§ 85
Versicherungsfreiheit, Versicherungsbefreiung
(1) 1Personen, die am 31. Dezember 1994 als Landwirte oder mitarbeitende Familienangehörige von der Beitragspflicht in der Altershilfe für Landwirte befreit oder kraft Gesetzes beitragsfrei waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungsfrei. 2Personen, die am 31. Dezember 1994 von der Beitragspflicht befreit waren, sind nach den Vorschriften über den versicherten Personenkreis versicherungspflichtig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen der für die Versicherungspflicht maßgebenden Voraussetzungen beantragen, dass die Befreiung von der Beitragspflicht enden soll; die Befreiung endet vom Eingang des Antrags, frühestens vom 1. Januar 1995 an. 3Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Landwirts, der am 31. Dezember 1994 nur deshalb nicht beitragspflichtig war, weil der Landwirt das Unternehmen der Landwirtschaft überwiegend geleitet hat; er gilt als Landwirt nach § 1 Abs. 3.
(2) Im Beitrittsgebiet selbständig tätige Landwirte, die am 31. Dezember 1994 im Beitrittsgebiet in dieser Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig waren, sind versicherungsfrei, solange sie in der gesetzlichen Rentenversicherung als Landwirt versicherungspflichtig sind.
(3) 1Versicherte nach § 1 Abs. 3 sind ab 1. Januar 1995 von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie
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vor dem 2. Januar 1945 geboren sind,
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bis zum 31. Dezember 1995 für 216 Kalendermonate
a) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben oder
b) in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften versicherungsfrei waren, nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit waren oder die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt hätten, wenn sie nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen wären, oder
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vor dem 1. April 1996 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen für sich und ihre Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag für den Fall der Invalidität, des Todes und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres abgeschlossen haben und die Aufwendungen für diese Versicherung der Höhe des Beitrags zur Alterssicherung der Landwirte ohne Berücksichtigung von Zuschüssen zum Beitrag entsprechen.
2Satz 1 gilt nur, wenn Versicherte nach § 1 Abs. 3
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am 31. Dezember 1994 nicht beitragspflichtig waren,
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am 31. Dezember 1994 mit einem zu diesem Zeitpunkt in der Altershilfe für Landwirte beitragspflichtigen oder einem vor dem 1. Januar 1995 von der Beitragspflicht in der Altershilfe für Landwirte befreiten Landwirt verheiratet sind und
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die Befreiung bis zum 31. März 1996 bei der landwirtschaftlichen Alterskasse beantragen.
3Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
(3a) (weggefallen)
(3b) 1Versicherte nach § 1 Abs. 3 werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange
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der nach § 1 Abs. 6 und § 32 Abs. 6 Satz 5 ermittelte Wirtschaftswert des Unternehmens der Landwirtschaft 15.000 Deutsche Mark nicht überschreitet,
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der Unternehmer nach § 1 Abs. 2 ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft regelmäßig Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen von mehr als 20.452 Euro jährlich erzielt,
wenn
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die Ehe
a) in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1999 geschlossen wird und bis zum 31. Dezember 1999 eine selbständige landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen wird oder
b) bereits am 31. Dezember 1994 bestanden hat und in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1999 eine am 31. Dezember 1994 noch nicht ausgeübte landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen wird und
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der Unternehmer nach § 1 Abs. 2 bereits von der Versicherungspflicht befreit ist, es sei denn, er hat die Wartezeit von 15 Jahren zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherte nach § 1 Abs. 3 den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellt, noch nicht erfüllt.
2Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 1999 zu stellen. 3Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von 3 Monaten oder bis zum 31. März 1996 beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.
(4) 1Versicherte nach § 1 Abs. 3 sind ab 1. Januar 1995 von der Versicherungspflicht auch dann befreit, wenn sie
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vor dem 2. Januar 1945 geboren sind,
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bis zum 31. Dezember 1995 für 216 Kalendermonate
a) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben oder
b) in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften versicherungsfrei waren, nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit waren oder die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt hätten, wenn sie nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen wären, oder
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vor dem 1. April 1996 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen für sich und ihre Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag für den Fall der Invalidität, des Todes und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres abgeschlossen haben und die Aufwendungen für diese Versicherung der Höhe des Beitrags zur Alterssicherung der Landwirte ohne Berücksichtigung von Zuschüssen zum Beitrag entsprechen,
und wenn
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sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben,
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der Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft im Beitrittsgebiet liegt,
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sie am 31. Dezember 1994 mit einem Landwirt verheiratet waren, der am 31. Dezember 1994 nicht als Landwirt beitragspflichtig war und
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sie die Befreiung bis zum 31. März 1996 bei der landwirtschaftlichen Alterskasse beantragen.
2Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
(5) 1Personen, die vor dem 23. Dezember 1995 von der Versicherungspflicht nach den Absätzen 3 und 4 befreit worden sind, können bis zum 30. Juni 1996 erklären, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll. 2Wird die Erklärung abgegeben, beseht Versicherungspflicht ab 1. Januar 1995.
(6) 1Personen, die vor dem 23. Dezember 1995 nach § 3 von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Tätigkeit befreit. 2Sie können bis zum 30. Juni 1996 erklären, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht von ihrem Beginn an enden soll.
(7) Personen, die bis zum 22. Dezember 1995 von der Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung nach § 5 Gebrauch gemacht haben, sowie Personen, deren Versicherungspflicht nach § 84 Abs. 1 bis 3 vor dem Zeitpunkt endet, zu dem für 15 Jahre auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte anrechenbare Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt sind, können die Versicherung bis zu dem Zeitpunkt freiwillig fortsetzen, bis zu dem für 15 Jahre auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte anrechenbare Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt sind.
(8) Personen, die in der Zeit vom 23. Dezember 1995 bis zum 31. März 1996 einen Antrag auf Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 stellen, werden mit Wirkung vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an von der Versicherungspflicht befreit.
(9) 1Personen, die am 31. März 2003 nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 in der bis zum 31. März 2003 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben von der Versicherungspflicht befreit, solange das für die Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 maßgebende Einkommen jährlich ein Siebtel der Bezugsgröße oder 4800 Euro überschreitet. 2Sie können bis zum 30. September 2003 erklären, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht zum 31. März 2003 enden soll. 3Personen, die am 30. September 2022 nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 in der bis zum 30. September 2022 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben von der Versicherungspflicht befreit, solange das für die Befreiung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 maßgebende Einkommen regelmäßig jährlich 4.800 Euro überschreitet. 4Sie können bis zum 31. März 2023 erklären, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht zum 30. September 2022 enden soll.
(10) Bei der Anwendung von § 3 Absatz 4 Satz 2 gilt das Versorgungskrankengeld als Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.
Nach Satz 1 unterliegen Landwirte oder Mifa, die zum Stichtag 31.12.1994 von der Beitragspflicht in der Altershilfe für Landwirte befreit waren, ab dem 01.01.1995 bezogen auf die Tätigkeit, für die die Befreiung von der Beitragspflicht ausgesprochen worden ist, nicht der Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 (auch dann nicht, wenn die Versicherungspflicht auf § 1 Abs. 3 ALG beruht - Umkehrschluss aus Absatz 1 Satz 3) oder nach § 1 Abs. 1 Nr. 2. Wie im bisherigen Recht hat die Versicherungsfreiheit als Landwirt keinen Einfluss auf eine Versicherungspflicht derselben Person als Mifa.
