§ 32
Anspruchsvoraussetzungen
(1) Versicherungspflichtige Landwirte erhalten einen Zuschuss zu ihrem Beitrag und zum Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige, wenn das jährliche Einkommen weniger als 60 Prozent der Bezugsgröße beträgt.
(2) 1Das jährliche Einkommen wird aus dem Jahreseinkommen des Landwirts und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten ermittelt; das Einkommen wird jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet. 2Das Einkommen wird auf volle Euro abgerundet.
(3) 1Das Jahreseinkommen ist die Summe der in Satz 3 genannten Einkommen. 2Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommen und mit Verlusten aus Einkommen des Ehegatten ist nicht zulässig. 3Einkommen sind
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die Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, soweit die Einkünfte nicht unter die Nummer 2 fallen und
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Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 3 Abs. 4, wobei Renten wegen Todes als Erwerbsersatzeinkommen gelten.
4Maßgebend für die Feststellung des Einkommens nach Satz 3 Nr. 1 sind:
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die sich aus dem sich auf das zeitnächste Veranlagungsjahr beziehenden Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte so, wie sie der Besteuerung zugrunde gelegt worden sind, sofern eine Veranlagung zur Einkommensteuer für eines der letzten vier Kalenderjahre erfolgt ist, oder
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die im vorvergangenen Kalenderjahr erzielten entsprechenden Einkünfte, sofern eine Veranlagung zur Einkommensteuer für die letzten vier Kalenderjahre nicht erfolgt ist, wobei das Arbeitsentgelt um den Arbeitnehmerpauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz) zu verringern ist.
5Maßgebend für die Feststellung des Einkommens nach Satz 3 Nr. 2 ist
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das Erwerbsersatzeinkommen des Jahres, auf das sich der Einkommensteuerbescheid nach Satz 4 Nr. 1 bezieht, oder
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in den Fällen des Satzes 4 Nr. 2 das im vorvergangenen Kalenderjahr bezogene Erwerbsersatzeinkommen.
6Die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zum Beitrag sind in den Fällen des Satzes 4 Nr. 1 frühestens vom Kalendermonat der Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides an erfüllt.
(4) 1Änderungen des Einkommens sind vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides zu berücksichtigen; dies gilt entsprechend, wenn vor erstmaliger Bewilligung eines Zuschusses zum Beitrag Einkommensteuerbescheide aus unterschiedlichen Veranlagungsjahren vorliegen. 2Einkommensteuerbescheide, die dem Zuschuss zum Beitrag zugrunde gelegte Einkommensteuerbescheide ändern, werden mit Wirkung für die Vergangenheit berücksichtigt. 3Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft erstmals nach § 4 Abs. 1 oder 3 des Einkommensteuergesetzes ermittelt, gilt Absatz 5 bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Ausfertigung des ersten Einkommensteuerbescheides.
(5) 1Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 des Einkommensteuergesetzes ermittelt oder ist das Jahreseinkommen nach Absatz 3 Satz 4 Nr. 2 zu ermitteln, wird für Landwirte das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 6 von der landwirtschaftlichen Alterskasse festgesetzt. 2In diesen Fällen ist Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft nur festzusetzen, wenn bei Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides im Sinne des Absatzes 3 Satz 4 Nr. 1 in dem Veranlagungsjahr, auf das sich dieser Einkommensteuerbescheid bezieht, oder bei Fehlen eines solchen Einkommensteuerbescheides im vorvergangenen Kalenderjahr ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben wurde; das Arbeitseinkommen nach Absatz 6 ist anteilig zu berücksichtigen, wenn nicht während des gesamten maßgebenden Kalenderjahres ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben wurde.
(6) 1Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 5 wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die
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sich aus dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe ergeben; dabei sind die mit steigendem Wirtschaftswert sich verändernde Ertragskraft je Deutsche Mark Wirtschaftswert und die bei zusätzlicher außerbetrieblicher Berufstätigkeit unterschiedliche Ertragskraft zu berücksichtigen und
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sich nach folgenden Gruppen unterscheiden:
Gruppe 1:
Betriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 4 ein außerbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen bis zu einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, auf das für das außerbetriebliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen abzustellen ist, erzielt hat,
Gruppe 2:
Betriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 4 ein außerbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen von mindestens fünf Sechsteln der Bezugsgröße des Jahres, auf das für das außerbetriebliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen abzustellen ist, erzielt hat,
Gruppe 3:
Betriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 4 ein außerbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen zwischen einem Sechstel und fünf Sechsteln der Bezugsgröße des Jahres, auf das für das außerbetriebliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen abzustellen ist, erzielt hat, wobei sich der Beziehungswert für diese Gruppe mit jedem zusätzlichen Euro, um die das außerbetriebliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen ein Sechstel der jeweils maßgebenden Bezugsgröße übersteigt, dem Beziehungswert für die Gruppe 2 annähert.
2Für die Ermittlung des außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommens nach Satz 1 Nr. 2 ist Absatz 3 Satz 3 bis 5 anzuwenden. 3Betriebe, die von mehr als einem Unternehmer, von einer Personenhandelsgesellschaft oder einer juristischen Person betrieben werden, sind der Gruppe 1 zuzuordnen. 4Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu 25000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. 5Maßgebend für den zugrunde zu legenden Wirtschaftswert sind die am 1. Juli des vergangenen Kalenderjahres bestehenden betrieblichen Verhältnisse; beginnt die Versicherung nach dem 1. Juli des jeweiligen Vorjahres, sind die betrieblichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Beginns der Versicherung maßgebend. 6Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen der Landwirtschaft, gelten diese als ein Unternehmen. 7Mitunternehmern ist das aus dem Wirtschaftswert des Unternehmens der Landwirtschaft ermittelte Arbeitseinkommen entsprechend ihrer Gewinnbeteiligung zuzurechnen.
Erläuterungen
Die versicherungspflichtigen Landwirte - dieser Begriff erfasst neben dem vor dem 01.01.1995 beitragspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer auch den kraft Fiktion (§ 1 Abs. 3) als Landwirt geltenden Ehegatten - erhalten als laufende Geldleistungen Beitragszuschüsse. Die Zuschüsse sind einkommensabhängig. Gegenüber dem vor dem 01.01.1995 maßgebenden Recht (§§ 3c, 4b GAL) sind die Vorschriften über die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe des Beitragszuschusses jedoch grundlegend geändert worden.
Wenn beide Ehegatten als Landwirt versichert sind, hat jeder einen eigenen Anspruch auf den Beitragszuschuss. Der Landwirt ist auch Anspruchsinhaber für den Zuschuss zum Beitrag des Mifa. Ist der Landwirt von der Versicherungspflicht nach dem ALG befreit, besteht für den Mifa kein Zuschussanspruch (so auch Schmidt, SdL 1986 S. 43, 52).
Besteht die in § 1 Abs. 8 beschriebene Verwandtschaftsbeziehung zu beiden Ehegatten, so hat derjenige Ehegatte den Anspruch auf Beitragszuschuss für den Mifa, welcher als Landwirt - im Sinne von § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 - versicherungspflichtig ist. Sind beide Ehegatten als Landwirt versicherungspflichtig, so sind sie gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 bezüglich des Beitrags für den Mifa Gesamtschuldner (§ 421 BGB) und dementsprechend bezüglich des Beitragszuschusses für den Mifa Gesamtgläubiger (§ 428 BGB). Die nach § 70 Abs. 2 obligatorische Aufrechnung lässt den Beitragsanspruch gegen die Eheleute als Gesamtschuldner in der Höhe des den Eheleuten als Gesamtgläubiger zustehenden Zuschussanspruchs erlöschen (§ 389 BGB). Zur Erfüllung des verbleibenden Beitragsanspruchs für den Mifa sollte im Zweifel der nach § 1 Abs. 2 versicherte Landwirt vorrangig herangezogen werden.
Anspruch auf Beitragszuschuss besteht ab 01.04.2021 bis zu einem jährlichen Einkommen von weniger als 60 Prozent der jeweils gültigen jährlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Für Zeiträume mit Anspruch auf Beitragszuschuss bis 31.03.2021 gilt weiterhin die Einkommensgrenze von 15.500 Euro. Sind beide Ehegatten versichert, hat jeder von ihnen einen Zuschussanspruch, solange das jährliche Gesamteinkommen bis 31.03.2021 31.000 Euro nicht übersteigt und ab 01.04.2021 solange das jährliche Gesamteinkommen das Doppelte des aus der Bezugsgröße errechneten Grenzwerts unterschreitet (vgl. Absatz 2, „Splitting“).
Die Anbindung des Grenzbetrags an die sich jährlich ändernde Bezugsgröße nach § 18 SGB IV hat außerdem zur Folge, dass bis zum 30.06.2024 (vgl. § 114) unterschiedliche Einkommensgrenzen für die Rechtskreise Ost und West gelten. Welche Einkommensgrenze gilt, bestimmt sich danach, ob der Beitrag nach § 68 oder nach § 68 i. V. m. § 114 zu ermitteln ist.
