§ 7
Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe
(1) 1Die Alterssicherung der Landwirte erbringt Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um
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den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
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dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
2Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
(3) Die Alterssicherung der Landwirte kann zudem sonstige Leistungen zur Teilhabe erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Vorschrift umschreibt die Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe sowie zur Nachsorge und hat Präambelcharakter. Sie folgt dem Gedankengut des SGB VI, wie die weitgehende Übereinstimmung mit Überschrift und Inhalt des § 9 SGB VI ausweist. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (früher: zur beruflichen Rehabilitation) sind für die AdL weiterhin ausgeschlossen. Innerhalb des gegliederten Systems der Sozialversicherung hat die Rehabilitation in der AdL die Aufgabe, ihren Versicherten Leistungen zur Verfügung zu stellen, die ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verhindern oder sie bei bereits eingetretener Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit wieder in das Erwerbsleben eingliedern.
Mit den am 14.12.2016 in Kraft getretenen Regelungen des sog. Flexirentengesetzes (FlexiRG; BGBl. I 2016, 2838), welches u. a. die verschiedenen Leistungen zur Teilhabe in der gesetzlichen Rentenversicherung neu strukturiert hat, kann die SVLFG als Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) nun auch präventive Leistungen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit an Versicherte der Alterssicherung der Landwirte (AdL) erbringen. Die SVLFG soll ausweislich der Gesetzesbegründung aufbauend auf der erfolgreichen Erprobung von Präventionsleistungen durch die Träger der Rentenversicherung ein Konzept entwickeln, das den Besonderheiten der AdL als einem Teilsicherungssystem für selbständige Unternehmer und ihre Familienangehörigen Rechnung trägt (BT-Drs. 18/9787 S. 50). Mit der Formulierung „Leistungen zur Teilhabe“ wurden die Rehabilitationsvorschriften des SGB VI der Begrifflichkeit und Systematik des Neunten Buches angepasst. In der Überschrift zu § 9 SGB VI (wie auch zu § 7 ALG) wurde „Aufgabe der Rehabilitation“ durch „Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe“ ersetzt. Hierbei ist zu beachten, dass der rentenversicherungs- und behindertenrechtliche Begriff der Teilhabeleistungen des SGB VI und IX nicht in Gänze deckungsgleich ist.
Die Aufgaben sind ebenso wie in der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber der Krankenversicherung im Bereich der medizinischen Rehabilitation in der Weise abgegrenzt, dass die LAK solche Leistungen nur zur Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit erbringen kann (sog. positive Erfolgsprognose). Das bedeutet, dass die AdL die Behandlung akuter Erkrankungen weder ambulant noch stationär zu ihren Lasten übernehmen kann, ausgenommen hiervon sind lediglich sog. interkurrente Erkrankungen, und die Leistungen der medizinischen Rehabilitation nicht an die Stelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung treten können (Näheres zu § 10 Abs. 1 ALG i. V. m. § 13 Abs. 2 SGB VI).
Satz 2 schreibt den Grundsatz „Prävention und Rehabilitation vor Rente” auch für die AdL ausdrücklich fest, vgl. im Übrigen §§ 3 und 9 Abs. 2 SGB IX.
Die Vorschrift regelt die Leistungsvoraussetzungen. Leistungen zur Teilhabe gemäß Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. hierzu § 8). Damit ist Absatz 2 gesetzestechnisch die Anspruchsnorm für die in Absatz 1 genannten Leistungen zur Teilhabe (entsprechend § 9 Abs. 2 SGB VI).
Mit dem FlexiRG stellt der Gesetzgeber klar, dass Leistungen zur Teilhabe als Pflichtleistung zu erbringen sind. Über das „Wie“ der Leistungserbringung entscheidet die LAK weiterhin im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 10 Abs. 1 ALG i. V. m. § 13 Abs. 1 SGB VI).
Der ehemalige Satz 2, der den Versicherten zur aktiven Mitwirkung verpflichtete, wurde zum 01.07.2001 mit Inkrafttreten des SGB IX aufgehoben, da die Regelungen der §§ 60 ff. SGB I bereits umfassend der Verantwortung der Versicherten für ihre Gesundheit und damit für ihre Erwerbsfähigkeit Rechnung tragen. Einer Regelung zur aktiven Mitwirkung bedarf es aus Sicht des Gesetzgebers daher nicht. Verweigert der Versicherte seine Zustimmung zu den notwendigen Maßnahmen oder lässt er die von ihm zu erwartende und ihm zuzumutende Mitwirkung bei der Durchführung der Maßnahmen vermissen, treffen ihn die Folgen der fehlenden Mitwirkung i. S. d. §§ 60 ff. SGB I.
Als sonstige Leistungen erbringt die LAK Leistungen zur Eingliederung von Versicherten in das Erwerbsleben sowie onkologische Nachsorgeleistungen (§ 10 Abs. 1 ALG i. V. m. § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI). Abweichend von Absatz 2 steht die Leistungserbringung auch dem Grunde nach im (pflichtgemäßen) Ermessen der LAK. Leistungen zur Kinderrehabilitation waren bis zum 13.12.2016 ebenfalls den sonstigen Leistungen zugeordnet; durch das Flexirentengesetz sind sie aus § 31 SGB VI herausgelöst und im zweiten Titel des zweiten Unterabschnitts des ersten Abschnitts des zweiten Kapitels in einem neuen § 15a SGB VI gefasst worden.