Die Bestimmung knüpft an die Endgültigkeit der Befreiung von der Beitragspflicht nach § 14 Abs. 2 GAL an, ohne so weit zu gehen wie § 14 Abs. 2 Satz 4 GAL, wonach der Befreite endgültig aus der LAK ausschied und damit nach damaliger Auffassung keinerlei Leistungsanwartschaften mehr erwerben konnte (Noell, GAL 1983 S. 422 f.). Die Versicherungsfreiheit schließt deshalb nicht aus, dass dem Befreiten aus im Zuge des Versorgungsausgleichs (interne Teilung nach § 43 Abs. 1) erworbenen Anrechten eine Rentenanwartschaft erwächst.
Für Mifa, die sich nach § 14 Abs. 3 GAL von der Beitragspflicht nach dem GAL haben befreien lassen, ist die Besonderheit des § 14 Abs. 3 Buchst. b GAL von Bedeutung. Sollte nach dieser Vorschrift die Beitragspflicht als Mifa spätestens zum Stichtag 31.12.1994 erneut beginnen, findet Satz 1 keine Anwendung, sodass ab dem 01.01.1995 Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 besteht. Entfällt jedoch die Rentenversicherungspflicht erst nach dem 31.12.1994 (z. B. durch Absinken des dem Mifa gewährten Arbeitsentgelts), bleibt die Versicherungsfreiheit bestehen, weil eine dem § 14 Abs. 3 Buchst. b GAL entsprechende Vorschrift nicht mehr existiert. Damit stellt sich auch die vor dem 01.01.1995 ausgesprochene Beitragsbefreiung von Mifa zunächst als endgültig dar.
Jedoch können nach Satz 2 Personen, die am 31.12.1994 von der Beitragspflicht befreit waren, das Ende der Befreiung von der Beitragspflicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten beantragen. Nach Sinn und Zweck genügt eine nach den Vorschriften des GAL ausgesprochene Befreiung von der Beitragspflicht; ob die Rechtsfolge „Befreiung“ am 31.12.1994 tatsächlich greifen konnte (was die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Unternehmens zu diesem Zeitpunkt voraussetzt), ist unerheblich (vgl. auch die nicht auf den 30.06.1995 begrenzte Wiedereintrittsfrist von sechs Monaten). Die Frist beginnt mit dem Eintritt der für die Versicherungspflicht maßgebenden Voraussetzungen, jedoch frühestens am 01.01.1995. Der Antrag kann auch schon vor dem 01.01.1995 gestellt werden; nach dem zweiten Halbsatz beginnt aber die Versicherungspflicht frühestens am 01.01.1995. Wird der Antrag später gestellt, beginnt sie mit dem Tag des Antragseingangs. Entsprechend dem Prinzip des Monatsbeitrags ist jedoch der Beitrag für den gesamten Monat zu zahlen, in dem die Versicherungspflicht beginnt (z. B. Antragstellung erfolgt am 30.01.1995, sodass die Versicherungspflicht ab dem gleichen Zeitpunkt beginnt; gleichwohl ist der Beitrag für Januar 1995 in voller Höhe zu zahlen).
Nach dem Wortlaut, der den Adressatenkreis mit „Personen“ umschreibt, kann das Ende der Beitragsbefreiung sowohl von Landwirten (§ 1 Abs. 2 und 3) als auch von Mifa (§ 1 Abs. 8) beantragt werden. Die nur den Landwirt erwähnende Gesetzesbegründung ist insoweit unvollständig. Damit enthält die Vorschrift nicht nur eine Durchbrechung der Endgültigkeit der Befreiung von Landwirten (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 4 GAL), sondern zugleich ein Korrektiv für die nicht fortgeschriebene Regelung über den erneuten Beginn der Beitragspflicht von Mifa (vgl. § 14 Abs. 3 Buchst. b GAL). Personen, die eine Erklärung gegenüber der LAK abgegeben haben, sind nach den Vorschriften über den versicherten Personenkreis versicherungspflichtig. Sie können sich also bei Vorliegen der Voraussetzungen auch nach § 3 von der Versicherungspflicht befreien lassen, ggf. auch schon ab dem 01.01.1995.
Der Antrag nach Satz 2 kann - bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht - auch von solchen Personen gestellt werden, die nach den Vorschriften des AHNG von der Beitragspflicht nach § 27 GAL befreit wurden.
Zu beachten ist, dass Beitragszeiten der betroffenen Landwirte vor dem 01.01.1995 - also vor einer Befreiung nach § 14 Abs. 2 GAL - u. U. weder bei der Wartezeit noch bei der Berechnung der Rentenhöhe berücksichtigt werden können (vgl. §§ 90, 93 Abs. 3 Nr. 1).
Die Rechtsfolge des Satzes 1 greift nach Satz 3 dann nicht, wenn der Ehegatte eines Landwirts am 31.12.1994 nur deshalb nicht der Beitragspflicht nach § 14 Abs. 1 Buchst. a GAL unterlag, weil das landwirtschaftliche Unternehmen von ihm nicht überwiegend geleitet worden war. Die vor dem 01.01.1995 nach § 14 Abs. 6 GAL beitragsfreien Ehegatten werden also in die mit dem ALG eingeführte eigenständige Sicherung einbezogen. Nach Satz 3 2. Halbsatz werden sie den nach § 1 Abs. 3 Versicherten zugeordnet. Diese Zuordnung dient einzig dem Zweck, Abgrenzungsproblemen zwischen der Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 2 und Abs. 3 vorzubeugen. Da die Beitragsfreiheit nach § 14 Abs. 6 GAL ein gemeinsames Betreiben des Unternehmens i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 2 GAL vorausgesetzt hat, läge es ohne eine gesetzliche Zuordnung nicht fern, den früher beitragsfreien Ehegatten nunmehr als Landwirt i. S. d. § 1 Abs. 2 anzusehen. Aus dieser begrenzten Abgrenzungsfunktion ergibt sich, dass zwar die Prüfung einer Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 2 zu unterbleiben hat, dass aber die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 vorliegen müssen, d. h., die früher nach § 14 Abs. 6 GAL beitragsfreie Person muss am 01.01.1995 Ehegatte eines Landwirts i. S. d. § 1 Abs. 2 sein und die Eheleute dürfen an diesem Stichtag nicht dauernd getrennt leben (§ 1 Abs. 3 Satz 1).
Satz 3 gilt nicht für Ehegatten, die sich nach § 14 Abs. 2 GAL von der Beitragspflicht als Unternehmer hatten befreien lassen, selbst wenn danach die überwiegende Leitung auf den anderen Ehegatten übergegangen ist und sie nunmehr die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 erfüllen. Sie können nur auf Antrag nach Satz 2 versicherungspflichtig werden.
Landwirte in den neuen Bundesländern, die nach § 229a Abs. 2 Satz 2 SGB VI weiterhin der Versicherungspflicht als Landwirt in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, bleiben nach Absatz 2 in der AdL versicherungsfrei. Diese Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes endet jedoch, falls sich der Landwirt gemäß § 229a Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lässt. Dies war lediglich bis zum 31.12.1995 möglich; die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung endet dabei stets mit Wirkung vom 01.01.1995. Folglich beginnt die Versicherungspflicht in der AdL ebenfalls zum 01.01.1995.
