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§ 1a 

Geltung für Lebenspartner

Die für Ehegatten und ehemalige Ehegatten sowie Witwen und Witwer geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner, Lebenspartner, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde, und hinterbliebene Lebenspartner.

Erläuterungen

Die Vorschrift ist durch das LSV-NOG zum 01.01.2013 eingefügt worden. Sie stellt mit ihrem Inkrafttreten (vgl. auch § 84 Abs. 7) den Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, der nicht Landwirt im Sinne des § 1 Abs. 2 ist, sowohl versicherungsrechtlich als auch leistungsrechtlich den Ehegatten nach § 1 Abs. 3 gleich. Es finden damit alle die Ehegatten von Landwirten betreffenden Regelungen des ALG auf Lebenspartnerschaften entsprechende Anwendung.

Die bisherigen - punktuellen - Gleichstellungsregelungen, wie z. B. der mit dem LSV-NOG aufgehobene § 14a, sind daher entbehrlich.

Nur in den von der Generalklausel nicht erfassten Vorschriften, die die Datenübermittlungen regeln (z. B. § 61a), werden die eingetragenen Lebenspartnerschaften - soweit notwendig - ergänzt.

Stand: November 2020