§ 107c
Neuregelung der Ermittlung von Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft zum 1. Januar 2025
§ 32 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 und 6 in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, soweit der Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag für Zeiträume vor dem 1. Januar 2025 festzustellen ist.
Erläuterungen
Die Regelung stellt klar, dass für Ansprüche auf den Zuschuss zum Beitrag für Zeiträume vor dem Inkrafttreten der Neuregelung die bisherige Rechtslage anzuwenden ist.
Die in Bezug genommenen und zum 01.01.2025 durch das Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze aufgehobenen Vorschriften in § 32 ALG, die für Zuschusszeiträume bis zum 31.12.2024 weiterhin anzuwenden sind, sind im Folgenden mitsamt der in diesen Fällen weiterhin geltenden Kommentierung dokumentiert:
(…)
(4) (…) 3Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft erstmals nach § 4 Abs. 1 oder 3 des Einkommensteuergesetzes ermittelt, gilt Absatz 5 bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Ausfertigung des ersten Einkommensteuerbescheides.
(5) 1Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 des Einkommensteuergesetzes ermittelt oder ist das Jahreseinkommen nach Absatz 3 Satz 4 Nr. 2 zu ermitteln, wird für Landwirte das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 6 von der landwirtschaftlichen Alterskasse festgesetzt. 2In diesen Fällen ist Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft nur festzusetzen, wenn bei Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides im Sinne des Absatzes 3 Satz 4 Nr. 1 in dem Veranlagungsjahr, auf das sich dieser Einkommensteuerbescheid bezieht, oder bei Fehlen eines solchen Einkommensteuerbescheides im vorvergangenen Kalenderjahr ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben wurde; das Arbeitseinkommen nach Absatz 6 ist anteilig zu berücksichtigen, wenn nicht während des gesamten maßgebenden Kalenderjahres ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben wurde.
(6) 1Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 5 wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die
- sich aus dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe ergeben; dabei sind die mit steigendem Wirtschaftswert sich verändernde Ertragskraft je Deutsche Mark Wirtschaftswert und die bei zusätzlicher außerbetrieblicher Berufstätigkeit unterschiedliche Ertragskraft zu berücksichtigen und
- sich nach folgenden Gruppen unterscheiden:
- Gruppe 1:
Betriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 4 ein außerbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen bis zu einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, auf das für das außerbetriebliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen abzustellen ist, erzielt hat,
- Gruppe 2:
Betriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 4 ein außerbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen von mindestens fünf Sechsteln der Bezugsgröße des Jahres, auf das für das außerbetriebliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen abzustellen ist, erzielt hat,
- Gruppe 3:
Betriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 4 ein außerbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen zwischen einem Sechstel und fünf Sechsteln der Bezugsgröße des Jahres, auf das für das außerbetriebliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen abzustellen ist, erzielt hat, wobei sich der Beziehungswert für diese Gruppe mit jedem zusätzlichen Euro, um die das außerbetriebliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen ein Sechstel der jeweils maßgebenden Bezugsgröße übersteigt, dem Beziehungswert für die Gruppe 2 annähert.
2Für die Ermittlung des außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommens nach Satz 1 Nr. 2 ist Absatz 3 Satz 3 bis 5 anzuwenden. 3Betriebe, die von mehr als einem Unternehmer, von einer Personenhandelsgesellschaft oder einer juristischen Person betrieben werden, sind der Gruppe 1 zuzuordnen. 4Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu 25000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. 5Maßgebend für den zugrunde zu legenden Wirtschaftswert sind die am 1. Juli des vergangenen Kalenderjahres bestehenden betrieblichen Verhältnisse; beginnt die Versicherung nach dem 1. Juli des jeweiligen Vorjahres, sind die betrieblichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Beginns der Versicherung maßgebend. 6Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen der Landwirtschaft, gelten diese als ein Unternehmen. 7Mitunternehmern ist das aus dem Wirtschaftswert des Unternehmens der Landwirtschaft ermittelte Arbeitseinkommen entsprechend ihrer Gewinnbeteiligung zuzurechnen.
Absatz 4 Satz 3 hat Bedeutung für Zuschussberechtigte, deren Einkommen zunächst nach Maßgabe von Absatz 6 festgestellt werden musste (z. B. wegen Gewinnermittlung nach § 13a EStG). Grundsätzlich ab Beginn des dritten auf die Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides folgenden Kalendermonats ist der bisherige Zuschussanspruch unter Beachtung des vom Finanzamt erstmalig nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG festgesetzten Einkommens neu zu berechnen. Aus den zu Satz 1 und zu Absatz 3 Satz 4 Nr. 2 genannten Gründen gilt Satz 3 nicht, wenn für das Einkommen bisher das vorvergangene Jahr maßgebend war.
