Erläuterungen
Die Vorschrift ist durch das LSV-NOG zum 01.01.2013 eingefügt worden. Sie stellt mit ihrem Inkrafttreten (vgl. auch § 84 Abs. 7) den Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, der nicht Landwirt im Sinne des § 1 Abs. 2 ist, sowohl versicherungsrechtlich als auch leistungsrechtlich den Ehegatten nach § 1 Abs. 3 gleich. Es finden damit alle die Ehegatten von Landwirten betreffenden Regelungen des ALG auf Lebenspartnerschaften entsprechende Anwendung.
Die bisherigen - punktuellen - Gleichstellungsregelungen, wie z. B. der mit dem LSV-NOG aufgehobene § 14a, sind daher entbehrlich.
Nur in den von der Generalklausel nicht erfassten Vorschriften, die die Datenübermittlungen regeln (z. B. § 61a), werden die eingetragenen Lebenspartnerschaften - soweit notwendig - ergänzt.
Stand: November 2020