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§ 107c

Neuregelung der Ermittlung von Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft zum 1. Januar 2025

§ 32 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 und 6 in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, soweit der Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag für Zeiträume vor dem 1. Januar 2025 festzustellen ist.

Erläuterungen

Die Regelung stellt klar, dass für Ansprüche auf den Zuschuss zum Beitrag für Zeiträume vor dem Inkrafttreten der Neuregelung die bisherige Rechtslage anzuwenden ist. 

Die in Bezug genommenen und zum 01.01.2025 durch das Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze aufgehobenen Vorschriften in § 32 ALG, die für Zuschusszeiträume bis zum 31.12.2024 weiterhin anzuwenden sind, sind im Folgenden mitsamt der in diesen Fällen weiterhin geltenden Kommentierung dokumentiert:

Stand: Januar 2025