Grundlage für den Anspruch auf Beitragszuschuss und seine Höhe ist das Jahreseinkommen des Landwirts. Was zum Jahreseinkommen gehört, bestimmt Absatz 3 im Einzelnen. Ungeachtet der möglicherweise abweichenden güterrechtlichen oder steuerrechtlichen Zuordnung ordnet Satz 1 an, das Jahreseinkommen der nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zusammenzurechnen und sodann zu gleichen Teilen (50:50) auf beide Ehegatten zu verteilen. Dieses Splittingverfahren ist nur anwendbar, solange seine Voraussetzungen vorliegen; auf das Bestehen der Ehe und ein nicht dauerndes Getrenntleben während der für die Einkommensermittlung maßgebenden Zeiträume (vgl. dazu Absatz 3 Sätze 4 und 5) kommt es nicht an. Für einen bei Beginn des Anspruchsjahres (auf Beitragszuschuss) bereits verwitweten Landwirt ist die Einkommensgrenze des Absatz 1 einschlägig. Einkommen, das vom inzwischen verstorbenen Ehegatten im betreffenden Bezugsjahr erzielt wurde, ist nicht anzurechnen. Dies gilt gleichermaßen, falls die Ehe aus anderen Gründen aufgelöst wurde oder ein dauerndes Getrenntleben der Ehegatten eingetreten ist. Maßgebend ist dann die einkommensteuerrechtliche Aufteilung des Einkommens unter den Eheleuten (vgl. Absatz 3 Satz 4).
- Beispiel:
- Die Ehegatten erhalten ab 01.05.2021 jeweils 48,00 Euro Zuschuss (Einkommensverhältnisse 2019: Landwirt 15.000 Euro, Ehegatte 25.000 Euro). Der Ehegatte verstirbt am 20.08.2021.
- Ab dem 21.08.2021 kann die in Satz 1 zweiter Halbsatz vorgesehene Hälftelung des Einkommens nicht mehr greifen; mithin kann ab diesem Zeitpunkt lediglich das Einkommen des Landwirts in Höhe von 15.000 Euro berücksichtigt werden. Dieser Änderung ist nach § 34 Abs. 4 Rechnung zu tragen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Monatsbeitrages, der auch nach Inkrafttreten des ALG Gültigkeit behält (BSG, 25.11.1998 - B 10 LW 10/97 R, Rdschr. AH 7/99), ist der Verwaltungsakt über die Bewilligung des Beitragszuschusses mit Wirkung vom 01.09.2021 aufzuheben. Der Neuberechnung ist das im Kalenderjahr 2019 vom Landwirt erzielte Einkommen zugrunde zu legen.
Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht. Das BSG begründet dies in seinem Urteil vom 08.10.1998 - B 10/4 LW 10/96 R (Rdschr. AH 6/99) damit, dass die Zugrundelegung des verdoppelten Einkommensgrenzbetrages untrennbar verbunden sei mit der Beitragspflicht des Ehegatten nach § 1 Abs. 3, die ggf. mit einem Beitragszuschuss für beide versicherungspflichtigen Ehegatten subventioniert werde. Entfalle die doppelte Beitragspflicht, sei die Einstellung der Subvention selbst dann gerechtfertigt, wenn die Wirtschaftskraft des Hofes gleichbleibe oder sogar sinke.
Die hälftige Aufteilung des Gesamteinkommens der Ehegatten gilt auch dann, wenn
- jeder Ehegatte für sich ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibt;
- der nach § 1 Abs. 3 versicherte Landwirt Arbeitsentgelt aufgrund eines mit dem Landwirt nach § 1 Abs. 2 geschlossenen Arbeitsvertrages erhält; das als Arbeitsentgelt bezogene Einkommen ist dann ebenfalls den Eheleuten hälftig zuzurechnen. Eine Doppelberücksichtigung von Einkommen ist damit nicht verbunden, weil das dem Ehegatten gezahlte Arbeitsentgelt als Betriebsausgabe den nach Absatz 4 heranzuziehenden Gewinn mindert;
- nur ein Ehegatte versichert ist, während der andere Ehegatte z. B. nach § 3 befreit worden ist.
Betreiben die versicherten Ehegatten das landwirtschaftliche Unternehmen z. B. mit einem oder mehreren weiteren Mitunternehmern, bleibt bei Feststellung des Ehegatteneinkommens der auf den oder die weiteren Mitunternehmer entfallende Anteil am Arbeitseinkommen außer Betracht, auch wenn der weitere Mitunternehmer kein versicherter Landwirt i. S. d. Gesetzes sein sollte. Das verbliebene Ehegatteneinkommen ist hälftig zu teilen.
Nach Satz 2 ist das Einkommen des einzelnen Versicherten - also ggf. nach der hälftigen Aufteilung (Satz 1 zweiter Halbsatz) - auf volle Euro abzurunden.
Die Arten des zu berücksichtigenden Einkommens ergeben sich aus den in Satz 3 enthaltenen Bezugnahmen auf § 2 Abs. 1 und 2 EStG und - bezüglich des Erwerbsersatzeinkommens - auf § 3 Abs. 4 (vgl. Übersicht zu den anrechenbaren Einkommensarten - Rdschr. V 72/08). Die Summe aus diesen Einkommensarten ergibt das für den Zuschussanspruch maßgebende Jahreseinkommen. Aus Satz 2 folgt, dass ein Verlustausgleich nur zulässig ist, wenn die versicherte Person sowohl positives als auch negatives Einkommen derselben Art erzielt. Ein sich dabei evtl. ergebender Negativsaldo darf nicht mit positiven anderen Einkommensarten verrechnet werden.
- Beispiel:
- Der Landwirt betreibt neben seinem landwirtschaftlichen Unternehmen ein Sägewerk und eine Gastwirtschaft.
- Er hat in dem nach Satz 4 Nr. 1 maßgebenden Kalenderjahr erzielt
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- aus der Landwirtschaft einen Gewinn von 12.782,30 Euro,
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- aus dem Sägewerk einen Verlust von 30.677,51 Euro,
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-aus der Gastwirtschaft einen Gewinn von 28.121,05 Euro.
-
- aus der Landwirtschaft einen Gewinn von 12.782,30 Euro,
- Bei vollem Verlustausgleich verbliebe ein Jahreseinkommen von 10.225,84 Euro.
- Zulässig ist aber der Ausgleich nur unter den Gewinnen/Verlusten aus Sägewerk und Gastwirtschaft, weil beide zu der Einkommensart „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ zählen. Der sich dabei ergebende Verlust aus Gewerbebetrieb von 2.556,46 Euro darf nicht mit dem Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft ausgeglichen werden, sodass ein Jahreseinkommen von 12.782,30 Euro zugrunde zu legen ist.
Ausgeschlossen ist nach Abs. 3 Satz 2 sowohl ein Verlustausgleich mit negativen Einkünften aus einer anderen Einkunftsart des Landwirts oder seines Ehegatten - erste Alternative - als auch ein Ausgleich mit Verlusten des Ehegatten, die innerhalb derselben Einkunftsart entstanden sind, so genannter horizontaler Verlustausgleich, - zweite Alternative -. Dadurch soll verhindert werden, dass steuertechnische Abzugsmöglichkeiten, die zu Verlusten führen, einen Anspruch auf Sozialleistungen begründen, wobei es nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall nur ein steuertechnischer oder ein realer Verlust vorliegt. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BSG, 08.11.2001 - B 10 LW 37/00 R, Rdschr. AH 4/02).
Satz 3 Nr. 1 - Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 und 2 EStG
Einkommen sind hiernach
- die Gewinne aus
- Land- und Forstwirtschaft,
- Gewerbebetrieb,
- selbstständiger Arbeit,
- die Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten aus
- nichtselbstständiger Arbeit (auch bei Pauschalversteuerung nach §§ 40 bis 40b EStG - s. aber zu Satz 4 Nr. 1),
- Kapitalvermögen,
- - Vermietung und Verpachtung,
- der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 EStG.
Im Ausland erzielte Einkünfte sind zu berücksichtigen, weil für den Zuschuss die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherten bestimmend sein muss. Hat der Versicherte seinen Wohnsitz im Inland, ergibt sich dies bereits aus der unbeschränkten, ausländische Einkünfte einschließenden Steuerpflicht (vgl. §§ 1 und 2 EStG). Nichts anderes kann gelten, wenn Versicherte mit ihren Auslandseinkünften wegen eines Doppelbesteuerungsabkommens oder wegen Wohnsitzes im Ausland nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
Auszusondernde Einkünfte
Auszusondern sind Einkünfte, die als Erwerbsersatzeinkommen von Nummer 2 erfasst sind. Diese Vorschrift betrifft i. e. L. Renten und Versorgungsbezüge.
Renten aus der GRV etwa stellen sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 EStG dar (vgl. § 22 Satz 3 Buchst. a EStG); Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften werden dagegen einkommensteuerrechtlich den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zugeordnet (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG). Beide Einkommensarten sind zugleich Erwerbsersatzeinkommen i. S. d. § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 (kraft Fiktion auch die Renten wegen Todes, Absatz 3 Satz 3 Nr. 2), sind also bei der Ermittlung des Jahreseinkommens aus der Summe der positiven Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 und 2 EStG auszusondern und stattdessen über Nummer 2 zu erfassen.
Am Beispiel der Rente aus der GRV ist also der im Steuerbescheid ausgewiesene Betrag der sonstigen Einkünfte um den Überschuss des steuerpflichtigen Teils dieser Rente über die Werbungskosten (i. d. R. Pauschbetrag von 200 DM für Veranlagungszeiträume bis 2000 und danach von 102 Euro, § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG) zu mindern; sind dem Steuerbescheid diese Einzelbestandteile nicht zu entnehmen, bedarf es insoweit ergänzender Ermittlungen. Stattdessen ist die Rente aus der GRV mit ihrem Bruttobetrag als Erwerbsersatzeinkommen zugrunde zu legen.