Dies bedeutet, dass in Sachverhalten, in denen der Beitragszuschuss seither,
- nach dem Einkommen des vorvergangenen Kalenderjahres ermittelt wurde (erzielt der Versicherte nur Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, richtet sich die Einkommensfeststellung allein nach Absatz 5 und 6), der Einkommensteuerbescheid, der erstmals nach § 4 EStG festgestellte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ausweist, bereits ab dem Ersten des auf seine Ausfertigung folgenden Kalendermonats - und damit abweichend von Satz 3 - zugrunde zu legen ist.
- auf der Grundlage eines Einkommensteuerbescheides sowie ggf. nach den Absätzen 5 und 6 ermittelt wurde und nunmehr ein Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt ausgefertigt wird, der erstmals nach § 4 EStG festgestellte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft enthält, dieser Einkommensteuerbescheid wortlautgetreu mit Beginn des dritten auf die Ausfertigung dieses Einkommensteuerbescheides folgenden Kalendermonats gemäß Satz 1 und 3 heranzuziehen ist.
In Fällen, in denen ein Landwirt ein buchführendes Unternehmen übernommen hat, ist der Einkommensteuerbescheid, der erstmals nach § 4 EStG festgestellte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus-weist, in Abhängigkeit davon, ob die Einkommensfeststellung im Übrigen auf der Basis des vorvergangenen Kalenderjahres oder eines Einkommensteuerbescheides fußt, entsprechend den Aussagen zu 1. oder 2. zu behandeln.
Die Regelung war bis zum 31.12.1995 auch einschlägig, wenn der Zuschussberechtigte erst nach dem gemäß Absatz 3 Satz 4 Nr. 1 zunächst maßgebenden Kalenderjahr ein buchführendes Unternehmen übernommen hat. Für ihn konnte dann zwangsläufig noch kein Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG ermittelt worden sein, sodass Absatz 6 zur Anwendung kam (Absatz 5 1. Alternative), bis die Einkommensteuerveranlagung ein Kalenderjahr erfasste, in dem der Zuschussberechtigte bereits Landwirt war. Der mit Wirkung vom 01.01.1996 an Absatz 5 angefügte Satz 2 verhindert nun die Anwendung des Absatzes 6 in einem solchen Fall, so dass Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft bis zur Vorlage eines Steuerbescheides, der einen nach § 4 EStG ermittelten Gewinn ausweist, gar nicht zum Ansatz kommt.
Satz 1 enthält zwei alternative Voraussetzungen, unter denen das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft nicht nach Absatz 3 zu ermitteln, sondern nach Absatz 6 festzusetzen ist. Die Regelung ist verfassungsgemäß (BSG, 23.10.1996 - 4 RLw 4/96, Rdschr. AH 3/97; 08.10.1998 - B 10/4 LW 10/96 R, Rdschr. AH 6/99; 08.10.1998 - B 10 LW 1/97 R, Rdschr. AH 3/99; 08.10.1998 - B 10 LW 3/97 R und B 10 LW 6/97 R, Rdschr. AH 4/99; 29.01.2002 - B 10 LW 36/00 R, Rdschr. AH 24/02). Sie stellt nach Auffassung des BSG ein taugliches Mittel zur Klärung der finanziellen Leistungsfähigkeit des jeweiligen Betriebsinhabers dar. Die Ungleichbehandlung zwischen nicht buchführungspflichtigen und buchführungspflichtigen Landwirten sei insbesondere durch die Unterschiede der steuerrechtlichen Gewinnermittlungsarten legitimiert. Im Übrigen verbleibe jederzeit die Möglichkeit der Widerlegung des korrigierten Wirtschaftswertes durch den Übergang zu einer Einkommensermittlung nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG.
1. Alternative - keine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG
Abzustellen ist auf den nach Absatz 3 Satz 4 Nr. 1 maßgebenden Einkommensteuerbescheid. Sind die in ihm ausgewiesenen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen ermittelt worden (§ 13a EStG), tritt der nach Absatz 6 festzusetzende Betrag an deren Stelle.
