Erläuterungen
Entsprechend § 95 ordnet die Vorschrift aus Vertrauensschutzgesichtspunkten die Anwendung früheren Rechts auch für die Zeit nach dessen Außerkrafttreten bis zum Ende der Leistung an. Da ein konkreter Zeitpunkt nicht genannt ist, findet die Regelung nicht nur beim Rechtsübergang GAL zu ALG, sondern auch bei jeder zukünftigen Rechtsänderung Anwendung. Hinsichtlich der im Einzelnen zu erfüllenden Voraussetzungen wird auf die Ausführungen zu § 95 verwiesen.
§ 109 gilt nur für Betriebs- oder Haushaltshilfe, die nicht als ergänzende Leistung zur Teilhabe (insoweit gilt § 95) in Betracht kommt (Rdschr. AH 31/02).