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§ 30

Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Renten

1Die §§ 99, 100 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 102 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten für Beginn, Änderung und Ende von Renten entsprechend. 2§ 101 Abs. 3 bis 3b sowie § 268a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend, wenn eine interne Teilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs stattgefunden hat.

Erläuterungen

Die Vorschrift regelt Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Renten entsprechend den Bestimmungen der GRV. 

Satz 1 – Beginn, Änderung und Ende von Renten

Beginn der Renten aus eigener Versicherung

Satz 1 i. V. m. § 99 Abs. 1 SGB VI regelt den Beginn der Renten aus eigener Versicherung. Dazu zählen die Renten wegen Alters und wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Rentenbeginn

Grundsätzlich beginnen die Renten aus eigener Versicherung mit Beginn des KM, „zu dessen Beginn“ die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Diese Formulierung soll klarstellen, dass z. B. bei Erreichen der Altersgrenze zum Ersten des KM die Rente bereits für diesen Monat zu leisten ist, wenn der Rentenantrag innerhalb von drei Monaten danach gestellt wird (Fraktionsentwurf zum RRG 1992, BT-Drs. 11/4124, S. 175 f. Begr. zu § 98 SGB VI). Die bestimmenden Faktoren für den Beginn der Renten aus eigener Versicherung sind der KM, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, und der Zeitpunkt der Stellung des Antrags.

Ein Antrag auf Versichertenrente gilt gleichzeitig auch als Antrag auf Anpassung wegen Tod nach §§ 37 und 38 VersAusglG, wenn die Voraussetzungen vorliegen (vgl. hierzu Ausführungen unter Satz 2). Liegen die Voraussetzungen für eine Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person bereits im Zeitpunkt der Rentenantragstellung des Ausgleichsverpflichteten vor, ist das Verfahren von Amts wegen einzuleiten. Entsprechendes gilt für einen Antrag auf Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze (vgl. §§ 35, 36 VersAusglG).

Antragsfrist

Nach der Grundregel des § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI müssen die Anspruchsvoraussetzungen am Monatsersten um 0.00 Uhr erfüllt sein. Treten die Voraussetzungen erst im Laufe des KM ein, sind sie erst zu Beginn des folgenden KM erfüllt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem zum ersten Mal alle Voraussetzungen erfüllt sind.

      Beispiele:

  • Tritt die EM am Monatsersten ein, bestand sie noch nicht zu dessen Beginn, weil sie erst im Laufe dieses Tages und damit in diesem KM eingetreten ist.
  • Für die am Monatsersten Geborenen beginnt die Altersrente, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, bereits am maßgeblichen Geburtstag, da das Lebensjahr bereits am Vortag des Geburtstages vollendet wird (§§ 187 Abs. 2 Satz 2, 188 Abs. 2 BGB).
  • Werden für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Beiträge für einen zurückliegenden Zeitraum nachgezahlt, ist die Wartezeit erst im Zeitpunkt der Zahlung erfüllt (vgl. zu § 17 Abs. 1 Satz 1).

Der Beginn der Rente bestimmt sich danach, ob der Antrag fristgerecht, d. h. gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bis zum Ende des dritten KM nach Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, oder aber „verspätet“ - dazu § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI - gestellt wird.

Die Berechnung der Drei-Monats-Frist erfolgt entgegen dem bisherigen Recht nach KM, wobei immer mindestens drei volle KM für die Antragstellung zur Verfügung stehen. Die Antragsfrist beginnt mit Ablauf des KM, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erstmalig erfüllt sind und endet mit dem Ende des folgenden dritten KM. Läuft die Frist an einem Sonntag, Feiertag oder Sonnabend ab, endet die Frist gemäß § 26 SGB X i. V. m. §§ 187 ff. BGB erst mit Ablauf des folgenden Werktags.

       Beispiele:

  • Die Anspruchsvoraussetzungen sind mit Eintritt der EM am 01.04. erfüllt; die Rente beginnt am 01.05., wenn der Antrag bis zum 31.07. gestellt wird. Die Drei-Monats-Frist beginnt mit Ablauf des Monats April, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erstmals vorgelegen haben.
  • Die Anspruchsvoraussetzungen sind mit Erreichen der Regelaltersgrenze am 31.03. erfüllt; die Rente beginnt am 01.04., wenn der Antrag bis zum 30.06. gestellt wird. Die Drei-Monats-Frist beginnt mit Ablauf des Monats März, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erstmals vorgelegen haben.

Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI beginnt die Rente erst mit dem Ersten des Antragsmonats, wenn der Rentenantrag nicht innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI gestellt wird.

Pflichtbeiträge, die innerhalb der Verjährungsfrist wirksam nachgezahlt werden, sind so zu bewerten, als wären diese Beiträge schon im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit entrichtet worden. Auf den tatsächlichen Zeitpunkt ihrer Zahlung kommt es nach der Entscheidung des BSG vom 19.05.2004 - B 13 RJ 25/03 R nicht an. Wird aufgrund der Nachzahlung die Wartezeit erfüllt, beginnt die Rente - unbeachtlich des Zeitpunkts der Nachzahlung - mit dem KM, der dem Monat folgt, in dem alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

Anders bei freiwilligen Beiträgen oder Pflichtbeiträgen, die noch nach Eintritt der Verjährung gezahlt werden: Die Beiträge wirken erst im Zeitpunkt des Beitragseingangs beim Versicherungsträger anspruchsbegründend. Die Rente beginnt deshalb erst mit dem KM, der dem Monat der tatsächlichen Zahlung der Beiträge folgt (s. zu § 17 Abs. 1).

Eine Altersrente, die gemäß § 44 Abs. 1 i. V. m. § 115 Abs. 3 Satz 1 SGB VI von Amts wegen festzustellen ist, wird stets von dem KM an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Beginn der Witwen-, Witwer- und Waisenrenten

Grundsätzlich beginnen die Witwen-, Witwer- und Waisenrenten nach Satz 1 i. V. m. § 99 Abs. 2 Satz 1 SGB VI mit dem Beginn des KM, der dem KM folgt, in dem der Versicherte verstorben ist. Die Anspruchsvoraussetzungen müssen zu Beginn des KM erfüllt sein, also am Monatsersten um 0.00 Uhr vorliegen. Verwirklichen sich die Anspruchsvoraussetzungen erst im Laufe des KM, sind sie erst zu Beginn des folgenden KM erfüllt. Nicht aufklärbare Unsicherheiten bzgl. des Todeszeitpunkts gehen zu Lasten der Hinterbliebenen (vgl. die Erläuterungen zu § 14 und zu Satz 2).

Sonderfälle:

  • Ist der Versicherte am Monatsersten verstorben, sind die Anspruchsvoraussetzungen nicht zu Beginn des KM erfüllt, weil diese für die Hinterbliebenenrente erforderliche Voraussetzung erst im Laufe des Tages (d. h. nicht um 0.00 Uhr) und daher erst während des KM eingetreten ist.
  • Bei Beginn einer Ausbildung zum Monatsersten ist die Waisenrente bereits für diesen Monat zu leisten; es wird fingiert, dass die Ausbildung bereits um 0.00 Uhr beginnt, auch wenn sie tatsächlich erst im Laufe des Tages (bzw. am nächsten oder übernächsten Tag, wenn der Monatserste ein Sonn-, gesetzlicher Feier- oder Samstag ist) aufgenommen wird. Das gilt auch, wenn kein vertraglicher, auf den Monatsersten festgelegter Beginn der Ausbildung, sondern z. B. eine Schulausbildung vorliegt.

Nach § 99 Abs. 2 Satz 2 SGB VI beginnt die Hinterbliebenenrente bereits mit dem Todestag des Versicherten, wenn im Sterbemonat eine Rente aus eigener Versicherung an den (verstorbenen) Versicherten nicht zu leisten war. Verstirbt beispielsweise ein zweiter Elternteil, der aus der Versicherung des zuvor verstorbenen Elternteils eine Hinterbliebenenrente erhält, so kann eine Vollwaisenrente dennoch mit dem Todestag (des zweiten Elternteils) beginnen. Eine Rente an den verstorbenen Versicherten war in diesem Sinne nicht zu leisten, wenn entweder die Voraussetzungen nicht erfüllt waren bzw. der Antrag nicht gestellt wurde oder ein vollständiges Ruhen der Leistung gegeben war. In den von § 99 Abs. 2 Satz 2 SGB VI erfassten Fällen errechnet sich die auf den Restmonat entfallende Rente nach § 123 Abs. 3 SGB VI.

Für die Vollwaisenrente gilt dies ungeachtet der Tatsache, dass die nach § 15 Satz 1 i. V. m. § 48 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht mehr zu leistende Halbwaisenrente nach Satz 1 i. V. m. § 100 Abs. 3 SGB VI erst mit Beginn des Folgemonats endet.

Sonderfälle:

  • Die Waisenrente einer nachgeborenen Waise (nach dem Tod des Versicherten geboren, aber zur Zeit des Todes bereits erzeugt) beginnt mit dem Tag der Geburt der Waise.
  • Kann kein genauer Todeszeitpunkt festgelegt werden, sondern lediglich ein Zeitraum, innerhalb dessen der Tod eingetreten ist (z. B. zwischen 28.04. und 03.05.), so beginnt die Rente mit dem letzten, in der Sterbeurkunde ausgewiesenen, vermutlichen Todestag, es sei denn, die Witwe/der Witwer kann einen früheren Zeitpunkt des Todeseintritts nachweisen.