Gewinneinkünfte - Arbeitseinkommen
Die o. g. Gewinneinkünfte stimmen nach Art und Höhe mit dem Arbeitseinkommen i. S. d. § 15 SGB IV überein. Abzugsposten, die nach der einkommensteuerrechtlichen Systematik der Ermittlung der Einkünfte zuzuordnen sind, sind zu berücksichtigen (z. B. die Veräußerungsfreibeträge nach §§ 14a (für Landwirte), 16 Abs. 4 und 17 Abs. 3 EStG (für Gewerbetreibende), bis 2011 als Betriebsausgaben geltend gemachte Kinderbetreuungskosten i. S. d. § 9c EStG). Nicht zu berücksichtigen sind Abzugsposten außerhalb der Einkünfteermittlung, z. B. der erst bei Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abzuziehende Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG) und erst recht die zur Ermittlung des Einkommens vom Gesamtbetrag der Einkünfte vorzunehmenden Abzüge wie z. B. der Verlustabzug nach § 10d EStG, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen (BSG, 16.05.2001 - B 5 RJ 46/00 R, Rdschr. AH 7/02).
Mit lnkrafttreten des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.2011 (BGBI. I S. 2131) entfällt ab 01.01.2012 die unterschiedliche einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten. Beginnend mit der Steuerveranlagung für 2012 sind die Aufwendungen künftig nur noch einheitlich als Sonderausgaben abzuziehen. Einkommensteuerrechtlich sind sie damit nicht mehr schon bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (als Betriebsausgaben) oder aus nichtselbständiger Arbeit (als Werbungskosten) zu berücksichtigen.
Wegen § 2 Abs. 5a Satz 2 EStG ist beginnend mit der Steuerveranlagung für 2012 gleichwohl der im Einkommensteuerbescheid als Sonderausgaben anerkannte Betrag für die Kinderbetreuungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG bei den Gewinnen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit einkommensmindernd zu berücksichtigen (Rdschr. LSV 134/11).
Die Kinderbetreuungskosten sind grundsätzlich von den betragshöchsten relevanten Einkünften zum Abzug zu bringen. Kann der Abzugsbetrag nicht vollständig abgesetzt werden, ist der Restbetrag von einer anderen Einkommensart abzuziehen, sofern weitere Einkünfte vorhanden sind.
Sind die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a EStG ermittelt worden, ist der Gewinn auszusondern; an seine Stelle tritt das nach den Absätzen 5 und 6 aus dem Wirtschaftswert abgeleitete Arbeitseinkommen.
Beruht das anzurechnende Jahreseinkommen ausschließlich auf einem nach den Absätzen 5 und 6 pauschal nach dem Wirtschaftswert ermittelten Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft, ist kein Abzug von Kinderbetreuungskosten vorzunehmen - § 2 Abs. 5a Satz 2 EStG findet keine Anwendung, weil die Einkommensermittlung nicht an die in § 2 Abs. 1 bis 3 EStG genannten Begriffe anknüpft. Gleiches gilt, wenn außer dem Arbeitseinkommen nach Absatz 6 nur Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünfte nach § 22 EStG (Einkünfte gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 EStG) zu berücksichtigen sind.
Kein Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft haben die nach § 1 Abs. 2 Satz 3 versicherten Mitglieder einer juristischen Person, weil ihre Gewinnanteile nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu werten sind. Als solche werden sie ebenfalls herangezogen, allerdings vermindert um den Sparerfreibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG).
Ausnahmsweise kann auch der Einkommensteuerbescheid eines nach § 1 Abs. 2 Satz 3 versicherten Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft statt Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft Kapitaleinkünfte ausweisen, weil ihn das Finanzamt als stillen Gesellschafter ansieht (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Dann besteht freilich Anlass, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 zu überprüfen.
Überschusseinkünfte
Bei den Überschusseinkünften ist keine Deckungsgleichheit mit sozialversicherungsrechtlichen Begriffen gegeben. So erfasst § 14 SGB IV zum einen nicht die unter § 19 EStG fallenden Versorgungsbezüge, zum anderen lässt er keinen Werbungskostenabzug zu.
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind bis 2011 Kinderbetreuungskosten abzuziehen, wenn diese als sog. erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten vom Finanzamt berücksichtigt werden (vgl. Wortlaut des Satzes 4 („...so, wie sie der Besteuerung zu Grunde gelegt worden sind...“).
Wegen § 2 Abs. 5a Satz 2 EStG ist beginnend mit der Steuerveranlagung für 2012 demgegenüber der im Einkommensteuerbescheid als Sonderausgaben anerkannte Betrag für die Kinderbetreuungskosten auch bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG in Abzug zu bringen (Rdschr. LSV 134/11).
Die Rechtsänderung bleibt bei den Einkünften gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 EStG (Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte nach § 22 EStG) ohne Folgen, da die Kinderbetreuungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte seither schon einkommensteuerrechtlich nicht als Werbungskosten abgesetzt werden konnten.
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist auch der Sparerpauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG) in Höhe von jährlich 801 Euro - ab 2023 in Höhe von 1.000 Euro - vom Finanzamt abzuziehen.
Bei den sonstigen Einkünften i. S. d. § 22 EStG handelt es sich u. a. um
- wiederkehrende Bezüge,
- Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften,
- Bezüge nach dem Abgeordnetengesetz, dem Europaabgeordnetengesetz oder einem entsprechenden Landesgesetz,
- Leistungen aus einer schädlichen Verwendung von geförderten Altersvorsorgevermögen nach § 93 EStG.
Zu den wiederkehrenden Bezügen gehören auch die steuerpflichtigen Anteile von Leibrenten unabhängig davon, welchem Besteuerungssystem sie unterliegen und ob sie als Erwerbsersatzeinkommen auch unter § 3 Abs. 4 und Nummer 2 fallen. Leibrenten werden nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG entweder voll (Doppelbuchst. aa, z. B. Renten der GRV oder der AdL) oder mit dem Ertragsanteil (Doppelbuchst. bb, z. B. laufende Bezüge aus einer privaten Rentenversicherung) versteuert. Der steuerpflichtige Anteil wird vermindert um die Werbungskostenpauschale von 102 Euro.
Satz 3 Nr. 2 - Erwerbsersatzeinkommen i. S. d. § 3 Abs. 4
Auf die Erläuterungen zu § 3 Abs. 4 wird verwiesen. Kraft Fiktion stehen Renten wegen Todes (z. B. Witwen-/Witwer- und Waisenrenten) bei Feststellung des Beitragszuschusses Erwerbsersatzeinkommen gleich.
Hier zu berücksichtigende Einkommensarten (z. B. Renten aus der GRV) sind aus der Summe der Einkünfte i. S. der Nummer 1 auszusondern.
Maßgebendes Kalenderjahr
Satz 4 bestimmt, auf welches Kalenderjahr bei der Ermittlung des Einkommens nach Satz 3 Nr. 1 abzustellen ist.
Nach Nummer 1 ist der Einkommensteuerbescheid für das zeitnächste Kalenderjahr maßgebend, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer für eines der letzten vier Kalenderjahre vor dem Kalenderjahr, für das der Anspruch auf Beitragszuschuss zu prüfen ist, erfolgt ist. Für den Anspruch auf Beitragszuschuss im Jahr 2005 ist also auf den Einkommensteuerbescheid 2001 abzustellen, wenn ein aktuellerer Bescheid noch nicht vorliegt; bezieht sich der letzte Bescheid hingegen auf das Kalenderjahr 2000, ist nach Nummer 2 das vorvergangene Kalenderjahr (2003) maßgebend.
Endet die Veranlagung zur Einkommensteuer, bleibt der sich auf das zeitnächste Kalenderjahr beziehende Einkommensteuerbescheid so lange maßgebend, wie die Vierjahresfrist noch nicht abgelaufen ist.
- Beispiel:
- Der zuletzt vom Finanzamt ergangene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 wird der Bemessung des Beitragszuschusses im Kalenderjahr 2005 zugrunde gelegt.
- Ergehen keine weiteren Einkommensteuerbescheide, hat die LAK bis zum Ende des Kalenderjahres 2005 die Einkünfte dem Steuerbescheid 2001 zu entnehmen. Ab dem 01.01.2006 sind nach Nummer 2 die außerlandwirtschaftlichen Einkünfte des vorvergangenen Kalenderjahres maßgebend, das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ist dann nach den Absätzen 5 und 6 zu ermitteln.
Bescheide über die Nichtveranlagung zur Einkommensteuer sind nicht maßgebend, weil sich aus ihnen keine hinreichenden Schlüsse auf die Höhe des Einkommens ziehen lassen (SG Koblenz, 16.01.2002 - S 10 LW 25/00).
Mit den Worten „so, wie sie der Besteuerung zugrunde gelegt worden sind“ wird eine Bindung der LAK an die Feststellungen im Steuerbescheid bewirkt (LSG Niedersachsen, 09.03.2000 - L 10 LW 48/99, Rdschr. AH 15/00). Pauschal versteuerter Arbeitslohn bleibt deshalb außer Ansatz (vgl. §§ 40 Abs. 3 Satz 3, 40a Abs. 5, 40b Abs. 4 EStG).
