§ 1
Versicherte kraft Gesetzes
(1) Versicherungspflichtig sind
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Landwirte,
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mitarbeitende Familienangehörige.
(2) 1Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. 2Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. 3Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Landwirt, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.
(3) 1Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. 2Dies gilt nur für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, nicht aber für den Anwendungsbereich anderer Gesetze, insbesondere nicht den des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 3Die Ehegatten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft oder, sofern die Eheschließung nach der Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft erfolgt, innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse zu erklären, welcher Ehegatte das Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2 betreibt. 4Sie können innerhalb dieser Frist auch erklären, dass sie beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. 5Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, bestimmt die landwirtschaftliche Alterskasse, welcher Ehegatte Landwirt nach Absatz 2 ist. 6Tritt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, kann innerhalb von drei Monaten gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse erneut erklärt werden, welcher der Ehegatten das Unternehmen betreibt oder dass beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. 7Betreibt jeder der Ehegatten ein Unternehmen der Landwirtschaft, sind beide Landwirte nach Absatz 2. 8Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Ehegatten von Unternehmern, die ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei oder der Wanderschäferei betreiben.
(4) 1Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. 2Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet.
3Der Bodenbewirtschaftung wird auch eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege stillgelegter Flächen zugerechnet, wenn
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eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu besteht,
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die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Unternehmens des Garten- und Landschaftsbaus ausgeübt wird und
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das Unternehmen ohne die stillgelegten Flächen mindestens die Hälfte der Mindestgröße (Absatz 5) erreicht.
4Als Unternehmen der Landwirtschaft gelten auch die Imkerei, die Binnenfischerei und die Wanderschäferei. 5Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen, gelten sie als ein Unternehmen.
(5) 1Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberücksichtigt. 2Ein Unternehmen der Imkerei muss grundsätzlich mindestens 100 Bienenvölker umfassen. 3Ein Unternehmen der Binnenfischerei muss grundsätzlich mindestens 120 Arbeitstage jährlich erfordern. 4Ein Unternehmen der Wanderschäferei muss grundsätzlich eine Herde von mindestens 240 Großtieren umfassen.
(6) 1Der Wirtschaftswert ist der durch die Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte Wirtschaftswert. 2Pachtflächen sowie verpachtete oder nachhaltig nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen sind mit dem durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche zu bewerten und bei der Festlegung des Wirtschaftswertes des Unternehmens entsprechend zu berücksichtigen. 3Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die nach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundvermögen zugerechnet werden. 4Ist der gesamte Betrieb gepachtet, ist der für den Verpächter maßgebende Wirtschaftswert anzusetzen. 5Ist der Wirtschaftswert des Unternehmens ganz oder teilweise nicht zu ermitteln, ist er zu schätzen. 6Weichen bei gartenbaulicher Nutzung die dem Einheitswertbescheid zugrunde liegenden betrieblichen Verhältnisse von den tatsächlichen ab, sind die Flächen nach ihrer tatsächlichen Nutzung zu bewerten.
(7) Landwirt nach Absatz 2 ist nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt.
(8) 1Mitarbeitende Familienangehörige sind
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Verwandte bis zum dritten Grade,
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Verschwägerte bis zum zweiten Grade und
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Pflegekinder
eines Landwirtes oder seines Ehegatten, die in seinem Unternehmen hauptberuflich tätig sind. 2Pflegekinder sind Personen, die mit dem Landwirt oder seinem Ehegatten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind.
Der Versicherungspflicht unterliegen Landwirte und die in landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen. Die Definition des Begriffes Landwirt erfolgt in Absatz 2 und 3, der Begriff des Mifa wird in Absatz 8 erläutert.
Für den Fall, dass eine vom Grundsatz her versicherungspflichtige Person eine (weitere) abhängige bzw. selbstständige Tätigkeit in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR bzw. in der Schweiz ausübt, sind die Besonderheiten des überstaatlichen Rechts zu beachten, vgl. Artikel 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (bis zum 30.04.2010: Artikel 13 ff. VO (EWG) Nr. 1408/71) sowie Thiemt, SdL 2002, 283 ff. und Rdschr. Nr. 89/04.
Die Vorschrift bestimmt, wer Landwirt i. S. d. ALG ist.
Nach Satz 1 muss der Betreffende als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreiben, das die Mindestgröße erreicht. Der Begriff des auf Bodenbewirtschaftung beruhenden Unternehmens der Landwirtschaft wird in Absatz 4 erläutert. Bei der Mindestgröße handelt es sich um eine Untergrenze der Versicherungspflicht. Sie wird in Absatz 5 näher erläutert und ersetzt den bis 31.12.1994 maßgebenden Begriff der Mindesthöhe. Nicht mehr verwendet wird der Begriff der Existenzgrundlage (vgl. § 1 Abs. 4 GAL).
Nach Satz 2 ist Unternehmer, wer seine berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. „Selbstständig“ ist der Gegenbegriff zu „nichtselbstständig“ i. S. v. § 7 Abs. 1 SGB IV. Selbstständig Tätige heben sich von nichtselbstständig (abhängig) Beschäftigten im Wesentlichen dadurch ab, dass sie persönlich unabhängig sind und das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit (Gewinn oder Verlust) selbst tragen (BSGE 16, 56, 59; BSG, SozR 2200 § 1277 Nr. 17).
Es ist das Gesamtbild der Tätigkeit maßgebend und einzelfallbezogen zu ermitteln. Selbstständige Tätigkeit wird dabei z. B. geprägt durch:
- die freie Verfügung über die eigene Arbeitskraft verbunden mit der Befugnis, übernommene Verrichtungen selbst zu erledigen oder durch Dritte erledigen zu lassen,
- weitgehend frei gestaltete Tätigkeit und beliebige Arbeitszeit sowie frei gewählter Arbeitsplatz, soweit die zu erbringende Leistung dies zulässt,
- die uneingeschränkte Befugnis, gleichzeitig für andere Auftraggeber tätig zu sein,
- eigenes wirtschaftliches Risiko für den Erfolg der Arbeit. Das Unternehmerrisiko muss dabei größer sein als das Risiko, nur dem Verlust eines von vornherein begrenzten Betrages ausgesetzt zu sein.
Eine technische Mitarbeit im Betrieb ist nicht erforderlich. Deshalb ist Unternehmer auch derjenige, der sich bei der Unternehmensführung eines Verwalters bedient (st. Rspr, vgl. BSG, 14.03.2018 - B 12 KR 13/17 R, SVLFG-Info Nr. 065/2019).
Selbstständig kann nur sein, wer das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Unternehmen hat. Weil dieses nach § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter übergeht, endet die Unternehmereigenschaft mit Eröffnung des Verfahrens; dies gilt nicht im Falle der Eigenverwaltung nach § 270 InsO. Auch bei Eröffnung der Gesamtvollstreckung (vgl. § 5 GesO) sowie bei Anordnung der Zwangsverwaltung nach dem ZVG endet die Unternehmereigenschaft, es sei denn, der Unternehmer wird selbst nach § 150b ZVG zum Verwalter bestellt (Rdschr. AH 9/97).
Auch Miterben sind nicht selbstständig tätig, wenn das Verwaltungsrecht nach §§ 2205 ff. BGB einem Testamentsvollstrecker übertragen ist und sie deshalb nach § 2211 Abs. 1 BGB nicht über die Nachlassgegenstände verfügen können.
Dagegen bleibt die selbstständige Tätigkeit des (Mit-)Erben eines Unternehmens unberührt von einer Anordnung der Nachlasspflegschaft. Diese dient nach § 1960 Abs. 2 BGB der Sicherung des Nachlasses und somit den Interessen der Erben. Deren Verfügungsbefugnis wird durch die Anordnung der Nachlasspflegschaft nicht angetastet.
Der Begriff des Berufs ist nach der Rechtsprechung und Kommentierung zu Artikel 12 GG sehr weit zu fassen und umfasst beispielsweise auch Nebenbeschäftigungen und Tätigkeiten, die ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden (s. aber Absatz 7). Das Merkmal „beruflich“ hat deshalb im Rahmen des Satzes 2 keine eigenständige Bedeutung. Anders verhält es sich mit dem Merkmal der Tätigkeit. Tätig bedeutet, dass der Beruf des Landwirts auch tatsächlich ausgeübt wird. Tätig ist deshalb nicht derjenige, der nur am Kapital einer Gesellschaft beteiligt ist, ohne mitzuarbeiten (KomGRV § 2 SGB VI Rdnr. 2). Behauptet der Landwirt, dass er seiner Tätigkeit nicht nachgeht, so muss er dies beweisen.
Das Ausüben der selbstständigen Tätigkeit als Landwirt wird z. B. durch zeitweilige Arbeitsunfähigkeit nicht unterbrochen, wenn der Betrieb in dieser Zeit auch ohne die Mitarbeit des Versicherten etwa durch Beschäftigte, Mifa oder Betriebshelfer (vgl. § 36 Abs. 1 ALG) aufrechterhalten wird (vgl. auch § 58 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Bei der Unterbrechung der Tätigkeit ist darauf abzustellen, ob die Einstellung der Tätigkeit darauf schließen lässt, dass es sich um eine Aufgabe des Betriebes und nicht nur um eine vorübergehende Unterbrechung handelt. Entsprechendes gilt bei einer Unterbrechung wegen Inanspruchnahme von Elternzeit. In Anlehnung an den Begriff des regelmäßigen Einkommensbezugs in § 8 SGB IV und § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ist eine Inanspruchnahme von Elternzeit von bis zu zwei Monaten als vorübergehende Unterbrechung anzusehen.
Die zu § 35 BauGB entwickelte Anforderung, das landwirtschaftliche Unternehmen müsse auf Dauer lebensfähig sein, ist dem ALG fremd. Ziel ist die soziale Sicherung des Landwirts und seines Ehegatten in und aufgrund seiner aktuellen wirtschaftlichen Tätigkeit; Anhaltspunkte dafür, dass die versicherte Tätigkeit langfristig ausgeübt werden müsste, um die Sozialversicherungspflicht zu begründen, sind - wie auch in anderen Zweigen des Sozialversicherungsrechts - nicht ersichtlich (BVerfG, 02.12.2016 - 1 BvR 281/14 und 1 BvR 350/16).
Eine selbstständige Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer wird auch dann an dem Ort ausgeübt, wo die landwirtschaftlichen Flächen liegen, wenn der Unternehmer von seinem ausländischen Wohnsitz aus die wirtschaftliche Leitung mittels Hilfspersonen ausüben kann (BSG, 17.08.2000 - B 10 KR 2/99 R; LSG Berlin-Brandenburg, 13.02.2009 - L 9 KR 234/07, Rdschr. V Nr. 6/10).
Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist kein Merkmal der selbstständigen Tätigkeit (a. A. KomGRV a.a.O.); fehlt sie, besteht aber wegen Absatz 7 keine Versicherungspflicht.