Dass die Regelung auch Fallgestaltungen betrifft, in denen die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu einem späteren Zeitpunkt endet, ergibt sich schon aus ihrem Wortlaut („solange“). Auch das Ende der Versicherungspflicht nach § 229a Abs. 2 SGB VI aus anderen Gründen führt deshalb zur Versicherungspflicht nach dem ALG, sofern die Voraussetzungen des § 1 vorliegen und § 2 nicht entgegensteht. Anderenfalls wären die betroffenen Landwirte in keinem der beiden Systeme abgesichert.
- Beispiel:
- Landwirt X war bisher versicherungspflichtig nach § 229a Abs. 2 SGB VI; Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht wurde nicht gestellt. Am 01.08.1995 nimmt X ein mehr als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis auf. Seine Tätigkeit als Landwirt ist nicht hauptberuflich i. S. d. § 5 Abs. 5 SGB V.
- Rechtslage:
- Das Beschäftigungsverhältnis führt zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, so dass die Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 endet. Die Beendigung der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Landwirte führt zum Entfallen der Versicherungspflicht nach § 229a Abs. 2 SGB VI, auch ohne dass X einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt hat. Vielmehr unterliegt er ab 01.08.1995 der Versicherungspflicht als Beschäftigter nach § 1 Nr. 1 SGB VI. Dementsprechend ist er ab 01.08.1995 versicherungspflichtig in der AdL.
Ehegatten von Landwirten können sich ab dem 01.01.1995 von der Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 3 auf Antrag befreien lassen. Dies gilt auch dann, wenn sie bereits nach § 3 von der Versicherungspflicht befreit worden sind.
Die Voraussetzungen für eine Befreiung gliedern sich
- in die drei alternativen Eingangsvoraussetzungen des Satzes 1 (Lebensalter oder anderweitige Absicherung),
- in drei kumulative Voraussetzungen des Satzes 2 (Ehe- und Versicherungsstatus, fristgerechte Antragstellung).
Die Befreiung erfasst nur die Versicherung nach § 1 Abs. 3 (BSG, 12.06.2001 - B 10 LW 7/00 R, Rdschr. AH 37/01). Die Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Ausgeschlossen ist also weder eine spätere Versicherungspflicht als Unternehmer nach § 1 Abs. 2 noch eine gegenwärtige Versicherungspflicht als mitarbeitender Familienangehöriger, § 1 Abs. 8, oder Weiterversicherter, § 84 Abs. 2. Beginnt die Versicherungspflicht als Ehegatte nach einer Unterbrechung erneut, setzt auch die Befreiung wieder ein.
Die Eingangsvoraussetzungen (Satz 1)
Nr. 1: Vollendung des 50. Lebensjahres
Versicherte nach § 1 Abs. 3 können sich von der Versicherungspflicht ab dem 01.01.1995 befreien lassen, wenn sie vor dem 02.01.1945 geboren sind. Ehegatten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ALG das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatten (die am 01.01.1945 Geborenen haben ihr 50. Lebensjahr mit Ablauf des 31.12.1994 vollendet), brauchen also keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen.
Nr. 2: Zurücklegung einer Zeit von 216 Kalendermonaten in anderen Alterssicherungssystemen
Nach § 1 Abs. 3 versicherte Ehegatten können sich befreien lassen, wenn sie für 18 Jahre (216 Kalendermonate) anderen Alterssicherungssystemen angehört haben. Der Wortlaut der Vorschrift, der das Erfordernis der 216 Kalendermonate „vor die Klammer zieht“, zeigt, dass sowohl Beitragszeiten zur GRV als auch Zeiten der Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV - ggf. auch kumulativ - angerechnet werden können. Auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift, eine Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Nachweis einer anderweitigen ausreichenden sozialen Sicherung abhängig zu machen, ist es nicht notwendig, dass die Voraussetzung der 216 Kalendermonate entweder nur durch Beitragszeiten in der GRV oder ausschließlich durch entsprechende Zeiten der Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV nachgewiesen werden muss. Eine Kumulation von Teilzeiten ist mithin möglich.
Nach Buchstabe a können auf die 216 Kalendermonate gezahlte Beiträge zur GRV angerechnet werden. Da der Wortlaut nur von Beiträgen zur GRV spricht, zählen hierzu sämtliche Zeiten i. S. v. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Dies sind insbesondere Beiträge aufgrund einer Versicherungspflicht nach §§ 1 bis 4 SGB VI (sowie der entsprechenden Vorgängervorschriften, z. B. § 1227 RVO, § 2 AVG, § 1 HwVG), Zeiten einer Nachversicherung nach § 8 SGB VI, Beitragszeiten nach §§ 247 bis 249a SGB VI, freiwillige Beitragszeiten nach § 7 SGB VI (sowie der Vorgängervorschriften § 1233 RVO, § 10 AVG und § 33 RKG). Nicht hierzu zählen Anrechnungs-, Berücksichtigungs-, Zurechnungs- und Ersatzzeiten, vgl. auch § 54 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VI (LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.1997 - L 8 Lw 10/96, Rdschr. AH 14/97).
Nicht berücksichtigt werden weiterhin Zeiten, für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften übertragen oder begründet worden sind (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Die Monate, die aus den übertragenen bzw. begründeten Rentenanwartschaften nach § 52 SGB VI errechnet wurden, sind keine rentenrechtlichen Zeiten i. S. v. § 54 SGB VI. Ihre Wirkung erstreckt sich allein darauf, dass sie auf die Wartezeiten angerechnet werden. Sie stehen also (nur) bei der Prüfung, ob die betreffende Wartezeit erfüllt ist, den Zeiten gleich, die gemäß § 51 SGB VI bei der betreffenden Wartezeit anrechenbar sind. Die errechneten Monate sind somit keine Beitragszeiten i. S. d. GRV, denn im Versorgungsausgleich werden keine Beitragszeiten übertragen; für sie gelten auch Beiträge nicht i. S. d. § 55 Satz 2 SGB VI als nach besonderen Vorschriften gezahlt.
Nach Buchstabe b sind Zeiten der Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 SGB VI sowie Zeiten der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 SGB VI auf die erforderlichen 216 Kalendermonate anzurechnen. Somit können die in § 5 Abs. 1 SGB VI genannten Personengruppen, das sind Beamte, beamtenähnlich gesicherte Personen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI) sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden.
Zeiten der Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV als Angestellter oder selbstständig Tätiger aufgrund der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind ebenfalls anzurechnen. Außerdem können Zeiten der Befreiung von der Versicherungspflicht als Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten beschäftigt sind - im Falle der Befreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI - angerechnet werden. Dies gilt gleichermaßen für Zeiten, in denen nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hatten, befreit wurden.
Zur Prüfung der entsprechenden Versicherungsfreiheits- und Befreiungstatbestände kann auf Unterlagen des zuständigen Rentenversicherungsträgers, aus denen dessen rechtliche Wertung ersichtlich ist, zurückgegriffen werden.
Nr. 3: Abschluss eines befreienden Versicherungsvertrages
Anforderungen
Ein zur Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 3 führender Vertrag mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen muss folgende Anforderungen erfüllen:
- Art des Vertrages
Die Befreiungsvoraussetzung kann durch eine private Rentenversicherung (mit oder ohne Kapitalwahlrecht) oder durch eine Kapitallebensversicherung erfüllt werden. Zwecks Absicherung des Invaliditätsrisikos sind beide Vertragstypen um eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitszusatzversicherung zu ergänzen.