Eine Ausnahme bilden die nach § 2 Abs. 5a EStG vorzunehmenden Zu- und Abrechnungen; sie sind ggf. den Erläuterungen zum Einkommensteuerbescheid zu entnehmen (Rdschr. Nr. 116/01).
Bei einer Zurechnung nach § 2 Abs. 5a EStG ist ggf. auch eine Erhöhung des bisher nicht ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags (§ 20 Abs. 9 EStG) zu berücksichtigen.
- Beispiel:
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (zusammen veranlagte Eheleute)
- Einnahmen 1.500 Euro
- abzüglich Sparer-Pauschbetrag (begrenzt nach § 20 Abs. 9 Satz 4 EStG) 1.500 Euro
- Einkünfte 0 Euro
- Dabei sind 600 Euro nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfrei belassen worden.
- Der Wortlaut des § 2 Abs. 5a EStG ließe nur eine Erhöhung des Betrags der Einkünfte zu, so dass sich die Einkünfte aus Kapitalvermögen von 0 Euro auf 600 Euro erhöhen würden. Der nicht ausgenutzte Anteil am Sparer-Pauschbetrag bliebe unberücksichtigt.
- Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Regelung nicht vereinbar. § 2 Abs. 5a EStG soll verhindern, dass Änderungen u. a. am Betrag der Einkünfte, die aus spezifisch steuerrechtlichen Vorschriften vorgenommen werden, nicht in Rechtsgebiete außerhalb des Steuerrechts ausstrahlen. Der Betroffene soll so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn die in § 2 Abs. 5a EStG genannten Vorschriften - § 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 EStG - nicht existent wären. Wäre aber § 3 Nr. 40 EStG nicht anwendbar, würde sich der Betrag der Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 und 2 EStG erhöhen. Von diesem Betrag wäre anschließend der Sparer-Pauschbetrag gemäß § 20 Abs. 9 EStG abzuziehen.
- Vorliegend sind deshalb die Einkünfte aus Kapitalvermögen i. H. v. 1.500 Euro um 600 EUR zu erhöhen; anschließend ist der Sparer-Pauschbetrag abzuziehen:
- Einnahmen 2.100 Euro
- abzüglich Sparer-Pauschbetrag (ab 01.01.2023: 2.000 Euro) 2.000 Euro
- Einkünfte 100 Euro
Der sich auf das zeitnächste Veranlagungsjahr beziehende Steuerbescheid ist auch dann zugrunde zu legen, wenn er vorläufig (§ 165 AO) oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) ergangen oder angefochten worden ist oder einen früheren dieses Jahr betreffenden Bescheid ändert.
Bei Versicherten, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und deshalb nur mit ihren inländischen Einkünften steuerpflichtig sind (§ 1 Abs. 4 EStG), ist hinsichtlich der im Ausland erzielten Einkünfte der ausländische Steuerbescheid heranzuziehen. Entsprechendes gilt, wenn die im Ausland erzielten Einkünfte wegen eines Abkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung im Inland nicht versteuert werden und sich die Höhe der ausländischen Einkünfte nicht aus dem deutschen Einkommensteuerbescheid (z. B. Erläuterungen zum Progressionsvorbehalt) ergibt.
Die Abgrenzung zwischen der Maßgeblichkeit des Steuerbescheides und der des vorvergangenen Kalenderjahres (Nummer 2) ist immer dann problematisch, wenn zu Beginn des Zuschussjahres zwar bereits eine Einkommensteuerveranlagung für ein hinreichend zeitnahes Jahr erfolgt ist, der Steuerbescheid aber erst im Zuschussjahr eingeht.
Der Wortlaut des Absatz 4 Satz 1 steht in diesen Fällen der Zugrundelegung des Steuerbescheides ab Januar des Zuschussjahres entgegen, während der Wortlaut des Absatz 3 Satz 4 Nr. 1 diese fordert. Letzterem ist der Vorzug zu geben, weil der Gesetzgeber der Maßgeblichkeit des Steuerbescheides den Vorrang vor der Heranziehung des vorvergangenen Kalenderjahrs einräumt. Dies wiegt schwerer als die in Absatz 4 Satz 1 getroffene Regelung (Rdschr. Nr. 100/97).
- Beispiel:
- Der Einkommensteuerbescheid 1997 ist im Dezember 2000 ausgefertigt worden und wird der LAK im Februar 2001 gemeldet.
- Der Steuerbescheid 1997 ist entgegen Absatz 4 Satz 1 auch bereits für Januar und Februar 2001 zugrunde zu legen.
Eine Abweichung vom Wortlaut des Absatz 4 Satz 1 ist auch dann geboten, wenn bisher nach Nummer 2 das Einkommen des vorvergangenen Kalenderjahres zugrunde zu legen war und erstmalig ein hinreichend zeitnaher Einkommensteuerbescheid vorliegt (Rdschr. Nr. 51/98).
Sind die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllt, werden nach Nummer 2 die im vorvergangenen Kalenderjahr erzielten Einkünfte herangezogen. Dabei ist Arbeitsentgelt (einschließlich pauschal versteuerten Arbeitslohns) um den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro ab dem Veranlagungsjahr 2023 (bis 31.12.2010: 920 Euro, bis 31.12.2021: 1.000 Euro, bis 31.12.2022: 1.200 Euro) zu vermindern; eine Berücksichtigung höherer tatsächlicher Werbungskosten ist nicht möglich.
Satz 5 bewirkt, dass stets nur ein Kalenderjahr für alle Einkommensarten maßgebend ist. In den Fällen des Satzes 4 Nr. 1 ist das für die Feststellung des Erwerbsersatzeinkommens maßgebende Kalenderjahr identisch mit dem Kalenderjahr, auf das sich der maßgebende Steuerbescheid bezieht; in den Fällen des Satzes 4 Nr. 2 ist - wie dort - auf das vorvergangene Kalenderjahr abzustellen.
Unerheblich ist, ob die einzelnen im Steuerbescheid aufgeführten oder im vorvergangenen Kalenderjahr erzielten Einkünfte sowie das im maßgebenden Kalenderjahr bezogene Erwerbsersatzeinkommen auch noch im Anspruchsjahr erzielt werden.
- Beispiel:
- Maßgebend für den Beitragszuschuss 2002 ist der Steuerbescheid für das Jahr 1999. Dieser weist aus
- - Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 10.000 DM = 5.112,92 Euro,
- - einen nach § 4 EStG ermittelten Gewinn aus Land-
- und Forstwirtschaft in Höhe von 35.000 DM = 17.895,22 Euro.
Jahreseinkommen ist die Summe der Einkünfte, mithin 23.008,14 Euro, - selbst wenn der Landwirt inzwischen die Arbeitnehmertätigkeit beendet haben sollte.
Ist eine hälftige Aufteilung des Gesamteinkommens der Eheleute vorzunehmen (Absatz 2 Satz 1) und liegt ein gemeinsamer Einkommensteuerbescheid i. S. der Nummer 1 nicht vor, weil die Eheleute
- die getrennte Veranlagung gewählt haben (§ 26 Abs. 2 EStG) oder
- in dem Kalenderjahr, auf das sich die zeitnächste Veranlagung bezieht, noch nicht verheiratet waren oder dauernd getrennt gelebt haben (vgl. § 26 Abs. 1 EStG),
sind für das Einkommen eines jeden Ehegatten die Sätze 4 und 5 gesondert anzuwenden. Im Rahmen des Splittingverfahrens (Absatz 2 Satz 1) müssen dann ggf. Einkommen aus unterschiedlichen Veranlagungsjahren zusammengerechnet werden.
- Beispiel:
- Der Landwirt i. S. d. § 1 Abs. 2 und seine nach § 1 Abs. 3 versicherte Ehefrau haben im Jahr 2001 geheiratet. Die zeitnächsten Veranlagungen zur Einkommensteuer beziehen sich bei ihm auf das Jahr 1999, bei ihr auf 1998.
- Nach Satz 4 Nr. 1 sind beide Bescheide maßgebend; die positiven Summen der Einkünfte und ggf. Erwerbsersatzeinkommen (Satz 5 Nr. 1: für ihn aus 1999, für sie aus 1998) sind nach Absatz 2 Satz 1 zu addieren und hälftig aufzuteilen.
Das BSG begründet dies in seinem Urteil vom 08.10.1998 - B 10 LW 3/97 R (Rdschr. AH 4/99) damit, dass es bei der Anwendung des Absatzes 3 Satz 4 Nr. 1 allein auf die intakte Ehe in dem Bewilligungszeitraum, für den der Beitragszuschuss beansprucht werde, ankomme. Eine Diskriminierung der Begründung des Ehestandes im Sinne des Artikel 6 Abs. 1 GG resultiere daraus nicht, da die Einkommenszurechnung nach Aufhebung der Ehe oder im Falle dauernder Trennung entfalle. Zwar führe die Anwendung der Regelung in diesem Sinne zu einer Gleichbehandlung der Personengruppe, deren Ehe zu Beginn des Bemessungszeitraumes noch nicht geschlossen war, mit den Ehegatten, deren Ehe im Bemessungszeitraum bereits bestand, was aber als i. S. d. Artikel 3 Abs. 1 GG sachlich gerechtfertigt angesehen werden müsse. Dies folge aus der Intention des Gesetzgebers, der insbesondere eine praxisnahe, für die beauftragte Verwaltung leicht anwendbare Ermittlungsmethode des jährlichen Einkommens habe zur Verfügung stellen wollen. Zudem sei mitzuberücksichtigen, dass spätere Einkommensminderungen mit gewisser zeitlicher Verzögerung auf den Beitragszuschussanspruch durchschlagen würden. Auch stehe der anfänglichen Belastung des Beitragszuschussanspruchs die hinzugewonnene Arbeitskraft des Ehegatten im Leistungszeitraum gegenüber und könne die Beitragslast als nicht übermäßig angesehen werden, zumal sie durch die gebotenen Leistungen der Alterssicherung kompensiert werde.