Unternehmer (Allein- oder Mitunternehmer) im Sinne des Satzes 2 können nur natürliche Personen sein.
Der Unternehmerbegriff umfasst z. B.
- Einzelunternehmer
- unbeschränkt haftende Gesellschafter von Personengesellschaften, also
- BGB-Gesellschafter
- OHG-Gesellschafter
- Komplementäre von KGen
- Miterben.
Nachdem der BGH mit Urteil vom 27.09.1999 die Möglichkeit der Haftungsbegrenzung von BGB-Gesellschaften auf individualvertragliche Vereinbarungen reduziert hat (Rdschr. Nr. 56/00 und Nr. 148/99), ist grds. jeder BGB-Gesellschafter als Mitunternehmer von Satz 2 erfasst.
Bei der Beurteilung der (Mit-)Unternehmerstellung nach Satz 2 ist allein auf die sozialversicherungsrechtlichen Kriterien einer selbstständigen Tätigkeit abzustellen (LSG Rheinland-Pfalz, 07.06.2018 - L 5 KR 242/17). Bei einem Mitunternehmer ist die Unternehmereigenschaft nicht mehr gegeben, wenn er aus der Unternehmensführung ausgeschieden ist und er nicht mehr am Gewinn und Verlust der BGB-Gesellschaft beteiligt ist (Nullbeteiligung); vertragliche Regelungen über einen Vorweg-/Vorabgewinn sind dabei nur unschädlich, wenn ohne irgendeine Verlustbeteiligung der Vorabgewinn gemäß vorgelegtem Gesellschaftsvertrag fixiert ist (SVLFG-Info Nr. 065/2019).
Dass auch bei einer Nullbeteiligung - insbesondere wegen der im Außenverhältnis bestehenden unbeschränkbaren Haftung - ein gewisses wirtschaftliches Risiko besteht, ist unstreitig, reicht aber für die Bejahung einer selbstständigen Tätigkeit nicht aus. Auch das weitere Zurverfügungstellen der Arbeitskraft ist bei Nullbeteiligung kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit, denn die Mitarbeit kann wegen des Ausscheidens aus der Unternehmensführung nicht unternehmerisch ausgerichtet sein und ist daher nicht als selbstständige Tätigkeit zu werten.
Als Mitunternehmer von Satz 2 erfasst ist auch der sog. atypisch stille Gesellschafter, der - anders als der „typisch“ stille Gesellschafter nach § 231 HGB - nicht nur am Gewinn oder Verlust, sondern auch am Wert des Unternehmens (und somit auch den sog. stillen Reserven) beteiligt ist.
Die unbeschränkt haftenden Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften sind Unternehmer i. S. d. Satzes 2 ungeachtet der Tatsache, dass nach der Rspr. des BGH (29.01.2001 - II ZR 331/00, Rdschr. Nr. 122/02 und Nr. 172/02) auch die Gesellschaften selbst aufgrund ihrer - auch für Außengesellschaften bürgerlichen Rechts anerkannten - (Teil-)Rechtsfähigkeit Unternehmer i. S. d. § 14 BGB darstellen. Nur auf diese Weise lässt sich die vom Gesetzgeber gewollte Gleichbehandlung von Alleinunternehmern, BGB-Gesellschaftern und unbeschränkt haftenden Gesellschaftern von Personenhandelsgesellschaften (vgl. Schriftlicher Bericht, BT-Drucks. 12/7599, Materialband des GLA S. 54) herstellen.
In die Versicherungspflicht einbezogen sind seit dem 01.01.1995 auch die unter Geltung des GAL seit Juli 1976 infolge fehlender Hauptberuflichkeit oder fehlender Flächeneinbringung nicht mehr beitragspflichtigen nebenberuflichen Gesellschafter einer Landwirtschaft betreibenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Änderung des früheren, systemwidrigen Zustands erfolgte mit Blick auf das Sicherungsbedürfnis dieser Gruppe. Die Regelung stellt sich als verfassungskonform dar (BSG, 17.07.2003 - B 10 LW 9/02 R, Rdschr. AH 3/04).
Betreibt eine Erbengemeinschaft ein Unternehmen der Landwirtschaft, sind alle Miterben Unternehmer i. S. d. Satzes 2, und zwar auch dann, wenn die ungeteilte Erbengemeinschaft das Unternehmen über lange Zeit betreibt (BSG, 25.02.2010 - B 10 LW 2/09 R, Rdschr. V Nr. 20/10). Dies gilt nur für diejenigen Miterben nicht, die aufgrund entsprechender Vereinbarung an der Unternehmensführung und am Unternehmerrisiko nicht teilhaben. In Frage kommen z. B. ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarungen aller Miterben, wonach nur ein Miterbe das Unternehmen führt und das Risiko trägt (BSG, 26.02.1969, Rdschr. AH 22/69; 29.07.1969, Rdschr. AH 44/69; 12.12.1969, Rdschr. AH 1/70).
Durch Satz 3 werden lediglich die Mitglieder juristischer Personen (z. B. Gesellschafter einer GmbH, englischen Limited sowie Aktionäre einer AG und Genossen einer eG) und die beschränkt haftenden Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften (z. B. Kommanditisten einer KG) kraft Fiktion zu Landwirten erklärt. Satz 3 ist nicht einschlägig, falls sich eine Person als stiller Gesellschafter gemäß §§ 230 ff. HGB an einer Personenhandelsgesellschaft oder in entsprechender Anwendung dieser handelsrechtlichen Vorschriften an einem Einzelunternehmen oder an einer GbR beteiligt. Nach § 230 HGB hat der stille Gesellschafter die Vermögenseinlage so zu leisten, dass sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht. Der Inhaber wird aus den in dem Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet. Der stille Gesellschafter kann damit nach sozialversicherungsrechtlichen Kriterien eine selbstständige Tätigkeit nicht ausüben. Der atypisch stille Gesellschafter ist hingegen Mitunternehmer, für ihn gilt Satz 2 (s. o.).
Weitere Voraussetzung neben dem Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit ist, dass die Personen hauptberuflich im Unternehmen tätig sind und aufgrund dieser Tätigkeit nicht der Rentenversicherungspflicht nach dem SGB VI unterliegen. Der Terminus „hauptberuflich“ soll eine Abgrenzung zu weiteren, außerhalb des Unternehmens ausgeübten Tätigkeiten/Beschäftigungen ermöglichen. Bedeutung erlangt die Voraussetzung daher nur dann, wenn neben der Tätigkeit im Unternehmen noch weitere Tätigkeiten/Beschäftigungen ausgeübt werden. Ist dies nicht der Fall, fordert der Begriff „tätig“ eine nicht unbedeutende Tätigkeit im Unternehmen (vgl. die Erläuterungen zu Satz 2).
Bei weiteren Tätigkeiten/Beschäftigungen sind Entscheidungskriterien für eine hauptberufliche Tätigkeit im Unternehmen der Zeitaufwand und die Einkommensverhältnisse.
Nach den von der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung entwickelten Kriterien gilt Folgendes:
- Eine hauptberufliche Tätigkeit im Unternehmen liegt dann vor, wenn sie verglichen mit der außerhalb des Unternehmens ausgeübten Tätigkeit/Beschäftigung zeitlich überwiegt.
Ausnahmen:
1. Nicht der Zeitaufwand, sondern die Einkommensverhältnisse sind entscheidend, wenn in der zeitlich nicht überwiegenden Tätigkeit/Beschäftigung ein weitaus höheres Einkommen erzielt wird.
2. Eine hauptberufliche landwirtschaftliche Tätigkeit kann nicht festgestellt werden, wenn der andere Beruf in annähernd gleichem Maße zur Bestreitung des Lebensunterhalts beitragen konnte und beigetragen hat wie bei Personen, die allein aus diesem Beruf ihren Lebensunterhalt bestreiten (BSG, 05.12.1974 - 11 RLw 16/73, Rdschr. AH 3/75; 22.06.1978 - 11 RLw 7/77, 11 RLw 8/77, Rdschr. AH 22/78).
- Bei zeitlich gleicher Inanspruchnahme im Unternehmen und außerhalb desselben sind die Einkommensverhältnisse gegenüberzustellen; das höhere Einkommen bestimmt die hauptberufliche Tätigkeit/Beschäftigung.
- Sind sowohl der Zeitaufwand als auch die Einkommensverhältnisse annähernd gleich, kann regelmäßig eine hauptberufliche Tätigkeit im Unternehmen nicht festgestellt werden.
Die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit steht einer hauptberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit von vornherein nicht entgegen (BSG, 09.09.1982 - 11 RLw 5/81, Rdschr. AH 19/82). Hingegen sind Schüler und Studenten nicht hauptberuflich im Unternehmen tätig, da diese der Besuch von allgemeinbildenden öffentlichen oder privaten Schulen, von Fach- oder Hochschulen, bei denen neben der eigentlichen Unterrichtszeit auch die Zeit der häuslichen Vorbereitung zu berücksichtigen ist, überwiegend in Anspruch nimmt. Ausnahmen ergeben sich aber beim Besuch einer Abendschule oder bei Teilnahme am Fernunterricht.
Ist Hauptberuflichkeit im Unternehmen zu bejahen, darf die Tätigkeit nicht zu Rentenversicherung kraft Gesetzes führen. Regelmäßig ist dies gegeben, wenn die hauptberufliche Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt erfolgt, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI; aber auch die aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit mögliche Antragspflichtversicherung - § 4 Abs. 2 SGB VI - verhindert die Fiktion als Landwirt (vgl. auch die amtliche Begründung im Regierungsentwurf eines ASRG 1995 - BT-Drucks. 12/5889 sowie Materialband des GLA, S. 54, die im Ergebnis auf die Zahlung von Pflichtbeiträgen zur GRV abstellt).
Der Begriff des nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erforderlichen Arbeitsentgelts wird in § 14 SGB IV definiert. Ein Beschäftigungsverhältnis i. S. v. § 7 SGB IV ist dann gegeben, wenn der Betreffende in einem persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis steht. Höheres Gewicht ist hierbei dem Merkmal der persönlichen Abhängigkeit beizumessen, das sich in einer Art, Zeit, Umfang und Ort der Tätigkeit umfassenden Weisungsgebundenheit ausdrückt. In diesem Zusammenhang kommt es in erster Linie auf die Vereinbarungen des Gesellschaftsvertrages an. Ist die hauptberufliche Tätigkeit Folge einer im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Mitarbeitsverpflichtung, spricht dies gegen eine Beschäftigung i. S. v. § 7 SGB IV, weil nicht ein Arbeitsverhältnis, sondern das Gesellschaftsverhältnis den Rechtsgrund für die Mitarbeit darstellt. In diesem Fall mangelt es an der Entgeltlichkeit der Arbeitsleistung, da die Gewinnbeteiligung keine Gegenleistung für die erbrachte Arbeit darstellt. Sieht der Vertrag vor, dass der Gesellschafter seine Arbeitskraft als Einlage zur Verfügung stellt, spricht dies für die Selbstständigkeit der Arbeitsleistung. Beruht dagegen der Gesellschaftsanteil allein auf einer Kapitaleinlage, kann die Mitarbeit im Unternehmen auch auf der Basis eines von dem Gesellschaftsverhältnis zu trennenden Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erfolgen. Ob es sich dabei um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt oder nicht, ist in erster Linie von dem Einfluss abhängig, den der mitarbeitende Gesellschafter auf die Entscheidungen der Gesellschaft hat. Ist er z. B. von der Geschäftsführung ausgeschlossen, ist dies ein Indiz für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Umgekehrt kann die Geschäftsführungsbefugnis auch bei geringem Kapitalanteil die Weisungsgebundenheit und damit ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ausschließen.
Zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von sogenannten Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH hat das BSG wie folgt entschieden:
Geschäftsführer einer GmbH sind regelmäßig als Beschäftigte der GmbH anzusehen und unterliegen daher der Sozialversicherungspflicht. Ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, ist nur dann nicht abhängig beschäftigt, wenn er die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn er mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital hält (Mehrheitsgesellschafter). Ist der Geschäftsführer kein Mehrheitsgesellschafter, ist eine abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht ausnahmsweise auch dann anzunehmen, wenn er exakt 50 % der Anteile am Stammkapital hält oder bei einer noch geringeren Kapitalbeteiligung kraft ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag (Satzung) über eine umfassende („echte“/qualifizierte) Sperrminorität verfügt, sodass es ihm möglich ist, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern (Urteile vom 14.03.2018 – B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R).
Mitglieder einer landwirtschaftlichen Produktivgenossenschaft, die sich der Produktion unter Einsatz von Arbeitskraft und Kapital der Genossen widmet (vgl. die Definition in § 1 Abs. 1 Nr. 4 GenG), sind grundsätzlich als Unternehmer anzusehen. Dies folgt aus der unmittelbaren Verknüpfung von Mitgliedschaft und Arbeitspflicht, der regelmäßig umfassenden und gleichberechtigten Teilhabe am Willensbildungsprozess sowie der Beteiligung am Unternehmensrisiko. Arbeitnehmer sind die Genossen aber dann, wenn ein besonderes Arbeitsverhältnis zu der Genossenschaft besteht und Tätigkeiten verrichtet werden, die über die durch Satzung, Organbeschluss oder allgemeine Übung geregelte Pflichtenstellung hinausgehen. In Betracht kommen insoweit z. B. die vergütete Tätigkeit als Vorstandsmitglied bzw. die Wahrnehmung von Sonderaufgaben nach Weisung. Insbesondere bei größeren Genossenschaften wird zu prüfen sein, ob die gleichberechtigte Teilhabe aller Genossen am Willensbildungsprozess garantiert ist oder aber z. B. eine Differenzierung zwischen qualifiziert bzw. leitend Tätigen, denen allein Entscheidungskompetenzen eingeräumt werden, und sonstigen Mitgliedern erfolgt. Die Mitglieder des Vorstands einer eG müssen gem. § 9 Abs. 2 GenG Mitglieder der Genossenschaft und natürliche Personen sein. Da geschäftsführende Vorstandsmitglieder von Genossenschaften aber einer umfassenden Beaufsichtigung durch den Aufsichtsrat unterliegen und grundsätzlich an Weisungen der Generalversammlung der eG gebunden sind, stehen diese fast immer in einem rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Wenn die Generalversammlung der eG einstimmige Beschlüsse fassen muss, ist dies jedoch ausnahmsweise nicht der Fall, weil sie maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausüben, denn sie können jegliche Beschlussfassung verhindern (Sperrminorität).
Betreibt eine AG ein Unternehmen der Landwirtschaft, erfüllen die als Vorstandsmitglieder hauptberuflich tätigen Aktionäre die Voraussetzungen des Satzes 3, wenn sie wegen dieser Tätigkeit nach § 1 Satz 3 SGB VI nicht rentenversicherungspflichtig sind (so auch Rombach, Alterssicherung der Landwirte, S. 34). Es müssen neben der hauptberuflichen Ausübung demnach auch die Voraussetzungen für eine selbstständige Tätigkeit (vgl. Erläuterungen zu Satz 2) bei der Tätigkeit des Aktionärs in der AG vorliegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind angestellte Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, die nicht mehr als 50 % des Aktienkapitals an der AG halten, abhängig Beschäftigte. Bei entsprechenden Anfragen nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV stellt die DRV Bund Clearingstelle daher in diesen Fällen regelmäßig Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V fest. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit das Vorstandsmitglied mehr als 50 % des Aktienkapitals halten muss (SVLFG-Info intern 135/2020).
Bei der Prüfung, ob nicht wegen dieser Tätigkeit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, kann sich die Alterskasse grundsätzlich der Entscheidung der zuständigen Einzugsstelle, die primär über das Vorliegen der Rentenversicherungspflicht zu entscheiden hat, oder der Clearingstelle anschließen.
Satz 3 setzt nach seinem Wortlaut nicht voraus, dass die juristische Person oder die Personenhandelsgesellschaft ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibt. Allerdings kann es aufgrund der in dieser Vorschrift getroffenen Fiktion („...gelten als Landwirt...“) sowie der Zielrichtung des ALG keinen Zweifel daran geben, dass es sich um Unternehmen handeln muss, die sich zumindest in einem Unternehmenszweig mit Landwirtschaft befassen. Mittelbare Beteiligungen von Gesellschaftern einer Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit an einer juristischen Person (GmbH, UG haftungsbeschränkt, Ltd., AG) oder einer Personenhandelsgesellschaft (z. B. KG, OHG, GmbH und Co.KG) können hingegen keine Unternehmereigenschaft auslösen (sog. „mittelbare Beteiligung im engeren Sinne“). In diesen Fällen fehlt es bereits an der Zugehörigkeit zum Personenkreis „beschränkt haftender Gesellschafter“ oder „Mitglied der juristischen Person“ in dem zu betrachtenden Unternehmen.
Die Beteiligung einer GbR an einer juristischen Person (GmbH, UG haftungsbeschränkt, Ltd., AG) oder Personenhandelsgesellschaften (z. B. KG, OHG, GmbH und Co.KG) stellt für die BGB-Gesellschafter keine mittelbare Beteiligung im engeren Sinne dar. Wegen des Fehlens der vollumfänglichen Rechtsfähigkeit der GbR ist der Durchgriff auf die BGB-Gesellschafter jederzeit möglich. Die Unternehmereigenschaft nach Satz 3 über den haftungsbeschränkten Teil der Gesellschaft liegt vor, wenn der BGB-Gesellschafter hauptberuflich außerhalb eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses tätig ist.
Die Landwirtseigenschaft entfällt, wenn sich anhand objektiver äußerer Umstände feststellen lässt, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit aufgegeben ist und der Landwirt in Zukunft auf den bisher genutzten Flächen keine Landwirtschaft mehr betreiben wird. Insoweit bedarf es einer gesicherten Prognose (BSG, 23.09.2004 - B 10 LW 13/02 R, Rdschr. AH 3/05).
Satz 3 gilt nicht für unbeschränkt haftende Gesellschafter (z. B. BGB-Gesellschafter, OHG-Gesellschafter, Komplementäre). Ihre Unternehmereigenschaft richtet sich allein nach Satz 2.
Allgemeines
Die Vorschrift enthält die Rechtsgrundlage für die Ehegattenversicherung. Sie beruht auf einer gesetzlichen Fiktion, da nach der amtlichen Begründung dem Ehegatten, i. d. R. der Bäuerin, im Wege einer typisierenden Betrachtungsweise keine Unternehmerstellung zukommt. Erfasst sind auch Ehegatten von Forstwirten (BSG, 17.07.2003 - B 10 LW 15/01 R, Rdschr. AH 1/04).
Dass das Gesetz die Versicherungspflicht als Ehegatte nicht von einer Mitarbeit im Unternehmen der Landwirtschaft abhängig macht, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BSG, 25.11.1998 - B 10 LW 7/97, 10/97, 5/98, 7/98, 8/98, 9/98, 11/98, 12/98 und 19/98 R, Rdschr. AH 7/99). Zur Begründung verweist das BSG auf den eindeutigen Wortlaut der Regelung, der den Willen des Gesetzgebers widerspiegele, alle Landwirtsehegatten in Anerkennung ihrer unabhängig von einer tatsächlichen Mitarbeit im landwirtschaftlichen Unternehmen bestehenden sozialen Schutzbedürftigkeit in die Versicherungspflicht zur AdL einzubeziehen. Der Gesetzgeber könne sich insoweit auf die Notwendigkeit einer Pauschalierung und Typisierung stützen, da allenfalls acht bis 10 Prozent der Landwirtsehefrauen nicht im Betrieb mitarbeiten würden, ohne über eine Befreiungsmöglichkeit nach § 3 zu verfügen.
Außerdem diene die Regelung, deren Verfassungsmäßigkeit das BSG in einer früheren Entscheidung zunächst nur in den Fällen der landwirtschaftstypischen Pflege der Altenteiler bzw. der Verrichtung sonstiger betriebsbezogener Tätigkeiten durch den Ehegatten bejaht hatte (BSG, 12.02.1998 - B 10/4 LW 9/96 R, Rdschr. AH 7/98), der Verwirklichung des Gleichberechtigungspostulats, wie es in Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 GG zum Ausdruck komme. Gerade die Ehefrauen von Landwirten seien bezüglich ihrer eigenständigen Alterssicherung bislang benachteiligt gewesen, da der Verheiratetenzuschlag nach dem früheren Recht nur eine abgeleitete, betragsmäßig erheblich unter der des Ehemannes liegende Absicherung gewährte. Anstelle dieses abgeleiteten Sozialversicherungsschutzes eine eigenständige, wenn auch mit Beitragspflichten verbundene Alterssicherung einzuführen, habe zudem im Hinblick darauf nahe gelegen, dass die Landwirtsehefrauen typischerweise größere Hindernisse als andere Ehefrauen überwinden müssten, um einer außerlandwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich damit eine eigene Alterssicherung aufzubauen. Den vereinzelt geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken habe der Gesetzgeber durch die Befreiungstatbestände, aber auch durch Neugestaltung des Beitragszuschussrechtes Rechnung getragen.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung bestätigt und zugleich klargestellt, dass die Auferlegung der Versicherungspflicht auch bezüglich der Ehegatten von Nebenerwerbslandwirten sowie der Ehegatten, die bereits bei Inkrafttreten des ALG mit einem Landwirt verheiratet waren (sog. Bestandsbäuerinnen), nicht gegen Verfassungsrecht verstoße (BVerfG, 09.12.2003 - 1 BvR 558/99, Rdschr. AH 2/04).
