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§ 95 

Leistungen zur Teilhabe

Für Leistungen zur Teilhabe sind bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten.

 

Erläuterungen

Die Regelung ordnet - entgegen § 94 - aus Vertrauensschutzgesichtspunkten die Anwendung alten Rechts auch nach dessen Außerkrafttreten bis zum Ende der Leistung an. Sie findet nicht nur beim Rechtsübergang vom GAL zum ALG (01.01.1995) Anwendung, sondern auch bei jeder zukünftigen Rechtsänderung.

Sie gilt für alle Vorschriften der §§ 7 bis 10 unter Einschluss der dort für anwendbar erklärten Vorschriften des SGB VI. Dazu gehören auch die Regelungen über die Zuzahlung nach § 10 Abs. 1 i. V. m. § 32 SGB VI (BSG, 23.02.2000 - B 5 RJ 6/99 R, NZS 2000 S. 406 ff.).

Maßgebend für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts ist der Zeitpunkt

  • der Antragstellung auf die konkrete Leistung (§ 44 Abs. 1 i. V. m. § 115 SGB VI, § 16 SGB I) oder
  • der Inanspruchnahme der konkreten Leistung bei von Amts wegen zu erbringenden Leistungen (z. B. Anschlussheilbehandlung). Da auf die Inanspruchnahme der Leistung abgestellt wird, ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Beginns der Leistung zur Rehabilitation maßgeblich (z. B. Anreisetag zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme); der Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung ist unerheblich.

Liegt der so definierte Zeitpunkt vor der Rechtsänderung, werden die Vorschriften des alten Rechts bis zum Ende der Leistung weiterhin angewandt, obwohl zwischenzeitlich neues Recht in Kraft getreten ist und ggf. etwas anderes bestimmt.

  • Beispiel:
  • Antragstellung auf Rehabilitation am 16.12.1994. Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme im Zeitraum Februar/März 1995.
  • Das vor dem 01.01.1995 geltende Recht findet bis zum Ende der Leistung Anwendung.

Um Rechtsmissbrauch zu verhindern, können als wirksame Anträge nur solche angesehen werden, die aufgrund einer aktuell vorliegenden Indikation gestellt wurden.

Betriebs- und Haushaltshilfe

Auch das auf die Gewährung einer Betriebs- oder/und Haushaltshilfe als ergänzende Leistung zur Rehabilitation (§ 10 Abs. 2) anwendbare Recht bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Stellung des Rehabilitationsantrags. Die gesamte Rehabilitationsmaßnahme ist einheitlich zu betrachten. § 109 regelt demgegenüber alle anderen Fälle von Betriebs- und Haushaltshilfen - außerhalb des speziell geregelten Rehabilitationsrechts (Rdschr. AH 31/02).

Stand: November 2020