Erstmalig für das Veranlagungsjahr 1995 enthalten die Steuerbescheide, in denen ein nach § 13a EStG ermittelter Gewinn ausgewiesen ist, einen entsprechenden Hinweis. Sind ältere Steuerbescheide zugrunde zu legen, sind ergänzende Ermittlungen (z. B. Vorlage der Bilanz/der Gewinn- und Verlustrechnung/der Einnahmen-Überschussrechnung/der Anlage „L“ zur Einkommensteuererklärung) erforderlich.
Enthält der Einkommensteuerbescheid den Hinweis auf eine Schätzung nach § 162 AO, ist zu beachten, dass eine Schätzung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 162 AO nur in zwei Fällen in Betracht kommt:
- Ein buchführungspflichtiger Landwirt kommt seiner Pflicht nicht nach,
- ein nicht buchführungspflichtiger und auch nicht unter § 13a EStG fallender Landwirt legt keine Überschussrechnung vor.
In beiden Fällen steht das Schätzergebnis dem eigentlich nach § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 3 EStG zu ermittelnden Gewinn gleich, selbst wenn die Schätzung ausnahmsweise in Anlehnung an das Verfahren der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) erfolgt sein sollte.
Erfolgt bei Landwirten, die unter § 13a EStG fallen, eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, etwa weil keine Einkommensteuererklärung abgegeben worden ist, so ändert dies nichts an der Tatsache, dass die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht nach § 4 EStG, sondern nach § 13a EStG ermittelt sind. Für diesen Fall enthält der Bescheid einen entsprechenden Hinweis.
Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ist also auch im Fall der Schätzung nach § 162 AO nur dann nach Absatz 6 zu ermitteln, wenn der Einkommensteuerbescheid den Hinweis auf eine Gewinnermittlung nach § 13a EStG enthält.
Bei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart im Kalenderjahr - von der Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG zur Gewinnermittlung nach § 4 EStG - hat die Einkommensermittlung nach den Absätzen 5 und 6 nur für den Zeitraum der Durchschnittssatzgewinnermittlung, nicht aber für das gesamte Kalenderjahr zu erfolgen. Das BSG hatte in seinem Urteil vom 08.10.1998 - B 10 LW 1/97 R (Rdschr. AH 3/99) die Rechtsfrage zunächst offen gelassen, weil der Einkommensgrenzbetrag für den Beitragszuschuss im konkreten Einzelfall nach beiden Berechnungsmethoden überschritten war, jedoch ausführlich begründet, warum eine zeitanteilige Berechnung vorzuziehen sei. Offenbar habe der Gesetzgeber dem nach § 4 EStG ermittelten Gewinn den Vorrang einräumen wollen. Dieser Intention müsse schnellstmöglich, also bereits für das Kalenderjahr, in dem das Einkommen für einen Teilzeitraum auf der Grundlage einer Buchführung ermittelt wurde, Rechnung getragen werden. Die daraus resultierende nur zeitanteilige Berücksichtigung des korrigierten Wirtschaftswertes nach Absatz 6 rechtfertige sich zudem nach der Regelung des Absatz 5 Satz 2 sowie im Hinblick auf den mit der Regelung verfolgten Nebeneffekt, einen zumindest mittelbaren Anreiz zum Übergang auf die Buchführung zu schaffen. An dieser Rechtsauffassung hält das BSG mit Urteil vom 17.07.2003 - B 10 LW 23/01 R (Rdschr. AH 7/04) fest.
Tritt somit die Ermittlung des Arbeitseinkommens nach Absatz 6 nur an die Stelle des auf § 13a EStG beruhenden Anteils an den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, bleibt zu beachten:
Wegen des Stichtagsprinzips, Absatz 6 Satz 5, handelt es sich dabei nicht um eine Berechnung des noch fehlenden Anteils in dem nach Absatz 3 Satz 4 Nr. 1 maßgebenden Kalenderjahr.
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Beispiel:
Maßgebend für den Beitragszuschuss ab Juni 1999 ist der im Mai 1999 ausgefertigte Einkommensteuerbescheid 1997. Von den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft i. H. v. 20.000 DM entfallen 8.000 DM auf das zweite Halbjahr 1997, in dem die Gewinnermittlung nach § 4 EStG erfolgte, der Rest ist noch nach § 13a EStG ermittelt.