Neu abgeschlossene und bereits laufende Versicherungsverträge werden unter Zugrundelegung derselben Kriterien anerkannt. Eine Anpassung in der Vergangenheit abgeschlossener Versicherungsverträge an die Befreiungsvoraussetzungen z. B. durch Änderung der Bezugsrechtsvereinbarung, der Fälligkeitsklausel oder der Beitragshöhe bleibt somit möglich.
Die in der Gesamtschau die Befreiungsvoraussetzungen erfüllenden Versicherungsverträge dürfen bei verschiedenen Versicherungsunternehmen und zu unterschiedlichen Zeitpunkten geschlossen sein.
- Fälligkeit der Leistungen
Der Versicherungsvertrag muss Leistungen garantieren für die Lebensrisiken- Alter,
- Tod und
- Invalidität.
- Die Fälligkeit der Versicherungsleistung ist für den Erlebensfall auf das Erreichen der Altersgrenze („Erlebens des 60. Lebensjahres“) festzulegen. Führt eine Berechnung nach vollen Tarifjahren dazu, dass die Leistung ausnahmsweise vor Vollendung des 60. Lebensjahres fällig werden wird, beeinträchtigt dies nicht den Sicherungszweck und damit die Anerkennungsfähigkeit des Vertrages.
- Die Vereinbarung des Eintritts der Fälligkeit für das Erreichen eines späteren Lebensalters bzw. die Wahl eines variablen Fälligkeitszeitpunktes nach Vollendung des 60. Lebensjahres bleibt dem Versicherten unbenommen.
- Der Risikofall der Invalidität ist in der Regel durch einen Zusatzvertrag zu der abgeschlossenen privaten Renten- oder Kapitallebensversicherung zu versichern. Invalidität bedeutet Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts (§§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung). Von den gesetzlichen Gewährleistungen darf der private Versicherungsvertrag die Absicherung des Risikos eines verschlossenen Arbeitsmarktes ausnehmen. Im Übrigen stehen aber risikobegrenzende Sonderklauseln der Anerkennung des Vertrages als befreiend entgegen.
- Bezugsrecht
Ein unwiderrufliches Bezugsrecht muss in den Leistungsfällen Alter und Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person selbst, im Fall des Todes ihren Hinterbliebenen im Sinne des ALG bzw. des SGB VI eingeräumt sein.
Werden - wie bei privaten Rentenversicherungen üblich - sog. mitversicherte Personen (Ehegatte, Kinder) ausdrücklich namentlich benannt, muss durch geeignete vertragliche Vereinbarungen, z. B. eine Nachversicherungsgarantie, die Leistungsgewährung an die im Todesfall der versicherten Person aktuellen Hinterbliebenen (z. B. nachgeborene Kinder) sichergestellt sein.
- Beitragshöhe (Dynamisierung)
Die Dynamisierung der Beiträge zu der befreienden Lebensversicherung entsprechend der Anpassung der Beiträge in der AdL ist durch eine Zusatzvereinbarung sicherzustellen. Ein nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehenes Recht auf Aussetzen der Erhöhung muss ausdrücklich ausgeschlossen werden.
- Beitragszahlung
Die grundsätzlich zulässige Vereinbarung einer nicht monatsweisen Beitragszahlung darf zu keiner Reduzierung der Jahresprämie unter das 12fache des aktuellen Beitrags zur AdL führen.
- Abtretungs- und Verpfändungsverbot
Die befreiungswillige Person ist in dem privaten Versicherungsvertrag in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass eine Abtretung bzw. Verpfändung der Versicherungsleistungen während der Laufzeit des Vertrages zu einem Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen führen wird. Da die Erfüllbarkeit der Bezugsrechtsvereinbarungen zu gewährleisten ist, können somit bereits bestehende Versicherungsverträge nur als befreiend anerkannt werden, wenn die daraus resultierenden Leistungsansprüche nicht bereits abgetreten oder verpfändet sind.
Nachweis des Vertragsabschlusses
Der LAK ist der Bestand des befreienden Versicherungsvertrages bei Stellung des Befreiungsantrages grundsätzlich durch Vorlage zumindest einer Kopie der Versicherungspolice und einer Zahlungsbestätigung des Einlösebetrages (Erstprämie) nachzuweisen. Da die versicherte Person durch ihre Unterschrift auf dem Versicherungsantrag an ihre diesbezüglichen Willenserklärungen grundsätzlich gebunden wird, kann im Hinblick auf den Ablauf der Befreiungsfrist auch die Vorlage einer Durchschrift (Kopie) des unterschriebenen Versicherungsantrages als vorläufiger Nachweis anerkannt werden. Die Versicherungspolice und ein Beleg über die Zahlung der Erstprämie müssen dann - ggf. nach Fristablauf - unverzüglich nachgereicht werden. Die endgültige Entscheidung über die - rückwirkende - Befreiung wird erst nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen getroffen.
Der Nachweis der Zahlung der Erstprämie kann auch durch Vorlage einer unterschriebenen Einziehungs- oder Abbuchungsermächtigung geführt werden, die sich in ihren maßgebenden Rechtswirkungen von der Überweisung prinzipiell nicht unterscheidet. Zwar ist diese Ermächtigung widerruflich, aber sie begründet nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen bereits den vorläufigen Versicherungsschutz.
Fortbestandskontrolle
Der Überprüfung des Fortbestands des Versicherungsvertrages durch die LAK bedarf es nicht, da nach dem Wortlaut § 85 Abs. 3 Satz 1 („wenn sie...“) in dem Sinne zu verstehen ist, dass die genannten Bedingungen bis zum Stichtag „31.03.1996“ erfüllt sein mussten. Eine erweiternde Auslegung dahin, dass die Befreiung nur „solange“ besteht, als deren Voraussetzungen auch fortbestehen, lässt sich der Regelung nicht entnehmen. Es handelt sich somit um eine Stichtagsregelung mit der Folge, dass nachträglich eintretende Veränderungen des Privatrechtsverhältnisses unbeachtlich sind. Die Auflösung der befreienden Lebensversicherung berechtigt die LAK somit nicht dazu, die getroffene Befreiungsentscheidung aufzuheben und erneut Beiträge zu erheben. Mit der in dieser Weise eingeräumten individuellen Eigenverantwortung für die Risikovorsorge wäre eine Garantenstellung der LAK für die Aufrechterhaltung eines bestimmten Versorgungsniveaus nicht zu vereinbaren (BSG, 17.04.2002 - B 10 LW 4/01 R, Rdschr. AH 17/02). Die vergleichbare Regelung des § 231 Abs. 5 SGB VI wird von den Rentenversicherungsträgern ebenfalls dahingehend ausgelegt, dass die kontinuierliche Fortführung der befreienden Lebensversicherung nicht zu überprüfen ist.
Die weiteren Voraussetzungen (Satz 2)
Nach Nummer 1 darf die Person am 31.12.1994 nicht der Beitragspflicht als Landwirt, Weiterversicherter oder mitarbeitender Familienangehöriger nach dem GAL unterlegen haben (BSG, 12.06.2001 - B 10 LW 16/00 R, Rdschr. AH 36/01). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen diese Regelung nicht, da sie gemäß der gesetzgeberischen Intention Härten für neu in die AdL einbezogene Landwirtsehegatten verhindert und zugleich den Verbleib in der AdL für in dieses Sondersystem bei Inkrafttreten der Agrarsozialreform bereits integrierte Personen gewährleistet (BSG, 19.10.2000 - B 10 LW 1/99 R und B 10 LW 14/99 R, Rdschr. AH 12/01).
