§ 34
Fälligkeit, Beginn und Änderung von Beitragszuschüssen
(1) Der Zuschuss zum Beitrag wird monatlich geleistet und zum selben Zeitpunkt wie der Beitrag fällig.
(2) 1Der Zuschuss zum Beitrag wird von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2Bei späterer Antragstellung wird der Zuschuss von dem Kalendermonat an geleistet, in dem er beantragt wird. 3Bei rückwirkender Feststellung der Versicherungspflicht gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Frist mit Bekanntgabe des Bescheides über die Feststellung der Versicherungspflicht beginnt. 4Wird die Versicherungspflicht als Folge der Beendigung einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Abs. 1 oder § 85 Abs. 3b rückwirkend festgestellt, gilt Satz 3 nur, wenn der Antrag aus Gründen, die der Berechtigte nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist gestellt worden ist.
(3) 1Sind der landwirtschaftlichen Alterskasse die nach § 32 Abs. 3 maßgebenden Einkommen vom Leistungsberechtigten nicht nachgewiesen worden, kann sie nur Vorschüsse zahlen. 2Ist das Einkommen aufgrund der Mitwirkung des Leistungsberechtigten oder seiner mangelnden Mitwirkung unrichtig festgestellt worden, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
(4) 1Ändern sich die für Grund oder Höhe des Zuschusses zum Beitrag maßgebenden Verhältnisse, ist der Verwaltungsakt vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben. 2In den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 2 ist der Verwaltungsakt von dem Zeitpunkt an aufzuheben, von dem an er auf dem geänderten Einkommensteuerbescheid beruht hat. 3Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bedarf es nicht, wenn sich das nach § 32 Absatz 3 Satz 3 maßgebende Einkommen geändert hat und diese Änderung berücksichtigt werden soll.
(5) (weggefallen)
Der Beitragszuschuss ist eine monatlich zu erbringende Geldleistung. Abweichend von § 41 SGB I wird die Fälligkeit des Beitragszuschusses an die Fälligkeit des Beitrags zur AdL gekoppelt, somit auf den 15. eines Kalendermonats festgelegt (§ 71 Abs. 1). Dies stellt sicher, dass der Beitragsanspruch mit dem Anspruch auf Beitragszuschuss aufgerechnet werden kann, vgl. § 70 Abs. 2.
Die Sätze 1 und 2 regeln den Beginn des Beitragszuschusses. Die Dreimonatsfrist beginnt - ebenso wie nach § 30 Satz 1 i. V. m. § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI - mit Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Auch wenn die Anspruchsvoraussetzungen zu Beginn des Ersten eines Monats, also um 0.00 Uhr, vorliegen, im Vormonat aber noch nicht vorhanden waren, beginnt die Antragsfrist erst mit Ablauf des Monats.
Wurden die Anspruchsvoraussetzungen erst durch das Inkrafttreten des ALG erfüllt, lagen sie erst im Januar 1995 vor, so dass die Dreimonatsfrist mit Ablauf des Monats April 1995 endete; da der 30.04.1995 auf einen Sonntag fiel und der 01.05.1995 gesetzlicher Feiertag war, endete die Frist erst mit Ablauf des 02.05.1995 (§ 26 SGB X i. V. m. §§ 187 ff. BGB). Wird die Antragsfrist eingehalten, ist die Leistung ab Beginn des Kalendermonats zu zahlen, in dem die materiell-rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, auch wenn sie erst im Laufe dieses Kalendermonats erfüllt worden sind.
Satz 3 gewährleistet, dass dem Zuschussberechtigten auch bei rückwirkender Feststellung seiner Versicherungspflicht eine dreikalendermonatige Antragsfrist zur Verfügung steht. Durch die entsprechende Anwendung der Sätze 1 und 2 tritt an die Stelle des Tatbestandsmerkmals „Erfüllen der Voraussetzungen” die Bedingung „Bekanntgabe des Bescheides über die Feststellung der Versicherungspflicht”. Dies bedeutet, dass die Frist mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid über die Feststellung der Versicherungspflicht bekannt gegeben wurde (§ 37 SGB X), beginnt. Satz 3 gilt auch im Falle einer wiederholten Feststellung der Versicherungspflicht, z. B. bei erneuter Feststellung der Versicherungspflicht nach Wegfall eines Befreiungstatbestandes.