Dem Steuerbescheid 1997 ist für die Dauer seiner Maßgeblichkeit - ggf. neben anderen positiven Einkünften - nur der Teilbetrag von 8.000 DM zu entnehmen. Hinzu tritt für die an einem Jahr noch fehlende Zeit die Hälfte des nach Absatz 6 ermittelten Arbeitseinkommens. Maßgebend sind insoweit die betrieblichen Verhältnisse am 01.07.1998 und ab 01.01.2000 - falls bis dahin der Steuerbescheid 1998 noch nicht vorliegt - die betrieblichen Verhältnisse am 01.07.1999. Inwieweit das außerbetriebliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen vor oder nach Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielt worden ist, ist für die Gruppenzuordnung und die Feststellung des Beziehungswerts unerheblich (Rdschr. Nr. 77/99).
Sind in dem nach § 13a EStG festgestellten Gewinn Einkünfte aus einer forstwirtschaftlichen Nutzung oder Veräußerungsgewinne enthalten, die nach § 4 EStG ermittelt wurden (vgl. § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 oder 2 und Satz 2 EStG), ist dieser auf § 13a Abs. 6 EStG beruhende Gewinnanteil der Zuschussbemessung zugrunde zu legen. Diesem ist ein - ohne Berücksichtigung der forstwirtschaftlichen Nutzfläche - nach Absatz 6 ermitteltes Einkommen hinzuzurechnen. Diese Vorgehensweise berücksichtigt die vom Gesetzgeber angeordnete Vorrangigkeit einer Gewinnermittlung nach § 4 EStG gegenüber einer Einkommensfeststellung auf der Grundlage des Absatzes 6 (vgl. Rdschr. Nr. 60/05 unter Hinweis auf BSG vom 08.10.1998 - B 10 LW 1/97 R, Rdschr. AH 3/99 und vom 17.07.2003 - B 10 LW 23/01 R, Rdschr. AH 7/04). Nicht zu berücksichtigen sind dagegen Abzüge aus der Bildung einer Rücklage oder Gewinne aus der Auflösung einer Rücklage (vgl. § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 6c EStG), weil nach § 13a Abs. 6 Satz 2 EStG nur für die Einkünfte aus einer forstwirtschaftlichen Nutzung oder für Veräußerungsgewinne § 4 Abs. 3 EStG entsprechend anzuwenden ist.
2. Alternative - keine hinreichend zeitnahe Einkommensteuerveranlagung
Ist das Jahreseinkommen nach Absatz 3 Satz 4 Nr. 2 zu ermitteln, weil eine Veranlagung zur Einkommensteuer für keines der letzten vier Jahre erfolgt ist, wird das Arbeitseinkommen nach Absatz 6 festgesetzt. Dies gilt unabhängig davon, ob das Finanzamt den Gewinn für das nach Absatz 3 Satz 4 Nr. 2 maßgebende vorvergangene Kalenderjahr nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG oder aber nach § 13a EStG zu ermitteln haben wird.
Satz 2 ist durch das ASRG-ÄndG mit Wirkung ab 01.01.1996 aufgenommen worden und schließt die Ermittlung des Arbeitseinkommens nach Absatz 6 dann aus, wenn das Unternehmen in dem für das außerlandwirtschaftliche Einkommen nach Absatz 3 Satz 4 maßgebenden Kalenderjahr noch nicht oder nur zeitweise betrieben worden ist.
Der Begriff „...Unternehmen der Landwirtschaft...“ ist durch § 1 konkretisiert; eine Unternehmensbewirtschaftung in diesem Sinne ist daher erst ab Erreichen der Mindestgröße gegeben. Ist das Unternehmen im maßgebenden Jahr nur zeitweise betrieben worden, hat nach dem 2. Halbsatz eine Anteilsberechnung zu erfolgen; insoweit ist nach § 47 i. V. m. § 123 Abs. 3 SGB VI das Kalenderjahr mit 360 Tagen und der Kalendermonat mit 30 Tagen zu rechnen.
Der Gesetzeswortlaut lässt offen, wer das Unternehmen betrieben haben muss. Aus dem Zweck der Regelung, die Zusammenrechnung von Einkommensteilen zu verhindern, die zu keiner Zeit nebeneinander erzielt worden sind, ergibt sich, dass es in den Fällen der Zusammenrechnung und hälftigen Aufteilung des Einkommens von Eheleuten (Absatz 2 Satz 1) nicht darauf ankommt, welcher der Ehegatten das Unternehmen betrieben hat. Bei Eheleuten kann also die Frage, welcher von beiden das Unternehmen betrieben hat, so lange dahinstehen, wie die Voraussetzungen für das Einkommenssplitting nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen (Rdschr. Nr. 54/97).