Gemäß § 99 Abs. 2 Satz 3 SGB VI wird eine Hinterbliebenenrente rückwirkend für nicht mehr als 12 Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet. Diese Regelung bezweckt, den Verlust von Rentenansprüchen in den Fällen zu begrenzen, in denen aus Unkenntnis über den Tod des Versicherten oder über das Bestehen des Rentenanspruchs ein Rentenantrag erst später gestellt wird. Praktische Relevanz erlangt diese Vorschrift insbesondere für Kinder aus früherer Ehe des Verstorbenen, denen u. U. der Tod des Versicherten erst nach längerer Zeit bekannt wird.

Es handelt sich nicht um eine Antragsfrist, sondern um einen Leistungsausschluss für länger zurückliegende Zeiten.

  • Beispiel:
  • Der Versicherte ist am 16.03.2017 verstorben. Der Antrag auf Hinterbliebenenrente wird gestellt
  • a) am 28.02.2018
  • b) am 01.07.2019.
  • Zu a): Der 12. Kalendermonat vor dem Monat der Antragstellung ist der Februar 2017. Der Leistungsausschluss nach § 99 Abs. 2 Satz 3 SGB VI greift nicht. Die Rente beginnt zum 01.04.2017 oder bereits zum 16.03.2017, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten war.
  • Zu b): Der 12. Kalendermonat vor dem Antragsmonat ist der Juli 2018. Die Rente wird also ab 01.07.2018 geleistet.

In Ausnahmefällen kann die durch § 44 Abs. 2 konkretisierte Hinweispflicht der LAK zu einem früheren Leistungsbeginn aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches führen (s. a. nahezu wortgleich § 115 Abs. 6 SGB VI).

Änderung der Renten

Eine Änderung der Renten ist gemäß Satz 1 i. V. m. § 100 Abs. 1 SGB VI zu vollziehen.

Diese Regelungen sind aber nur anwendbar, wenn die gleiche Rentenart in geänderter Höhe zu leisten ist, wie z. B. beim Hinzutritt von Einkommen bei Hinterbliebenenrenten, der Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten (vgl. z. B. § 98 Abs. 3a) und nach einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland oder aus dem Ausland ins Inland (vgl. §§ 4142).

Der Beginn einer anderen Rentenart oder der gleichen Rente, die nach ihrem Wegfall erneut zu leisten ist, bestimmt sich demgegenüber nach § 99 SGB VI.

§ 100 Abs. 1 SGB VI unterscheidet nicht zwischen der Minderung und Erhöhung einer Rente, gilt also grundsätzlich für alle Änderungen der Rentenhöhe.

Die Vorschrift kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn sich die Voraussetzungen für die Höhe der Rente nach ihrem Beginn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen geändert haben. Mit “Beginn der Rente” ist der Zeitpunkt gemeint, von dem an nach dem maßgeblichen Rentenbescheid die Rente zu leisten ist. Der Zeitpunkt der Bescheid-Erteilung bzw. des Beginns der Zahlung ist insoweit unbeachtlich.

Wann die Änderung wirksam wird, insbesondere ob mit Wirkung für die Zukunft oder bereits vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an, beurteilt sich nach § 39 SGB X i. V. m. §§ 44 ff. SGB X. § 100 Abs. 1 Satz 1 SGB VI regelt demzufolge lediglich, dass die Renten erst vom 1. des KM an in neuer Höhe zu leisten sind, der auf den KM folgt, in dem die Wirksamkeit eingetreten ist. Nur wenn die Änderung der Rentenhöhe am Monatsersten um 0.00 Uhr wirksam geworden ist, beginnt die geänderte Rente mit dem betreffenden KM. Auf den Zeitpunkt der Antragstellung kommt es dabei nicht an.

Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 SGB VI gilt das Monatsprinzip des Satzes 1 nicht beim Zusammentreffen von Renten und von Einkommen. In diesem Fall ist die Änderung der Rentenhöhe taggenau zu berücksichtigen. In der GRV werden die §§ 89 bis 97 SGB VI unter den Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen zusammengefasst, dazu gehören also auch Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten, vgl. § 93 SGB VI. Somit ist auch die Kürzung eines Zuschlags nach § 97 Abs. 6 Satz 2 Tag genau vorzunehmen, sofern eine mit dem Todestag beginnende Hinterbliebenenrente hinzutritt. Das Monatsprinzip gilt aber für die Vorschriften über den Hinzuverdienst, §§ 27a und 27b i. V. m. § 96a SGB VI.

Ende der Renten

Das Ende der Renten richtet sich nach Satz 1 i. V. m. § 100 Abs. 3 bzw. § 102 SGB VI.

Satz 1 i. V. m. § 100 Abs. 3 SGB VI

Nach § 100 Abs. 3 Satz 1 SGB VI endet die Rentenzahlung, wenn die materiellen Anspruchsvoraussetzungen - und damit das Rentenstammrecht - aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen weggefallen sind. Einen Wegfall des Rentenstammrechts bewirkt z. B. die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit in Bezug auf eine EM-Rente.

Wann der Wegfall des Rentenanspruchs wirksam wird, beurteilt sich nach § 39 SGB X i. V. m. §§ 44 ff. SGB X.

§ 100 Abs. 3 Satz 2 SGB VI bestimmt als lex specialis zu § 100 Abs. 3 Satz 1 SGB VI, dass Rehabilitanden, deren Rentenanspruch wegen der Besserung der Erwerbsfähigkeit aufgrund einer Reha-Leistung entfallen ist, für zusätzliche drei Monate eine so genannte Schonrente zu leisten ist. Als maßgeblicher Zeitpunkt der Besserung der Erwerbsfähigkeit wird dabei in der Regel das Ende der Reha-Leistung anzunehmen sein.

Gemäß § 100 Abs. 3 Satz 3 SGB VI kann die Rente aber bereits in der nach § 100 Abs. 3 Satz 2 SGB VI verlängerten Bezugszeit wegfallen, wenn in dieser Zeit eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird, die nicht mehr geringfügig i. S. d. § 8 SGB IV ist.

Satz 1 i. V. m. § 102 Abs. 1 SGB VI (Auswirkungen einer Befristung)

§ 102 Abs. 1 Satz 1 SGB VI stellt klar, dass eine Rente im Fall ihrer Befristung längstens bis zum Zeitpunkt der Befristung geleistet wird, d. h. die Zeitrente fällt automatisch mit Ablauf des im Rentenbescheid bestimmten Zeitpunkts weg, ohne dass ein Entziehungsbescheid erlassen werden muss. Für den Leistungsträger entfällt die Verpflichtung zum Nachweis der Voraussetzungen des § 48 SGB X; ferner ist eine Anhörung nach § 24 SGB X vor Einstellung der Rentenzahlung entbehrlich. Von dieser Regelung erfasst werden insbesondere die Witwen-/Witwerrenten wegen Kindererziehung, § 14, sowie die Waisenrenten, § 15.

Wie § 102 Abs. 1 Satz 2 SGB VIzu entnehmen ist, wird durch die Befristung eine vorherige Änderung oder Beendigung der befristeten Rente nicht ausgeschlossen. Praktisch relevant wird diese Regelung, wenn vor dem im Rentenbescheid genannten Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine vorzeitige Aufhebung des Bescheides nach § 48 SGB X erfüllt sind.

Eine Befristung darf gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 SGB VI nur auf das Ende eines Kalendermonats erfolgen. Die Dauer der Befristung ist im Bescheid grundsätzlich genau festzulegen; ist der Zeitraum hinreichend bestimmbar, genügt dies aber auch den Anforderungen, z. B. Befristung bis zum Ende des Kalendermonats, in dem die Reha-Leistung endet.

Über einen eventuellen anschließenden Rentenanspruch ist ein neuer Bescheid zu erteilen; gegebenenfalls ist eine erneute Befristung vorzunehmen.

Satz 1 i. V. m § 102 Abs. 2 SGB VI (Befristung bei Vorliegen einer Erwerbsminderung)

Mit Wirkung vom 01.01.2019 gelten die Bestimmungen des § 102 Abs. 2 SGB VI auch für Renten wegen Erwerbsminderung aus der Alterssicherung der Landwirte entsprechend. Dies gilt ebenso für Witwen- oder Witwerrenten welche wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit zu leisten sind. 

§ 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI bestimmt, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundsätzlich nur auf Zeit gewährt werden dürfen. 

Eine Ausnahme hiervon regelt § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI wonach Renten wegen Erwerbsminderung  unbefristet geleistet werden, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Unbefristete Renten sind allerdings nur zulässig, soweit auf diese unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage ein Anspruch besteht. Andernfalls sind sie stets befristet zu gewähren. Besteht sowohl teilweise als auch volle Erwerbsminderung, sind für jeden beantragten Anspruch gesondert die Befristung und der Beginn der Leistung zu prüfen.

Die Feststellung einer unbefristeten Rente setzt voraus, dass medizinische Gründe vorliegen, die gegen eine Besserung des Gesundheitszustands im Hinblick auf die geminderte Erwerbsfähigkeit sprechen. Nach § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI muss eine derartige Besserung unwahrscheinlich sein. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn bei Betrachtung des bisherigen Verlaufs aus ärztlicher Sicht auch unter Berücksichtigung noch vorhandener therapeutischer Möglichkeiten eine Besserung nicht anzunehmen ist, durch welche sich eine rentenrechtlich relevante Steigerung der Leistungsfähigkeit des Versicherten ergeben würde. Dabei müssen alle therapeutischen Möglichkeiten in Betracht gezogen werden, die ein qualitatives oder quantitatives Leistungshindernis beheben können (vgl. BSG, 29.03.2006 - B 13 RJ 31/05 R, SGb 2007, S. 118 ff.).

