten anzusehen.
- Beispiel:
- Ein Versicherter hat im Fünf-Jahreszeitraum vor Eintritt von EM nur 31 KM Pflichtbeiträge nachgewiesen. Allerdings hat er neben der Bewirtschaftung einer landwirtschaftlichen Nutzfläche in Größe von 0,85 ha (Mindestgröße: 8 ha), aus der er bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden ein jährliches Einkommen von 4.000 EUR erzielt, für 28 KM innerhalb der Rahmenfrist noch eine Metzgerei betrieben. Sowohl der Zeitaufwand (35 Stunden wöchentlich) als auch das aus dem Gewerbebetrieb erzielte Einkommen (42.800 EUR jährlich) überschreiten die in § 8 SGB IV genannten Grenzwerte.
- Ungeachtet dessen, dass die Bewirtschaftung der Fläche von 0,85 ha nicht geeignet ist, den Zeitraum von 5 Jahren zu verlängern (es handelt sich insoweit um eine landwirtschaftliche und nicht um eine außerlandwirtschaftliche Tätigkeit), verlängert die selbstständige Betätigung als Metzger den Fünf-Jahreszeitraum, weil
- - eine dem Erwerb des Lebensunterhalts dienende Tätigkeit, die zudem nicht geringfügig i. S. v. § 8 SGB IV ist, ausgeübt wurde,
- - die Tätigkeit zweifelsfrei keinen landwirtschaftlichen, sondern außerlandwirtschaftlichen Charakter hat und
- - die Tätigkeit als Metzger im Verhältnis zu der daneben ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit in Anbetracht der Kriterien Zeitaufwand und Einkommensverhältnisse auch hauptberuflich ausgeübt wird.
Nummer 3
Berücksichtigungszeiten sind solche i. S. d. § 57 SGB VI, d. h. Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI) bis zum 10. Lebensjahr, wenn während dieser Zeiten keine mehr als geringfügige selbstständige Tätigkeit ausgeübt wurde. Ob eine Tätigkeit geringfügig war, beurteilt sich nach dem Recht, das während der Ausübung der Tätigkeit galt.
Nummer 4
Anrechnungszeiten der GRV (vgl. §§ 58, 252 und 252a SGB VI) sind u. a. Krankheitszeiten, Zeiten eines Leistungsbezugs wegen Rehabilitation, Schwangerschafts- oder Mutterschaftszeiten, Zeiten der Arbeitslosigkeit (aber nur, wenn eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens bzw. Vermögens nicht bezogen wird, BSG, 16.06.2005 - B 10 LW 1/03 R), Schulausbildungszeiten nach dem 17. Lebensjahr, Rentenbezugszeiten sowie Zeiten des Bezuges von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus.
Diese können jedoch nur bei Versicherten i. S. d. SGB VI vorliegen. Es müssen also Versicherungszeiten in der GRV zurückgelegt worden sein.
Anrechnungszeiten liegen nach § 58 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 bis 3a SGB VI weiterhin nur vor, wenn durch den Anrechnungszeittatbestand eine - nach dem SGB VI (BSG, 16.06.2005 - B 10 LW 1/03 R) - versicherte Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit, die ohne Mitarbeit des Versicherten nicht ausgeübt werden konnte, oder ein versicherter Wehr- oder Zivildienst unterbrochen worden ist, vgl. § 58 Abs. 2 SGB VI. „Unterbrechung“ bedeutet, dass der Anrechnungszeittatbestand einer versicherten Beschäftigung/Tätigkeit nachfolgt - wobei ein zeitlich unmittelbarer Anschluss nicht gefordert wird - und dass die Fortsetzung einer solchen objektiv möglich bleibt, auch wenn es im Einzelfall wider Erwarten hierzu nicht gekommen ist.
- Beispiel:
- Aufgrund einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit wird die versicherte Beschäftigung nicht ausgeübt. Während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit wird das Beschäftigungsverhältnis aufgelöst.
- Nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit ist der Versicherte arbeitslos - aber objektiv arbeitsfähig und arbeitswillig - bis zum Eintritt des Versicherungsfalls.
Etwas anderes gilt aber dann, wenn feststeht, dass der Anrechnungszeittatbestand die versicherte Beschäftigung/Tätigkeit auf Dauer beendet hat (wie unter Umständen bei einer durchgehenden EM). Die fragliche Zeit hat dann die versicherte Beschäftigung nicht „unterbrochen“, sondern endgültig „abgebrochen“ und das Versicherungsleben abgeschlossen.