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Beispiel:
Die nicht dauernd getrennt lebenden Eheleute begehren Beitragszuschuss. Nach übereinstimmender Erklärung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 6 betreibt seit dem 01.05.1995 nicht mehr der Ehemann, sondern die Ehefrau das Unternehmen. Maßgebendes Kalenderjahr nach Absatz 3 Satz 4 ist 1995.
- Weil die Voraussetzungen des Absatz 2 Satz 1 für eine Zusammenrechnung und hälftige Aufteilung des Einkommens der Eheleute gegeben sind, ist das Unternehmen im ganzen Jahr 1995 von einer Person betrieben worden, auf deren Einkommen es für die Feststellung des Beitragszuschussanspruchs ankommt. Das sich aus Absatz 6 ergebende Arbeitseinkommen ist folglich ungeachtet des am 01.05.1995 eingetretenen Betreiberwechsels in vollem Umfang zu berücksichtigen.
Anders verhält es sich, wenn zwischenzeitlich die Splittingvoraussetzungen durch Auflösung der Ehe (z. B. Tod, Scheidung) oder durch dauerndes Getrenntleben entfallen sind. Dann kommt es nur noch auf das Einkommen des einzelnen Versicherten an. Damit ist auch für die Prüfung, inwieweit das nach Absatz 6 ermittelte Arbeitseinkommen zu berücksichtigen ist, entscheidend, in welcher Zeit der einzelne Versicherte das Unternehmen selbst betrieben hat. Weil in den Fällen des Satzes 1 der Einkommensteuerbescheid in Bezug auf das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft keine Bindungswirkung entfaltet, kommt es insoweit nicht auf die steuerrechtliche Zuordnung, sondern auf den Versicherungsstatus nach § 1 an.
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Beispiel:
Die verwitwete Landwirtin begehrt Beitragszuschuss. Sie führt das Unternehmen weiter, welches ihr verstorbener Ehemann bis zu seinem Tod am 30.06.2002 betrieben hatte. Hierzu hat sie ihre bis dahin ausgeübte außerlandwirtschaftliche Erwerbstätigkeit aufgegeben. Aus Absatz 6 ergibt sich ein Arbeitseinkommen von 15.500 Euro. Maßgebendes Kalenderjahr ist 2001.
- Weil die Voraussetzungen für das Splittingverfahren nach Absatz 2 Satz 1 mit dem Tod des Ehemanns entfallen sind, kommt es nur auf das Einkommen der das Unternehmen weiterführenden Witwe an. Mithin ist entscheidend, in welcher Zeit die Witwe das Unternehmen selbst als Landwirtin i. S. d. § 1 Abs. 2 betrieben hat. Weil die Witwe das Unternehmen im maßgebenden Jahr 2001 zu keiner Zeit als Landwirtin i. S. d. § 1 Abs. 2 betrieben hat, unterbleibt die Feststellung des korrigierten Wirtschaftswerts als Arbeitseinkommen.
Grundlage der Einkommensberechnung ist der nach § 1 Abs. 6 zu ermittelnde Wirtschaftswert. Dabei sind nach Satz 5 die Verhältnisse am 1. Juli des vergangenen Jahres (bezogen auf das Anspruchsjahr) maßgebend. Nach Satz 1 ist aus diesem Wirtschaftswert mittels Beziehungswerten, die vom BMAS durch Rechtsverordnung (§ 35 Abs. 2) festgesetzt werden, das Arbeitseinkommen abzuleiten.
Die Beziehungswerte werden aus der Gegenüberstellung der Wirtschaftswerte und des fünfjährigen Durchschnitts der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten Testbetriebe gewonnen; aus ihnen werden Faktoren gebildet, mit welchen der Wirtschaftswert zur Ermittlung des Arbeitseinkommens zu multiplizieren ist.
