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§ 8 

Persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen
 

(1) Die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte erfüllt, bei denen die Voraussetzungen des § 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.
 

(2) Für die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe gilt § 11 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend; § 17 Abs. 1 Satz 2 ist hierbei nicht anzuwenden.

Erläuterungen

Die Vorschrift nimmt Bezug auf die Regelungen der §§ 10 und 11 SGB VI über die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe.

Stand: November 2020