Voraussetzungen
Nach Satz 1 gilt der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 als Landwirt, wenn
- die Eheleute nicht dauernd getrennt leben und
- der Ehegatte des Landwirts nicht voll erwerbsgemindert unabhängig von der Arbeitsmarktlage ist.
Ob der Landwirt nach Absatz 2 tatsächlich versichert oder aber versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist, ist ohne Belang (vgl. z. B. SVLFG-Info Nr. 030/2013).
Kein dauerndes Getrenntleben
Der Begriff des dauernden Getrenntlebens ist im ALG nicht erläutert. Nach § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB leben die Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Diese Definition hat im Scheidungsrecht bei den Zerrüttungsvermutungen des § 1566 BGB Bedeutung, wenn der Zustand des Getrenntlebens während der dort festgelegten Fristen andauert. Diese Fristen sind für die Auslegung der mit „dauernd“ umschriebenen zeitlichen Komponente nicht verwertbar. Der Begriff „nicht dauerndes Getrenntleben“ wird aber auch in § 26 Abs. 1 EStG verwendet. Ehegatten leben im Sinne dieser Vorschrift nicht dauernd getrennt, wenn zwischen ihnen eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht (vgl. §§ 1353, 1567 BGB), wofür auch das (Fort-)Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft - als Rest einer weitergehenden Lebensgemeinschaft, die weiterhin angestrebt werden muss - ausreicht (vgl. zur einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs: BFH, 24.01.2013 - III B 113/11).
Liegen keine gegenteiligen Anhaltspunkte vor, darf die Alterskasse davon ausgehen, dass Eheleute nicht dauernd getrennt leben.
Als Tatbestände, die auf ein dauerndes Getrenntleben der Ehegatten schließen lassen, kommen insbesondere
- getrennte Haushaltsführung der Ehegatten (vgl. aber § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB),
- getrennte Wirtschaftsführung beider Ehegatten
in Betracht. Im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs wird die Alterskasse über die Einreichung des Scheidungsantrags durch einen Ehegatten (Bestätigung des Vorliegens des Zustandes des dauernden Getrenntlebens) informiert. Sollte der Erklärung über das dauernde Getrenntleben der Ehegatten kein Scheidungsantrag folgen, sollte die LAK in regelmäßigen Abständen eine erneute Erklärung der Ehegatten über das Fortbestehen des entsprechenden Zustandes fordern.
Der dauernde Aufenthalt eines der Ehegatten in einem Pflegeheim erfüllt für sich allein noch nicht die Voraussetzungen des § 1567 Abs. 1 BGB. In diesem Fall kommt vielmehr dem subjektiven Element besondere Bedeutung zu. Maßgebend ist insoweit, ob ein erkennbarer Trennungswille besteht, der die Aufgabe der bisher noch rudimentär verwirklichten Lebensgemeinschaft betrifft (BSG, 19.02.2009 - B 10 LW 3/07 R, Rdschr. L Nr. 28/10).
Keine arbeitsmarktunabhängige volle Erwerbsminderung
Versicherungspflicht besteht nicht, wenn der Ehegatte unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert ist. Zwar setzt die Versicherungspflicht keine tatsächliche Mitarbeit voraus, sie knüpft aber an die typischerweise vorliegende Mitarbeit an. Wo diese schon als Möglichkeit aus medizinischen Gründen ausscheidet, fehlt ein innerer Anknüpfungspunkt für die Versicherungspflicht.
Andererseits bleibt die Versicherungspflicht von einer lediglich mit Rücksicht auf die Arbeitsmarktlage festgestellten vollen Erwerbsminderung unberührt.
Wohnsitz im Inland
Nach § 3 Nr. 2 SGB IV finden die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung, soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit nicht voraussetzen, nur dann Anwendung, wenn die betreffende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs hat. Die Versicherungspflicht als Ehegatte eines Landwirts setzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit nicht voraus, so dass nur solche Ehegatten von Landwirten versicherungspflichtig werden können, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Durch § 6 SGB IV bleiben jedoch Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bei der Beurteilung der Versicherungspflicht unberührt. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten richtet sich das anwendbare Recht nach Artikel 11 bis 16 der VO (EG) Nr. 883/2004. Grundsätzlich ist das Recht desjenigen Mitgliedstaates anzuwenden, in dem die Person eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausübt (s. Artikel 11 Abs. 3 Buchst. a VO Nr. 883/2004). Durch diese Regelung wird der zuständige Mitgliedstaat festgelegt. Die tatsächliche Versicherungs- und Beitragspflicht richtet sich dann ausschließlich nach den nationalen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates.
Bei Personen, die keine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausüben, bestimmt Artikel 11 Abs. 3 Buchst. e VO Nr. 883/2004 die Anwendung des Rechts des Wohnmitgliedstaates.
Wird in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausgeübt, findet Artikel 13 VO Nr. 883/2004 Anwendung (vgl. SVLFG-Info Nr. 063/2015).
Anwendbarkeit der Fiktion, wenn das Unternehmen von mehreren Personen oder einer juristischen Person betrieben wird
Satz 1 ist auch einschlägig,
- wenn beide Ehegatten Gesellschafter einer (Innen-)GbR sind, für denjenigen Ehegatten, der das Unternehmen nach der gemeinsamen Erklärung (Satz 3) oder der Bestimmung der LAK (Satz 5) nicht als Landwirt betreibt,
- wenn ein Ehegatte die besonderen Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 nicht erfüllt und das Unternehmen unter Beteiligung der Ehegatten in der Rechtsform
- einer (Außen-)GbR (vgl. dazu Rdschr. Nr. 122/02 und Nr. 172/02) oder einer Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) betrieben wird und der betr. Ehegatte als Kommanditist oder stiller Gesellschafter beschränkt haftet,
- einer juristischen Person (AG, GmbH, eG) betrieben wird (vgl. Rombach, Alterssicherung der Landwirte, S. 55 f.).
Reichweite der Fiktion
Satz 2 soll klarstellen, dass die Fiktion nur im Rahmen der AdL gilt. Zu den Motiven für diese überflüssige Regelung vgl. Zindel, SdL 1995, S. 1, 14 ff.
Erklärungspflichten und Gestaltungsrechte der Eheleute
Damit überhaupt eine Aussage darüber getroffen werden kann, welcher der Ehegatten nach Absatz 2 Landwirt ist und welcher nach Absatz 3 Satz 1 als Landwirt gilt, legt Satz 3 den Ehegatten die Pflicht auf, sich binnen drei Monaten nach der Unternehmensübernahme bzw. Eheschließung darüber zu erklären, welcher Ehegatte das Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2 betreibt. Die Erklärung dient der Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse; damit kann sie für die Feststellung des Versichertenstatus der Eheleute weder konstitutiv noch für die LAK rechtlich bindend sein. Mithin wird ein Ehegatte, der tatsächlich die Voraussetzungen des Absatz 2 nicht erfüllt, nicht dadurch zum Landwirt i. S. d. Absatz 2, dass die Eheleute dies - wahrheitswidrig - erklären. Freilich besteht in aller Regel kein Anlass, den Wahrheitsgehalt der Erklärung in Frage zu stellen.
Nach Satz 4 „können“ die Ehegatten innerhalb der Dreimonatsfrist auch erklären, dass sie beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Darunter fällt z. B. die beiderseitige Beteiligung an einer nicht am Rechtsverkehr teilnehmenden (Innen-)GbR. Gemeinschaftlich wird ein Unternehmen auch betrieben, wenn es bei Gütergemeinschaft zum Gesamtgut gehört und gemeinschaftlich verwaltet wird (vgl. § 1421 Satz 2 BGB).
Kein gemeinschaftliches Betreiben liegt vor bei der Beteiligung an einer (Außen-)GbR, einer Personenhandelsgesellschaft oder einer juristischen Person; hier ist die Gesellschaft selbst die Unternehmerin, nicht die an ihr Beteiligten. Für OHG und KG folgt dies bereits aus deren (Teil-)Rechtsfähigkeit, §§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB. Im Übrigen handelt es sich bei allen Personengesellschaften unter Einschluss der (Außen-)GbR um Unternehmer i. S. d. § 14 BGB (BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00, Rdschr. Nr. 122/02; zur Abgrenzung zwischen Innen- und Außengesellschaften vgl. auch Rdschr. Nr. 172/02).
Der den Ehegatten eingeräumte Gestaltungsspielraum beinhaltet zugleich eine Beschränkung der durch Satz 3 auferlegten Erklärungspflicht. Betreiben die Eheleute das Unternehmen gemeinschaftlich, richtet sich eigentlich für jeden der beiden Ehegatten die Versicherungspflicht vorrangig nach Absatz 2; dennoch steht es ihnen nach Satz 4 frei, das gemeinschaftliche Betreiben gegenüber der LAK zu erklären, mithin genügen sie ihrer Erklärungspflicht nach Satz 3, wenn sie nur einen Ehegatten als denjenigen benennen, der das Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2 betreibt. Der andere Ehegatte gilt folglich selbst dann gemäß Absatz 3 Satz 1 als Landwirt, wenn er tatsächlich ebenfalls die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt.
Die Erklärung nach Satz 3 muss also nur hinsichtlich ihres positiven Gehalts wahrheitsgemäß sein, während sie - aus Satz 4 folgend - insoweit unvollständig sein darf, als trotz gemeinsamen Betreibens des Unternehmens nur ein Ehegatte als derjenige benannt wird, welcher das Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2 betreibt. Die Erklärung nach Satz 4 ist ebenfalls nur beachtlich, wenn sie den Tatsachen entspricht. Freilich dürfte auch hieran nur in begründeten Ausnahmefällen zu zweifeln sein.
Machen die Eheleute von der in Satz 4 eingeräumten Erklärungsmöglichkeit Gebrauch, sind beide Landwirte i. S. d. Absatzes 2.
Geben die Eheleute innerhalb der Dreimonatsfrist keine Erklärung nach Satz 4 ab, ist es der LAK selbst dann verwehrt, beide Ehegatten als Landwirte i. S. d. Absatzes 2 zu behandeln, wenn sie positive Kenntnis etwa vom Vorliegen einer (Innen-)GbR hat.
Geben die Eheleute innerhalb der Dreimonatsfrist keine Erklärung nach Satz 3 oder 4 ab, bestimmt die LAK nach Satz 5, welcher Ehegatte Landwirt nach Absatz 2 ist. Auch dabei ist die den Ehegatten in Satz 4 eingeräumte Dispositionsfreiheit zu respektieren, d. h. es darf nur ein Ehegatte als Landwirt nach Absatz 2 bestimmt werden; der andere gilt dann unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen als Landwirt gemäß Absatz 3 Satz 1. Erfüllen beide Ehegatten die Voraussetzungen des Absatzes 2, steht die Auswahl des als Landwirt nach Absatz 2 zu bestimmenden Ehegatten im Ermessen der LAK. Dabei hat sie Folgewirkungen dieser Bestimmung in ihre Erwägungen einzubeziehen. So wäre es nicht sachgerecht, denjenigen Ehegatten zum Landwirt nach Absatz 2 zu bestimmen, der kein Verfügungsrecht über die Flächen hat. Das Geschlecht ist nach Artikel 3 Abs. 2 GG kein geeignetes Auswahlkriterium.