Durch Satz 4 wird der Anwendungsbereich von Satz 3 eingeschränkt. Bei rückwirkender Feststellung der Versicherungspflicht als Folge der Beendigung einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach
- § 3 Abs. 1 oder
- § 85 Abs. 3b
wird der Fristbeginn nur dann nach Satz 3 hinausgeschoben, wenn der Zuschussantrag aus vom Berechtigten nicht zu vertretenden Gründen nicht innerhalb der Regelantragsfrist des Satzes 1 gestellt worden ist. Wie die amtliche Begründung zum Fraktionsentwurf des ASRG-ÄndG verdeutlicht (vgl. Materialband des GLA S. 235 f.), soll die Regelung in erster Linie verhindern, dass nach Satz 3 auch solche Personen rückwirkend einen Zuschuss erhalten können, die ihrer Mitteilungspflicht (§ 73 Abs. 1 i. V. m. § 196 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) hinsichtlich der Anzeige von Änderungen, die das Ende der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Abs. 1 oder § 85 Abs. 3b zur Folge haben (z. B. Wegfall von Einkommen i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1), nicht genügt haben, vgl. auch LSG Niedersachsen, 29.04.2004 - L 10 LW 27/03, Rdschr. AH 22/04.
Vom Berechtigten zu vertreten ist jede fahrlässige oder vorsätzliche (vgl. § 276 BGB) Verletzung der Mitwirkungspflicht. Hierzu zählt insbesondere die unverzügliche Anzeige mitteilungspflichtiger Tatbestände. Als „unverzüglich” ist die Mitteilung anzusehen, die ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 BGB) gegeben wurde. Der Rechtsprechung zu § 121 BGB ist eine zeitliche Obergrenze von zwei Wochen zu entnehmen (vgl. Palandt-Heinrichs, § 121 BGB, Rdnr. 3). Wenn sogar für die eine sorgfältige Abwägung erfordernde Anfechtung eine Frist von maximal zwei Wochen als ausreichend angesehen wird, kann für das „bloße” Mitteilen von Änderungen nur eine kürzere Frist in Betracht kommen. Da „unverzüglich” andererseits nicht gleichbedeutend ist mit „sofort”, kann eine Anzeige innerhalb einer Woche noch als unverzüglich angesehen werden.
Soweit der befreite Versicherte seiner Anzeigepflicht unverzüglich nachgekommen ist, hat er weitere Verzögerungen nicht mehr zu vertreten. Vor allem ist er nicht gehalten, einen Antrag auf Zuschuss zu stellen, bevor die Alterskasse über den erneuten Eintritt von Versicherungspflicht entschieden hat. Mithin ist Satz 3 ohne Einschränkung anwendbar, wenn der Versicherte seinen Meldepflichten vollständig nachgekommen ist.
Auch bei Anträgen auf Beitragszuschuss infolge des Ausübens der in § 85 Abs. 5 und 6 enthaltenen Gestaltungsrechte ist Satz 4 nicht einschlägig.
Satz 1 hat im Hinblick auf die Möglichkeit, gemäß § 42 SGB I Vorschüsse zu zahlen, lediglich klarstellende Bedeutung. Die Regelung entbindet nicht von der Prüfung der Voraussetzungen des § 42 SGB I. Dies bedeutet, dass auch Vorschüsse nur in Frage kommen, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht. Da das nicht nachgewiesene Einkommen nicht nur für die Zuschusshöhe, sondern in gleicher Weise für den Zuschussanspruch dem Grunde nach entscheidend sein kann (Überschreitung der Grenze des § 32 Abs. 1), wird eine Vorschusszahlung nur in besonderen Einzelfällen in Betracht kommen.