Zu den therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten zählen dabei alle anerkannten Behandlungsmethoden, auch geläufige Operationen, die zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit führen können, sofern nicht spezifische Kontraindikationen entgegenstehen. Auf die Duldungspflicht oder Zumutbarkeit der therapeutischen Möglichkeiten für die Versicherten kommt es nicht an (BSG, 29.03.2006 - B 13 RJ 31/05 R, SGb 2007, S. 120).

Ob die Wahrscheinlichkeit der Behebung der Leistungsminderung vorliegt, muss prognostisch beurteilt werden. Die gesetzliche Vermutung geht davon aus, dass die Erwerbsfähigkeit grundsätzlich gebessert werden kann. Unsicherheiten einer ärztlichen Prognose bezüglich einer Besserung der geminderten Erwerbsfähigkeit führen in der Regel zu einer befristeten Rente wegen Erwerbsminderung. Die objektive Beweislast einer unwahrscheinlichen Besserung der Erwerbsfähigkeit tragen die Versicherten.

Nach § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI wird bei einer ununterbrochenen Befristung von insgesamt neun Jahren von einer dauerhaften Erwerbsminderung ausgegangen. Eine weitere Befristung erfolgt in diesen Fällen nicht. Dies gilt nicht bei Renten welche in Abhängigkeit der Arbeitsmarktlage zu leisten sind. Diese sind stets als Zeitrente zu gewähren.

Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ist auch zu befristen, wenn nicht unwahrscheinlich ist, dass sich der Gesundheitszustand nach den allgemeinen medizinischen Erkenntnissen soweit bessert, dass zukünftig nur noch die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vorliegen.

Dauer des befristeten Anspruchs und erneute Befristung:

Ist eine Rente wegen Erwerbsminderung als Zeitrente zu gewähren, darf die Befristung für längstens drei Jahre erfolgen (§ 102 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Dies gilt sowohl für die erstmalige Bewilligung einer Zeitrente als auch für deren anschließende Verlängerungen. Sie kann kürzer befristet werden, wenn dies z. B. wegen einer schnelleren Wiederherstellung des Leistungsvermögens geboten ist. Der Zeitraum der Befristung beginnt bei der erstmaligen Bewilligung mit dem Tag des Rentenbeginns, der sich nach Anwendung von § 30 i. V. m. § 99 SGB VI ergibt.

Bei einer Verlängerung bzw. erneuten Befristung rechnet die 3-Jahres-Frist vom Folgetag der bisherigen Frist an. Die Weiterzahlung und somit die Verlängerung einer befristeten Rente muss beantragt werden.

Ein Weiterzahlungsantrag ist nicht erforderlich, soweit ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit mit einem mehr als 3 Jahre zurückliegenden Zeitraum festzustellen ist. Der Antrag ist gilt sodann als Weiterzahlungsantrag.

Erfolgt eine Verlängerung der Befristung, verbleibt es nach § 102 Abs. 2 Satz 3 SGB VI beim ursprünglichen Rentenbeginn. Das Gleiche gilt, wenn unmittelbar im Anschluss an eine Zeitrente diese Rente unbefristet geleistet wird (§ 102 Abs. 2 Satz 6 SGB VI). Dies hat zur Folge, dass die Folgerente nicht neu zu berechnen und somit im Umfang der bisherigen Rente zu zahlen ist.

Ist die Wartezeit für eine Regelaltersrente nach Aktenlage erfüllt, ist eine Befristung der Rente wegen Erwerbsminderung längstens bis zum Ablauf des Monats der Vollendung der Regelaltersgrenze möglich. 

Eine Witwen-/Witwerrente ist maximal bis zu der nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c i. V. m. § 96 Abs. 5 maßgeblichen Altersgrenze zu befristen.

Satz 1 i. V. m. § 102 Abs. 2a SGB VI (Befristung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation)

Die Regelung ermöglicht eine Befristung einer Rente wegen Erwerbsminderung - ohne Angabe eines konkreten Endzeitpunktes - auf den Ablauf des Kalendermonats, indem die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation beendet werden. Bei den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ist jedoch grundsätzlich nach dem Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“ vor der Rentenbewilligung das Ergebnis der Rehabilitation abzuwarten. 

Satz 1 i. V. m. § 102 Abs. 3 SGB VI (Witwen-/Witwerrenten wegen Kindererziehung)

Witwen- bzw. Witwerrenten wegen Kindererziehung, § 14, werden gemäß § 30 Satz 1 i. V. m. § 102 Abs. 3 Satz 1 SGB VI auf den Zeitpunkt befristet, zu dem der Anspruch voraussichtlich entfällt. Dies wird in der Regel das Ende des Kalendermonats sein, in dem das jüngste Kind das 18. Lebensjahr vollendet, weil gemäß § 100 Abs. 3 SGB VI mit diesem Zeitpunkt die Rentenzahlung enden würde. Wird die Witwen- bzw. Witwerrente nach § 14 wegen der Sorge für ein behindertes Kind gewährt, bedarf es keiner Befristung, es sei denn, eine Behebung der Behinderung in absehbarer Zeit wäre vorhersehbar.

§ 102 Abs. 3 Satz 2 SGB VI stellt klar, dass die Befristung wiederholt werden kann. Denkbar ist eine Anwendung dieser Regelung im Rahmen des § 14 z. B. für den Fall, dass nachträglich so genannte Fiktivkinder, also Stief- bzw. Pflegekinder, Enkel und Geschwister, in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen werden.

§ 102 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI, angefügt durch Artikel 1 Nr. 32 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes, bestimmt, dass es bei verlängerter Befristung bei dem ursprünglichen Rentenbeginn verbleibt. Damit bewirkt die Verlängerung nicht die Entstehung eines neuen Rentenanspruchs (vgl. amtl. Begründung, BT-Drs. 16/3794). Dies hat u. a. die Anwendung des § 94 Abs. 4 zur Folge.

Satz 1 i. V. m. § 102 Abs. 4 SGB VI (Waisenrenten)

Gemäß dem ebenfalls in Bezug genommenen § 102 Abs. 4 Satz 1 SGB VI sind auch die Waisenrenten, § 15, auf das Ende des Kalendermonats zu befristen, in dem der Anspruch voraussichtlich entfällt. Je nach Sachverhaltsgestaltung wird die Befristung daher auf den Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres, der voraussichtlichen Beendigung einer Ausbildung, der Vollendung des 27. Lebensjahres oder auf das Ende des Verlängerungszeitraums im Sinne des § 48 Abs. 5 SGB VI erfolgen. Die nach § 102 Abs. 4 Satz 2 SGB VImögliche Wiederholung der Befristung kann erfolgen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen über den ursprünglich vorgesehenen Wegfallzeitpunkt hinaus vorliegen, insbesondere aber, wenn das genaue Ende einer Schul- bzw. Berufsausbildung nicht absehbar ist. § 102 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI bestimmt, dass es bei verlängerter Befristung bei dem ursprünglichen Rentenbeginn verbleibt. Dies hat u. a. die Anwendung des § 94 Abs. 4 zur Folge (siehe auch oben zu § 102 Abs. 3 Satz 2 SGB VI).

Satz 1 i. V. m. § 102 Abs. 5 SGB VI (Ende bei Tod des Rentenbeziehers)

Bei Tod des Berechtigten endet die Rente gemäß § 102 Abs. 5 SGB VIohne dass es eines besonderen Entziehungsbescheides bedarf. Nach dieser Regelung werden die Renten für den ganzen Sterbemonat gezahlt. Die dem Berechtigten im Voraus gezahlte Rente ist in Höhe des Teilbetrags, der auf den Zeitraum vom Beginn des auf das Ableben folgenden Tages bis zum letzten Tag des Todesmonats entfällt, den Rechtsnachfolgern zu belassen.

Satz 2 – Beginn der Änderungen in der Rentenhöhe durch den Versorgungsausgleich

Erhöhungen und Minderungen der Rente nach einem Versorgungsausgleich wirken sich unmittelbar auf die Rentenhöhe aus und teilen damit zunächst das Schicksal der Gesamtrente. Dies gilt für die in Satz 1 aufgezählten Vorschriften des SGB VI zum Beginn, zu Veränderungen und dem Wegfall der Rente. Haben die Betroffenen bei Wirksamwerden des Ausgleichs noch keinen Anspruch auf Rente, ergeben sich für den Versorgungsausgleich insoweit keine Besonderheiten.

Besonderheiten bei Rentenbezug

Beziehen bereits einer der Ehegatten oder beide Ehegatten eine Rente aus der AdL oder der Ausgleichsberechtigte eine Rente aus der GRV, sind die Regelungen des § 101 Abs. 3 bis 3b SGB VI sowie des § 268a SGB VI entsprechend anzuwenden.

§ 101 Abs. 3 SGB VI

Diese Regelung gilt für die ab dem 01.09.2009 eingeleiteten Versorgungsausgleichsverfahren, wenn der Versorgungsausgleich erst nach Rentenbeginn durchgeführt wird.

Im Regelfall ist der Versorgungsausgleich von dem Kalendermonat an zu berücksichtigen, zu dessen Beginn die Entscheidung des Familiengerichts wirksam geworden ist. Das bis zum 31.08.2009 geltende sogenannte Rentnerprivileg wird nur noch übergangsweise in den Fällen angewendet, in denen bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) das Verfahren über den Versorgungsausgleich eingeleitet worden ist und die aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzende Rente begonnen hat (§ 268a Abs. 2 SGB VI). Profitiert also ein Rentenbezieher vom Rentnerprivileg bereits vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung, so bleibt ihm dies auch über den 31.08.2009 hinaus erhalten, solange die ausgleichsberechtigte Person noch keine Rente bezieht. Diesbezüglich wird auf die unten stehenden Ausführungen zu § 268a Abs. 2 SGB VI verwiesen.