Nach Nummer 1 ist dabei den Umständen Rechnung zu tragen, dass sich die Ertragskraft in Relation zum Wirtschaftswert mit steigendem Wirtschaftswert verändert und dass die Ertragskraft vom Ausmaß zusätzlicher außerbetrieblicher Erwerbstätigkeit abhängt. Aus Letzterem ergibt sich die in Nummer 2 vorgesehene Aufteilung in drei Gruppen, die sich an dem vom Unternehmer i. S. d. § 1 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 4 erzielten außerlandwirtschaftlichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen orientiert:
Beträgt das nach Satz 2 i. V. m. Absatz 3 Satz 3 bis 5 zu ermittelnde außerbetriebliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nicht mehr als ein Sechstel der Bezugsgröße i. S. d. § 18 SGB IV (maßgebend ist seit dem 01.01.1996 die Bezugsgröße des nach Absatz 3 Satz 4 und 5 maßgebenden Jahres), ist der Beziehungswert der Gruppe 1 anzuwenden. Beträgt das außerbetriebliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen fünf Sechstel der Bezugsgröße oder mehr, ist der Beziehungswert der Gruppe 2 maßgebend. In den übrigen Fällen, d. h. wenn das außerbetriebliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen mehr als ein Sechstel, aber weniger als fünf Sechstel der Bezugsgröße ausmacht, ist die Gruppe 3 einschlägig. Auf die aktuelle Führung als Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieb kommt es wegen der Bezugnahme auf zurückliegende Steuerbescheide bzw. Kalenderjahre (Satz 2 i. V. m. Absatz 3 Satz 4) nicht an.
Tritt ein Unternehmerwechsel zwischen Ehegatten ein, kann dies zu einer Änderung hinsichtlich der Gruppenzuordnung führen. Tritt der Unternehmerwechsel zu Beginn eines Kalendermonats ein, ändert sich die Gruppenzuordnung ab dem gleichen Zeitpunkt, ändert sich der Unternehmerstatus danach, wirkt sich die Änderung erst ab dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonats aus.
Zum außerbetrieblichen Erwerbseinkommen zählen nur solche Einkünfte i. S. d. Absatz 3 Satz 3 Nr. 1, die Ausfluss einer nicht mit dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zusammenhängenden Erwerbstätigkeit sind, also nicht Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung, ebenso wenig sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 EStG. Es verbleiben die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit.
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Beispiel 1
Der Landwirt i. S. d. § 1 Abs. 2 hat im Jahr 1999 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 48.000 DM, also mindestens fünf Sechstel der Bezugsgröße 1999 erzielt. Somit ist der Betrieb (Wirtschaftswert 30.000) der Gruppe 2 zuzuordnen. Der Beziehungswert beträgt laut AELV 2002 0,3930.-
Arbeitseinkommen = Wirtschaftwert x Beziehungswert- = 30.000 x 0,3930
- = 11.790,00 Euro
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Beispiel 2
Der Landwirt i. S. d. § 1 Abs. 2 erzielt kein außerbetriebliches Erwerbseinkommen. Seine Ehefrau, versicherungspflichtig nach § 1 Abs. 3, hat im Jahr 1999 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 48.000 DM erzielt.
- Maßgebend ist nur das Einkommen des Unternehmers i. S. d. § 1 Abs. 2. Da dieser kein außerbetriebliches Erwerbseinkommen bezieht, gehört das Unternehmen - ohne Rücksicht auf das die Grenze überschreitende Einkommen des Ehegatten - zur Gruppe 1.
- Bei einem Wirtschaftswert von 30.000 beträgt der Beziehungswert (Gruppe 1) laut AELV 2002 0,7829, sodass wie folgt zu rechnen ist:
- Arbeitseinkommen = Wirtschaftwert x Beziehungswert
- = 30.000 x 0,7829
= 23.487,00 Euro
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Beispiel 3
Wie Beispiel 2, aber es ist ein Wechsel in der Person des Betreibers eingetreten: Die bisher nach § 1 Abs. 3 versicherte Ehefrau betreibt nun das Unternehmen. -
Die Eheleute geben die Erklärung nach § 1 Abs. 3 Satz 6 ab, fortan ist somit die Ehefrau nach § 1 Abs. 2 versichert.-
Arbeitseinkommen = Wirtschaftwert x Beziehungswert - = 30.000 x 0,3930
- = 11.790,00 Euro
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- Die Aufhebung des bisherigen Zuschussbescheides richtet sich nach § 34 Abs. 4.