Außerdem kann die LAK bei der Bestimmung nach Satz 5 dem Inhalt einer verspätet abgegebenen Erklärung i. S. der Sätze 3 oder 4 Rechnung tragen; wenn es die Eheleute wünschen, können sie also auch beide zu Landwirten nach Absatz 2 bestimmt werden.
Änderung der Verhältnisse
Nach Satz 6 „können“ die Ehegatten beim Eintritt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse eine erneute Erklärung abgeben. Wesentlich können nur solche Änderungen sein, die den Gegenstand der Erklärung betreffen. Es muss sich also um einen Wechsel der das Unternehmen betreibenden Person bzw. darum handeln, dass der bisher nach Absatz 3 Satz 1 als Landwirt geltende Ehegatte das Unternehmen nun mit dem anderen Ehegatten gemeinschaftlich betreibt. Haben sich die Verhältnisse tatsächlich nicht geändert, scheidet eine Änderungserklärung aus. Wird also das Unternehmen weiterhin - wie schon bei Abgabe der Erklärung nach Satz 3 - von beiden Ehegatten gemeinsam betrieben, kann durch eine erneute Erklärung kein Wechsel des Versicherungsstatus erreicht werden. Der durch die Sätze 3 und 4 eingeräumte Gestaltungsspielraum kann also bei unveränderten tatsächlichen Verhältnissen nur „ein für allemal“ genutzt werden.
Ob eine tatsächliche Änderung wesentlich ist, richtet sich nur eingeschränkt nach den bisherigen tatsächlichen Verhältnissen. Wurde etwa bisher das Unternehmen von beiden Ehegatten gemeinsam betrieben, hatten die Eheleute aber - zulässigerweise, wie ausgeführt - keine Erklärung nach Satz 4 abgegeben, sondern erklärt, der Ehemann betreibe das Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2, dann liegt im Ausscheiden der Ehefrau aus dem Unternehmen keine wesentliche Änderung, weil sich an ihrer bisherigen Stellung als Fiktiv-Landwirtin i. S. d. Absatz 3 Satz 1 nichts ändert.
Der den Ehegatten in Satz 6 eingeräumte Gestaltungsspielraum bewirkt, dass eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nur dann Einfluss auf Entstehung, Fortbestand oder Rechtsgrund der Versicherungspflicht hat, wenn die Ehegatten eine dementsprechend geänderte Erklärung abgeben. Sehen sie davon ab, bleiben die Versicherungsverhältnisse trotz Änderung der tatsächlichen Verhältnisse unverändert bestehen; die materielle Rechtslage bleibt also von der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse unberührt. Damit sind letztere auch nicht „wesentlich“ i. S. d. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Eine Änderung des die Versicherungspflicht nach Absatz 2 oder Absatz 3 feststellenden Verwaltungsakts nach § 48 SGB X kommt also in den Fällen des Satzes 6 nur in Betracht, wenn die Eheleute die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse durch Abgabe einer geänderten Erklärung auch auf ihre Versicherungsverhältnisse wirken lassen.
Dies gilt auch dann, wenn der bisher nach Absatz 2 Versicherte aufgrund der Änderung der Verhältnisse die Voraussetzungen des Absatzes 2 tatsächlich nicht mehr erfüllt.
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Beispiel:
Die Eheleute A und B hatten zunächst wahrheitsgemäß nach Satz 2 erklärt, A betreibe das Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2. Nach einigen Jahren wechselt die Betriebsführung von A auf B. Die Eheleute geben aber eine Erklärung nach Satz 6 nicht ab.
A bleibt Landwirt i. S. d. Absatzes 2, obwohl er die dortigen Voraussetzungen inzwischen nicht mehr erfüllt. Zugleich bleibt B Fiktivlandwirtin i. S. d. Absatzes 3, obwohl sie inzwischen die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt.
Insoweit könnte man von einer „Fiktion der Fiktion“ sprechen. Der Sinn dieser Konstruktion besteht einzig und allein darin, nicht mit der Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen der Unternehmereigenschaft Präjudizien für andere Rechtsbereiche (z. B. die Frage, ob eine Familienversicherung nach § 10 SGB V fortbesteht) zu schaffen (vgl. amtl. Begründung, Allg. Teil, III 1 a, und zu § 1 Abs. 3).
Welche Rechtsfolgen die Versäumung der Erklärungsfrist von drei Monaten ab Änderung der Verhältnisse haben soll, lässt der Gesetzeswortlaut offen. Sachlich nicht begründbar wäre ein dauerhaftes Ignorieren der tatsächlich eingetretenen Änderung (so aber Rombach, Alterssicherung der Landwirte, S. 57). Der Erklärungsfrist kann deshalb nur eine Ordnungsfunktion dergestalt zukommen, dass allein der fristgemäßen Erklärung mit Wirkung von dem behaupteten Zeitpunkt der Änderung Rechnung getragen werden kann, während die verspätete Erklärung erst vom Zeitpunkt ihrer Abgabe an Beachtung verdient. Damit wird vor allem der Gefahr rückwirkender Manipulationen vorgebeugt.
Besondere Fallgestaltungen
Nach Satz 7 sind für den Fall, dass jeder der Ehegatten ein eigenes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, beide Landwirte nach Absatz 2. Die Regelung dient der Klarstellung. Sie schließt aus, dass ein Ehegatte, der bereits nach Absatz 2 Landwirt ist, zusätzlich auf der Grundlage des Absatzes 3 als Landwirt gilt. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 1 beruht in diesen Fällen ausschließlich auf dem Status als Landwirt nach Absatz 2. Ein Gestaltungsspielraum, wie ihn Satz 4 für den Fall des gemeinsamen Betreibens eines Unternehmens einräumt, besteht nicht.
Hingegen ist Satz 7 nicht mehr anwendbar, wenn die Eheleute ihre seither getrennt geführten Unternehmen zusammenlegen. In diesen Fällen ist Absatz 3 einschlägig.
Satz 8 stellt klar, dass die Regelungen über die Ehegattenversicherung auch für die Fiktivlandwirte i. S. d. Absatzes 4 Satz 4 (Imker, Binnenfischer, Wanderschäfer) gelten.
Die Vorschrift erläutert den in Absatz 2 verwendeten Begriff des auf Bodenbewirtschaftung beruhenden Unternehmens der Landwirtschaft.
Nach Satz 1 umfasst der Landwirtschaftsbegriff des ALG zunächst die Land- und Forstwirtschaft, den Garten- und Weinbau sowie die Fischzucht und die Teichwirtschaft. Im Gegensatz zu § 1 Abs. 3 Satz 1 GAL wird auf die gesonderte Aufführung des Gemüsebaus verzichtet; er gehört aber je nach Bewirtschaftungsart entweder zur Landwirtschaft oder zum Gartenbau, so dass sich inhaltlich insoweit keine Abweichung zum bisherigen Recht ergibt. Der zweite Halbsatz dient entgegen seiner auf eine Fiktion hindeutenden sprachlichen Fassung nur der Klarstellung, dass es sich bei der Fischzucht und der Teichwirtschaft - anders als etwa bei der Binnenfischerei (Satz 4) - um spezielle Formen der Bodenbewirtschaftung handelt.
Satz 2 definiert die Bodenbewirtschaftung unter Verwendung der durch Rechtsprechung und Verwaltung gebildeten Merkmale.
Bodengewächse sind alle Pflanzen, die direkt oder indirekt auf die natürlichen Kräfte des Bodens angewiesen sind. Aus der Einbeziehung von Wasserflächen durch Satz 1 folgt, dass der Bodenbegriff weit zu fassen ist und das ihn bedeckende Wasser einschließt. Auch die Aufzucht von Wasserpflanzen ist deshalb Bodenbewirtschaftung. Bodengewächse verlieren ihre Eigenschaft nicht durch moderne Haltungsformen in Behältern, gleichgültig, ob diese Erde oder - wie bei der Hydrokultur - eine Nährlösung enthalten (vgl. BGH, 29.11.1996 - BLw 12/96 - (66/97), zu § 1 Abs. 1 HöfeO, Agrarrecht 1997, 120).
Unerheblich ist der weitere Verwendungszweck. Deshalb ist die Aufzucht von Ölfrüchten wie z. B. Raps Bodenbewirtschaftung unabhängig davon, ob sie zu Nahrungsmitteln oder technischen Zwecken (Kraftstoffe, Schmiermittel) weiterverarbeitet werden.
Aufzucht ist immer eine planvolle Tätigkeit. Sie greift in das natürliche Geschehen ein und lenkt es in die gewünschte Richtung. Abzugrenzen ist sie von der bloßen Entnahme dessen, was die Natur hervorbringt. So ist das bloße Sammeln wildwachsender Pilze oder Beeren ebenso wenig Bodenbewirtschaftung wie die Jagd. Auch Binnenfischer, Imker und Wanderschäfer entnehmen lediglich Erzeugnisse, die - wie freilebende Fische - entweder von der Natur selbst hervorgebracht werden oder - wie der Nektar von Kulturpflanzen - das Ergebnis der Bodenbewirtschaftung durch andere Personen sind (siehe aber Satz 4!).
Es genügt, dass die Aufzucht überwiegt. Damit wird klargestellt, dass auch solche Bewirtschaftungsformen erfasst sind, die nur minimal in das Naturgeschehen eingreifen (z. B. extensive Beweidung nicht gedüngten Grünlandes).
Keine Aufzucht von Bodengewächsen stellt der Anbau von Wildfutterpflanzen für den unmittelbaren Verzehr durch das Wild dar (BSG, 10.05.1979 - 11 RLw 7/78, Rdschr. AH 21/79, SozR 5850 § 1 GAL Nr. 3).
Darauf, welche Tätigkeiten im Einzelnen zur Bodenbewirtschaftung gehören, kann es z. B. ankommen
- im Rahmen der Ermittlung des Arbeitsbedarfs, falls dieser als Maßstab für die Mindestgröße dient (§ 84 Abs. 5 ALG) und nicht nur an der Fläche gemessen wird,
- zur Abgrenzung des Tätigkeitsbereichs einer Ersatzkraft (§§ 10 Abs. 2, 36 f , 39 ALG).
Es sind dies alle Bestellungs-, Pflege- und Aberntungstätigkeiten wie die Bearbeitung, Düngung und Be- oder Entwässerung des Bodens, die Aussaat oder Bepflanzung des Bodens, die Fortschaffung, ggf. Weiterbe- und Verarbeitung sowie Vermarktung des Aufwuchses und schließlich auch alle mit dieser Betätigung zusammenhängenden verwaltenden Tätigkeiten.