Satz 6, angefügt zum 01.01.2009 durch Artikel 4b des Gesetzes vom 21.12.2008 (Rdschr. LSV 148/08 und Rdschr. LSV 168/08), stellt klar, dass frühestmöglicher Zeitpunkt der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der KM der Ausfertigung des nach Satz 4 Nr. 1 maßgebenden Einkommensteuerbescheides ist. Danach richtet sich der in § 34 Abs. 2 geregelte Beginn des Beitragszuschusses.
Die Vorschrift nennt den Zeitpunkt, ab dem Änderungen des Einkommens bei Vorlage eines aktuelleren Steuerbescheides zu berücksichtigen sind.
Gleichzeitig wurde der Zeitpunkt, zu dem ein aktueller Einkommensteuerbescheid zu berücksichtigen ist, vom Zeitpunkt seiner Vorlage abgekoppelt (vgl. Satz 2) und eine Ermächtigung zur Einführung eines automatisierten Datenabgleichs mit Vermittlungsstellen der Finanzbehörden in das ALG aufgenommen (§ 61a). Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 wurde der Datenabgleich ab 01.01.2013 um die für die Zuschussgewährung relevanten Einkommensdaten erweitert. Insbesondere die Erkenntnisse aus dem automatisierten Datenabgleich, durch den die LAK seitens der Finanzbehörden über die Tatsache der Ausfertigung eines neuen Einkommensteuerbescheides sowie über die Höhe der einzelnen Einkünfte informiert wird, machen die seitherigen Sanktionsregelungen entbehrlich.
Für Veranlagungszeiträume bis zum 31.12.2012 (vgl. § 107a) ist der Zuschussberechtigte verpflichtet, die ihn und - wegen Absatz 2 - seinen Ehegatten (vgl. Rdschr. Nr. 79/99) betreffenden Einkommensteuerbescheide spätestens zwei Kalendermonate nach ihrer Ausfertigung (Datum des Bescheides) der LAK vorzulegen. Für die Berechnung der Vorlagefrist ist ausnahmslos auf das Datum des Bescheides abzustellen; der Versicherte trägt die objektive Beweislast für den rechtzeitigen Zugang bei der LAK (Rdschr. Nr. 173/98). Die Versäumung der Vorlagefrist hat den Entzug der Leistung zur Folge.
Nach Satz 1 werden Änderungen des Einkommens erst vom Beginn des dritten auf die Ausfertigung des Steuerbescheides folgenden Kalendermonats an berücksichtigt. Dies gilt auch für Steuerbescheide, die auf einen den Anspruch auf Beitragszuschuss begründenden Einkommensteuerbescheid nachfolgen und vor Bekanntgabe des erstmaligen Zuschussbescheides ausgefertigt worden sind (vgl. Rdschr. Nr. 115/04). Diese Verfahrensweise ist mit der Ergänzung des Halbsatzes 2 durch Artikel 4b des Gesetzes vom 21.12.2008 (Rdschr. LSV 148/08 und Rdschr. LSV 168/08) seit dem 01.01.2009 (Inkrafttreten der Regelung) gesetzlich abgesichert.
Satz 1 gilt nicht, wenn bereits eine hinreichend zeitnahe Einkommensteuerveranlagung erfolgt ist und anderenfalls für die Zwischenzeit auf das vorvergangene Kalenderjahr abgestellt werden müsste (s. o. zu Absatz 3 Satz 4 Nr. 2 sowie Rdschr. Nr. 100/97 und Rdschr. Nr. 51/98).
- Beispiel:
- Beitragszuschuss wird auf der Grundlage eines Einkommensteuerbescheides gewährt, dessen Maßgeblichkeit am 31.12.2004 endet, da er ab dem 01.01.2005 nicht mehr eines der vier letzten Kalenderjahre betrifft (Absatz 3 Satz 4 Nr. 1). Am 16.12.2004 fertigt das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid für ein zeitnäheres Veranlagungsjahr.
- Der aktuelle Steuerbescheid ist ab dem 01.01.2005 der Zuschussbemessung zugrunde zu legen. Das Einkommen des vorvergangenen Kalenderjahres - 2003 - ist nicht zu ermitteln, da im Dezember 2004 bereits eine Veranlagung zur Einkommensteuer für eines der letzten vier Kalenderjahre erfolgt ist (Absatz 3 Satz 4 Nr. 2).
Satz 1 findet nach Satz 2 keine Anwendung, wenn ein Steuerbescheid vorgelegt wird, der einen früheren Steuerbescheid für dasselbe Veranlagungsjahr ändert und abweichende Einkünfte ausweist. Geändert hat sich hier nicht das Einkommen des maßgebenden Jahres, sondern seine Feststellung. Die geänderte Feststellung ist nach dem Wortlaut mit Wirkung für die Vergangenheit zu berücksichtigen, also ab dem Zeitpunkt, von dem an der ursprüngliche, nunmehr geänderte Einkommensteuerbescheid maßgebend war; die rückwirkende Aufhebung des Zuschussbescheides richtet sich nach § 34 Abs. 4 Satz 2.
Satz 3 hat Bedeutung für Zuschussberechtigte, deren Einkommen zunächst nach Maßgabe von Absatz 6 festgestellt werden musste (z. B. wegen Gewinnermittlung nach § 13a EStG). Grundsätzlich ab Beginn des dritten auf die Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides folgenden Kalendermonats ist der bisherige Zuschussanspruch unter Beachtung des vom Finanzamt erstmalig nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG festgesetzten Einkommens neu zu berechnen. Aus den zu Satz 1 und zu Absatz 3 Satz 4 Nr. 2 genannten Gründen gilt Satz 3 nicht, wenn für das Einkommen bisher das vorvergangene Jahr maßgebend war.
Dies bedeutet, dass in Sachverhalten, in denen der Beitragszuschuss seither
- nach dem Einkommen des vorvergangenen Kalenderjahres ermittelt wurde (erzielt der Versicherte nur Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, richtet sich die Einkommensfeststellung allein nach Absatz 5 und 6 ), der Einkommensteuerbescheid, der erstmals nach § 4 EStG festgestellte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ausweist, bereits ab dem Ersten des auf seine Ausfertigung folgenden Kalendermonats - und damit abweichend von Satz 3 - zugrunde zu legen ist.
- auf der Grundlage eines Einkommensteuerbescheides sowie ggf. nach den Absätzen 5 und 6 ermittelt wurde und nunmehr ein Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt ausgefertigt wird, der erstmals nach § 4 EStG festgestellte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft enthält, dieser Einkommensteuerbescheid wortlautgetreu mit Beginn des dritten auf die Ausfertigung dieses Einkommensteuerbescheides folgenden Kalendermonats gemäß Satz 1 und 3 heranzuziehen ist.
In Fällen, in denen ein Landwirt ein buchführendes Unternehmen übernommen hat, ist der Einkommensteuerbescheid, der erstmals nach § 4 EStG festgestellte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ausweist, in Abhängigkeit davon, ob die Einkommensfeststellung im Übrigen auf der Basis des vorvergangenen Kalenderjahres oder eines Einkommensteuerbescheides fußt, entsprechend den Aussagen zu 1. oder 2. zu behandeln.
Die Regelung war bis zum 31.12.1995 auch einschlägig, wenn der Zuschussberechtigte erst nach dem gemäß Absatz 3 Satz 4 Nr. 1 zunächst maßgebenden Kalenderjahr ein buchführendes Unternehmen übernommen hat. Für ihn konnte dann zwangsläufig noch kein Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG ermittelt worden sein, sodass Absatz 6 zur Anwendung kam (Absatz 5 1. Alternative), bis die Einkommensteuerveranlagung ein Kalenderjahr erfasste, in dem der Zuschussberechtigte bereits Landwirt war. Der mit Wirkung vom 01.01.1996 an Absatz 5 angefügte Satz 2 verhindert nun die Anwendung des Absatzes 6 in einem solchen Fall, so dass Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft bis zur Vorlage eines Steuerbescheides, der einen nach § 4 EStG ermittelten Gewinn ausweist, gar nicht zum Ansatz kommt.
Satz 1 enthält zwei alternative Voraussetzungen, unter denen das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft nicht nach Absatz 3 zu ermitteln, sondern nach Absatz 6 festzusetzen ist. Die Regelung ist verfassungsgemäß (BSG, 23.10.1996 - 4 RLw 4/96, Rdschr. AH 3/97; 08.10.1998 - B 10/4 LW 10/96 R, Rdschr. AH 6/99; 08.10.1998 - B 10 LW 1/97 R, Rdschr. AH 3/99; 08.10.1998 - B 10 LW 3/97 R und B 10 LW 6/97 R, Rdschr. AH 4/99; 29.01.2002 - B 10 LW 36/00 R, Rdschr. AH 24/02). Sie stellt nach Auffassung des BSG ein taugliches Mittel zur Klärung der finanziellen Leistungsfähigkeit des jeweiligen Betriebsinhabers dar. Die Ungleichbehandlung zwischen nicht buchführungspflichtigen und buchführungspflichtigen Landwirten sei insbesondere durch die Unterschiede der steuerrechtlichen Gewinnermittlungsarten legitimiert. Im Übrigen verbleibe jederzeit die Möglichkeit der Widerlegung des korrigierten Wirtschaftswertes durch den Übergang zu einer Einkommensermittlung nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG.