Wurde der Versorgungsausgleich vor Rentenbeginn durchgeführt, sind Zuschläge bzw. Abschläge vom Rentenbeginn an zu berücksichtigen.

Besteht im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits ein Rentenanspruch, wird die Rente von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. Durchgeführt ist ein Versorgungsausgleich mit dem Datum der Rechtskraft der Entscheidung. Für die Beurteilung, ob ein Rentenanspruch besteht, ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns maßgebend; der Zeitpunkt der Rentenfeststellung ist nicht von Bedeutung.

Gemäß § 101 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI finden die §§ 24, 48 SGB X (Anhörung Beteiligter und Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse) dabei keine Anwendung. Die Rückforderung der überzahlten Beträge richtet sich nach § 50 Abs. 1 SGB X.

Schutzfrist des § 30 VersAusglG

Beziehen beide Ehegatten bereits eine eigene Rente, ist bei der Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen § 30 VersAusglG zu beachten (§ 101 Abs. 3 Satz 4 SGB VI). Diese Vorschrift dient der Verwaltungsvereinfachung. Sie eröffnet den Versorgungsträgern die Möglichkeit, die Zahlungsänderung erst nach Ablauf einer Übergangszeit vorzunehmen und dadurch die Rückforderung von überzahlten Beträgen zu vermeiden.

Die Regelung ist an das bis zum 31.08.2009 geltende Recht angelehnt. Für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich fand sich eine dem § 30 VersAusglG entsprechende Schutzvorschrift bislang in § 1587p BGB, für Abänderungsverfahren in § 10a Abs. 7 VAHRG.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts zum 01.08.2021 wurde § 30 VersAusglG dahingehend geändert, dass der Schuldnerschutz nur noch im Umfang der Überzahlung wirkt. Er gilt nicht mehr unabhängig von den gezahlten und zu zahlenden Beträgen allein zeitraumbezogen, sondern kann nur noch in dem Rahmen geltend gemacht werden, in dem ein Gläubigerwechsel zwischen den geschiedenen Ehegatten vorliegt. Hierbei handelt es sich um die Beträge, die in dem Übergangszeitraum tatsächlich überzahlt wurden. Sind die an die bislang berechtigte Person zu zahlenden Beträge niedriger als die an die nunmehr berechtigte Person zu zahlenden Beträge, ist der verbleibende Differenzbetrag an die nunmehr berechtigte Person zu zahlen.  Der hiermit entstehende zusätzliche Verwaltungsaufwand widerspricht dem Regelungsziel der Verwaltungsvereinfachung.

Die LAK wendet die Schuldnerschutzregelung ab dem 01.08.2021 daher nicht mehr an. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung verzichten aufgrund der gesetzlichen Änderung ebenfalls auf die Geltendmachung des Schuldnerschutzes. 

Die Neufeststellung der Renten nach Rechtskraft des Versorgungsausgleichs richtet sich bei Erstverfahren daher nach § 101 Abs.  3 S.  1 ALG. Die §§ 24 und 48 SGB X sind nicht anzuwenden. Überzahlte Beträge können nach § 50 SGB X in der Regel durch Aufrechnung ausgeglichen werden.

Die nachfolgenden Ausführungen zur Schuldnerschutzregelung beziehen sich insoweit nur noch übergangsweise auf Versorgungsausgleichsentscheidungen, deren Rechtskraft vor dem 01.08.2021 bearbeitet wurden. 

Nach § 30 VersAusglG ist der Versorgungsträger für eine Übergangszeit („Schutzfrist“) gegenüber der durch den Versorgungsausgleich berechtigten Person von der Leistungspflicht befreit und kann die übertragenen Anwartschaften noch mit befreiender Wirkung an die ausgleichspflichtige Person weiterzahlen. Voraussetzung ist, dass beide Ehegatten in der Übergangszeit eine Rente beziehen. Die Regelung des § 30 VersAusglG gilt auch für den Fall, dass der ausgleichsverpflichtete Ehegatte eine Rente bezieht und die Rente des ausgleichsberechtigten Ehegatten erst in der Übergangszeit beginnt.

Bei der Übertragung von Anwartschaften im Rahmen der internen Teilung gem. § 10 VersAusglG wird dem Versorgungsträger eine Übergangszeit von einem Kalendermonat für die Zahlungsumstellung (Minderung der Rente) eingeräumt. Als Ausgangspunkt für die Schutzfrist von einem Kalendermonat ist der Ablauf des Monats, in dem die Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung beim Versicherungsträger eingegangen ist, maßgebend (§ 30 Abs. 2 VersAusglG). Bezieht also die ausgleichspflichtige Person zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung bereits eine Rente, ist eine Erhöhung der Rente der ausgleichsberechtigten Person erst vom Ablauf des Monats an vorzunehmen, der dem Monat folgt, in dem die Rechtskraftmitteilung beim Versorgungsträger eingegangen ist. Die Rente der ausgleichspflichtigen Person ist entsprechend zu diesem Zeitpunkt zu kürzen.

Die dem Versorgungsträger mit § 30 VersAusglG eingeräumte Übergangszeit muss nicht voll ausgeschöpft werden, da es sich um eine Ermessensregelung handelt.

Maßgebend für den Beginn der Schutzfrist ist das Datum der Kenntnis des Versorgungsträgers über die Rechtskraft (BSG, 07.09.1982 - 1 RA 61/81 und  14.02.1990 - 1 RA 111/88). Weil der Versorgungsträger als Verfahrensbeteiligter Kenntnis zumindest vom Beginn der Rechtsmittelfrist hat, muss er sich rechtzeitig durch Rückfrage informieren, wann die Entscheidung über den Versorgungsausgleich rechtskräftig geworden ist, damit die berechtigte Person die ihr zustehenden Leistungen zügig erhält. Erfolgt dies nicht, kann er sich nicht auf Unkenntnis berufen. Dies folgt auch aus der allgemeinen Fürsorgepflicht gemäß § 17 Abs. 1 SGB I. Der positiven Kenntnis, die eigentlich erst mit Eingang der Rechtskraftmitteilung beim Versorgungsträger erlangt wird, wird also das „Kennenmüssen“ gleichgestellt.

Die Schutzfrist gilt auch bei einer externen Teilung (vgl. Wortlaut und amtl. Begründung, BR-Drs. 343/08 S. 163 f.). Allerdings kann die AdL bei externer Teilung immer nur Zielversorgung sein, Anrechte nach dem ALG sind ausschließlich intern zu teilen. Bei externer Teilung schützt die Vorschrift nur den Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person, nur er gerät in die Gefahr, dieser Person zu viel zu zahlen. Ob der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person nach einer externen Teilung (§§ 14, 15, 17 VersAusglG) die Schuldnerschutzregelung des § 30 VersAusglG anwendet, ist für die LAK nicht von Belang. Bei der externen Teilung nach § 14 VersAusglG begründet das Gericht Anrechte beim Zielversorgungsträger. Ist Zielversorgungsträger die AdL, hat diese gemäß § 30 Satz 2 i. V. m. § 101 Abs. 3 SGB VI die Anrechte bei der Rentenzahlung zu berücksichtigen. § 120g SGB VI ist für die AdL nicht anwendbar. Im Ergebnis ist § 30 VersAusglG für die LAK also nur in den Fällen der internen Teilung von Bedeutung.

Der Zeitpunkt, zu dem der abgebende Versorgungsträger eine Leistung bei der ausgleichspflichtigen Person mindert, spielt bei der externen Teilung nach § 14 VersAusglG keine Rolle für die AdL, weil diese den Ausgleichswert in Form eines Kapitalbetrags (§ 14 Abs. 4 VersAusglG) erhält. Die Höhe des Kapitalbetrags ist unabhängig davon, ob der abgebende Versorgungsträger den Schuldnerschutz anwendet. Für die AdL ergibt sich der Zeitpunkt der Erhöhung der Rente der ausgleichsberechtigten Person daher aus § 101 Abs. 3 SGB VI.

Unberührt von der Regelung des § 30 VersAusglG bleiben die Ansprüche der geschiedenen Ehegatten bzw. die Ansprüche von Lebenspartnern nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft untereinander. Die ausgleichsberechtigte Person kann daher nach § 816 Abs. 2 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) von der ausgleichspflichtigen Person die Herausgabe der ihr nach § 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI materiell-rechtlich zustehenden, von der Alterskasse aber bereits mit befreiender Wirkung an die ausgleichspflichtige Person erbrachten Leistungen verlangen.

Abänderungsverfahren

Die zuvor getroffenen Aussagen zum Schuldnerschutz zu § 101 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI (§§ 24, 48 und 50 SGB X) und § 30 VersAusglG gelten bei Abänderungsverfahren entsprechend. Auf die Geltendmachung des Schuldnerschutzes bei rechtskräftigen Abänderungsentscheidungen wird ab dem 01.08.2021 verzichtet.

§ 101 Abs. 3 Satz 3 SGB VI regelt auch den Zeitpunkt der Berücksichtigung von Auswirkungen bei einer bereits laufenden Rente, wenn eine rechtskräftige Abänderung des Versorgungsausgleichs ergangen ist. Anders als bei einer Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich kommt es dabei nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung (Abänderungsentscheidung) an, sondern auf den Zeitpunkt nach § 226 FamFG. Nach § 226 Abs. 4 FamFG wirkt eine Abänderung auf den Zeitpunkt des der Antragstellung beim Familiengericht folgenden Monatsersten zurück.