Nach Nummer 2 muss sie mit einem Landwirt verheiratet sein, der am Ende des Kalenderjahres 1994 nach den Vorschriften des GAL entweder beitragspflichtig oder von der Beitragspflicht befreit war. Hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem die Ehe bestanden haben muss, ist der Wortlaut nicht eindeutig. Aus der Parallelvorschrift des Absatzes 4 Satz 1 2. Halbsatz Nr. 3 folgt, dass es auch insoweit nur auf den Stichtag 31.12.1994 ankommen kann.
Diese - übliche und grundsätzlich erlaubte Stichtagsregelung - wird dadurch gerechtfertigt, dass sich die Eheleute bei Heirat nach dem 31.12.1994, also unter Geltung des § 1 Abs. 3, über die Folgen der Verehelichung auf die Versicherungspflicht des Ehegatten klar sein mussten; einer Übergangsregelung bedurfte es daher nicht (BSG, 25.11.1998 - B 10 LW 10/97 R, Rdschr. AH 7/99).
Hat freilich am 01.01.1995 die Ehe nicht mehr bestanden oder leben die Eheleute zu diesem Zeitpunkt getrennt, ist die Befreiungsregelung nicht anwendbar, weil dann von vornherein keine Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 3 entstehen kann.
Keine Anwendung findet die Regelung auch auf die Ehegatten von nebenberuflichen Gesellschaftern einer Landwirtschaft betreibenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die unter Geltung des GAL nicht beitragspflichtig waren, aber nach Inkrafttreten des ALG als Landwirte im Sinn des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 und 2 anzusehen sind (Rdschr. AH 18/04).
Nummer 3 lässt den Antrag auf Beitragsbefreiung nur bis einschließlich 31.03.1996 zu. § 16 SGB I ist entsprechend anwendbar. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Befreiung nur noch unter den Voraussetzungen des § 3 möglich. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schließt Satz 3 ausdrücklich aus (vgl. § 27 Abs. 5 SGB X). Ob dennoch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch möglich bleibt, hat das BSG bislang offen gelassen; aus den vorliegenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.04.1997 - 8 C 38.95 (NJW 1997, 2966 ff.) sowie des BSG vom 15.12.1994 - 4 RA 64/93 (SozR 3-2600 § 58 Nr. 2) ergebe sich jedenfalls nicht, dass ein ausdrücklicher Ausschluss der Wiedereinsetzung über die Anwendung der Grundsätze zum Herstellungsanspruch (teilweise) überwunden werden könne. Bei rückwirkender Feststellung der Versicherungspflicht komme aber eine Heilung der Fristversäumnis unter Anwendung des Rechtsgedankens der Regelung des § 34 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Satz 1, die einen besonderen Vertrauensschutz zum Ausdruck bringe, in Betracht. Voraussetzung dafür sei, dass der Befreiungsantrag ohne schuldhaftes Zögern nach bescheidmäßiger Feststellung der Versicherungspflicht gestellt worden ist (BSG, 28.03.2000 - B 10 LW 2/99 R und B 10 LW 4/99 R, Rdschr. AH 11/00; 11.12.2002 - B 10 LW 14/01 R, Rdschr. AH 04/03). Zu einer genauen Festlegung der zulässigen Überlegungsdauer bestand für das BSG bislang kein Anlass. Anerkannt wurden ein Zeitraum von 15 bzw. 23 Tagen nach dem Bescheiddatum (BSG, 28.03.2000 - B 10 LW 2/99 R, a. a. O.; 11.12.2002 - B 10 LW 14/01 R, a. a. O.). Praktisch belaufe sich diese Frist nach der gesetzgeberischen Konzeption auch in Übergangsfällen jedoch auf etwa ein Vierteljahr, da gegen eine Verkürzung gewichtige Gründe (Vertrauensschutz, vgl. zu § 85 Abs. 5 und 6) sprechen. Der volle Dreimonatszeitraum sei jedenfalls bei fehlender Unterrichtung über die Regelung des § 85 zu gewähren. Wie aus dem Rechtsgedanken des § 34 Abs. 2 Satz 4 folge, komme eine rückwirkende Befreiung aber dann nicht in Betracht, wenn der Betroffene (z. B. wegen Verstoßes gegen eine Meldepflicht) die Versäumung der Vierteljahresfrist zu vertreten habe (BSG, 11.12.2002 - B 10 LW 14/01 R, a. a. O.).
Die Vorschrift hatte den Ehegatten von solchen Landwirten, die bereits nach altem Recht von der Beitragspflicht befreit waren, ein weiteres Befreiungsrecht gegeben; sie ist durch das ASRG-ÄndG rückwirkend ab 01.01.1995 eingefügt und durch Artikel 48 Nr. 6 Buchst. a des 4. Euro-Einführungsgesetzes mit Wirkung vom 01.01.2002 aufgehoben worden.
Die Vorschrift enthält ein Befreiungsrecht für solche nach § 1 Abs. 3 versicherte Ehegatten, die die Voraussetzung des seit dem 01.01.2002 aufgehobenen Absatz 3a Satz 1 Nr. 1 nicht erfüllen konnten. Die Versicherung nach § 1 Abs. 3 braucht - ebenso wie bei Absatz 3a - im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr vorzuliegen. Beginnt die Versicherungspflicht als Ehegatte nach einer Unterbrechung erneut, setzt auch die Befreiung wieder ein, ohne dass es eines neuen Antrags bedürfte.
Satz 1 enthält in den Nummern 1 und 2 des ersten Halbsatzes die kumulativen Voraussetzungen, von deren Vorliegen die Dauer der Befreiung abhängt („solange“). Die Nummern 1 und 2 des zweiten Halbsatzes enthalten kumulative Voraussetzungen, von denen abhängt, ob überhaupt eine Befreiung nach dieser Vorschrift in Frage kommt, wobei innerhalb der Nummer 1 zwei alternative Voraussetzungen hinsichtlich des Zeitpunkts der Eheschließung und des Beginns der landwirtschaftlichen Tätigkeit geregelt sind.
Bei der Feststellung des Wirtschaftswerts, der nach der ersten Nummer 1 15.000 DM nicht überschreiten darf, ist entsprechend § 32 Abs. 6 Satz 5 auf die betrieblichen Verhältnisse am 1. Juli des vergangenen Kalenderjahres oder auf den späteren Zeitpunkt des Beginns der Versicherungspflicht abzustellen. Wegen Satz 2 müssen diese Zeitpunkte vor dem 01.01.2000 liegen, d. h. entweder spätestens zum 01.07.1998 oder bei Beginn der Versicherungspflicht - spätestens im 2. Halbjahr 1999 - gegeben sein.
- Beispiel:
- Einhaltung der Grenze durch Flächenreduzierung im März 1998. Die Befreiungsvoraussetzungen liegen erst ab 01.01.1999 vor, weil vorher die betrieblichen Verhältnisse zum 01.07.1997 maßgebend sind.