Forstwirtschaft ist eine besondere Form der Bodenbewirtschaftung. Zu ihr gehören vor allem die Anpflanzung von Bäumen unter Einschluss der vorbereitenden Tätigkeiten, die Waldpflege und schließlich die „Holzernte“ (BSG, 03.05.1984 - 11 RK 1/83, SozR 5420 § 2 Nr. 30). Es liegt in der Natur der Forstwirtschaft, dass sie auf sehr lange Zeiträume angelegt ist. Bodenbewirtschaftung findet deshalb auch in Zeiten statt, in denen keine konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen stattfinden. Bei „aussetzenden“, also solchen Unternehmen, in denen nicht in jedem Jahr schlagreifes Holz anfällt, können sich solche Phasen über viele Jahre erstrecken (BSG a. a. O.; 14.12.1994 - 4 RLw 4/93, BSGE 75, 241; HzS/Böttger/Sehnert/Zindel Gruppe 5a Rz. 11; siehe auch Rdschr. V Nr. 29/10).
Bezüglich der Tierhaltung ist die Regelung missverständlich. Nach dem Wortlaut wäre zuerst zu prüfen, ob eine Verbindung mit der Bodennutzung besteht; sodann müsste für Tiere, auf die dies zutrifft, zusätzlich geprüft werden, ob sie auch bewertungsrechtlich zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnen. Dagegen spricht, dass § 51 BewG die bewertungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Zusammenhang zwischen Flächennutzung und Tierhaltung konkretisiert. Die bewertungsrechtliche Abgrenzung zwischen landwirtschaftlichen und gewerblichen Tierbeständen soll offenbar auch in der AdL maßgebend sein.
Mithin ist jede Tierhaltung, die nach § 51 BewG zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet, als mit der Bodennutzung verbunden anzusehen, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass § 51 BewG allein auf das zahlenmäßige Verhältnis von Fläche und Vieheinheiten (VE) abstellt.
- Beispiel:
- Der Unternehmer bewirtschaftet 7 ha Ackerland und 3 ha Obstanlagen. Daneben hält er 4000 Legehennen, die nahezu ausschließlich mit zugekauftem Spezialfutter ernährt werden. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BewG gehören für die ersten 20 ha bis zu 10 VE je ha zur landwirtschaftlichen Nutzung.
- Eine Legehenne entspricht nach der Anlage 1 zum BewG 0,02 VE
4000 x 0,02 = 80 VE - Für die Zugehörigkeit von 80 VE zur landwirtschaftlichen Nutzung genügt eine Flächenausstattung von (80 : 10 =) 8 ha.
- Mithin gehören die Legehennen unabhängig von der Herkunft des Futters zur landwirtschaftlichen Nutzung (zum Anspruch auf Betriebshilfe für diesen Unternehmenszweig vgl. BSG, 11.02.1982 - 11 RLw 2/81, BSGE 53, 75, SozR 5850 § 7 GAL Nr. 1).
Auch soweit Tierbestände nach § 51 BewG nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung zählen, gehören nach § 33 Abs. 3 Satz 2 BewG die landwirtschaftlich genutzten Flächen weiterhin zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.
Satz 3 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege stillgelegter Flächen als Bodenbewirtschaftung i. S. d. ALG anzusehen ist.
Voraussetzung hierfür ist, dass
- eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu besteht. Die Verpflichtung muss sich auf die Pflege der Flächen, nicht auf deren Stilllegung beziehen, d. h. auch eine freiwillige Stilllegung, die eine öffentlich-rechtliche Pflegeverpflichtung nach sich zieht, fällt hierunter. Die Verpflichtung kann sich aus Bundes- oder aus europäischem Gemeinschaftsrecht (Beispiel: Pflege von Flächen, die aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen wurden, nach § 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungen-Verordnung vom 04.11.2004, BGBl. I S. 2778, Rdschr. Nr. 11/05) sowie aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag ergeben. Sollte eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Pflege der stillgelegten Flächen bestehen, ist zu unterstellen, dass die Pflege den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dient,
- die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Unternehmens des Garten- und Landschaftsbaus ausgeübt wird; da die hier angesprochenen reinen Landschaftsgärtnereien keine Bodenbewirtschaftung in dem hergebrachten Sinne des Satzes 2 betreiben, soll die von solchen Unternehmen ausgeübte Pflege stillgelegter Flächen ebenfalls nicht dem Schutz der AdL unterworfen werden
- das Unternehmen ohne die stillgelegten Flächen mindestens die Hälfte der Mindestgröße (Absatz 5) erreicht; die Pflege stillgelegter Flächen wird nur dann der Bodenbewirtschaftung zugeordnet, wenn in dem Unternehmen auch noch eigentliche Bodenbewirtschaftung im Sinne des Satzes 2 stattfindet, und zwar auf Flächen, die mindestens die Hälfte der von der Alterskasse festgesetzten Mindestgröße erreichen.
Satz 4 stellt die Unternehmen der Imkerei, Binnenfischerei und Wanderschäferei, welche keine Bodenbewirtschaftung im Sinne des Satzes 2 betreiben, den Unternehmen der Landwirtschaft gleich. Von der durch die Sätze 1 und 2 erfassten bodengebundenen Schafhaltung unterscheidet sich die Wanderschäferei durch ihre weitgehende Lösung von unternehmenseigenen Flächen.
Satz 4 beinhaltet nach Wortlaut und amtl. Begründung keine Fiktion der Bodenbewirtschaftung. Da die Bodenbewirtschaftung Merkmal eines jeden landwirtschaftlichen Unternehmens im Sinne des Absatzes 2 ist, werden Imkereien, Binnenfischereien und Wanderschäfereien von Verweisungen an anderen Stellen dieses Gesetzes oder in anderen Gesetzen nur erfasst, wenn neben Absatz 2 auch Absatz 4 Satz 4 in Bezug genommen wird oder - wie in Absatz 3 Satz 7 - diese Unternehmen ausdrücklich einbezogen werden.
Gemäß Satz 5 gelten mehrere von einem Landwirt betriebene Unternehmen als ein Unternehmen. Dies hat zur Folge, dass bei der Feststellung, ob das landwirtschaftliche Unternehmen die Mindestgröße erreicht, sämtliche von dem betreffenden Landwirt bewirtschafteten Unternehmen zusammenzurechnen sind.
Die einheitliche Betrachtungsweise hat nach der amtlichen Begründung auch bezüglich solcher Teile des Unternehmens zu erfolgen, die dem nach Absatz 3 versicherten Ehegatten des Unternehmers zuzuordnen sind. Sollte der Ehegatte jedoch selbst ein landwirtschaftliches Unternehmen bewirtschaften und somit ebenfalls Landwirt i. S. d. Absatzes 2 sein (vgl. Absatz 2 Satz 7), greift die einheitliche Betrachtungsweise nicht durch.
Die Vorschrift definiert den in Absatz 2 verwendeten Begriff der Mindestgröße.
Sind an einem Unternehmen mehrere Personen beteiligt, so kommt es für die Versicherungspflicht des einzelnen Beteiligten nur darauf an, dass das ungeteilte Unternehmen die Mindestgröße erreicht (für die Bruchteilsgemeinschaft i. S. d. § 741 BGB: BSG, 09.02.1971 - 11 RLw 6/69, SozR Nr. 5 zu § 1 GAL 1965, Rdschr. AH 16/71; für die ungeteilte Miterbengemeinschaft: LSG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2004 - L 8 LW 15/02, Rdschr. AH 10/05).
Anders als nach dem Rechtszustand bis zum 31.12.1994 stellt die Mindestgröße eine starre Versicherungspflichtuntergrenze dar.
Eine Anpassung der Mindestgröße an geänderte Verhältnisse ist nur in engen Grenzen zulässig. Da der Gesetzgeber die der Beurteilung der Mindestgröße zugrunde zu legenden Kriterien als Grundlage aller späteren Anpassungen „versteinert“ hat, bleiben grundsätzlich weiterhin die bei Einführung der AdL im Jahr 1957 für eine Existenzgrundlage gegebenen Verhältnisse maßgebend. Somit kommen satzungsrechtliche Modifizierungen der Mindestgrößenbeschlüsse nur in Betracht, wenn sie den im bisherigen Sinn umschriebenen Kreis der landwirtschaftlichen Unternehmen nicht verändern, insbesondere nicht erweitern. Ausnahmen sind nur kraft spezial-gesetzlicher Ermächtigung oder im Randbereich zulässig, etwa im Rahmen von typisierenden oder pauschalierenden Regelungen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, der Vereinheitlichung oder der Anpassung von Festsetzungen der ehemaligen Alterskassen (BSG, 27.05.2004 - B 10 LW 16/02 R, Rdschr. AH 23/04).
Das BSG hat drei Fallgruppen entwickelt, bei denen satzungsrechtliche Modifizierungen früherer Mindestgrößenbeschlüsse in Betracht kommen, nämlich die Umstellung auf einen anderen Maßstab (z. B. vom Arbeitsbedarf auf den Flächenwert), die differenziertere Berücksichtigung von Besonderheiten einzelner Bewirtschaftungsarten (z. B. die Festsetzung eigener Mindestgrößen für bestimmte Sonderkulturen) und die Berücksichtigung rechtlicher Änderungen, die zu einer Verschiebung der Beurteilung der Existenzgrundlage gegenüber den maßgebenden Verhältnissen von 1957 führen (z. B. bei nach dem Wirtschaftswert festgesetzten Mindestgrößen durch eine Änderung der steuerrechtlichen Vorschriften über die Feststellung der Einheitswerte, BSG, a. a. O.).
Satz 1 betrifft die bodenbewirtschaftenden Unternehmen. Sie verfügen über die Mindestgröße, wenn sie den nach dem Maßstab des Wirtschaftswerts festgesetzten Grenzwert erreichen. Flächenwert und Arbeitsbedarf sind nach § 84 Abs. 5 Satz 2 ALG als Maßstäbe weiterhin zulässig.
Der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt bei der Prüfung, ob die Mindestgröße erreicht ist, außer Ansatz. Hof- und Gebäudeflächen gemäß § 40 Abs. 3 BewG sind dagegen einzubeziehen, wenn die Mindestgröße nach dem Maßstab des Wirtschaftswerts festgesetzt ist (Rdschr. Nr. 135/00).
Die Mindestgröße ist gemäß § 33 Abs. 1 SGB IV von der Vertreterversammlung zu beschließen. Der Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 2 SGB IV nach Maßgabe der Satzung öffentlich bekannt zu machen.
Abweichend von Satz 1 ermöglicht § 84 Abs. 5 Satz 2 ALG die Nutzung des Flächenwerts oder des Arbeitsbedarfs als Maßstab für die Mindestgröße. Hiervon macht die LAK in ihrem Mindestgrößenbeschluss Gebrauch, indem sie den Arbeitsbedarf, seinerseits bemessen an der Größe der bewirtschafteten Flächen in Hektar, heranzieht (siehe unten, Tabelle).