Für die Veränderung einer laufenden Rente um Zuschläge oder Abschläge, die sich aus einer Abänderungsentscheidung zum Versorgungsausgleich ergeben, ist daher grundsätzlich der Zeitpunkt der Antragstellung einer Abänderung nach § 226 FamFG maßgebend. Die laufende Rente der leistungsberechtigten Person ist dann gem. § 101 Abs. 3 Satz 3 SGB VI ab dem Folgemonat der Antragstellung um (geringere/höhere) Zuschläge oder (geringere/höhere) Abschläge zu verändern. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben.

Führt die Abänderung dazu, dass rückwirkend ein Rentenanspruch entsteht, weil durch die Abänderung aus einem Quasi-Splitting eine interne Teilung wird und die/der Ausgleichsberechtigte das Rentenalter bereits erreicht hat, gilt Folgendes:

Bei einer Abänderungsentscheidung nach § 51 VersAusglG i. V. m. §§ 225 Abs. 2, 3, 4 und 5  226 FamFG erfolgt eine Totalrevision des Versorgungsausgleichs nach dem neuen Versorgungsausgleichsrecht. Wurde der Versorgungsausgleich in der AdL nach der abzuändernden Entscheidung in Form eines analogen Quasi-Splitting geregelt, erfolgt nach dem neu anzuwendenden Versorgungsausgleichsrecht in der Regel eine interne Teilung in der AdL. Die DRV muss ihre um den Zuschlag aus dem Quasi-Splitting erhöhte Rente von dem Ersten des Kalendermonats an neu zu berechnen, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag auf Abänderung beim Familiengericht eingegangen ist (§ 101 SGB VI i. V. m § 226 Abs. 4 FamFG). Die LAK prüft, ob sich aus der internen Teilung ein Rentenanspruch ergibt. Die ausgleichsberechtigte Person muss hierfür einen Rentenantrag stellen. Die Antragsfrist des Satz 1 i. V. m. § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI kann sie in der Regel nicht mehr einhalten, wenn sie das Alter für eine Regelaltersrente bereits überschritten hat bzw. Rente wegen Erwerbsminderung beantragt.

Deshalb beginnt - in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Rechtsauffassung der DRV und entgegen dem Wortlaut des § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI - die Antragsfrist zu Beginn des Monats nach Eingang der Rechtskraftmitteilung, vorausgesetzt der Rentenanspruch entsteht erst rückwirkend aufgrund des Versorgungsausgleichs (der Abänderungsentscheidung). 

§ 101 Abs. 3a SGB VI: Abänderung der Anpassung nach § 33 VersAusglG

§ 33 VersAusglG regelt das Anpassungsrecht in Unterhaltsfällen (bis 31.08.2009: §§ 5 und 6 VAHRG). Die Durchführung einer Anpassung wegen Unterhalt findet auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen statt:

  • die ausgleichsberechtigte Person kann aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht noch keine laufende Versorgung erhalten und
  • die ausgleichsberechtigte Person hat einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen die ausgleichspflichtige Person, wenn deren Versorgung durch den Versorgungsausgleich nicht gekürzt wäre, und
  • die ausgleichspflichtige Person zahlt Unterhalt.

Ab dem 01.09.2009 wird der Versorgungsausgleich nur noch in Höhe des Unterhaltsanspruchs i. S. v. § 33 Abs. 1 VersAusglG angepasst. Über die Höhe des Unterhaltsanspruches und den Anpassungsbetrag entscheidet das Familiengericht (§ 34 Abs. 1 VersAusglG). Darüber hinaus entscheidet das Familiengericht auch über eine Abänderung des Anpassungsbetrages (§ 34 Abs. 1 VersAusglG). An die Entscheidung des Familiengerichts ist der Versorgungsträger als Beteiligter am Verfahren (§ 219 FamFG) gebunden (§ 40 FamFG).

§ 101 Abs. 3a SGB VI bestimmt den Zeitpunkt der Bescheidaufhebung für den Fall, dass über eine Abänderung einer Anpassung nach § 33 VersAusglG rechtskräftig entschieden wurde und sich der Anpassungsbetrag mindert (Minderung des Unterhaltsanspruchs; höherer Kürzungsbetrag bei der Rente des Ausgleichspflichtigen). Bei einer Erhöhung des Anpassungsbetrages (Erhöhung des Unterhaltsanspruchs, geringerer Kürzungsbetrag bei der Rente des Ausgleichspflichtigen) gilt § 100 SGB VI.

Hat das Familiengericht über eine Abänderung des Anpassungsbetrages rechtskräftig entschieden, ist nach § 101 Abs. 3a SGB VI der geminderte Anpassungsbetrag in der Rente ab dem ersten Tag des Monats zu berücksichtigen, der auf den Monat der Antragstellung auf Abänderung der Anpassung folgt.

Gem. § 101 Abs. 3a Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI finden die §§ 24, 48 SGB X (Anhörung Beteiligter und Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse) dabei keine Anwendung. Die Rückforderung der überzahlten Beträge richtet sich nach § 50 Abs. 1 SGB X.

§ 101 Abs. 3b Satz 1 Nr. 1 SGB VI: Wegfall einer Anpassung wegen Unterhalt

Da die Anpassungsregelung des § 33 VersAusglG an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist (s. o.), regelt § 101 Abs. 3b Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c SGB VI, wann die Anpassung wegen Unterhalt bei der ausgleichspflichtigen Person wieder beendet werden muss, wenn diese Voraussetzungen entfallen.

Gemäß § 101 Abs. 3b Satz 2 SGB VI finden die §§ 24, 48 SGB X (Anhörung Beteiligter und Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse) keine Anwendung. Die Rückforderung der überzahlten Beträge richtet sich nach § 50 Abs. 1 SGB X.

Beginn einer Leistung an die ausgleichsberechtigte Person (Buchstabe a)

Eine laufende Anpassung wegen Unterhalt nach § 33 VersAusglG ist zu beenden, wenn die ausgleichsberechtigte Person eine Rente mit Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich bezieht und zwar mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns dieser Leistung.

Bei einer laufenden Anwendung der Härteregelung des § 5 VAHRG, gilt § 268a Abs. 1 SGB VI oder § 268a Abs. 2 SGB VI.

Besteht zwar ein Rentenanspruch der ausgleichsberechtigten Person dem Grunde nach, kommt es aber aufgrund des Zusammentreffens mit einer anderen Leistung oder mit Einkommen für die ausgleichsberechtigte Person zu keinem Zahlbetrag, steht dies der weiteren Anwendung der Anpassung wegen Unterhalt bzw. der Härteregelung des § 5 VAHRG i. d. F. bis 31.08.2009 nicht entgegen.

Mit dem Ende des Rentenanspruchs der ausgleichsberechtigten Person ist eine Anpassung wegen Unterhalt erneut zu prüfen. Unerheblich ist, wie lange die Rente gezahlt worden ist. Wurde über die Unterhaltspflicht zuletzt nach § 5 VAHRG i. d. F. bis 31.08.2009 entschieden, muss die ausgleichspflichtige Person bei erneuter Unterhaltspflicht einen Antrag auf Anpassung wegen Unterhalt nach § 33 VersAusglG stellen.

Damit der Versorgungsträger seine aufgrund der Anpassungsregelung erbrachten Leistungen möglichst frühzeitig einstellen kann, muss er Kenntnis über die Rentenantragstellung der ausgleichsberechtigten Person erhalten. Die ausgleichspflichtige Person ist nach § 34 Abs. 5 VersAusglG verpflichtet, den Rentenbezug der ausgleichsberechtigten Person mitzuteilen. Kommt die ausgleichspflichtige Person dieser Verpflichtung nicht oder erst verspätet nach, kann der Versorgungsträger die Rente nach § 101 Abs. 3b Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SGB VI dennoch mit Wirkung ab Beginn der Leistung an die ausgleichsberechtigte Person kürzen.

Beginn einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person (Buchstabe b)

Die hier beschriebene Fallkonstellation kann nur eintreten, wenn der Versorgungsausgleich nach dem ab dem 01.09.2009 geltenden Recht durchgeführt wurde, denn durch den „Hin-und-Her-Ausgleich“ im System des Versorgungsausgleichs ab dem 01.09.2009 ist es möglich, dass eine in der AdL ausgleichspflichtige Person in einem anderen Versorgungssystem Anrechte erworben hat. Durch die Anpassungsregelung wegen Unterhalt darf die ausgleichspflichtige Person nicht besser gestellt werden, als ohne Durchführung des Versorgungsausgleichs. Daher findet eine Anpassung wegen Unterhalt höchstens in Höhe der Differenz der Ausgleichswerte der Anrechte im Sinne des § 32 VersAusglG statt, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine Versorgung bezieht.

Anrechte im Sinne von § 32 VersAusglG sind Anrechte aus

  1. der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,
  2. der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 SGB VI führt,
  3. einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 SGB VI zu einer Befreiung von der Sozialversicherung führen kann,
  4. der Alterssicherung der Landwirte,
  5. den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.

Eine Begrenzung des Anpassungsbetrages findet aber nur statt, wenn die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht tatsächlich bezieht.