Schwankungen des Wirtschaftswerts jeweils zwischen den Stichtagen „1. Juli“ jedes Kalenderjahres bleiben unberücksichtigt; jede Änderung, die nach dem 1. Juli erfolgt, wirkt sich somit erst ab dem 1. Januar des übernächsten Kalenderjahres aus (BSG, 07.12.2000 - B 10 LW 1/00 R, Rdschr. AH 14/01 und B 10 LW 10/00 R, Rdschr. AH 15/01). Die aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität pauschalierende Regelung führt in Einzelfällen dazu, dass die Befreiung erst nach einer Wartezeit von bis zu eineinhalb Jahren eintritt. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen dagegen nicht, insbesondere da sich vorgenannter Effekt auch umgekehrt dahingehend auswirken kann, dass eine an sich nicht mehr zustehende Befreiung noch bis zu eineinhalb Jahre weiter läuft (BSG, 07.12.2000 - B 10 LW 1/00 R und B 10 LW 10/00 R, a. a. O.).
Beginnt die Versicherung nach einer vorangegangenen Befreiung von der Versicherungspflicht erneut, ist für die Feststellung des Wirtschaftswerts auf diesen Zeitpunkt, nicht aber auf den Zeitpunkt der Entstehung einer abstrakten Versicherungspflicht abzustellen.
- Beispiel:
- Die Übernahme des landwirtschaftlichen Unternehmens erfolgte zum 01.12.1995. Ab diesem Zeitpunkt war die Ehefrau wegen Kindererziehung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 von der Versicherungspflicht befreit. Diese Befreiung endete zum 29.02.1996. Für eine Befreiung nach Absatz 3b ist auf den aktuellen Wirtschaftswert zu dem Zeitpunkt, in dem die Versicherungspflicht nach der vorangegangenen Befreiung beginnt (01.03.1996) abzustellen (BSG, 07.12.2000 - B 10 LW 10/00 R, Rdschr. AH 15/01). Nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 6 Satz 5 2. Halbsatz und der Gesetzessystematik kann mit „Beginn der Versicherung“ nur der Versicherungsbeginn mit allen seinen Rechten und Pflichten gemeint sein, d. h. eine Versicherung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn sie tatsächlich durchgeführt wird, also die Gewährung eines Versicherungsschutzes erfolgt, für den Beiträge zu zahlen sind (BSG, 07.12.2000 - B 10 LW 10/00 R, a. a. O.).
Auf den Zeitpunkt der Eheschließung oder einen Wechsel in der Person des das Unternehmen betreibenden Ehegatten (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 6) kommt es bezüglich der Festlegung des Stichtags für die betrieblichen Verhältnisse nicht an (wegen weiterer Einzelheiten vgl. Rdschr. Nr. 99/97). Maßgebend ist der - ungeteilte - Wirtschaftswert des Unternehmens, auch wenn hieran mehrere Personen beteiligt sind. Für den in der ersten Nummer 2 verwendeten Begriff des außerlandwirtschaftlichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommens gilt Folgendes:
Unerheblich ist, welches Einkommen der nach § 1 Abs. 3 versicherte Ehegatte erzielt hat.
Der Begriff des Erwerbseinkommens ist in § 18a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGB IV definiert. Er umfasst
- das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV), d. h. die Bruttoeinnahmen aus einer Beschäftigung ggf. gemindert um die in § 18a Abs. 2 Satz 2 SGB IV genannten Arbeitsentgeltteile; anders als im Beitragszuschussrecht (§ 32 Abs. 3 Satz 3 bis 5) ist ein Abzug von Arbeitnehmerpauschbetrag (§ 9a EStG) oder höheren Werbungskosten nicht vorzunehmen,
- das Arbeitseinkommen mit Ausnahme desjenigen aus Land- und Forstwirtschaft (§ 18a Abs. 2a Nr. 2 und 3 SGB IV); wegen der Abgrenzung zum gewerblichen Einkommen bei gemischten, steuerrechtlich überwiegend gewerblichen Betrieben und bei bestimmten Rechtsformen (§ 15 Abs. 3 EStG) vgl. die Erläuterungen zu § 3,
- vergleichbares Einkommen.
Was zum Erwerbsersatzeinkommen gehört, folgt aus § 3 Abs. 4.
Hinsichtlich der Feststellung, ob und in welcher Höhe das Einkommen „regelmäßig“ erzielt wird, vgl. die Erläuterungen zu § 3. Bei § 3 Abs. 2a handelt es sich hingegen um eine spezialgesetzliche Regelung hinsichtlich des Vorliegens der Befreiungstatbestände des § 3 Abs. 1, die auf Absatz 3b nicht übertragbar ist.
Jedoch ist es nach Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2a vertretbar, diese Vorschrift entsprechend anzuwenden, wenn eine Befreiung nach Absatz 3b endet und sich eine Befreiung nach § 3 Abs. 1 anschließt.
Nummer 1 Buchst. a des 2. Halbsatzes gibt denjenigen nach § 1 Abs. 3 Versicherten ein Befreiungsrecht, die erst nach dem 31.12.1994, aber vor dem 01.01.2000 einen Landwirt geheiratet haben. Dieser muss die selbstständige Tätigkeit als Landwirt vor dem 01.01.2000 aufgenommen haben; ob er sie schon vor dem 01.01.1995 ausgeübt hat, ist unerheblich.
Buchstabe b greift ein, wenn zwar die Ehe bereits am 31.12.1994 bestanden hat, zu diesem Zeitpunkt aber keine selbstständige landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt worden ist. Letztere muss also danach - aber vor dem 01.01.2000 - aufgenommen worden sein. Ob der Landwirt irgendwann vor dem 31.12.1994 schon einmal eine selbstständige Tätigkeit als Landwirt ausgeübt hat, ist nach dem ausdrücklich die Verhältnisse „am 31. Dezember 1994“ zugrunde legenden Wortlaut unerheblich.
Maßgebend für die Prüfung ist § 1 GAL. Nicht hauptberuflich mitarbeitende, aber vollhaftende Gesellschafter waren demnach am 31.12.1994 nicht in diesem Sinne tätig.
Nummer 2 des 2. Halbsatzes lässt die Befreiung des nach § 1 Abs. 3 versicherten Ehegatten nur zu, wenn der nach § 1 Abs. 2 versicherte Landwirt bereits von der Versicherungspflicht befreit ist. Auch eine gleichzeitige Befreiung beider Versicherter ist möglich.
Ausnahmsweise ist der nach § 1 Abs. 3 versicherte Ehegatte allein zu befreien, wenn der Landwirt im Zeitpunkt des Befreiungsantrags die 15-jährige Wartezeit (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1) noch nicht erfüllt hat. Erfüllt er die Wartezeit später, hat dies auf die Befreiung des nach § 1 Abs. 3 versicherten Ehegatten keinen Einfluss.
Nach Satz 2 kann die Befreiung nur bis zum 31.12.1999 beantragt werden. Hieraus folgt, dass auch die Befreiungsvoraussetzungen vor dem 01.01.2000 vorgelegen haben müssen. Anderenfalls könnte die vom Gesetzgeber gewünschte zeitliche Begrenzung durch Stellung vorsorglicher Anträge umgangen werden (z. B. Wirtschaftswertverminderung im 2. Halbjahr 1998, vgl. Nummer 1). Wird die Befreiung bis zum 31.03.1996 beantragt, wirkt sie nach Satz 3 vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, ggf. also ab 01.01.1995. Im Übrigen entspricht die Beginnregelung der des § 3 Abs. 2. Hatte der Landwirt im Zeitpunkt des Befreiungsantrags des Ehegatten die 15-jährige Wartezeit bereits erfüllt, wirkt die Befreiung längstens auf den Zeitpunkt zurück, zu dem der Landwirt befreit worden ist.