1. Alternative - keine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG
Abzustellen ist auf den nach Absatz 3 Satz 4 Nr. 1 maßgebenden Einkommensteuerbescheid. Sind die in ihm ausgewiesenen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen ermittelt worden (§ 13a EStG), tritt der nach Absatz 6 festzusetzende Betrag an deren Stelle.
Erstmalig für das Veranlagungsjahr 1995 enthalten die Steuerbescheide, in denen ein nach § 13a EStG ermittelter Gewinn ausgewiesen ist, einen entsprechenden Hinweis. Sind ältere Steuerbescheide zugrunde zu legen, sind ergänzende Ermittlungen (z. B. Vorlage der Bilanz/der Gewinn- und Verlustrechnung/der Einnahmen-Überschussrechnung/der Anlage „L“ zur Einkommensteuererklärung) erforderlich.
Enthält der Einkommensteuerbescheid den Hinweis auf eine Schätzung nach § 162 AO, ist zu beachten, dass eine Schätzung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 162 AO nur in zwei Fällen in Betracht kommt:
- Ein buchführungspflichtiger Landwirt kommt seiner Pflicht nicht nach,
- ein nicht buchführungspflichtiger und auch nicht unter § 13a EStG fallender Landwirt legt keine Überschussrechnung vor.
In beiden Fällen steht das Schätzergebnis dem eigentlich nach § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 3 EStG zu ermittelnden Gewinn gleich, selbst wenn die Schätzung ausnahmsweise in Anlehnung an das Verfahren der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) erfolgt sein sollte.
Erfolgt bei Landwirten, die unter § 13a EStG fallen, eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, etwa weil keine Einkommensteuererklärung abgegeben worden ist, so ändert dies nichts an der Tatsache, dass die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht nach § 4 EStG, sondern nach § 13a EStG ermittelt sind. Für diesen Fall enthält der Bescheid einen entsprechenden Hinweis.
Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ist also auch im Fall der Schätzung nach § 162 AO nur dann nach Absatz 6 zu ermitteln, wenn der Einkommensteuerbescheid den Hinweis auf eine Gewinnermittlung nach § 13a EStG enthält.
Bei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart im Kalenderjahr - von der Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG zur Gewinnermittlung nach § 4 EStG - hat die Einkommensermittlung nach den Absätzen 5 und 6 nur für den Zeitraum der Durchschnittssatzgewinnermittlung, nicht aber für das gesamte Kalenderjahr zu erfolgen. Das BSG hatte in seinem Urteil vom 08.10.1998 - B 10 LW 1/97 R (Rdschr. AH 3/99) die Rechtsfrage zunächst offen gelassen, weil der Einkommensgrenzbetrag für den Beitragszuschuss im konkreten Einzelfall nach beiden Berechnungsmethoden überschritten war, jedoch ausführlich begründet, warum eine zeitanteilige Berechnung vorzuziehen sei. Offenbar habe der Gesetzgeber dem nach § 4 EStG ermittelten Gewinn den Vorrang einräumen wollen. Dieser Intention müsse schnellstmöglich, also bereits für das Kalenderjahr, in dem das Einkommen für einen Teilzeitraum auf der Grundlage einer Buchführung ermittelt wurde, Rechnung getragen werden. Die daraus resultierende nur zeitanteilige Berücksichtigung des korrigierten Wirtschaftswertes nach Absatz 6 rechtfertige sich zudem nach der Regelung des Absatz 5 Satz 2 sowie im Hinblick auf den mit der Regelung verfolgten Nebeneffekt, einen zumindest mittelbaren Anreiz zum Übergang auf die Buchführung zu schaffen. An dieser Rechtsauffassung hält das BSG mit Urteil vom 17.07.2003 - B 10 LW 23/01 R (Rdschr. AH 7/04) fest.
Tritt somit die Ermittlung des Arbeitseinkommens nach Absatz 6 nur an die Stelle des auf § 13a EStG beruhenden Anteils an den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, bleibt zu beachten:
Wegen des Stichtagsprinzips, Absatz 6 Satz 5, handelt es sich dabei nicht um eine Berechnung des noch fehlenden Anteils in dem nach Absatz 3 Satz 4 Nr. 1 maßgebenden Kalenderjahr.
- Beispiel:
- Maßgebend für den Beitragszuschuss ab Juni 1999 ist der im Mai 1999 ausgefertigte Einkommensteuerbescheid 1997. Von den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft i. H. v. 20.000 DM entfallen 8.000 DM auf das zweite Halbjahr 1997, in dem die Gewinnermittlung nach § 4 EStG erfolgte, der Rest ist noch nach § 13a EStG ermittelt.
- Dem Steuerbescheid 1997 ist für die Dauer seiner Maßgeblichkeit - ggf. neben anderen positiven Einkünften - nur der Teilbetrag von 8.000 DM zu entnehmen. Hinzu tritt für die an einem Jahr noch fehlende Zeit die Hälfte des nach Absatz 6 ermittelten Arbeitseinkommens. Maßgebend sind insoweit die betrieblichen Verhältnisse am 01.07.1998 und ab 01.01.2000 - falls bis dahin der Steuerbescheid 1998 noch nicht vorliegt - die betrieblichen Verhältnisse am 01.07.1999. Inwieweit das außerbetriebliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen vor oder nach Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielt worden ist, ist für die Gruppenzuordnung und die Feststellung des Beziehungswerts unerheblich (Rdschr. Nr. 77/99).
Sind in dem nach § 13a EStG festgestellten Gewinn Einkünfte aus einer forstwirtschaftlichen Nutzung oder Veräußerungsgewinne enthalten, die nach § 4 EStG ermittelt wurden (vgl. § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 oder 2 und Satz 2 EStG), ist dieser auf § 13a Abs. 6 EStG beruhende Gewinnanteil der Zuschussbemessung zugrunde zu legen. Diesem ist ein - ohne Berücksichtigung der forstwirtschaftlichen Nutzfläche - nach Absatz 6 ermitteltes Einkommen hinzuzurechnen. Diese Vorgehensweise berücksichtigt die vom Gesetzgeber angeordnete Vorrangigkeit einer Gewinnermittlung nach § 4 EStG gegenüber einer Einkommensfeststellung auf der Grundlage des Absatzes 6 (vgl. Rdschr. Nr. 60/05 unter Hinweis auf BSG vom 08.10.1998 - B 10 LW 1/97 R, Rdschr. AH 3/99 und vom 17.07.2003 - B 10 LW 23/01 R, Rdschr. AH 7/04). Nicht zu berücksichtigen sind dagegen Abzüge aus der Bildung einer Rücklage oder Gewinne aus der Auflösung einer Rücklage (vgl. § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 6c EStG), weil nach § 13a Abs. 6 Satz 2 EStG nur für die Einkünfte aus einer forstwirtschaftlichen Nutzung oder für Veräußerungsgewinne § 4 Abs. 3 EStG entsprechend anzuwenden ist.
2. Alternative - keine hinreichend zeitnahe Einkommensteuerveranlagung
Ist das Jahreseinkommen nach Absatz 3 Satz 4 Nr. 2 zu ermitteln, weil eine Veranlagung zur Einkommensteuer für keines der letzten vier Jahre erfolgt ist, wird das Arbeitseinkommen nach Absatz 6 festgesetzt. Dies gilt unabhängig davon, ob das Finanzamt den Gewinn für das nach Absatz 3 Satz 4 Nr. 2 maßgebende vorvergangene Kalenderjahr nach § 4 Absatz 1 oder 3 EStG oder aber nach § 13a EStG zu ermitteln haben wird.
Satz 2 ist durch das ASRG-ÄndG mit Wirkung ab 01.01.1996 aufgenommen worden und schließt die Ermittlung des Arbeitseinkommens nach Absatz 6 dann aus, wenn das Unternehmen in dem für das außerlandwirtschaftliche Einkommen nach Absatz 3 Satz 4 maßgebenden Kalenderjahr noch nicht oder nur zeitweise betrieben worden ist.
Der Begriff „...Unternehmen der Landwirtschaft...“ ist durch § 1 konkretisiert; eine Unternehmensbewirtschaftung in diesem Sinne ist daher erst ab Erreichen der Mindestgröße gegeben. Ist das Unternehmen im maßgebenden Jahr nur zeitweise betrieben worden, hat nach dem 2. Halbsatz eine Anteilsberechnung zu erfolgen; insoweit ist nach § 47 i. V. m. § 123 Abs. 3 SGB VI das Kalenderjahr mit 360 Tagen und der Kalendermonat mit 30 Tagen zu rechnen.
- Beispiel:
- Der Antragsteller ist seit dem 17.07.2009 Landwirt. Den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft ermittelt er nach § 13a EStG. Folgende Einkommensteuerbescheide sind maßgebend:
- - Bescheid für 2008 ab Januar 2011,
- - Bescheid für 2009 ab Oktober 2011,
- - Bescheid für 2010 ab November 2012.
