§ 39
Betriebs- und Haushaltshilfen in anderen Fällen
(1)1Betriebshilfe kann für den versicherten Landwirt erbracht werden, wenn
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eine Person, die die Aufgaben eines versicherten Landwirts oder seines Ehegatten außerhalb eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ständig wahrgenommen hat, gestorben ist,
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die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und
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in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden.
2Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung des Satzes 1 erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.
(2) Betriebs- und Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung von Absatz 1 auch erbracht werden, wenn
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ein alleinstehender versicherter Landwirt gestorben ist oder
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der versicherte Landwirt und sein Ehegatte gestorben sind.
(3) § 36 Abs. 5 und § 37 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
Erläuterungen
Die Regelung sieht Betriebs- oder Haushaltshilfe in Todesfällen vor, die von § 37 nicht erfasst sind.
Dabei handelt es sich um den Tod
- einer Person, die die Aufgaben des Landwirts oder seines Ehegatten ständig wahrgenommen hat (Absatz 1),
- eines alleinstehenden Landwirts (Absatz 2 Nr. 1) oder
- des Landwirts und seines Ehegatten (Absatz 2 Nr. 2).
In allen Fällen wird auch hier vorausgesetzt, dass die Hilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens bzw. Haushalts erforderlich ist (vgl. grundsätzlich zu diesem Tatbestandsmerkmal Vorbemerkungen zu § 10 Abs. 2).
Die Regelung lässt die Gewährung von Betriebs- oder Haushaltshilfe zu, wenn eine Person gestorben ist, die
- die Aufgaben
- eines versicherten Landwirts
- oder seines Ehegatten
- außerhalb eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses
- ständig wahrgenommen hat.
Die Praxis bezeichnet die betroffenen Personen als „Quasi-Unternehmer“ bzw. „Quasi-Unternehmerehegatten“.
Die Verwendung des Begriffs „Person“ stellt klar, dass es nicht auf das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem Landwirt und der die Aufgaben wahrnehmenden Person ankommt. Ein Regulativ ergibt sich indessen daraus, dass die Aufgabenwahrnehmung nicht im Rahmen eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses erfolgen darf. Damit wird es sich im Regelfall doch um Familienangehörige handeln, weil für eine familienfremde Person, die ständig im Unternehmen Arbeiten im wesentlichen Umfang leistet, in aller Regel Rentenversicherungspflicht bestehen dürfte. Die Versicherungspflicht zur LAK als mitarbeitender Familienangehöriger nach § 1 steht dem Anspruch nicht entgegen.
Bei der in ihren Aufgaben vertretenen Person muss es sich entweder um den Landwirt oder seinen Ehegatten handeln. Aus dieser Gegenüberstellung ergibt sich, dass als Landwirt nur ein solcher i. S. d. § 1 Abs. 2 in Frage kommt. Er muss versichert, darf also weder versicherungsfrei noch von der Versicherungspflicht befreit sein. Des Weiteren muss er nicht nur vorübergehend daran gehindert sein, die typischen unternehmerischen Tätigkeiten wahrzunehmen. Die Gründe hierfür sind unerheblich. Die Verhinderung darf andererseits nicht so weit gehen, dass sie einen Verlust der Eigenschaft, Unternehmer und damit Landwirt i. S. d. § 1 Abs. 2 zu sein, beinhaltet.
Der in seinen Aufgaben vertretene Ehegatte braucht nicht nach § 1 Abs. 3 versichert zu sein. Dabei ist es unerheblich, ob bereits die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht fehlen (die Eheleute leben dauernd getrennt, § 1 Abs. 3 Satz 1), ob Versicherungsfreiheit nach § 2 besteht oder ob der Ehegatte sich nach § 3 oder § 85 hat befreien lassen. Er braucht nicht einmal mehr am Leben zu sein.
- Beispiel:
- Die Ehefrau eines jüngeren Landwirts ist verstorben. Dieser ist allein nicht in der Lage, für den Haushalt und die Erziehung der Kinder zu sorgen. Die unverheiratete ältere Schwester des Landwirts zieht auf den Hof und füllt die Lücke aus.
Im Gegensatz zum früheren Recht (§ 9 GAL i. V. m. den Allgemeinen Richtlinien) kann die Leistung nur erbracht werden, wenn die die Aufgaben des Landwirts oder des Ehegatten wahrnehmende Person verstorben ist. Die LAK kann z. B. keinen Betriebshelfer mehr stellen, wenn der die Aufgaben des Landwirts wahrnehmende mitarbeitende Familienangehörige durch kurbedingte Abwesenheit ausfällt.
Das Nähere ist in der Satzung (Absatz 3 i. V. m. § 37 Abs. 4) zu regeln.
Die Vorschrift sieht die Gewährung von Betriebs- oder Haushaltshilfe vor beim Tod
- eines alleinstehenden versicherten Landwirts (Nummer 1) oder
- des versicherten Landwirts und seines Ehegatten (Nummer 2).
Nummer 2 ist nur einschlägig, wenn beide Ehegatten im engen zeitlichen Zusammenhang versterben, weil anderenfalls der überlebende Ehegatte zunächst einen Anspruch unter den Voraussetzungen des § 37 hätte und nach seinem Tod die Nummer 1 einschlägig wäre.
Zusammenfassung der Ansprüche nach §§ 37 und 39
Unter Berücksichtigung aller Regelungen ist das Erbringen von Betriebs- oder Haushaltshilfe möglich nach dem Tode
- eines verheirateten Landwirts nach § 37,
- einer Person, die die Aufgaben des versicherten Landwirts oder seines Ehegatten ständig wahrgenommen hat, nach § 39 Abs. 1 Nr. 1,
- eines alleinstehenden versicherten Landwirts nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 und
- eines versicherten Landwirts und seines Ehegatten nach § 39 Abs. 2 Nr. 2.
Neben § 36 Abs. 5 (Begrenzung der Anspruchsberechtigten auf die aktuell Versicherten) gelten die Vorschriften des § 37
- zur Dauer des Einsatzes (§ 37 Abs. 2) und
- zur Selbstbeteiligung (§ 37 Abs. 3)
entsprechend.
Entsprechend gilt auch § 37 Abs. 4, der seinerseits § 10 Abs. 1 Satz 4 und 5 gleicht (siehe Erläuterungen zu § 10).