Die Befreiung endet, sobald eine der Voraussetzungen des Satzes 1, 1. Halbsatz wegfällt, also entweder der Wirtschaftswert 15.000 DM überschreitet oder das jährliche regelmäßige außerlandwirtschaftliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Landwirts 20.452 Euro nicht mehr überschreitet. Eine Wirtschaftswertüberschreitung führt erst von dem Zeitpunkt an zum Ende der Befreiung, zu dem sie entsprechend § 32 Abs. 6 Satz 5 maßgebend wird (BSG, 07.12.2000 - B 10 LW 1/00 R, Rdschr. AH 14/01 und B 10 LW 10/00 R, Rdschr. AH 15/01).
- Beispiel:
- Überschreitung durch Flächenünbernahme am 01.10.1996. Die Befreiung endet ab 01.01.1998, weil erst ab diesem Zeitpunkt die betrieblichen Verhältnisse zum 01.07.1997 maßgebend sind.
Die Vorschrift räumt - parallel zu Absatz 3 - den nach § 1 Abs. 3 versicherten Ehegatten von Landwirten, die ein landwirtschaftliches Unternehmen im Beitrittsgebiet bewirtschaften, ein bis zum 31.03.1996 befristetes Befreiungsrecht ein.
Die Voraussetzungen des Satzes 1, 1. Halbsatz, sind deckungsgleich mit denen des Absatzes 3 Satz 1, 1. Halbsatz.
Zu den Voraussetzungen des Satzes 1, 2. Halbsatz:
Nummer 1: Gewöhnlicher Aufenthalt im Beitrittsgebiet
Der gewöhnliche Aufenthalt (vgl. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I) des versicherten Ehegatten muss sich im Beitrittsgebiet (s. § 18 Abs. 3 SGB IV) befinden, d. h. der Versicherte muss seinen Lebensmittelpunkt im Bereich der neuen Bundesländer oder des Ostteils von Berlin haben.
Nummer 2: Unternehmenssitz im Beitrittsgebiet
Der Sitz des landwirtschaftlichen Unternehmens muss sich im Beitrittsgebiet befinden. Entsprechend § 130 Abs. 5 SGB VII hat ein Unternehmen seinen Betriebssitz dort, wo die gemeinsamen oder die seinen Hauptzwecken dienenden Wirtschaftsgebäude liegen. Bei Unternehmen der Forstwirtschaft jedoch dort, wo sich der größte Teil der Forstgrundstücke befindet.
Nummer 3: Ehe mit einem vor dem 01.01.1995 nicht als Unternehmer beitragspflichtig gewesenen Landwirt
Der Versicherte nach § 1 Abs. 3 muss am 31.12.1994 mit einem Landwirt verheiratet gewesen sein, der vor Inkrafttreten des ASRG 1995 nicht als Landwirt beitragspflichtig war. Ehegatten von Landwirten, die vor dem 01.01.1995 Weiterversicherungsbeiträge nach Artikel 2 § 6 Abs. 1 AHNG gezahlt haben, können sich unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Nummer 4: Antrag bis 31.03.1996
Der Antrag auf Beitragsbefreiung muss bis einschließlich 31.03.1996 gestellt worden sein. § 16 SGB I ist entsprechend anzuwenden (vgl. Erläuterungen zu Absatz 3).
Nach Ablauf der Antragsfrist ist eine Befreiung nur noch unter den Voraussetzungen des § 3 möglich. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist durch Satz 2 ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. § 27 Abs. 5 SGB X).
Nach Satz 1 können vor dem 23.12.1995 (Tag nach der Verkündung des ASRG-ÄndG) von der Versicherungspflicht nach den Absätzen 3 und 4 befreite Personen bis zum 30.06.1996 ihren Wiedereintritt erklären. Eine bestimmte Form der Erklärung wird nicht gefordert; gleichwohl sollte die LAK aus Gründen der Rechtssicherheit auf eine schriftliche Erklärung bestehen. Hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem die Befreiung von der Versicherungspflicht ausgesprochen wurde, ist auf die Bekanntgabe des entsprechenden Befreiungsbescheides abzustellen (§ 37 SGB X).
Wurde die Befreiung von der Versicherungspflicht aufgrund der in Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 4 Satz 1 1. Halbsatz Nr. 3 enthaltenen Alternativen vorgenommen, lässt die durch Erklärung wiederauflebende Versicherungspflicht das Schicksal des privaten Versicherungsvertrages unberührt. Bedeutung erlangt das Wiedereintrittsrecht in erster Linie für Personen, die nunmehr aufgrund der Anrechenbarkeit sonstiger, außerhalb der AdL zurückgelegter Versicherungszeiten die Wartezeit für eine Altersrente erfüllen können, § 17 Abs. 1 Satz 2.
Entsprechend Satz 2 bewirkt die Abgabe der Erklärung, dass die ausgesprochene (grundsätzlich unwiderrufliche) Befreiung von der Versicherungspflicht ab dem 01.01.1995 endet; mithin tritt ab diesem Zeitpunkt regelmäßig Versicherungspflicht ein. Soweit in Einzelfällen vor Stellung des Befreiungsantrages im Sinne der Absätze 3 und 4 bereits eine Befreiung nach § 3 ausgesprochen wurde, lebt diese Befreiung von der Versicherungspflicht wieder auf. Soweit diese Rechtsfolge von den Betroffenen nicht gewünscht wird, steht ihnen das in Absatz 6 enthaltene Gestaltungsrecht zu.
Nach Satz 1 bleibt eine Befreiung nach § 3, die vor dem 23.12.1995 (Tag nach der Verkündung des ASRG-ÄndG) begonnen hat, bestehen. Insbesondere für nach § 3 Abs. 3 Befreite wird dadurch klargestellt, dass die Berücksichtigung von außerhalb der AdL zurückgelegten Zeiten (§ 17 Abs. 1 Satz 2) keine Auswirkung auf die vor dem ASRG-ÄndG erfolgte Befreiung haben soll. Im Gegensatz zu Absatz 5 („...befreit worden sind...“) ist auf den vor dem 23.12.1995 liegenden Zeitpunkt abzustellen, ab dem die ausgesprochene Befreiung nach § 3 Abs. 2 Rechtswirkung entfaltet („...die vor dem..........befreit waren...“); der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Befreiungsbescheides (§ 37 SGB X) ist ohne Belang.
Die Vorschrift lässt auch eine Befreiung wegen Einkommens nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 fortbestehen, solange sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht befreiungsschädlich ändern (BSG, 13.10.2005 - B 10 LW 2/05 R, Rdschr. AH 02/06; hier waren die Befreiungsvoraussetzungen bei unverändertem Einkommen nur durch Anhebung der Bezugsgröße entfallen, vgl. auch Absatz 9).