Besteht bei einem Versicherten, der infolge Krankheit arbeitsunfähig ist, zugleich EM, ist im Wege einer rückschauenden Betrachtungsweise - vom Zeitpunkt des Beginns der Rente - festzustellen, ob die versicherungspflichtige Beschäftigung/Tätigkeit unterbrochen oder aber beendet wurde. Hat daher die EM bis zum Eintritt des nächsten Versicherungsfalls (z. B. des Alters) fortbestanden, so liegt - ungeachtet einer etwaigen Rentengewährung - eine Beendigung und keine Unterbrechung des Erwerbslebens vor. Ist aber die EM vor Eintritt des neuen Versicherungsfalls entfallen, so bewirkt sie unabhängig von ihrer tatsächlichen Dauer nur eine Unterbrechung des Erwerbslebens i. S. v. § 58 Abs. 2 SGB VI.
Nummer 5
Hiermit werden Zeiten erfasst, die als Anrechnungszeiten (vgl. Nummer 4) nur deshalb nicht zu berücksichtigen sind, weil eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nicht unterbrochen wurde.
Es reicht also, wenn - bis auf den Tatbestand der Unterbrechung - sämtliche Voraussetzungen einer Anrechnungszeit nach den Vorschriften der GRV erfüllt sind; somit auch die Versicherteneigenschaft nach dem SGB VI (BSG, 16.06.2005 - B 10 LW 1/03 R). Zusätzliche Bedingung ist, dass in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeit mindestens
- ein Pflichtbeitrag nach den Vorschriften der GRV (vgl. oben die Erläuterungen zu Nummer 2),
- eine Anrechnungszeit i. S. d. GRV (vgl. Nummer 4) oder
- eine Zeit nach Nummern 1 oder 3 liegt.
Der Kalendermonat des Eintritts einer der genannten Tatbestände ist bei der Ermittlung des Sechsmonatszeitraums nicht mitzuzählen.
Nummer 6
Bei Ausübung einer dem Grunde nach versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit kann ein Verlängerungstatbestand gegeben sein, falls für den Betreffenden Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 oder 4 SGB VI besteht.
Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 SGB VI
Dies sind Zeiten als Beamter, Richter, Soldat, Beschäftigter z. B. von Körperschaften öffentlichen Rechts, bei denen ein Anspruch auf beamtenähnliche Versorgung gewährleistet ist, sowie Zeiten der Mitgliedschaft in geistlichen Genossenschaften u. ä., wenn eine Anwartschaft auf Versorgung besteht.
Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 SGB VI
Erfasst werden hiermit Zeiten des Bezuges einer Vollrente wegen Alters, einer beamtenähnlichen, kirchenrechtlichen oder berufsständischen Versorgung, desgleichen Beschäftigungszeiten von Personen, die (bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze) nicht der GRV angehört haben oder sich nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze die Beiträge haben erstatten lassen. Eine wegen Dienstunfähigkeit gewährte Versorgung bewirkt Versicherungsfreiheit, sobald der Versorgungsempfänger die Altersgrenze überschritten hat, von der ab ihm Versorgung ohne individuelle Prüfung der Dienstfähigkeit zustünde.
Nummer 7
Zu den Mitgliedschaftszeiten von Angestellten und Selbstständigen in besonderen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen für bestimmte Berufsgruppen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) gehören auch die Befreiungszeiten nach der Vorgängervorschrift des § 7 Abs. 2 AVG.
Ehemalige Nummern 8 und 9
Mit Inkrafttreten des Qualifizierungschancengesetzes wurden die bisherigen Nummern 8 und 9 mit Wirkung vom 09.08.2018 gestrichen.
Demnach konnte der Fünf-Jahreszeitraum
- um Zeiten nach der Vollendung des 60. Lebensjahres, in denen das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist (ehemals Nr. 8) bzw.
- um Zeiten, in denen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 und 5 - Stilllegung bzw. Erstaufforstung von Flächen - erfüllt sind (ehemals Nr. 9)
verlängert werden.
Aus Vertrauensschutzgründen hat der Gesetzgeber mit § 90 Abs. 8 eine Sonderregelung getroffen, wonach entsprechende Zeiten unter den dort genannten Voraussetzungen eine Verlängerung des Fünf-Jahreszeitraumes bewirken können (siehe Erläuterungen zu § 90 Abs. 8).
Nummer 10
Hinsichtlich des Begriffs „Bezug“ vgl. die Erläuterungen zu Nummer 1.
Persönliche Zuordnung
Gründe für die Verlängerung des Fünf-Jahreszeitraums müssen grundsätzlich personenbezogen erfüllt werden. Hinsichtlich des Verlängerungstatbestandes der Nummer 10 sind jedoch die Besonderheiten der Ehegattensicherung zu beachten. Da sich die Versicherungspflicht des Ehegatten des Landwirts aus der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Unternehmens durch den Ehepartner ergibt, somit nicht einer eigenen Unternehmertätigkeit entspringt, sind dem Ehegatten des Landwirts auch Zeiten des Bezuges einer Rente nach dem FELEG durch den Landwirt zuzurechnen.
