§ 27b
Vorzeitige Altersrente und Hinzuverdienst
(1) Trifft eine vorzeitige Altersrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze mit Einkommen zusammen, findet § 27a mit Ausnahme des § 96a Absatz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der dort genannten Hinzuverdienstgrenzen die Hinzuverdienstgrenzen nach Absatz 2 treten.
(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
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bei einer vorzeitigen Altersrente in voller Höhe monatlich den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
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bei einer vorzeitigen Altersrente
a) in Höhe von zwei Dritteln das 0,39fache,
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b) in Höhe der Hälfte das 0,57fache,
- c) in Höhe von einem Drittel das 0,75fache
- der monatlichen Bezugsgröße.
Erläuterungen
Die Regelung ist mit dem Qualifizierungschancengesetz vom 18.12.2018 eingefügt worden.
Infolge des Wegfalls der Hofabgabevoraussetzung werden mit Wirkung vom 01.01.2019 auch für vorzeitige Altersrenten - wie in der gesetzlichen Rentenversicherung - Hinzuverdienstgrenzen eingeführt. Diese orientieren sich an den früheren Hinzuverdienstgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Hinzuverdienstgrenzen bei vorzeitigen Altersrenten - wie auch § 27a - als Ruhens- beziehungsweise Anrechnungsvorschrift ausgestaltet. Selbst beim Überschreiten der höchsten Hinzuverdienstgrenze ist der Anspruch auf die Rente dem Grunde nach weiterhin gegeben. Wird eine vorzeitige Altersrente wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze zunächst nicht geleistet (sog. „Nullrente“), tritt kein neuer Versicherungsfall ein, wenn der rentenschädliche Hinzuverdienst wegfällt und die Rente wieder zu leisten ist.
Wenn der Rentenbezieher noch Landwirt nach § 1 Abs. 2 oder 3 ALG ist, wird wie bei Renten wegen Erwerbsminderung auch bei vorzeitigen Altersrenten das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft als Hinzuverdienst berücksichtigt.
Bei vorzeitigen Altersrenten auf welche bereits am 31.12.2018 ein Anspruch bestand, ist nach § 106 Abs. 8 eine Hinzuverdienstanrechnung aus Vertrauensschutzgründen nicht vorzunehmen. Die Hinzuverdienstregelungen sind somit nur auf vorzeitige Altersrenten anzuwenden, welche ab dem 01.01.2019 beginnen.
Für das Jahr 2020 hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 106 Abs. 9 eine Ausnahmeregelung getroffen. Demnach sind die Regelungen zum Hinzuverdienst für das Jahr 2020 bei vorzeitigen Altersrenten nicht anzuwenden. Die Ausnahmeregelung gilt sowohl für Neurenten als auch für Bestandsrenten.
Die Regelung ordnet - mit Ausnahme der Hinzuverdienstgrenzen - die entsprechende Anwendung des § 27a an. Wie auch bei den Renten wegen Erwerbsminderung finden die Hinzuverdienstgrenzen nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anwendung.
Anrechenbares Einkommen
Aufgrund der - mit Ausnahme des § 96a Abs. 3 und 4 SGB VI - entsprechenden Anwendung des § 27a richtet sich bei vorzeitigen Altersrenten das anrechenbare Einkommen nur nach § 96a Abs. 2 SGB VI (siehe die Erläuterungen zu § 27a).
Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung zählt auch bei vorzeitigen Altersrenten aus der Alterssicherung der Landwirte der Bezug von kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen nicht zum anrechenbaren Einkommen.
Ermittlung der Hinzuverdienstgrenzen
Wie auch bei den Renten wegen Erwerbsminderung (§ 27a Abs. 2) gelten bei vorzeitigen Altersrenten - mit Ausnahme von § 27b Abs. 2 Nr. 1 - dynamische Hinzuverdienstgrenzen. Diese werden ermittelt indem die monatliche Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) mit den in Absatz 2 vorgegebenen Faktoren multipliziert werden.
Für eine vorzeitige Altersrente in voller Höhe bestimmt Absatz 2 Nr. 1 eine feste Hinzuverdienstgrenze in Höhe von monatlich 450 Euro.
In den neuen Bundesländern gelten bis auf den festen Grenzwert von 450 Euro abweichende Hinzuverdienstgrenzen, wenn das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ausschließlich dort erzielt worden ist. Die Hinzuverdienstgrenzen sind nach § 83 Abs. 1 Satz 2 zwar nur bei Renten wegen Erwerbsminderung auf Basis der geminderten Bezugsgröße (West) zu berechnen (vgl. die Erläuterungen zu § 83). Für vorzeitige Altersrenten muss allerdings das Gleiche gelten. Insoweit ist von einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers auszugehen.
Die Hinzuverdienstgrenzen sind regelmäßig zum 01.01. eines Jahres neu zu berechnen, da die zugrunde liegende Bezugsgröße regelmäßig zu diesem Zeitpunkt der Einkommensentwicklung angepasst wird.
Rechtsfolgen des Überschreitens
Werden die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen überschritten wird die Rente nur noch anteilig oder überhaupt nicht mehr geleistet, wenn der Hinzuverdienst auch die höchste Grenze des 0,75-fachen der maßgebenden Bezugsgröße überschreitet. Die jeweilige Hinzuverdienstgrenze darf nach § 27b Abs. 1 i. V. m. § 27a Abs. 1 Satz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres in zwei Kalendermonaten überschritten werden. Das zweimalige Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze ist unabhängig von der Art des Mehrverdienstes ohne Bedeutung für die Rentenhöhe (BSG, 31.01.2002 - B 13 RJ 33/01 R, Rdschr. AH 33/02). Dieses (zulässige) Überschreiten darf nicht in unbegrenzter Höhe erfolgen, sondern nur bis zum Doppelten der für einen Monat geltenden Hinzuverdienstgrenze; es ist jeweils auf das Kalenderjahr und nicht auf das sog. Rentenjahr abzustellen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen das erste Kalenderjahr nach Rentenbeginn weniger als 12 Monate umfasst.
- Beispiel:
- Vorzeitige Altersrente ab 01.09.2019
- In dem Zeitraum vom 01.09.2019 bis 31.12.2019 ist ein zweimaliges Überschreiten zulässig.