Die Sätze 2 und 3 regeln die Mindestgröße von Unternehmen der Imkerei und der Binnenfischerei in grundsätzlicher Übereinstimmung mit dem bisherigen Recht (§ 1 Abs. 8 GAL). Als Folge der ausdrücklichen Einbeziehung der Unternehmen der Wanderschäferei und ihrer Gleichstellung mit den Fiktivunternehmen Imkerei und Binnenfischerei enthält Satz 4 die gesetzliche Festlegung ihrer Mindestgröße in Anlehnung an die früheren Mindesthöhenfestsetzungen der ehemaligen Alterskassen. Insoweit bleibt der vom Finanzamt nach § 62 BewG ermittelte Wirtschaftswert außer Betracht. In Abgrenzung zu der durch Bodenbewirtschaftung abgedeckten Schafhaltung ist die Mindestgröße für Wanderschäferei dann maßgebend, wenn die Sicherstellung der Futtergrundlage der Schafherde zum überwiegenden Teil des Jahres oder sogar ausschließlich durch Nutzung fremder Flächen erfolgt.
Bei Gemischtunternehmen hat die Prüfung, ob die Mindestgröße erreicht ist, wie bisher durch Anteilsberechnung zu erfolgen.
Die Abgrenzung der Wanderschäferei (Satz 3) von der durch Satz 1 abgedeckten bodengebundenen Schafhaltung folgt der bewertungsrechtlichen Abgrenzung (vgl. Absatz 4 Satz 2). Nach Abschnitt 7.26 der Bewertungsrichtlinien sind die typischen Merkmale der Wanderschäferei
- die Haltungsform der Großherde unter ständiger Aufsicht eines Schafmeisters und
- die Sicherstellung der Futtergrundlage zum überwiegenden Teil des Jahres oder sogar ausschließlich durch Nutzung fremder Flächen.
Werden Flächen genutzt und zugleich Schafe gehalten, ohne dass diese Schafhaltung die Merkmale einer Wanderschäferei erfüllt, sind die Schafe neben den Flächen nicht gesondert zu bewerten.
Gemäß Satz 1 ist bei der Ermittlung des Wirtschaftswertes von dem durch die Finanzbehörden festgesetzten Wirtschaftswert, wie er sich aus dem Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen ergibt, auszugehen. Der Ertragswert für Nebenbetriebe ist dabei zu berücksichtigen. Er bleibt lediglich für die Prüfung der Mindestgröße außer Ansatz (Absatz 5 Satz 1).
Gemäß Satz 2 hat eine Bereinigung des Wirtschaftswertes auf der Basis der tatsächlichen Unternehmensverhältnisse zu erfolgen. Daher sind hinzugepachtete Flächen sowie verpachtete oder nachhaltig nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen mit dem durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche zu bewerten und dem im Einheitswert festgestellten Wirtschaftswert hinzuzurechnen bzw. von ihm abzuziehen. Von der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung ist selbst dann auszugehen, wenn der nachgewiesene Hektarwert der Pachtflächen wesentlich von dem durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsflächen abweicht (BSG, 12.06.2001 - B 10 LW 18/99 R, Rdschr. AH 20/02 und AH 30/01).
Als nachhaltig nicht genutzt gelten nach der amtlichen Begründung Flächen, die mehr als fünf Jahre landwirtschaftlich nicht genutzt worden sind. Nicht erfasst von dieser Regelung werden Flächen, die zwar tatsächlich nicht landwirtschaftlich genutzt sind, deren Pflege aber nach Absatz 4 Satz 3 der Bodenbewirtschaftung zugerechnet wird. Für solche „Pflegeflächen“ erfolgt also keine Korrektur des finanzbehördlich festgestellten Wirtschaftswerts; vielmehr bleibt die auf der vorausgegangenen Nutzung beruhende Bewertung maßgebend.
Sollten durch die Finanzbehörden Flächen, die tatsächlich land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, nach § 69 BewG dem Grundvermögen zugerechnet worden sein, weil es sich um Bauland oder Bauerwartungsland handelt, sind diese gemäß Satz 3 wie Pachtflächen zu bewerten und dem im Einheitswert festgestellten Wirtschaftswert hinzuzurechnen.
Gemäß Satz 4 ist bei Betriebsverpachtung der für den Verpächter maßgebende Wirtschaftswert anzusetzen. Die Regelung ist aber nach Sinn und Zweck nur anwendbar, wenn der Verpächter den gesamten Betrieb an einen einzigen Pächter verpachtet hat. In diesem Fall wird dem Pächter der gesamte Wirtschaftswert unter Einschluss von Zuschlägen z. B. wegen verstärkter Tierhaltung zugerechnet.
Besteht der Betrieb zwar nur aus Pachtflächen, hat aber der Pächter nicht alle Eigentumsflächen des Verpächters gepachtet, ist dem Pächter derjenige Betrag als Wirtschaftswert zuzurechnen, der beim Verpächter nach Satz 2 in Abzug zu bringen ist. Die Fläche in ha ist also mit dem durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche des Verpächters zu vervielfältigen; für eine Berücksichtigung von Zu- oder Abschlägen (z. B. wegen verstärkter Tierhaltung) ist dabei kein Raum (SG Detmold, 26.08.1994 - S 14 (16) Lw 5/93).
Ist der Wirtschaftswert des Unternehmens nicht feststellbar, hat ihn die Alterskasse gemäß Satz 5 zu schätzen. Hierbei hat sie die örtlichen Gegebenheiten zu beachten. Anhaltspunkt für diese Schätzung könnte der in der Gemeinde geltende durchschnittliche Hektarwert der entsprechenden Nutzung sein.
Fehlen finanzbehördliche Feststellungen zur sonstigen landwirtschaftlichen Nutzung (Binnenfischerei, Teichwirtschaft, Fischzucht, Imkerei, Wanderschäferei, Saatzucht usw. - vgl. § 62 BewG), kann als Schätzungsgrundlage auf die für das Beitrittsgebiet geltenden Vereinfachungsregeln des § 125 Abs. 7 Nr. 2 BewG zurückgegriffen werden.
Nutzung | Ersatzvergleichswert |
---|---|
a) Binnenfischerei | 2,- DM je kg des nachhaltigen Jahresfangs |
b) Teichwirtschaft | 20.000,- DM je Hektar |
c) Fischzucht aa) Forellen | 30.000,- DM je Hektar |
d) Imkerei | 10 DM je Bienenkasten |
e) Wanderschäferei | 20 DM je Mutterschaf |
f) Saatzucht | 15 % der nachhaltigen Jahreseinnahmen |
g) Weihnachtsbaumkultur | 3.000,- DM je Hektar |
h) Pilzanbau | 25,- DM je Quadratmeter |
i) Besamungsstation | 20 % der nachhaltigen Jahreseinnahmen |
Gemäß Satz 6 sind bei gartenbaulicher Nutzung, im Falle des Abweichens der im Einheitswertbescheid zugrunde gelegten betrieblichen Verhältnisse von den tatsächlichen Gegebenheiten, die Flächen nach ihrer tatsächlichen Nutzung zu bewerten. Diese Bewertung soll durch pauschalierende Sonderregelungen per Rechtsverordnung (§ 6) erleichtert werden.
Die Vorschrift bezweckt, nur die Landwirte dem Schutz der landwirtschaftlichen Alterssicherung zu unter stellen, die die Landwirtschaft aus erwerbswirtschaftlichen Gründen betreiben. Allerdings ist das Fehlen jeglicher Absicht, nachhaltig Gewinne zu erzielen, bei einem Unternehmer, dessen Unternehmen die Mindestgröße erreicht, die Ausnahme, was durch die Randstellung der Regelung innerhalb der Systematik des § 1 unterstrichen wird. Deshalb ist die LAK zu diesbezüglichen Ermittlungen nur verpflichtet, wenn sie konkrete, über die bloße Behauptung des „hobbymäßigen“ Betreibens hinausgehende Hinweise auf Liebhaberei erhalten hat (Rdschr. Nr. 17/04).
Die Absicht der Gewinnerzielung ist als innere Tatsache nur schwer zu ermitteln. Noch schwerer ist der Nachweis ihres Fehlens. In Anlehnung an die st. Rechtsprechung das Bundesfinanzhofs zur Liebhaberei kann der Nachweis der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht nur anhand objektiver Indizien geführt werden; hierzu ist vorausschauend zu ermitteln, ob mit dem Betrieb nach seiner Struktur oder nach der Art seiner Bewirtschaftung über die gesamte Zeit seines Bestehens hinweg und unter Einbeziehung evtl. Veräußerungs- oder Aufgabegewinne (stiller Reserven) ein Gewinn erwirtschaftet werden kann (sog. Totalgewinnprognose). Soweit nicht ein typischer Liebhabereibetrieb vorliegt (Liebhaberei von Anfang an), kann die Totalgewinnprognose erst nach Ende der etwa 8 bis 10 Jahre umfassenden Anlaufphase erfolgen. Liebhaberei kann in diesen Fällen regelmäßig nur für die Zukunft festgestellt werden (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, 25.11.2001 - L 3 LW 10/99, Rdschr. AH 42/02).
Bei aussetzenden Forstbetrieben lassen auch langjährige Phasen der Erzielung von Verlusten oder des Unterlassens von Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht auf das Fehlen der Absicht, einen Totalgewinn zu erzielen, schließen (BFH, 18.05.2000 - IV R 27/98, BFHE 192, 287; 17.05.1994 - IV B 76/93, BFH/NV 1994, 855; 13.12.1990 - IV R 1/89, BFHE 163, 418; 18.03.1976 - IV R 52/72, BFHE 118, 441).
Sollte das zuständige Finanzamt bereits die fehlende Absicht zur nachhaltigen Gewinnerzielung festgestellt haben, kann die LAK unter Hinweis auf die dortige Feststellung die Versicherungspflicht nach dem ALG verneinen. Bindungswirkung entfalten die Entscheidungen der Finanzbehörden dabei schon wegen der unterschiedlichen Verteilung der objektiven Beweislast nicht: Während die Finanzämter bei langjährigen Verlusten im Zweifel Liebhaberei annehmen (die objektive Beweislast für das Vorliegen von Gewinnerzielungsabsicht liegt beim Steuerpflichtigen), trägt der Unternehmer in der AdL die objektive Beweislast für das Fehlen der Absicht, nachhaltig Gewinne zu erzielen.
