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§ 27b

Vorzeitige Altersrente und Hinzuverdienst

(1) Trifft eine vorzeitige Altersrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze mit Einkommen zusammen, findet § 27a mit Ausnahme des § 96a Absatz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der dort genannten Hinzuverdienstgrenzen die Hinzuverdienstgrenzen nach Absatz 2 treten. 
 

(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt 
 

  1. bei einer vorzeitigen Altersrente in voller Höhe monatlich den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
     
  2. bei einer vorzeitigen Altersrente 

    a) in Höhe von zwei Dritteln das 0,39fache,
     
  • b) in Höhe der Hälfte das 0,57fache,
     
  • c) in Höhe von einem Drittel das 0,75fache
  • der monatlichen Bezugsgröße.

Erläuterungen

Die Regelung ist mit dem Qualifizierungschancengesetz vom 18.12.2018 eingefügt worden.

Infolge des Wegfalls der Hofabgabevoraussetzung werden mit Wirkung vom 01.01.2019 auch für vorzeitige Altersrenten - wie in der gesetzlichen Rentenversicherung - Hinzuverdienstgrenzen eingeführt. Diese orientieren sich an den früheren Hinzuverdienstgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Hinzuverdienstgrenzen bei vorzeitigen Altersrenten - wie auch § 27a - als Ruhens- beziehungsweise Anrechnungsvorschrift ausgestaltet. Selbst beim Überschreiten der höchsten Hinzuverdienstgrenze ist der Anspruch auf die Rente dem Grunde nach weiterhin gegeben. Wird eine vorzeitige Altersrente wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze zunächst nicht geleistet (sog. „Nullrente“), tritt kein neuer Versicherungsfall ein, wenn der rentenschädliche Hinzuverdienst wegfällt und die Rente wieder zu leisten ist.

Wenn der Rentenbezieher noch Landwirt nach § 1 Abs. 2 oder 3 ALG ist, wird wie bei Renten wegen Erwerbsminderung auch bei vorzeitigen Altersrenten das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft als Hinzuverdienst berücksichtigt.

Bei vorzeitigen Altersrenten auf welche bereits am 31.12.2018 ein Anspruch bestand, ist nach § 106 Abs. 8 eine Hinzuverdienstanrechnung aus Vertrauensschutzgründen nicht vorzunehmen. Die Hinzuverdienstregelungen sind somit nur auf vorzeitige Altersrenten anzuwenden, welche ab dem 01.01.2019 beginnen.

Für das Jahr 2020 hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 106 Abs. 9 eine Ausnahmeregelung getroffen. Demnach sind die Regelungen zum Hinzuverdienst für das Jahr 2020 bei vorzeitigen Altersrenten nicht anzuwenden. Die Ausnahmeregelung gilt sowohl für Neurenten als auch für Bestandsrenten.

Stand: Oktober 2022