- Es wird unterstellt, dass die Berechnung nach Absatz 6 12.578 Euro ergibt.
- - Für die Monate Januar bis September 2011 bleibt das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft gänzlich unberücksichtigt.
- Für die Monate ab November 2012 ist der nach Absatz 6 ermittelte Betrag in voller Höhe zu berücksichtigen.
Der Gesetzeswortlaut lässt offen, wer das Unternehmen betrieben haben muss. Aus dem Zweck der Regelung, die Zusammenrechnung von Einkommensteilen zu verhindern, die zu keiner Zeit nebeneinander erzielt worden sind, ergibt sich, dass es in den Fällen der Zusammenrechnung und hälftigen Aufteilung des Einkommens von Eheleuten (Absatz 2 Satz 1) nicht darauf ankommt, welcher der Ehegatten das Unternehmen betrieben hat. Bei Eheleuten kann also die Frage, welcher von beiden das Unternehmen betrieben hat, so lange dahinstehen, wie die Voraussetzungen für das Einkommenssplitting nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen (Rdschr. Nr. 54/97).
- Beispiel:
- Die nicht dauernd getrennt lebenden Eheleute begehren Beitragszuschuss. Nach übereinstimmender Erklärung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 6 betreibt seit dem 01.05.1995 nicht mehr der Ehemann, sondern die Ehefrau das Unternehmen. Maßgebendes Kalenderjahr nach Absatz 3 Satz 4 ist 1995.
- Weil die Voraussetzungen des Absatz 2 Satz 1 für eine Zusammenrechnung und hälftige Aufteilung des Einkommens der Eheleute gegeben sind, ist das Unternehmen im ganzen Jahr 1995 von einer Person betrieben worden, auf deren Einkommen es für die Feststellung des Beitragszuschussanspruchs ankommt. Das sich aus Absatz 6 ergebende Arbeitseinkommen ist folglich ungeachtet des am 01.05.1995 eingetretenen Betreiberwechsels in vollem Umfang zu berücksichtigen.
Anders verhält es sich, wenn zwischenzeitlich die Splittingvoraussetzungen durch Auflösung der Ehe (z. B. Tod, Scheidung) oder durch dauerndes Getrenntleben entfallen sind. Dann kommt es nur noch auf das Einkommen des einzelnen Versicherten an. Damit ist auch für die Prüfung, inwieweit das nach Absatz 6 ermittelte Arbeitseinkommen zu berücksichtigen ist, entscheidend, in welcher Zeit der einzelne Versicherte das Unternehmen selbst betrieben hat. Weil in den Fällen des Satzes 1 der Einkommensteuerbescheid in Bezug auf das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft keine Bindungswirkung entfaltet, kommt es insoweit nicht auf die steuerrechtliche Zuordnung, sondern auf den Versicherungsstatus nach § 1 an.
- Beispiel:
- Die verwitwete Landwirtin begehrt Beitragszuschuss. Sie führt das Unternehmen weiter, welches ihr verstorbener Ehemann bis zu seinem Tod am 30.06.2002 betrieben hatte. Hierzu hat sie ihre bis dahin ausgeübte außerlandwirtschaftliche Erwerbstätigkeit aufgegeben. Aus Absatz 6 ergibt sich ein Arbeitseinkommen von 15.500 Euro. Maßgebendes Kalenderjahr ist 2001.
- Weil die Voraussetzungen für das Splittingverfahren nach Absatz 2 Satz 1 mit dem Tod des Ehemanns entfallen sind, kommt es nur auf das Einkommen der das Unternehmen weiterführenden Witwe an. Mithin ist entscheidend, in welcher Zeit die Witwe das Unternehmen selbst als Landwirtin i. S. d. § 1 Abs. 2 betrieben hat. Weil die Witwe das Unternehmen im maßgebenden Jahr 2001 zu keiner Zeit als Landwirtin i. S. d. § 1 Abs. 2 betrieben hat, unterbleibt die Feststellung des korrigierten Wirtschaftswerts als Arbeitseinkommen.
Grundlage der Einkommensberechnung ist der nach § 1 Abs. 6 zu ermittelnde Wirtschaftswert. Dabei sind nach Satz 5 die Verhältnisse am 1. Juli des vergangenen Jahres (bezogen auf das Anspruchsjahr) maßgebend. Nach Satz 1 ist aus diesem Wirtschaftswert mittels Beziehungswerten, die vom BMAS durch Rechtsverordnung (§ 35 Abs. 2) festgesetzt werden, das Arbeitseinkommen abzuleiten.
Die Beziehungswerte werden aus der Gegenüberstellung der Wirtschaftswerte und des fünfjährigen Durchschnitts der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten Testbetriebe gewonnen; aus ihnen werden Faktoren gebildet, mit welchen der Wirtschaftswert zur Ermittlung des Arbeitseinkommens zu multiplizieren ist.
Nach Nummer 1 ist dabei den Umständen Rechnung zu tragen, dass sich die Ertragskraft in Relation zum Wirtschaftswert mit steigendem Wirtschaftswert verändert und dass die Ertragskraft vom Ausmaß zusätzlicher außerbetrieblicher Erwerbstätigkeit abhängt. Aus Letzterem ergibt sich die in Nummer 2 vorgesehene Aufteilung in drei Gruppen, die sich an dem vom Unternehmer i. S. d. § 1 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 4 erzielten außerlandwirtschaftlichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen orientiert:
Beträgt das nach Satz 2 i. V. m. Absatz 3 Satz 3 bis 5 zu ermittelnde außerbetriebliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nicht mehr als ein Sechstel der Bezugsgröße i. S. d. § 18 SGB IV (maßgebend ist seit dem 01.01.1996 die Bezugsgröße des nach Absatz 3 Satz 4 und 5 maßgebenden Jahres), ist der Beziehungswert der Gruppe 1 anzuwenden. Beträgt das außerbetriebliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen fünf Sechstel der Bezugsgröße oder mehr, ist der Beziehungswert der Gruppe 2 maßgebend. In den übrigen Fällen, d. h. wenn das außerbetriebliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen mehr als ein Sechstel, aber weniger als fünf Sechstel der Bezugsgröße ausmacht, ist die Gruppe 3 einschlägig. Auf die aktuelle Führung als Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieb kommt es wegen der Bezugnahme auf zurückliegende Steuerbescheide bzw. Kalenderjahre (Satz 2 i. V. m. Absatz 3 Satz 4) nicht an.
Tritt ein Unternehmerwechsel zwischen Ehegatten ein, kann dies zu einer Änderung hinsichtlich der Gruppenzuordnung führen. Tritt der Unternehmerwechsel zu Beginn eines Kalendermonats ein, ändert sich die Gruppenzuordnung ab dem gleichen Zeitpunkt, ändert sich der Unternehmerstatus danach, wirkt sich die Änderung erst ab dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonats aus.
Zum außerbetrieblichen Erwerbseinkommen zählen nur solche Einkünfte i. S. d. Absatz 3 Satz 3 Nr. 1, die Ausfluss einer nicht mit dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zusammenhängenden Erwerbstätigkeit sind, also nicht Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung, ebenso wenig sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 EStG. Es verbleiben die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit.
- Beispiel 1
- Der Landwirt i. S. d. § 1 Abs. 2 hat im Jahr 1999 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 48.000 DM, also mindestens fünf Sechstel der Bezugsgröße 1999 erzielt. Somit ist der Betrieb (Wirtschaftswert 30.000) der Gruppe 2 zuzuordnen. Der Beziehungswert beträgt laut AELV 2002 0,3930.
- Arbeitseinkommen = Wirtschaftwert x Beziehungswert
- = 30.000 x 0,3930
- = 11.790,00 Euro
- Beispiel 2
- Der Landwirt i. S. d. § 1 Abs. 2 erzielt kein außerbetriebliches Erwerbseinkommen. Seine Ehefrau, versicherungspflichtig nach § 1 Abs. 3, hat im Jahr 1999 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 48.000 DM erzielt.
- Maßgebend ist nur das Einkommen des Unternehmers i. S. d. § 1 Abs. 2. Da dieser kein außerbetriebliches Erwerbseinkommen bezieht, gehört das Unternehmen - ohne Rücksicht auf das die Grenze überschreitende Einkommen des Ehegatten - zur Gruppe 1.
- Bei einem Wirtschaftswert von 30.000 beträgt der Beziehungswert (Gruppe 1) laut AELV 2002 0,7829, sodass wie folgt zu rechnen ist:
- Arbeitseinkommen = Wirtschaftwert x Beziehungswert
- = 30.000 x 0,7829
- = 23.487,00 Euro
- Beispiel 3
- Wie Beispiel 2, aber es ist ein Wechsel in der Person des Betreibers eingetreten: Die bisher nach § 1 Abs. 3 versicherte Ehefrau betreibt nun das Unternehmen.
- Die Eheleute geben die Erklärung nach § 1 Abs. 3 Satz 6 ab, fortan ist somit die Ehefrau nach § 1 Abs. 2 versichert.
- Arbeitseinkommen = Wirtschaftwert x Beziehungswert
- = 30.000 x 0,3930
- = 11.790,00 Euro
- Die Aufhebung des bisherigen Zuschussbescheides richtet sich nach § 34 Abs. 4.