Sollte jedoch eine entsprechende Entscheidung des Finanzamtes noch nicht ergangen sein, ist die LAK nach § 20 SGB X verpflichtet, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 7 selbst festzustellen (so auch die amtliche Begründung). Ihre Mittel sind freilich beschränkt und gehen weder rechtlich noch tatsächlich über diejenigen der Finanzbehörden hinaus, welche ebenfalls dem Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet sind. Sieht die nach § 21 Abs. 4 SGB X um Auskunft ersuchte Finanzbehörde mangels Anhaltspunkten für eine Liebhaberei keinen Anlass, insoweit Ermittlungen aufzunehmen, obwohl der Landwirt als Steuerpflichtiger Verluste aus Land- und Forstwirtschaft mit anderen positiven Einkünften ausgleicht, wird die LAK in aller Regel eine Versicherungsfreiheit nach Absatz 7 verneinen müssen. Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) schließt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Liebhaberei aus (01.12.1988 - IV R 72/87, BFHE 155, 344; 24.07.1986 - IV R 137/94, BFHE 147, 352). Nach dem Prinzip der Einheit der Rechtsordnung schließt dies grds. die Feststellung des Fehlens von Gewinnerzielungsabsicht auch i. S. v. Absatz 7 aus (LSG Niedersachsen, 02.02.2000 - L 10 LW 21/99, Rdschr. AH 6/00).
Folgende Indizien sprechen gegen Liebhaberei:
Der Unternehmer
- hat eine Genehmigung nach § 35 BauGB zum Bauen im Außenbereich erhalten, weil das Vorhaben einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb diene,
- nimmt Fördergelder in Anspruch, die nur Landwirten i. S. d. ALG gewährt werden (vgl. LSG Niedersachsen a. a. O.; LSG Brandenburg, 13.03.2001 - L 2 LW 7/00, Rdschr. AH 34/01; LSG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2004 - L 8 LW 15/02, Rdschr. AH 10/05),
- nimmt die Kfz-Steuer-Befreiung für landwirtschaftliche Zugmaschinen (§ 3 Nr. 7 KraftStG) in Anspruch (erkennbar am grünen Nummernschild).
Weil es sich bei dem Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht um ein rechtshinderndes negatives Tatbestandsmerkmal handelt, ist in nicht weiter aufklärbaren Zweifelsfällen vom Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht auszugehen (Zindel, SdL 1995, 1, 9).
Stellt sich erst nach Jahren heraus, dass die Gewinnerzielungsabsicht von Anfang an gefehlt hat (weil Liebhaberei regelmäßig nur für die Zukunft (nach Ende der Anlaufphase) feststellbar ist (s. o.), dürfte dies nur selten der Fall sein), bedarf es einer Rücknahme des die Versicherungspflicht nach Absatz 2 feststellenden Verwaltungsakts nach § 44 SGB X oder § 45 SGB X. Fällt die Gewinnerzielungsabsicht erst später weg, ist der die Versicherungspflicht feststellende Verwaltungsakt nach § 48 SGB X aufzuheben.
Gelingt die Aufhebung des Verwaltungsakts, muss auch eine Aufhebung aller weiteren auf dem vermeintlichen Versicherungsverhältnis aufbauenden Verwaltungsakte (Beitrags-, Leistungsbescheide) versucht, ggf. entstehende Erstattungsansprüche (§ 50 SGB X) müssen realisiert werden.
Mit der Formulierung „Landwirt nach Absatz 2 ist nicht,...” wird der betroffene Unternehmer aus dem Kreis der nach Absatz 2 versicherten Landwirte ausgeschlossen. Mithin gilt auch sein Ehegatte nicht gemäß Absatz 3 als Landwirt.
Die Vorschrift enthält die Legaldefinition des Begriffs „Mitarbeitende Familienangehörige“. Sie entspricht dem alten Recht.
Die in dieser Weise normierte Versicherungspflicht ist auch unter Berücksichtigung der u. U. bestehenden „Doppelversicherung“ - sowohl in der AdL als auch in der GRV - verfassungskonform (BSG, 25.07.2002 - B 10 LW 12/01 R, Rdschr. AH 45/ 02), da die AdL nur einen Teilsicherungscharakter aufweise und die Befreiungsregelung des § 3 ALG ein Korrektiv für den Personenkreis bilde, der auf die berufsstandsspezifische Grundsicherung keinen Wert lege (BSG, a. a. O.).
Satz 1 konkretisiert in den Nummern 1 bis 3 den Begriff des Familienangehörigen und beschreibt den erforderlichen Umfang der Mitarbeit.
Nummer 1 - Verwandte bis zum dritten Grade
Für die Begriffsbestimmung ist die Legaldefinition des § 1589 BGB heranzuziehen. Danach sind Personen in gerader Linie verwandt, deren eine von der anderen abstammt. Verwandtschaft in der Seitenlinie besteht, wenn die Abstammung auf dieselbe dritte Person zurückgeführt werden kann und eine Verwandtschaft in gerader Linie nicht besteht. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
Verwandte bis zum dritten Grade sind deshalb: Kinder (auch nichteheliche Kinder) und Enkelkinder, Eltern und Großeltern, Brüder und Schwestern, Onkel und Tanten, Neffen und Nichten.
Nummer 2 - Verschwägerte bis zum zweiten Grade
Schwägerschaft entsteht nach § 1590 BGB durch Eheschließung. Danach sind die Verwandten eines Ehegatten mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft. Die Schwägerschaft dauert trotz Auflösung der Ehe fort, vgl. § 1590 Abs. 2 BGB. Entsprechendes gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften (vgl. § 1a ALG).
Verschwägerte bis zum zweiten Grade sind: Schwiegerkinder und Schwiegerenkel, Ehegatten von Geschwistern. Die übrigen Verschwägerten bis zum zweiten Grade (z. B. Schwiegereltern) zählen zu den Verwandten bis zum dritten Grade des Unternehmers oder seines Ehegatten.
Zu den Verschwägerten zählen auch: Stiefkinder (Verschwägerte ersten Grades), Stiefelternteile (Verschwägerte ersten Grades), Stiefenkel (Verschwägerte zweiten Grades) und Stiefgroßelternteile (Verschwägerte zweiten Grades). Ferner ist z. B. das nichteheliche Kind und seine Verwandten mit der Ehefrau seines Vaters und deren Verwandtschaft verschwägert.
Nummer 3 - Pflegekinder
Der Begriff des Pflegekindes wird in Satz 2 näher umschrieben. Von einem familienähnlichen, auf längere Dauer berechneten Band zwischen Pflegekind und Pflegeeltern kann gesprochen werden, wenn die Beziehung zueinander denen zwischen leiblichem Vater oder Mutter und Kind ähneln. Deshalb ist das Pflegekindschaftsverhältnis ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis im Rahmen der Versorgung oder Fürsorge, die auch einem leiblichen Kind zuteil kommen würde. Leben die leiblichen Eltern des Kindes noch, kann ein familienähnliches Band nur anerkannt werden, wenn das Kind aus dem Obhuts- und Erziehungsverhältnis zu ihnen völlig ausgeschieden ist.
Mitarbeitende Familienangehörige eines Landwirts oder seines Ehegatten
Nur Familienangehörige eines Landwirts oder seines Ehegatten sind versicherungspflichtig. Die Mitarbeit muss somit in einem landwirtschaftlichen Unternehmen erfolgen, dessen Unternehmer die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 ALG erfüllt. Unerheblich ist es, ob der Landwirt kraft Gesetzes versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist. Ist jedoch der Unternehmer gemäß Absatz 7 mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht Landwirt, sind Familienangehörige ebenfalls nicht versicherungspflichtig.
Familienangehörige von beschränkt haftenden Gesellschaftern oder Mitgliedern juristischer Personen sind nur versichert, wenn der Gesellschafter/das Mitglied nach Absatz 2 Satz 3 als Landwirt gilt (weitergehend zum alten Recht: Rdschr. AH 33/76). Da auch der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 3 als Landwirt gilt, dient die gesonderte Erwähnung des Ehegatten i. d. R. lediglich der Klarstellung. Bedeutung erlangt die Erwähnung des Ehegatten aber dann, wenn nur über den unabhängig von der Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert (oder dauernd getrennt lebenden) und deshalb nicht als Landwirt geltenden Ehegatten des Landwirts ein entsprechendes Verwandtschafts-/Schwägerschaftsverhältnis begründet werden kann. Ist jedoch der Unternehmer gemäß Absatz 7 nicht Landwirt, kann die Versicherungspflicht von Familienangehörigen auch nicht über den Ehegatten vermittelt werden.
Im Gegensatz zur Rechtslage bis 31.12.1994 können auch Angehörige von Unternehmern der Binnenfischerei und Imkerei Mifa im Rechtssinne sein.
Hauptberufliche Mitarbeit
Mifa müssen in einem landwirtschaftlichen Unternehmen i. S. v. § 1 hauptberuflich tätig sein. Die Tätigkeit in landwirtschaftlichen Unternehmen, die die Mindestgröße nicht erreichen, erfüllt diese Voraussetzung somit nicht (vgl. jedoch § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 KVLG 1989: Krankenversicherungspflicht löst auch die Mitarbeit in einem Kleinunternehmen aus; vgl. Noell/Deisler, KVLG 1998, S. 214).
Ob die Tätigkeit in dem landwirtschaftlichen Unternehmen hauptberuflich ausgeübt wird, richtet sich nach den „Grundsätzen zur Beurteilung der Hauptberuflichkeit i. S. d. § 2 Abs. 4 Satz 1 KVLG 1989 von mitarbeitenden Familienangehörigen in der Landwirtschaft“ der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 02.10.2018.
Problematisch ist die Beurteilung der Hauptberuflichkeit in folgenden
Sonderfällen:
- Wehr- oder Zivildienstleistende
An der Voraussetzung der hauptberuflichen Beschäftigung fehlt es, wenn der Familienangehörige Wehr- oder Zivildienst leistet. Für die Dauer dieses Dienstes bleibt die Mitgliedschaft des Familienangehörigen in der LKV (lediglich) erhalten, vgl. § 25 Abs. 3 KVLG 1989. - Leistungsempfänger nach dem SGB III
Familienangehörige, die (wenn auch nur saisonbedingt) arbeitslos sind, üben eine hauptberufliche Tätigkeit im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht aus. - Bezieher von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld während einer Rehabilitationsmaßnahme, Unterhaltsgeld, Mutterschafts- oder Elterngeld
Obwohl während des Bezugs dieser Leistungen eine hauptberufliche Tätigkeit im Unternehmen regelmäßig nicht ausgeübt wird, bleibt die Versicherungspflicht unter Heranziehung des in § 42 Abs. 5 KVLG 1989 enthaltenen Rechtsgedankens solange bestehen, wie eine Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 KVLG 1989 trotz Bezuges dieser Leistungen vorliegt. Sobald § 25 KVLG 1989 lediglich die Mitgliedschaft in der LKV fortbestehen lässt (z. B. in Fällen der Beendigung der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 KVLG 1989 infolge Abgabe des Unternehmens oder während der Inanspruchnahme von Elternzeit), endet die Versicherungspflicht in der AdL.