Wird eine laufende Rente nach § 33 VersAusglG zunächst ohne Begrenzung des Anpassungsbetrages auf die Differenz der Ausgleichswerte der Anrechte angepasst gezahlt, ist gem. § 101 Abs. 3b Satz 1 Nr. 1 Buchst. b SGB VI der Rentenbescheid (Anpassungsbescheid) der ausgleichspflichtigen Person vom Zeitpunkt an aufzuheben, zu dem eine Leistung aus einem von dieser Person erworbenen Anrecht i. S. d. § 32 VersAusglG beginnt.

Über die Höhe des Unterhaltsanspruches und den Anpassungsbetrag entscheidet das Familiengericht (vgl. Ausführungen zu § 101 Abs. 3a SGB VI).

Einstellung der Unterhaltszahlung (Buchstabe c)

Bei laufender Anwendung des § 33 VersAusglG ist der Rentenbescheid (Anpassungsbescheid) der ausgleichspflichtigen Person aufzuheben, wenn diese die Unterhaltszahlung an die ausgleichsberechtigte Person einstellt. Gründe für die Einstellung der Unterhaltszahlung können z. B. der Tod oder die Wiederheirat der ausgleichsberechtigten Person sein.

Damit der Versorgungsträger seine auf Grund der Anpassungsregelung erbrachten Leistungen möglichst frühzeitig einstellen kann, muss er Kenntnis über den (teilweisen) Wegfall der Unterhaltszahlung haben. Die ausgleichspflichtige Person hat daher den Versorgungsträger unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen ihrer Unterhaltszahlungen sowie über die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten (§ 34 Abs. 5 VersAusglG).

Zu unterscheiden ist, ob es sich um eine vollständige Einstellung oder eine teilweise Einstellung der Unterhaltszahlung handelt. Nach § 34 Abs. 6 Satz 1 VersAusglG entscheidet im Falle der vollständigen Einstellung der Unterhaltszahlung der jeweilige Versorgungsträger über die Beendigung der Aussetzung aus den in § 34 Abs. 5 VersAusglG genannten Gründen. Die Aufhebung erfolgt mit Wirkung vom Zeitpunkt, zu dem die Einstellung der Unterhaltszahlung erfolgt.

Werden Unterhaltszahlungen nur noch teilweise geleistet, wäre eine Abänderung der Anpassung nach § 34 Abs. 1 VersAusglG möglich, die der Versorgungsträger beim Familiengericht beantragen kann (§ 34 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Wird infolgedessen die Anpassung vom Familiengericht abgeändert und mindert sich hierdurch der Anpassungsbetrag, ist dieser in der Rente der leistungsberechtigten Person von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, der sich aus § 34 Abs. 3 VersAusglG ergibt. Der Rentenbescheid ist danach mit Wirkung von Beginn des Monats nach Antragstellung auf Abänderung der Anpassung beim Familiengericht an aufzuheben. Der Versorgungsträger kann somit bei einer teilweisen Einstellung der Unterhaltszahlungen nicht nach § 101 Abs. 3b Satz 1 Nr. 1 Buchst. c SGB VI den Rentenbescheid aufheben, sondern nur nach § 101 Abs. 3a SGB VI.

§ 101 Abs. 3b Satz 1 Nr. 2 SGB VI: Wegfall einer Anpassung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze

Die hier beschriebene Fallkonstellation kann nur eintreten, wenn der Versorgungsausgleich nach dem ab dem 01.09.2009 geltenden Recht durchgeführt wurde. § 35 VersAusglG regelt die Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze. Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 01.09.2009 eingeführt, um die Ehegatten nicht schlechter zu stellen als nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht des Versorgungsausgleichs. Dieser Anpassungsfall kann eintreten, solange die ausgleichspflichtige Person eine gekürzte laufende Rente wegen Erwerbsminderung oder vorzeitige Altersrente erhält, aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht dagegen noch keine Leistung erhalten kann. Das könnte z. B. der Fall sein, wenn nach einer Versorgungsordnung eines erworbenen Anrechts eine Leistung für den Fall der Erwerbsminderung nicht vorgesehen ist oder an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, die bei der ausgleichspflichtigen Person (noch) nicht vorliegen. In diesem Fall wird die Kürzung der Rente der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

Die Durchführung einer Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze findet unter folgenden Voraussetzungen statt:

  • die ausgleichspflichtige Person erhält eine laufende Rente wegen Erwerbsminderung oder eine vorzeitige Altersrente, die um Abschläge aus dem Versorgungsausgleich gekürzt wird und
  • die ausgleichspflichtige Person kann aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht noch keine laufende Versorgung erhalten.

Die Alternative „oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze“ ist auch für die AdL einschlägig. Sie kann ab 2012 erfüllt sein, wenn der Ausgleichsverpflichtete eine vorzeitige Altersrente ab 65 nach § 12 Abs. 2 erhält und in dem anderen System, in dem er ausgleichsberechtigt ist, die Altersgrenze noch nicht erreicht oder die dortigen besonderen Voraussetzungen für einen vorzeitigen Rentenbezug nicht erfüllt hat (vgl. BT-Drs. 16/11903, S. 110).

Die Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze findet höchstens in Höhe der Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 VersAusglG statt, aus denen die ausgleichspflichtige Person keine Versorgung bezieht. Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, besteht nach § 35 Abs. 4 VersAusglG für jede gekürzte Versorgung nur ein anteiliger Anspruch auf Anpassung.

§ 101 Abs. 3b Satz 1 Nr. 2 SGB VI regelt, wann eine Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze wieder beendet werden muss bzw. zu welchem Zeitpunkt der Rentenbescheid (Anpassungsbescheid) aufzuheben und die Rente um den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich zu mindern ist. Die Rente ist um den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich zu mindern, sobald aus dem erworbenen Anrecht bei dem anderen Regelsicherungssystem (vgl. § 32 VersAusglG) eine Leistung bezogen werden kann.

Dabei kann es sich auch um eine wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme verminderte Rentenleistung handeln. Der Rentenbescheid ist zu diesem Zeitpunkt aufzuheben. Dies gilt auch dann, wenn die Rente aus dem übertragenen Anrecht tatsächlich noch nicht bezogen wird, weil sie beispielsweise nicht beantragt wurde. Bereits die Möglichkeit eines Rentenbezuges aus dem übertragenen Anrecht reicht für den Wegfall der Anpassung aus.

Die ausgleichspflichtige Person ist nach § 36 Abs. 4 VersAusglG verpflichtet, den Versorgungsträger zu informieren, sobald sie aus einem erworbenen Anrecht eine Leistung bezieht. Gleichzeitig sind die Versorgungsträger zur gegenseitigen Mitteilung über einen möglichen bzw. tatsächlichen Rentenbezug nach § 4 Abs. 3 VersAusglG verpflichtet.

Gem. § 101 Abs. 3b Satz 2 SGB VI finden die §§ 24, 48 SGB X (Anhörung Beteiligter und Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse) keine Anwendung. Die Rückforderung der überzahlten Beträge richtet sich nach § 50 Abs. 1 SGB X.

§ 101 Abs. 3b Satz 1 Nr. 3 SGB VI: Wegfall eines Anrechts bei Wirksamkeit einer Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person

§ 101 Abs. 3b Satz 1 Nr. 3 SGB VI bestimmt den Zeitpunkt, zu dem ein Rentenbescheid aufzuheben ist, wenn ein im Versorgungsausgleich in der AdL erworbenes Anrecht gem. § 37 Abs. 3 VersAusglG erlischt. § 37 VersAusglG regelt das Anpassungsrecht wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person. Danach wird eine Rente der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht mehr aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wen die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist (bis zum 31.08.2009: § 4 VAHRG).

Voraussetzung für die Anpassung wegen Tod ist, dass die ausgleichsberechtigte Person eine Rente aus eigener Versicherung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Zeiträume, in denen der Rentenanspruch für die ausgleichsberechtigte Person nur dem Grunde nach bestand (Ruhen der Rente), sind bei der Bestimmung der Dauer des Leistungsbezugs nicht mitzuzählen.

Maßgebend sind nur die Zeiten, in denen für die ausgleichsberechtigte Person ein Zahlungsanspruch aus den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten bestand.

Durch den „Hin-und-Her-Ausgleich“ im System des Versorgungsausgleichs ab dem 01.09.2009 ist es möglich, dass eine ausgleichspflichtige Person in einem anderen Versorgungssystem dagegen Anrechte erworben hat. Durch die Anpassungsregelung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person darf die ausgleichspflichtige Person nicht besser gestellt werden, als ohne Durchführung des Versorgungsausgleichs. Daher erlöschen nach § 37 Abs. 3 VersAusglG die Anrechte, die die ausgleichspflichtige Person im Rahmen des Versorgungsausgleichs von der (verstorbenen) ausgleichsberechtigten Person in anderen Regelsicherungssystemen (§ 32 VersAusglG) erworben hat.

Wird bereits eine Rente unter Berücksichtigung eines erworbenen Anrechts geleistet, ist nach § 101 Abs. 3b Satz 1 Nr. 3 SGB VI der Rentenbescheid mit Wirkung vom Zeitpunkt der Anpassung wegen Tod an aufzuheben. Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragsstellung folgt (§ 38 Abs. 2 VersAusglG i. V. m. § 34 Abs. 3 VersAusglG).

Gem. § 101 Abs. 3b Satz 2 SGB VI finden die §§ 24, 48 SGB X (Anhörung Beteiligter und Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse) keine Anwendung. Die Rückforderung der überzahlten Beträge richtet sich nach § 50 Abs. 1 SGB X.