Die Gruppenzuordnung ist auch dann von der Höhe des außerbetrieblichen Einkommens des Unternehmers nach § 1 Abs. 2 bzw. Abs. 4 Satz 4 abhängig, wenn dieser nach § 2 versicherungsfrei oder nach § 3 von der Versicherungspflicht befreit und der Ehegatte nach § 1 Abs. 3 versicherungspflichtig ist. Hierzu das folgende
- Beispiel 4
- Der Ehemann, Landwirt i. S. d. § 1 Abs. 2, hat im Jahr 1999 außerbetriebliches Erwerbseinkommen von 32.500 DM erzielt, seine Ehefrau, versichert nach § 1 Abs. 3, erzielt kein außerbetriebliches Einkommen.
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Der Ehemann ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit.
Maßgebend für die Gruppenzuordnung ist über die Verweisung des Satzes 2 auf Absatz 3 Satz 4 und 5 entweder der Einkommensteuerbescheid oder - wenn keine hinreichend zeitnahe Veranlagung erfolgt ist - das Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des vorvergangenen Kalenderjahres.
Satz 3 trifft eine Zuordnung zur Gruppe 1 für alle Betriebe, die von mehr als einem Unternehmer, einer Personenhandelsgesellschaft oder einer juristischen Person betrieben werden.
Satz 4 bestimmt, dass der für einen Wirtschaftswert von 25.000 ermittelte Beziehungswert auch für alle Unternehmen mit einem niedrigeren Wirtschaftswert gilt.
Nach Satz 5 ist für die Ermittlung des Wirtschaftswertes grundsätzlich auf die betrieblichen Verhältnisse zum 1. Juli des dem Anspruchsjahr auf Beitragszuschuss vorhergehenden Kalenderjahres abzustellen. Sollte die Versicherung nach dem 1. Juli des Vorjahres beginnen, ist der konkrete Zeitpunkt maßgebend, zu dem die aktuelle Versicherung als Landwirt oder Weiterversicherter (§ 84 Abs. 2 und 3) begonnen hat.
In den Bestandsfällen, für die der erste Halbsatz als Regel auf die Verhältnisse am 1. Juli des Vorjahres abstellt, bleiben Schwankungen des Wirtschaftswerts jeweils zwischen den Stichtagen „1. Juli“ jedes Kalenderjahres unberücksichtigt, da sich jede nach dem 1. Juli eintretende Änderung erst ab dem 1. Januar des übernächsten Kalenderjahres auswirkt (BSG, 07.12.2000 - B 10 LW 1/00 R, Rdschr. AH 14/01; 07.12.2000 - B 10 LW 10/00 R, Rdschr. AH 15/01).
Für die Neufälle stellt der 2. Halbsatz auf den Beginn der Versicherung ab, womit der Versicherungsbeginn mit allen seinen Rechten und Pflichten, nicht aber der bloße abstrakte Tatbestand der Versicherungspflicht gemeint ist; keine Versicherung in diesem Sinne besteht somit während einer Befreiung von der Versicherungspflicht, da in diesem Zeitraum kein Versicherungsschutz gewährt wird, für den Beiträge zu zahlen sind (BSG, 07.12.2000 - B 10 LW 10/00 R, a. a. O.).
Bei dem Wiedereintritt von Versicherungspflicht nach Wegfall eines Befreiungstatbestands muss daher auf den aktuellen Wirtschaftswert zu diesem Zeitpunkt abgestellt werden (BSG, 07.12.2000 - B 10 LW 10/00 R, a. a. O.).
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Beispiel:
Erfolgte die Hofübernahme zum 01.12.1995, lag aber zu diesem Zeitpunkt eine Befreiung wegen Kindererziehung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 vor, die am 29.02.1996 endete, ist auf den Wirtschaftswert am 01.03.1996 abzustellen.
Als Zeitpunkt des Beginns der Versicherung ist auch der Tag des erneuten Beginns einer Versicherungspflicht als Landwirt im Anschluss an eine Versicherungspflicht nach § 84 Abs. 2 und 3 anzusehen. Unbeachtlich sind bloße Änderungen des Rechtsgrundes der Versicherungspflicht als Landwirt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) nach dem 1. Juli des Vorjahres (Beispiele: Alleinunternehmer i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 1 wird Gesellschafter i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 3 oder umgekehrt; Wechsel in der Person des das Unternehmen betreibenden Ehegatten, § 1 Abs. 3 Satz 6).