Berechnung
Liegen nicht bereits in dem ab dem Tag des Eintritts von EM zu bestimmenden fünfjährigen Zeitraum 36 Monate anrechenbarer Zeiten, aber Verlängerungstatbestände in diesem Sinne, ist der ursprüngliche Zeitraum um die Anzahl der Monate, die mit Verlängerungszeiten belegt sind, zu erweitern; umfasst der Verlängerungstatbestand nur einen Teilmonat, wird dieser als voller Monat berücksichtigt, vgl. § 47 i. V. m. § 122 Abs. 1 SGB VI. Befinden sich in dem erweiterten Fünf-Jahreszeitraum ebenfalls nicht die erforderlichen 36 Monate, jedoch erneut Verlängerungszeiten, ist abermals eine Erweiterung vorzunehmen.
- Beispiel:
-
Beitragszeit als Landwirt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1): 01.02.1995 - 31.01.1998
- Tätigkeit als selbstständiger Gastwirt: 01.02.1998 - 31.01.1999
- Eintritt von EU: 10.11.2000
- Bestimmung des Fünf-Jahreszeitraums: 09.11.2000 - 10.11.1995
- Anrechenbare Zeiten:
- 10.11.1995 - 31.01.1998 = 27 Monate
- Die erforderlichen 36 Monate liegen daher nicht vor. Die Zeit der hauptberuflichen außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit als Gastwirt vom 01.02.1998 bis 31.01.1999 verlängert den Fünf-Jahreszeitraum jedoch um 12 Monate, vgl. Nummer 2.
- Bestimmung des erweiterten Fünf-Jahreszeitraums: 09.11.2000 - 10.11.1994
- Anrechenbare Zeiten:
- 01.02.1995 - 31.01.1998 = 36 Monate
Die Voraussetzung ist nunmehr gegeben.
Rente wegen Erwerbsminderung an mitarbeitende Familienangehörige
Ebenso wie Landwirte haben Mifa Anspruch auf EM-Rente, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
Wartezeiterfüllung
Wie für den Anspruch auf Regelaltersrente werden auch für einen Anspruch auf Rente wegen EM Beitragszeiten, also Zeiten, für die Pflichtbeiträge als Landwirt, als nach § 84 Abs. 2 und 3 Weiterversicherter (vor dem 01.01.1995 auch gem. § 27 GAL) oder als Mifa bzw. freiwillige Beiträge als Landwirt (unter den Voraussetzungen der §§ 4 und 5) gezahlt wurden, auf die Wartezeit von fünf Jahren angerechnet, § 17 Abs. 1 Satz 1 und § 18.
Gemäß § 17 Abs. 2 i. V. m. § 87 wird die Erfüllung der Wartezeit fingiert, wenn der Mifa wegen eines nach dem 31.12.1994 eingetretenen Arbeitsunfalls erwerbsgemindert i. S. v. § 43 SGB VI geworden ist, sofern er im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls versicherungspflichtig war. Diese Versicherungspflicht kann dabei sowohl als Landwirt wie auch als Mifa bestanden haben.
Die Sonderregelung für die Wartezeitermittlung des § 17 Abs. 3 gilt, wenn zugunsten des Mifa ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist.
Um den Verlust erworbener Rentenanwartschaften als Mifa infolge eines eventuellen Wechsels in ein anderes Pflichtversicherungssystem zu verhindern, gelten nach dem 2. Halbsatz die Regelungen des Absatzes 2 über eine Verlängerung des 5-Jahres-Zeitraumes vor Eintritt der EM entsprechend.
Der Besitzstandswahrung dient ebenfalls die Regelung des § 92 Abs. 4 und 5, wonach - entsprechend § 40a Abs. 2 GAL sowie Artikel 2 § 6d Abs. 4 und 5 AHNG - für bestimmte Zeiten Beiträge als entrichtet fingiert werden.
Satz 1 korrespondiert mit § 17 Abs. 2. Ohne eine solche Regelung würde der Anspruch auf EM-Rente trotz vorzeitiger Wartezeiterfüllung immer dann scheitern, wenn in den letzten fünf Jahren vor Eintritt von EM weniger als drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. Die Regelung greift auch dann ein, wenn zwar - wie von § 17 Abs. 2 Satz 1 vorausgesetzt - der Eintritt der EM Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, die fünfjährige Wartezeit aber bereits erfüllt war. Satz 2 bestimmt, dass die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 außerhalb der AdL zurückgelegten, aber auf die Wartezeit anrechenbaren Zeiten (z. B. Pflichtbeitragszeiten in der GRV) auch auf die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 anrechenbar sind.