Anpassung der Rente wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person: Einleitung des Verfahrens von Amts wegen

Ist die durch den Versorgungsausgleich berechtigte Person verstorben und hat selbst höchstens für 36 Monate Rente aus den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten erhalten, wird die Rente des Ausgleichsverpflichteten auf dessen Antrag ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, nicht länger gekürzt (§§ 37 und 38 VersAusglG, § 4 VAHRG bis zum 31.08.2009). Antragsberechtigt ist nur die ausgleichsverpflichtete Person. Die Hinterbliebenen haben kein eigenes Antragsrecht. D. h. Hinterbliebenenrenten sind bei einem Rentenbeginn ab dem 01.09.2009 immer um den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich zu kürzen, und zwar auch dann, wenn die Kürzung beim zwischenzeitlich ebenfalls verstorbenen Ausgleichsverpflichteten auf seinen Antrag hin, wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person, für seine Versichertenrente aufgehoben war.

Liegen die Voraussetzungen für eine Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person bereits im Zeitpunkt der Rentenantragstellung des Ausgleichsverpflichteten vor, gilt ein Antrag auf Versichertenrente gleichzeitig auch als Antrag auf Anpassung. Hat die Alterskasse Kenntnis vom Tod der ausgleichsberechtigten Person, ist das Verfahren von Amts wegen einzuleiten.

Kann dem Antrag stattgegeben werden, ist zu beachten, dass bei einer verspäteten Antragstellung zwar die Rente rückwirkend im Rahmen des Satz 1 i. V. m. § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI gewährt werden kann, eine Anpassung wegen Tod jedoch erst ab dem Ersten des auf die Antragstellung folgenden Monats möglich ist (vgl. § 38 Abs. 2 VersAusglG i. V. m. § 34 Abs. 3 VersAusglG).

§ 268a SGB VI: Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich

Übergangsregelung des § 268a Abs. 1 SGB VI

§ 268a Abs. 1 SGB VI schränkt in den Fällen der Realteilung die Anwendbarkeit des § 101 Abs. 3 Satz 4 SGB VI i. d. F. ab 30.03.2005 bis 31.08.2009 zeitlich ein. § 101 Abs. 3 Satz 4 SGB VI a. F. bestimmt, dass in den Fällen der Sätze 1 bis 3 des Absatzes 3 und des § 5 VAHRG der Rentenbescheid des Leistungsberechtigten bei rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentenleistung aus der Versicherung des anderen (d. h. des früheren) Ehegatten oder Lebenspartners mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns dieser Rente an aufzuheben ist und die §§ 24 und 48 SGB X nicht anzuwenden sind. In § 268a Abs. 1 SGB VI i. d. F. bis 31.08.2009 ist aus Gründen des Vertrauensschutzes festgelegt, dass die Regelung des § 101 Abs. 3 Satz 4 SGB VI nicht für die Fälle anwendbar ist, in denen schon vor dem 30.03.2005 sowohl die zunächst noch nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzte Rente des Leistungsberechtigten begonnen hat als auch die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich wirksam geworden ist.

Fällt bei dem Leistungsberechtigten der Besitzschutz weg, weil aus der Versicherung des früheren Ehegatten oder Lebenspartners ebenfalls Rente oder eine Versorgung zu gewähren ist, sind im Verwaltungsverfahren die §§ 24 und 48 SGB X anzuwenden, wenn die vom Besitzschutz (Rentnerprivileg) betroffene Rente des Leistungsberechtigten vor dem 30.03.2005 beginnt und außerdem die Erst- oder Abänderungsentscheidung vor dem 30.03.2005 wirksam geworden ist. Dies gilt aber nur für die Fälle der Realteilung (§ 43 a. F.). In den Fällen des analogen Quasi-Splittings ist § 1 Abs. 3 VAHRG i. V. m. § 57 Abs. 5 BeamtVG anzuwenden (vgl. Ausführungen unten unter 1.2).

Beide Ereignisse (Rentenbeginn und Wirksamkeit) müssen sich also vor dem genannten Stichtag ereignet haben.

Unerheblich ist, wann die Rente oder Versorgung des früheren Ehegatten oder Lebenspartners oder seiner Hinterbliebenen beginnt.

Die Kürzung der Rente des Ausgleichspflichtigen wirkt sich in den Fällen des § 268a Abs. 1 SGB VI losgelöst vom Beginn der Leistung an den Ausgleichsberechtigten in der Regel mit Wirkung für die Zukunft aus. Die Kürzung beginnt nach Ablauf des Monats, in welchem dem Berechtigten die Aufhebung des laufenden Bescheides bekannt gegeben wird (§ 37 SGB X).

Übergangsregelung des § 268a Abs. 2 SGB VI zum „Rentnerprivileg“

Das so genannte Rentnerprivileg ist mit der Strukturreform des Versorgungsausgleichs zum 01.09.2009 weggefallen.

Die Vorschrift des § 268a Abs. 2 SGB VI ist eine Übergangsregelung zum Wegfall des „Rentnerprivilegs“ im neu gefassten § 101 Abs. 3 SGB VI. Sie stellt sicher, dass für Rentner, deren Rente bereits vor Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes zum 01.09.2009 begonnen hat und bei denen auch der Versorgungsausgleich vor dem 01.09.2009 eingeleitet wurde, das Rentnerprivileg aufrechterhalten bleibt. Dies gilt auch dann, wenn nach § 48 Abs. 3 VersAusglG ab dem 01.09.2010 das neue materielle Recht zur Durchführung des Versorgungsausgleichs anzuwenden ist. Gleiches gilt soweit das neue Recht gemäß § 48 Abs. 2 VersAusglG nach Abtrennung, Ruhen oder Aussetzung des Verfahrens anzuwenden ist. Das Rentnerprivileg entfällt jedoch, wenn der Versorgungsausgleich aufgrund eines Abänderungsverfahrens abgeändert wird (vgl. Borth in FamRZ 2010, 1213).
 

  1. Rentenbezug durch den Ausgleichspflichtigen

    1.1   Noch kein Rentenbezug durch den Ausgleichsberechtigten

    Die Regelungen des SGB VI zum so genannten „Rentnerprivileg“ (§ 268a Abs. 2 i. V. m. § 101 Abs. 3 SGB VI i. d. F. bis 31.08.2009) sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Realteilung (vgl. § 43) stattgefunden hat.

    Dem Ausgleichspflichtigen ist die Rente ungekürzt in bisheriger Höhe so lange weiterzuzahlen, bis der ausgleichsberechtigte Ehegatte einen Rentenanspruch erwirbt (Rentnerprivileg). Maßgebend ist, ob die Rente des Ausgleichspflichtigen vor dem Wirksamwerden des Versorgungsausgleichs beginnt. Die Kürzung der Rente wird auch dann aufgeschoben, wenn die Rente durch Bescheid zwar erst nach dem Wirksamwerden des Versorgungsausgleichs festgestellt wird, aber rückwirkend zu einem früher liegenden Zeitpunkt beginnt.

    Das Rentnerprivileg bleibt auch dann erhalten, wenn sich an eine derartige noch nicht um einen Abschlag geminderte Rente eine gleich hohe oder niedrigere Rente anschließt. Einbezogen in den Besitzschutz sind auch sich unmittelbar anschließende Hinterbliebenenrenten.

    Ist die Folgerente gleich hoch oder niedriger, wirkt sich der Abschlag von der Steigerungszahl so lange nicht aus, bis auch der Ausgleichsberechtigte eine Rente erhält. Ist dagegen die sich anschließende Rente höher als die bisher vom Verpflichteten bezogene (weil z. B. nach dem EM-Rentenbeginn weitere Versicherungszeiten zurückgelegt wurden), wird der Abschlag sofort vorgenommen, wobei der bisher gezahlte Rentenbetrag besitzgeschützt bleibt (§ 101 Abs. 1 Satz 2 SGB VI a. F.). Der Beginn des Abschlags richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen (§ 48 SGB X). Erhöht sich die bisher gezahlte Rente des Ausgleichsverpflichteten aufgrund von Wiederheirat (höherer Zuschlag gem. § 97 Abs. 3 Satz 3), handelt es sich nicht um eine „unmittelbar anschließende höhere Rente” i. S. v. § 101 Abs. 3 Satz 2 SGB VI a. F., denn es wird (nur) dieselbe Rente erhöht. Mithin bleibt das Rentnerprivileg in den Fällen, in denen dieselbe Rente erhöht wird, erhalten.

    Bei Hinterbliebenenrenten ergibt sich regelmäßig ein niedrigerer Rentenzahlbetrag, so dass der Abschlag aus dem Versorgungsausgleich nicht vorzunehmen ist, solange der Ausgleichsberechtigte keine Rente bezieht. Zu einer Ausnahme, d. h. zur Berücksichtigung des Abschlags, kann es bei Witwen- oder Witwerrenten wegen § 23 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 allenfalls im Sterbevierteljahr kommen.

    Rentnerprivileg in Fällen des Quasi-Splittings, § 1 Abs. 3 VAHRG

    In den Fällen des analogen Quasi-Splittings nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht ergibt sich das Rentnerprivileg aus § 1 Abs. 3 VAHRG i. V. m. § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG.

    Erhält der Ausgleichsverpflichtete bei Eintritt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich bereits eine Rente, ist diese nach § 1 Abs. 3 VAHRG i. V. m. § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG erst dann zu kürzen, wenn aus der Versicherung des Ausgleichsberechtigten eine Rente gewährt wird.