Entsprechend Satz 2 kann eine nach § 3 auf einen vor dem 23.12.1995 liegenden Zeitpunkt (zurück-)wirkende Befreiung von der Versicherungspflicht bis zum 30.06.1995 durch Erklärung von ihrem Beginn an widerrufen werden. Bezüglich der Form der abzugebenden Erklärung wird auf die Ausführungen zu Absatz 5 verwiesen.
Die Regelung eröffnet zwei Gruppen von Versicherten, deren Versicherungspflicht infolge der Neufassung des § 17 Abs. 1 ALG enden würde, die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung. Danach können Personen,
- die bis zum 22.12.1995 (Tag der Verkündung des ASRG-ÄndG) die freiwillige Weiterversicherung nach § 5 in Anspruch genommen haben - dokumentiert durch den bis zu diesem Zeitpunkt bei der LAK eingegangenen Antrag i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 5 -,
- deren Versicherungspflicht nach § 84 Abs. 1 bis 3 vor dem Zeitpunkt endet, zu dem die Betreffenden 15 auf die Wartezeit anrechenbare Beitragsjahre zur AdL zurückgelegt haben,
die Versicherung freiwillig fortsetzen. Die freiwillige Fortsetzung der Versicherung ist längstens bis zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem für 15 Jahre auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte anrechenbare Beiträge gezahlt sind (§ 17 Abs. 1 Satz 1, § 90 Abs. 1). Bezüglich der Personen, deren Versicherungspflicht nach § 84 Abs. 1 bis 3 endete, gilt dies auch dann, wenn vor Erfüllung der 15-jährigen Wartezeit die Regelaltersgrenze nach § 11 Abs. 3 (§ 87a) erreicht wird (§ 2 Nr. 1 Buchst. a wird insoweit verdrängt). Die Versicherung kann zum Zwecke des Erwerbs eines zunächst nach § 97 Abs. 1 Satz 4 ausgeschlossenen Anspruchs auf Zuschlag auch noch während des Altersrentenbezuges fortgesetzt werden.
Unabhängig davon, dass die freiwillige Fortsetzung der Versicherung weder antrags- noch fristgebunden ist, kann eine wirksame Entrichtung solcher Beiträge regelmäßig nur bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, vorgenommen werden, § 71 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 197 Abs. 2 SGB VI.
Als freiwillig Versicherte haben diese Personen keinen Anspruch auf Beitragszuschuss (vgl. §§ 32, 107).
Vor dem Hintergrund der in § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 vorgenommenen Änderung, wonach nur noch die bis zu bestimmten Zeitpunkten erfolgende Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 die Zusplittung von Beitragszeiten hindert, ist die hier eröffnete Möglichkeit der rückwirkenden Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 zu sehen. Nach der amtlichen Begründung sollen sich diejenigen, die sich vor der Verkündung des ASRG-ÄndG nicht befreien ließen, da sie die Anrechnung von Zeiten des Ehegatten nicht verlieren wollten, ohne Verlust dieser beitragsfreien Anrechnung rückwirkend vom Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen an befreien lassen können.
Voraussetzung ist, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht wegen des Vorliegens der in § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genannten Voraussetzungen in der Zeit vom 23.12.1995 (Tag nach der Verkündung des ASRG-ÄndG) bis zum 31.03.1996 (Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats der Verkündung des ASRG-ÄndG) beantragt wird; entscheidend ist der Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Alterskasse. Die Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, in Abweichung von der in § 3 Abs. 2 bestimmten Frist, vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an.
Solche Personen, die sich bereits vor dem 23.12.1995 von der Versicherungspflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 haben befreien lassen (hierbei ist auf die Bekanntgabe des Befreiungsbescheides i. S. v. § 37 SGB X abzustellen), jedoch wegen Versäumnis der in § 3 Abs. 2 genannten Frist nicht von Beginn des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen an befreit werden konnten, können über Absatz 6 das Ende der Befreiung von der Versicherungspflicht herbeiführen und hiernach einen erneuten Antrag bis 31.03.1996 stellen.
Satz 1 schützt das Vertrauen in eine Befreiung nach der bis 31.03.2003 gültigen Fassung des § 3 Abs. 1 Nr. 1. Der Schutz kommt Personen zu Gute, die zwar die alte Einkommensgrenze von 1/7 der Bezugsgröße, nicht aber die neue Grenze von 4.800 EUR überschreiten. Mit der Alternative „oder 4800 Euro“ soll klargestellt werden, dass der Fortbestand der Befreiung nach altem Recht nicht mehr von der Überschreitung der alten dynamischen Grenze abhängen wird, falls diese eines Tages die statische Grenze von 4.800 EUR überholen sollte. Die Alternative hat auch die Einschränkung des vom Besitzstand erfassten Personenkreises auf die Befreiten mit einem Einkommen bis 4.800 Euro zur Folge.
I. V. m. § 94 Abs. 2 ist die Regelung auch anwendbar, wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits vor dem 01.04.2003 nach damaligem Recht vorlagen und der Antrag bis zum 30.06.2003 und dabei noch innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 gestellt wird (Rdschr. GLA Nr. 14/03).
Satz 2 gibt nach seinem Sinn und Zweck nur denjenigen am 31.03.2003 nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 befreiten Personen das Recht, das Ende der Befreiung zum 31.03.2003 zu erklären, die mit ihrem Einkommen zwar den alten, nicht aber den neuen Einkommensgrenzwert überschreiten. Nur diesen Personen soll das Recht eingeräumt werden, den ihnen durch Satz 1 eingeräumten Vertrauensschutz nicht in Anspruch zu nehmen, etwa um zu erreichen, angesichts ihrer nach der Neufassung des § 8 SGB IV nunmehr geringfügigen außerlandwirtschaftlichen Beschäftigung wenigstens in der AdL eine Absicherung zu erfahren (vgl. Rdschr. GLA Nr. 14/03).
Der mit dem Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.06.2022 neu angefügte Satz 3 schützt das Vertrauen in eine Befreiung nach der bis 30.09.2022 gültigen Fassung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG. Der Schutz kommt Personen zu Gute, die die alte Einkommensgrenze von 4.800 Euro am Stichtag 30.09.2022 überschreiten. Der Bestandsschutz besteht unabhängig davon, wie hoch das zur Befreiung führende maßgebende Einkommen bisher war (vgl. SVLFG-Information 012/2023).
Satz 4 gibt nur denjenigen am 30.09.2022 nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG befreiten Personen das Recht, das Ende der Befreiung zum 30.09.2022 zu erklären, die mit ihrem Einkommen zwar den alten, nicht aber den neuen Einkommensgrenzwert überschreiten.
Die mit Satz 2 wortgleiche Übergangsregelung lässt klar den Willen des Gesetzgebers erkennen, eine mit der Regelung aus 2003 identische Rechtslage in Bezug auf die Rückkehrmöglichkeit in die AdL zu schaffen. So haben wie auch im Falle des Satzes 2 nach Sinn und Zweck der Regelung nur diejenigen Personen ein Rückkehrrecht, die ohne Bestandsschutz durch die Anhebung der Befreiungsgrenze versicherungspflichtig geworden wären. Die Möglichkeit zur Rückkehr wird diesem Personenkreis allein durch die Bestandsschutzregelung verwehrt.
Die im Rdschr. GLA Nr. 14/03 zu Satz 2 getroffenen Aussagen gelten daher entsprechend für die Sachverhalte aufgrund der Anhebung der Einkommensgrenze zum 01.10.2022.