Satz 6 bestimmt, dass mehrere Unternehmen des Versicherten als ein Unternehmen gelten. Ihre Wirtschaftswerte sind also vor Ermittlung des Beziehungswerts zusammenzurechnen. Die Zusammenrechnung scheidet aus, wenn der Versicherte sowohl Alleinunternehmer als auch an einem weiteren Unternehmen beteiligt ist. Hier ist dem Wirtschaftswert des Gemeinschaftsunternehmens ein gesonderter Beziehungswert - wegen Satz 3 stets aus der Gruppe 1 - zuzuordnen.
Mitunternehmern wird das auf die geschilderte Weise festgestellte Arbeitseinkommen nach Satz 7 im Verhältnis der vereinbarten Gewinnbeteiligung zugerechnet.
- Beispiel:
- Das seither allein vom Vater bewirtschaftete landwirtschaftliche Unternehmen wird mit Wirkung vom 01.03.1998 in der Rechtsform einer GbR mit dem Sohn geführt. Die Aufteilung von Gewinn und Verlust ist im Verhältnis 60 % (Vater) zu 40 % (Sohn) vereinbart.
- Das landwirtschaftliche Arbeitseinkommen des Vaters ist wie folgt zu berechnen:
- Da Absatz 6 Satz 5 2. Halbsatz nicht einschlägig ist, sind die betrieblichen Verhältnisse zum 01.07.1997 bei der Ermittlung des Wirtschaftswertes unverändert zugrunde zu legen. Jedoch gelangt ab dem 01.03.1998 nur ein Anteil von 60 % des aus diesem Wirtschaftswert ermittelten Arbeitseinkommens zur Anrechnung.
Für den Sohn wird, solange Absatz 5 Satz 2 einschlägig ist, kein landwirtschaftliches Arbeitseinkommen ermittelt.
Diese Verfahrensweise findet hingegen keine Anwendung, wenn sich zwei seither selbstständige landwirtschaftliche Unternehmen vereinigen.
- Beispiel:
- Landwirt A, der seither ein Unternehmen von 21 ha Grünland (Wirtschaftswert: 19.883 DM) bewirtschaftet hat, errichtet mit Wirkung vom 01.05.1998 mit Landwirt B (68 ha; 77.544 DM Wirtschaftswert) eine GbR zum Zwecke der gemeinschaftlichen Bewirtschaftung der bisher allein genutzten Flächen. Die Aufteilung von Gewinn und Verlust ist im Verhältnis 30 % (Landwirt A) zu 70 % (Landwirt B) vereinbart.
- Da Absatz 6 Satz 5 2. Halbsatz nicht einschlägig ist (sowohl Landwirt A als auch Landwirt B waren bereits versicherungspflichtig), sind bis Ende 1998 weiterhin die einzelbetrieblichen Verhältnisse zum 01.07.1997 bei der Ermittlung des Wirtschaftswertes unverändert in voller Höhe zugrunde zu legen. Eine prozentuale Aufteilung - entsprechend dem vereinbarten Verhältnis von Gewinn und Verlust - kann erst ab dem Zeitpunkt durchgreifen, zu dem ein Stichtag maßgebend ist, der die insgesamt von der GbR bewirtschaftete Fläche berücksichtigt. Mithin sind ab dem 01.01.1999 Landwirt A 30 % und Landwirt B 70 % des Arbeitseinkommens zuzurechnen, das sich nach dem zum 01.07.1998 festgestellten Wirtschaftswert (hier: 97.427 DM) ergibt.
Für Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften oder Mitglieder juristischer Personen, die als Landwirte i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 3 grundsätzlich als Zuschussberechtigte in Frage kommen, enthält Absatz 6 keine entsprechende Aussage. Da derartige Betriebe gemäß § 140 Abgabenordnung i. V. m. §§ 238 Handelsgesetzbuch (für OHG, KG), 91 Aktiengesetz, 41 GmbH-Gesetz, 33 Genossenschaftsgesetz zur Buchführung verpflichtet sind, wird ihr Gewinn generell nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 oder 3 EStG ermittelt. Dementsprechend sind die benötigten Angaben - bei Gesellschaftern von Personenhandelsgesellschaften die anteiligen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, bei Mitgliedern juristischer Personen i. d. R. die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG - i. d. R. dem nach Absatz 3 Satz 4 Nr. 1 maßgebenden Einkommensteuerbescheid zu entnehmen. Nur in den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 Nr. 2 oder des Absatzes 4 Satz 4 ist auch bei solchen Versicherten eine Aufteilung des aus dem Wirtschaftswert abgeleiteten Arbeitseinkommens im Verhältnis ihrer Gewinnbeteiligung vorzunehmen.