    Das Rentnerprivileg nach § 101 Abs. 3 SGB VI ist zwar mit Wirkung zum 01.09.2009 weggefallen, findet aber für die Fälle, in denen bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) das Verfahren über den Versorgungsausgleich eingeleitet worden ist und die aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzende Rente begonnen hat, weiterhin Anwendung (§ 268a Abs. 2 SGB VI). Eine entsprechende Regelung findet sich auch in dem in § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG angefügten 2. Halbsatz.

    Schließt sich an die bisher vom Rentnerprivileg geschützte Rente eine weitere Rente an (z. B. Feststellung einer Altersrente gem. § 44 Abs. 1 i. V. m. § 115 Abs. 3 SGB VI), ist eine Rentenkürzung um den vom Familiengericht festgestellten Rentenabschlag in voller Höhe vorzunehmen, da die sich anschließende Rente nach Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich festgestellt wird; eine § 101 Abs. 3 Satz 2 SGB VI a. F. entsprechende Regelung (Besitzschutz für den bisher gezahlten Rentenbetrag) existiert nicht. Allerdings besteht in den vorgenannten Fällen der Anspruch auf die ungekürzte Rente wegen Erwerbsminderungsrente fort. Die für den Rentenbezieher günstigere Rente ist zu gewähren, die andere Leistung ruht gem. § 27 Abs. 1.

    Eine erneute Eheschließung durch den Ausgleichsverpflichteten und eine ggf. daraus folgende Erhöhung seiner AdL-Rente (vgl. § 97 Abs. 3 Satz 3), die sich für Zeiten vor dem zuvor genannten Zeitpunkt auswirkt, kommt dem Ausgleichsverpflichteten in vollem Umfang zugute, da es sich nicht um eine sich anschließende, sondern um dieselbe Rente handelt.

    Umsetzung des Rentnerprivilegs bei Entscheidungen nach dem Versorgungsausgleichsrecht ab 01.09.2009

    Auch in Fällen, in denen das Scheidungsverfahren vor dem 01.09.2009 eingeleitet wurde und das Versorgungsausgleichsverfahren abgetrennt, ausgesetzt oder ruhend gestellt worden ist und erst nach dem 31.08.2009 wieder aufgenommen wurde und die Rente bereits vor dem 01.09.2009 begonnen hat, ist das Rentnerprivileg anzuwenden. In diesen Fällen erfolgt allerdings die Entscheidung über den Versorgungsausgleich gemäß § 48 Abs. 2 VersAusglG nach neuem Recht.

    Wurde die Versorgungsausgleichsentscheidung auf der Grundlage des ab dem 01.09.2009 geltenden Rechts getroffen, ist das Rentnerprivileg nach § 268a Abs. 2 SGB VI anzuwenden, wenn:

    - das Versorgungsausgleichsverfahren vor dem 01.09.2009 eingeleitet wurde,
    - die aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzende Rente vor dem 01.09.2009 begonnen hat und
    - an den anderen geschiedenen Ehegatten keine aufgrund des Versorgungsausgleichs zu erhöhende Rente gezahlt wird.

    § 101 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis zum 31.08.2009 stellte entsprechend der Ausgleichssystematik des bis zum 31.08.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrechts nur auf den Abschlag bei der Rente ab. Wegen der Gesamtsaldierung aller auszugleichenden Anrechte war ein Ehegatte ausgleichspflichtig und der andere ausgleichsberechtigt. Nach dem Recht ab 01.09.2009 können beide Ehegatten zugleich ausgleichsberechtigt und ausgleichspflichtig sein, da jedes Anrecht geteilt wird (so genannter „Hin-und-Her-Ausgleich“).

    Wurde beim Versorgungsausgleich ein „Hin-und-Her-Ausgleich“ durchgeführt, kommt es zunächst darauf an, ob sich dieser insgesamt zulasten des Versicherten auswirkt. Nur der insgesamt Ausgleichspflichtige kann durch das Rentnerprivileg geschützt werden. Insoweit muss bei der Anwendung des § 268a Abs. 2 SGB VI eine Gesamtbetrachtung aller ausgeglichenen Anrechte erfolgen. Dies erfolgt durch einen Vergleich aller ausgeglichenen Anrechte beider Ehegatten. Nur für den Ehegatten, der insgesamt mehr Anrechte abgegeben hat als er im Gegenzug erhalten hat, kann der Besitzschutz des § 268a Abs. 2 SGB VI angewendet werden.

    Dabei darf der insgesamt Ausgleichspflichtige im Ergebnis nicht besser gestellt werden als ohne Versorgungsausgleich. Deshalb darf der Besitzschutz für die Anrechte der AdL nur in der Höhe erfolgen, als alle eigenen ausgeglichenen Anrechte die insgesamt ausgeglichenen Anrechte des anderen Ehegatten übersteigen. Das Rentnerprivileg kann also nur bei dem geschiedenen Ehegatten angewendet werden, der insgesamt (in Bezug auf alle ausgeglichenen Anrechte) ausgleichspflichtig ist und bei dem sich durch den Ausgleich bei der Alterskasse eine Rentenminderung ergeben hat. Ob sich der Besitzschutz auf die gesamte Rentenminderung oder nur einen Teil davon bezieht, richtet sich nach dem Wert der insgesamt zu seinen Gunsten und zu seinen Lasten ausgeglichenen Anrechte.

    1.2   Dem geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten wird eine Rente mit Anrechten aus dem Versorgungsausgleich bewilligt

    Die laufende Rente des Ausgleichspflichtigen ist jetzt zu kürzen. Nach § 101 Abs. 3 Satz 4 SGB VI in der vom 30.03.2005 bis 31.08.2009 geltenden Fassung des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes ist in den Fällen des § 101 Abs. 3 Satz 1 bis 3 SGB VI (Rentnerprivileg) und des § 5 VAHRG (so genannte Unterhaltsfälle) der Rentenbescheid des Ausgleichspflichtigen bei rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentenleistung an den Ausgleichsberechtigten ab dem Zeitpunkt des Beginns dieser Rente, also ggf. auch rückwirkend, aufzuheben; die §§ 24 und 48 SGB X sind dabei nicht anzuwenden. Damit wurde eine dem § 57 Abs. 5 BeamtVG vergleichbare Regelung geschaffen, die § 48 SGB X verdrängt. Die seither in der Regel infolge des Rentnerprivilegs eingetretenen Rentenüberzahlungen (vgl. BSG, 26.02.2003 - B 8 KN 6/02 R) können somit für die Zukunft vermieden werden. Aus Vertrauensschutzgründen ist § 101 Abs. 3 Satz 4 SGB VI a. F. aber in den Fällen nicht anzuwenden, in denen vor dem 30.03.2005 die zunächst nicht aufgrund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Rente begonnen hat und die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich wirksam geworden ist (vgl. oben die Ausführungen nach § 268a Abs. 1 SGB VI).

    In den Fällen des analogen Quasi-Splitting ist Rechtsgrundlage für das Wegfallen des Rentnerprivilegs nicht § 30 Satz 2 i. V. m. § 101 Abs. 3 SGB VI (i. d. F. bis 31.08.2009), sondern § 1 Abs. 3 VAHRG i. V. m. § 57 Abs. 5 BeamtVG, da es sich nicht um eine Realteilung handelt. Diese Regelung ist sinngemäß anzuwenden.

    Nach § 57 Abs. 5 BeamtVG steht in den Fällen des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG die Zahlung der Rente der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

    § 57 Abs. 5 BeamtVG unterliegt nicht solchen Einschränkungen, die § 268a Abs. 1 SGB VI für § 101 Abs. 3 Satz 4 SGB VI vorgesehen hat. § 57 Abs. 5 BeamtVG gilt auch in solchen Fällen, in denen vor dem 30.03.2005 die zunächst nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzte Rente begonnen hat und die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich wirksam geworden ist. Da die Rente unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet wurde, kann der Abschlag beim Ausgleichsverpflichteten auch rückwirkend ab Rentenbeginn des Ausgleichsberechtigten bei der DRV vorgenommen werden. Eine Anhörung nach § 24 SGB X hat zu erfolgen
     
  2. Beide Ehegatten erhalten bereits Rente
  • Wurde das Versorgungsausgleichsverfahren vor dem 01.09.2009 eingeleitet und hat die Rente der Ausgleichspflichtigen vor diesem Zeitpunkt begonnen, ist die Rente des Ausgleichspflichtigen mit Wirkung für die Zukunft zu kürzen. Maßgebend für den Beginn der Kürzung ist der Zeitpunkt, an dem die Aufhebung des bisherigen Verwaltungsaktes dem Ausgleichspflichtigen bekannt gegeben wird (§ 37 SGB X, vgl. oben zu 1.2). Die Kürzung wird erst mit Beginn des auf die Bekanntgabe folgenden Monats wirksam. Es ergeben sich damit zum Beginn der Kürzung die gleichen Rechtsfolgen wie im Falle einer Bewilligung einer Rente an den Ausgleichsberechtigten, soweit der Ausgleichspflichtige wegen Anwendung des Rentnerprivilegs bisher seine Rente ungekürzt bezogen hat.
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  • Der Ausgleichsberechtigte erhält grundsätzlich auch in diesem Falle den Zuschlag rückwirkend ab dem Monat, der auf das Wirksamwerden des Versorgungsausgleichs folgt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X). Jedoch ist die Schutzfrist des § 30 VersAusglG zu beachten. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zu § 101 Abs. 3 SGB VI i. d. F. ab 01.09.2009 verwiesen.
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  • Für die rentenerhöhend wirkende Veränderung aufgrund des Zuschlags aus dem Versorgungsausgleich besteht keine Antragsfrist. Ggf. ist lediglich die Verjährung zu beachten.

Stand: Oktober 2022