Satz 2 trifft eine Sonderregelung gegenüber §§ 44 f. SGB X. Regelungsgegenstand sind Erstbescheide über die Gewährung eines Beitragszuschusses, die von Anfang an rechtswidrig waren, weil ihnen ein unzutreffendes Einkommen zugrunde gelegt worden ist. Beruht die unrichtige Feststellung auf einem Mitwirkungsmangel des Berechtigten (falsche oder unterlassene Angaben zum Einkommen), dann muss die LAK den Verwaltungsakt mit Wirkung von Anfang an zurücknehmen. Dabei hat sie die in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X genannte einjährige Handlungsfrist sowie die Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X (Rdschr. Nr. 93/00) zu beachten. Die Verletzung von Mitwirkungspflichten muss ursächlich für die unzutreffende Einkommensfeststellung sein. Nach der hier anzuwendenden Kausalitätslehre der wesentlichen Bedingung erfordert der Tatbestand „auf Grund der Mitwirkung”, dass der Berechtigte jedenfalls eine wesentliche Mitursache zum eingetretenen Erfolg, der unrichtigen Gewährung von Beitragszuschüssen, gesetzt haben muss. Ursachen in diesem Sinne sind somit die Bedingungen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beruht der Erfolg auf mehreren Umständen, sind diese als Mitursachen anzusehen, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges annähernd gleichwertig sind. Kommt jedoch einem der Umstände gegenüber anderen eine überragende Bedeutung zu, ist dieser Umstand allein Ursache im Sinne der Kausalitätsnorm. Ob eine Ursache wesentlich ist, stellt eine Wertentscheidung dar, die sich nach der Qualität der Bedingung richtet (BSG, 29.01.2002 - B 10 LW 36/00 R, Rdschr. AH 24/02).
Die Regelung ist auch einschlägig, wenn
- ein Einheitswertbescheid, der auf einen Zeitpunkt vor dem nach § 32 Abs. 6 Satz 5 maßgebenden Stichtag zurückwirkt, verspätet vorgelegt und dadurch das nach § 32 Abs. 6 zu ermittelnde Einkommen unrichtig festgestellt worden ist;
- ein Versicherter nach Antragstellung, aber vor Bescheiderteilung einen Einkommensteuerbescheid nicht vorlegt und deshalb ein zu hoher Beitragszuschuss festgesetzt worden ist.
Liegen die Voraussetzungen nicht vor, richtet sich die Rücknahme nach §§ 44 f. SGB X. Jeder Zuschussbescheid, dem eine neue Einkommensermittlung zugrunde liegt (z. B. nach § 32 Abs. 6 zu Beginn eines jeden Kalenderjahres), setzt die Zweijahresfrist des § 45 Abs. 3 SGB X neu in Gang, weil der Erstbescheid im Hinblick auf die Abhängigkeit des Anspruchs von der laufenden Unterschreitung der Einkommensgrenze (§ 32 Abs. 1) kein dem Rentenstammrecht vergleichbares Dauerrecht verschafft (BSG, 10.02.1993 - 9/9a RVs 5/91, SozR 3 - 1300 § 48 Nr. 25).
Die Vorschrift trifft im Übrigen nur eine Sonderregelung gegenüber § 45 SGB X (BSG, 29.01.2002 - B 10 LW 36/00 R, Rdschr. AH 24/02). Soweit ihr Wortlaut darüber hinausgeht und sogar zu einer Verdrängung des § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X führen könnte, ist er von dem offensichtlichen Zweck, die Rückforderung von Überzahlungen gegenüber dem bisherigen Recht zu erleichtern, nicht gedeckt.
Die Regelung stellt sich als eine von der weiten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers getragene Sonderregelung im Verhältnis zu § 48 SGB X dar (BSG, 29.01.2002 - B 10 LW 36/00 R, Rdschr. AH 24/02). Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X wird die Rückwirkung aber nicht eingeschränkt und somit insbesondere beim Fortfall der Voraussetzungen für Grund oder Höhe des Zuschusses kein Vertrauensschutz gewährt (BSG, 08.10.1998 - B 10 LW 3/97 R und B 10 LW 6/97 R, Rdschr. AH 4/99; 17.08.2000 - B 10 LW 8/00 R und B 10 LW 11/00 R u. a., Rdschr. AH 25/00 und AH 33/01). Jedoch sind die einjährige Handlungsfrist sowie die Begrenzung der rückwirkenden Gewährung, § 48 Abs. 4 SGB X i. V. m. §§ 45 Abs. 4 Satz 2 und 44 Abs. 4 SGB X, zu beachten (Rdschr. Nr. 93/00).