Die Gruppenzuordnung ist auch dann von der Höhe des außerbetrieblichen Einkommens des Unternehmers nach § 1 Abs. 2 bzw. Abs. 4 Satz 4 abhängig, wenn dieser nach § 2 versicherungsfrei oder nach § 3 von der Versicherungspflicht befreit und der Ehegatte nach § 1 Abs. 3 versicherungspflichtig ist. Hierzu das folgende
- Beispiel 4
- Der Ehemann, Landwirt i. S. d. § 1 Abs. 2, hat im Jahr 1999 außerbetriebliches Erwerbseinkommen von 32.500 DM erzielt, seine Ehefrau, versichert nach § 1 Abs. 3, erzielt kein außerbetriebliches Einkommen.
- Der Ehemann ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit.
- Einkommensermittlung:
- Arbeitseinkommen L. u. F.:
- Der Betrieb gehört mit Rücksicht auf das Einkommen des Ehemanns zur Gruppe 3. Bei einem Wirtschaftswert von 30.000 ergibt die
- Berechnung nach der AELV 2002 15.635,00 Euro
- außerbetriebliches Erwerbseinkommen 32.500,00 DM = 16.616,99 Euro
32.251,99 Euro
davon 1/2 - abgerundet (Absatz 2): 16.126,00 Euro
Maßgebend für die Gruppenzuordnung ist über die Verweisung des Satzes 2 auf Absatz 3 Satz 4 und 5 entweder der Einkommensteuerbescheid oder - wenn keine hinreichend zeitnahe Veranlagung erfolgt ist - das Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des vorvergangenen Kalenderjahres.
Satz 3 trifft eine Zuordnung zur Gruppe 1 für alle Betriebe, die von mehr als einem Unternehmer, einer Personenhandelsgesellschaft oder einer juristischen Person betrieben werden.
Satz 4 bestimmt, dass der für einen Wirtschaftswert von 25.000 ermittelte Beziehungswert auch für alle Unternehmen mit einem niedrigeren Wirtschaftswert gilt.
Nach Satz 5 ist für die Ermittlung des Wirtschaftswertes grundsätzlich auf die betrieblichen Verhältnisse zum 1. Juli des dem Anspruchsjahr auf Beitragszuschuss vorhergehenden Kalenderjahres abzustellen. Sollte die Versicherung nach dem 1. Juli des Vorjahres beginnen, ist der konkrete Zeitpunkt maßgebend, zu dem die aktuelle Versicherung als Landwirt oder Weiterversicherter (§ 84 Abs. 2 und 3) begonnen hat.
In den Bestandsfällen, für die der erste Halbsatz als Regel auf die Verhältnisse am 1. Juli des Vorjahres abstellt, bleiben Schwankungen des Wirtschaftswerts jeweils zwischen den Stichtagen „1. Juli“ jedes Kalenderjahres unberücksichtigt, da sich jede nach dem 1. Juli eintretende Änderung erst ab dem 1. Januar des übernächsten Kalenderjahres auswirkt (BSG, 07.12.2000 - B 10 LW 1/00 R, Rdschr. AH 14/01; 07.12.2000 - B 10 LW 10/00 R, Rdschr. AH 15/01).
Für die Neufälle stellt der 2. Halbsatz auf den Beginn der Versicherung ab, womit der Versicherungsbeginn mit allen seinen Rechten und Pflichten, nicht aber der bloße abstrakte Tatbestand der Versicherungspflicht gemeint ist; keine Versicherung in diesem Sinne besteht somit während einer Befreiung von der Versicherungspflicht, da in diesem Zeitraum kein Versicherungsschutz gewährt wird, für den Beiträge zu zahlen sind (BSG, 07.12.2000 - B 10 LW 10/00 R, a. a. O.).
Bei dem Wiedereintritt von Versicherungspflicht nach Wegfall eines Befreiungstatbestands muss daher auf den aktuellen Wirtschaftswert zu diesem Zeitpunkt abgestellt werden (BSG, 07.12.2000 - B 10 LW 10/00 R, a. a. O.).
- Beispiel:
- Erfolgte die Hofübernahme zum 01.12.1995, lag aber zu diesem Zeitpunkt eine Befreiung wegen Kindererziehung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 vor, die am 29.02.1996 endete, ist auf den Wirtschaftswert am 01.03.1996 abzustellen.
Als Zeitpunkt des Beginns der Versicherung ist auch der Tag des erneuten Beginns einer Versicherungspflicht als Landwirt im Anschluss an eine Versicherungspflicht nach § 84 Abs. 2 und 3 anzusehen. Unbeachtlich sind bloße Änderungen des Rechtsgrundes der Versicherungspflicht als Landwirt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) nach dem 1. Juli des Vorjahres (Beispiele: Alleinunternehmer i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 1 wird Gesellschafter i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 3 oder umgekehrt; Wechsel in der Person des das Unternehmen betreibenden Ehegatten, § 1 Abs. 3 Satz 6).
Satz 6 bestimmt, dass mehrere Unternehmen des Versicherten als ein Unternehmen gelten. Ihre Wirtschaftswerte sind also vor Ermittlung des Beziehungswerts zusammenzurechnen. Die Zusammenrechnung scheidet aus, wenn der Versicherte sowohl Alleinunternehmer als auch an einem weiteren Unternehmen beteiligt ist. Hier ist dem Wirtschaftswert des Gemeinschaftsunternehmens ein gesonderter Beziehungswert - wegen Satz 3 stets aus der Gruppe 1 - zuzuordnen.
Mitunternehmern wird das auf die geschilderte Weise festgestellte Arbeitseinkommen nach Satz 7 im Verhältnis der vereinbarten Gewinnbeteiligung zugerechnet.
- Beispiel:
- Das seither allein vom Vater bewirtschaftete landwirtschaftliche Unternehmen wird mit Wirkung vom 01.03.1998 in der Rechtsform einer GbR mit dem Sohn geführt. Die Aufteilung von Gewinn und Verlust ist im Verhältnis 60 % (Vater) zu 40 % (Sohn) vereinbart.
- Das landwirtschaftliche Arbeitseinkommen des Vaters ist wie folgt zu berechnen:
- Da Absatz 6 Satz 5 2. Halbsatz nicht einschlägig ist, sind die betrieblichen Verhältnisse zum 01.07.1997 bei der Ermittlung des Wirtschaftswertes unverändert zugrunde zu legen. Jedoch gelangt ab dem 01.03.1998 nur ein Anteil von 60 % des aus diesem Wirtschaftswert ermittelten Arbeitseinkommens zur Anrechnung.
- Für den Sohn wird, solange Absatz 5 Satz 2 einschlägig ist, kein landwirtschaftliches Arbeitseinkommen ermittelt.
Diese Verfahrensweise findet hingegen keine Anwendung, wenn sich zwei seither selbstständige landwirtschaftliche Unternehmen vereinigen.
- Beispiel:
- Landwirt A, der seither ein Unternehmen von 21 ha Grünland (Wirtschaftswert: 19.883 DM) bewirtschaftet hat, errichtet mit Wirkung vom 01.05.1998 mit Landwirt B (68 ha; 77.544 DM Wirtschaftswert) eine GbR zum Zwecke der gemeinschaftlichen Bewirtschaftung der bisher allein genutzten Flächen. Die Aufteilung von Gewinn und Verlust ist im Verhältnis 30 % (Landwirt A) zu 70 % (Landwirt B) vereinbart.
- Da Absatz 6 Satz 5 2. Halbsatz nicht einschlägig ist (sowohl Landwirt A als auch Landwirt B waren bereits versicherungspflichtig), sind bis Ende 1998 weiterhin die einzelbetrieblichen Verhältnisse zum 01.07.1997 bei der Ermittlung des Wirtschaftswertes unverändert in voller Höhe zugrunde zu legen. Eine prozentuale Aufteilung - entsprechend dem vereinbarten Verhältnis von Gewinn und Verlust - kann erst ab dem Zeitpunkt durchgreifen, zu dem ein Stichtag maßgebend ist, der die insgesamt von der GbR bewirtschaftete Fläche berücksichtigt. Mithin sind ab dem 01.01.1999 Landwirt A 30 % und Landwirt B 70 % des Arbeitseinkommens zuzurechnen, das sich nach dem zum 01.07.1998 festgestellten Wirtschaftswert (hier: 97.427 DM) ergibt.
Für Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften oder Mitglieder juristischer Personen, die als Landwirte i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 3 grundsätzlich als Zuschussberechtigte in Frage kommen, enthält Absatz 6 keine entsprechende Aussage. Da derartige Betriebe gemäß § 140 Abgabenordnung i. V. m. §§ 238 Handelsgesetzbuch (für OHG, KG), 91 Aktiengesetz, 41 GmbH-Gesetz, 33 Genossenschaftsgesetz zur Buchführung verpflichtet sind, wird ihr Gewinn generell nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 oder 3 EStG ermittelt. Dementsprechend sind die benötigten Angaben - bei Gesellschaftern von Personenhandelsgesellschaften die anteiligen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, bei Mitgliedern juristischer Personen i. d. R. die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG - i. d. R. dem nach Absatz 3 Satz 4 Nr. 1 maßgebenden Einkommensteuerbescheid zu entnehmen. Nur in den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 Nr. 2 oder des Absatzes 4 Satz 4 ist auch bei solchen Versicherten eine Aufteilung des aus dem Wirtschaftswert abgeleiteten Arbeitseinkommens im Verhältnis ihrer Gewinnbeteiligung vorzunehmen.