Die Vorschrift ist nur einschlägig, wenn bereits ein Beitragszuschuss bewilligt worden ist. Erweist sich hingegen ein Ablehnungsbescheid als von Anfang an rechtswidrig, ist § 44 SGB X anzuwenden (Rdschr. Nr. 15/98).
- Beispiel:
- Der Antrag auf Beitragszuschuss ist wegen eines Jahreseinkommens über der Einkommensgrenze abgelehnt worden. Eine nachfolgende Änderung des maßgebenden Einkommensteuerbescheides ergibt, dass die Einkommensgrenze doch nicht überschritten ist, also ein Zuschussanspruch besteht. Der Ablehnungsbescheid ist nach § 44 Abs. 1 SGB X aufzuheben. Zugleich ist der Zuschuss rückwirkend nach Maßgabe des geänderten Steuerbescheides zu bewilligen.
Als für Grund und Höhe des Zuschusses maßgebende Verhältnisse i. S. d. Satz 1 kommen insbesondere in Betracht
- das Einkommen, seine Feststellung im Einkommensteuerbescheid, § 32 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 Nr. 1, der Beginn der Maßgeblichkeit eines Einkommensteuerbescheides, § 32 Abs. 4 Satz 2,
- der Wechsel des Kalenderjahres, wenn das Einkommen des vorvergangenen Kalenderjahres maßgebend ist, § 32 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2, oder das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft aus anderen Gründen nach § 32 Abs. 5 und 6 zu ermitteln ist,
- die betrieblichen Verhältnisse und Einheitswertbescheide, § 32 Abs. 6 Satz 5 i. V. m. § 1 Abs. 6,
- Eheschließung, Auflösung der Ehe oder dauernde Trennung, § 32 Abs. 2 Satz 1.
Einkommen und Einkommensteuerbescheid
Wird ein Steuerbescheid für einen jüngeren als den bisher zugrunde gelegten Veranlagungszeitraum bekannt, ist der Zuschussbescheid mit Wirkung vom Ablauf von zwei Kalendermonaten Vorlagefrist an aufzuheben, verbunden mit der Entscheidung über den Zuschuss vom Beginn des dritten auf die Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides folgenden Monats an (§ 32 Abs. 4 Satz 1).
Einkommen des vorvergangenen Kalenderjahres
Wird der LAK vor Jahresbeginn kein nach § 32 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 hinreichend zeitnaher Einkommensteuerbescheid bekannt und wird der Beitragszuschuss nicht vor der Fälligkeit des Zuschusses für Januar nach § 66 Abs. 1 SGB I entzogen, hat die LAK den Zuschussbescheid zum Ablauf des Kalenderjahres aufzuheben. Nur dann, wenn bis zur Aufhebung das Einkommen des - bezogen auf das kommende Jahr - vorvergangenen Kalenderjahres feststeht, kann die Aufhebung mit der Entscheidung über den Zuschuss vom Beginn des neuen Kalenderjahres an verbunden werden. Ist dies nicht der Fall und wird der Verwaltungsakt über die Aufhebung unanfechtbar, bedarf es für die erneute Gewährung eines neuen Antrags (Rdschr. Nr. 100/97). Wurde der Beitragszuschuss hingegen wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I entzogen (Rdschr. Nr. 146/98), wird die LAK im Falle der Nachholung der Mitwirkung ihr durch § 67 SGB I eingeräumtes Ermessen regelmäßig dahingehend ausüben, die Leistung nachträglich ganz zu erbringen; der auf § 66 SGB I gestützte Entziehungsbescheid ist gemäß § 67 SGB I aufzuheben.
Ermittlung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32 Abs. 5 und 6
Ist das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32 Abs. 5 und 6 zu ermitteln, muss der Zuschussbescheid zu jedem Jahreswechsel abgeändert werden, weil die aufgrund § 35 Abs. 2 zu erlassende AELV für jedes Kalenderjahr andere Beziehungswerte für die Relation zwischen Wirtschaftswert und Einkommen festlegt.
Außerdem verschiebt sich mit jedem Kalenderjahreswechsel der Stichtag für die betrieblichen Verhältnisse um ein Jahr.
Der bisherige Zuschussbescheid ist also wegen Änderung der rechtlichen Verhältnisse aufzuheben. Ist im Zeitpunkt der Aufhebung die AELV für das nächste Kalenderjahr bereits verkündet worden und sind auch die übrigen entscheidungserheblichen Tatsachen ermittelt, kann die Aufhebung mit der Entscheidung über Grund und Höhe des Zuschusses für die Zeit ab Beginn des folgenden Kalenderjahres verbunden werden.
Befristung von Zuschussbescheiden
Die Aufhebung erübrigt sich, wenn der Zuschussbescheid von vornherein befristet war, sich mithin durch Zeitablauf erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X).
Sinnvoll ist dies immer dann, wenn der Bescheid ohnehin spätestens zum Ablauf des Kalenderjahres aufgehoben werden müsste, also
- bei Maßgeblichkeit des Einkommens des vorvergangenen Kalenderjahres, § 32 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2,
- in den übrigen Fällen der Ermittlung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32 Abs. 5 und 6.
Rückwirkende Änderung von Einheitswertbescheiden
Wird der der Berechnung des Wirtschaftswerts, § 32 Abs. 6 Satz 5 i. V. m. § 1 Abs. 6, zugrunde liegende Einheitswertbescheid rückwirkend geändert und ist diese Änderung für Grund oder Höhe des Zuschusses erheblich, muss der Zuschussbescheid - nicht anders als im Fall der Änderung von Einkommensteuerbescheiden - ebenfalls rückwirkend von Anfang an aufgehoben und durch einen neuen Bescheid ersetzt werden (Rdschr. AH 36/02; Rdschr. Nr. 142/97).
Schließung oder Auflösung der Ehe, dauerndes Getrenntleben
Beginnen oder enden die Voraussetzungen für die Zusammenrechnung und hälftige Aufteilung des Einkommens der Eheleute (§ 32 Abs. 2 Satz 1), sind die betroffenen Zuschussbescheide aufzuheben.
Ist erstmals § 32 Abs. 2 Satz 1 anzuwenden, weil der zuschussberechtigte Landwirt geheiratet hat, ist die Aufhebung und Neufeststellung des Zuschusses unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Monatsbeitrags (zu dessen Geltung BSG, 25.11.1998 - B 10 LW 10/97 R, Rdschr. AH 7/99) erst mit Wirkung von dem auf die Eheschließung folgenden Monat an vorzunehmen. Der Ehegatte erhält dagegen nach Absatz 2 einen Beitragszuschuss ggf. bereits für den Monat der Eheschließung, weil in diesem Monat die Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 begonnen hat und folglich auch bereits ein Beitrag geschuldet wird.
Satz 2, der mit Wirkung vom 01.08.2001 durch das LSVOrgG angefügt wurde, regelt die Aufhebung von Beitragszuschussbescheiden in Sachverhalten, in denen Einkommensteuerbescheide, die bereits der Beitragszuschussbemessung zugrunde gelegte Steuerbescheide ändern (sog. Änderungsbescheide), nach § 32 Abs. 4 Satz 2 mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen sind, von dem an der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid maßgebend war. Ab diesem Zeitpunkt ist der Verwaltungsakt über die Gewährung des Beitragszuschusses aufzuheben (so bereits die bisherige Rechtsauffassung, vgl. Rdschr. Nr. 101/97).
Mit Satz 3, der durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch mit Wirkung vom 01.01.2013 ergänzt wurde, wird klargestellt, dass es bei einer Änderung des Beitragszuschusses wegen einer Änderung des nach § 32 Abs. 3 Satz 3 maßgebenden Einkommens einer Anhörung nach § 24 SGB X nicht bedarf, da die Alterskasse an die Feststellungen der Finanzverwaltung gebunden ist und insoweit keine abweichenden Feststellungen treffen kann. Die Beitragszuschussempfänger sind von der LAK bei Beantragung der Leistung über diesen Sachverhalt zu informieren.