§ 106
Zusammentreffen von Renten mit Einkommen
(1) 1Beginnt in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1996 eine Rente wegen Todes und trifft die Rente in dieser Zeit mit Einkommen zusammen, ist die Rente nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu zahlen, wenn der Berechtigte dies erklärt. 2Die Erklärung ist bis zum Ende des fünften Kalendermonats abzugeben, der dem Monat folgt, in dem die Rente erstmals mit Einkommen zusammentrifft. 3Die Erklärung ist für die Zeit des Bezugs der Rente bindend. 4Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, sind für die Zeit des Bezugs der Rente die Vorschriften des Zweiten Kapitels über das Zusammentreffen von Renten mit Einkommen anzuwenden. 5Absatz 2 ist ohne Erklärung anzuwenden, wenn von Rentenbeginn an die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a erfüllt sind.
(2) 1Trifft ein Anspruch auf Rente an Witwen oder Witwer zusammen
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mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, das durchschnittlich im Monat drei Zehntel der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung überschreitet, oder
- mit einem Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Anspruch auf Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, Verletztengeld oder Übergangsgeld gegenüber einem Sozialleistungsträger und sind diese Sozialleistungen auf der Grundlage eines Betrages berechnet, der drei Zehntel der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung überschreitet,
wird eine Rente nicht gezahlt. 2Dies gilt nicht, wenn
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für Zeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Witwe oder des 65. Lebensjahres des Witwers eine Witwen- oder Witwerrente bezogen wird und mit den nach § 90 Abs. 2 anrechenbaren Beiträgen des verstorbenen Ehegatten sowie den Beiträgen, die der hinterbliebene Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehegatten gezahlt hat, für 15 Jahre Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt sind.
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eine Witwen- oder Witwerrente bezogen wird und der verstorbene Ehegatte im Zeitpunkt des Todes nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht Anspruch auf
a) Altersgeld oder
b) vorzeitiges Altersgeld
gehabt hätte und die Ehe vor Vollendung seines 65. Lebensjahres geschlossen war oder
- die Witwe oder der Witwer nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht erwerbsunfähig ist.
3Trifft eine Rente an Witwen oder Witwer mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der gesetzlichen Unfallversicherung oder Versorgungsbezügen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zusammen, werden diese Renten oder Bezüge bis zur Höhe eines Viertels der Rente an Witwen oder Witwer angerechnet; Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a ist anzuwenden.
(3) (weggefallen)
(4) Trifft ein bereits im Dezember 1994 geleistetes Altersgeld an Witwen oder Witwer oder vorzeitiges Altersgeld an Witwen oder Witwer oder Hinterbliebenengeld erstmals in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1996 mit Einkommen zusammen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(5) Traf in der Zeit vom 1. August 1994 bis zum 31. Dezember 1994 erstmals vorzeitiges Altersgeld an Witwen oder Witwer oder Hinterbliebenengeld mit Einkommen zusammen und ist vor dem 1. Januar 1995 eine Erklärung über das bei Zusammentreffen von Renten mit Einkommen anzuwendende Recht nicht abgegeben worden, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Berechtigte die Anwendung der Vorschriften des Zweiten Kapitels über das Zusammentreffen von Renten mit Einkommen erklären kann.
(6) 1Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine Übergangshilfe, entfällt der Anspruch, wenn
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die Witwe das 60. Lebensjahr oder der Witwer das 65. Lebensjahr vollendet,
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Versicherungspflicht nicht mehr besteht,
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ein waisenrentenberechtigtes Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, nicht mehr im Haushalt des Leistungsberechtigten lebt,
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der Wirtschaftswert des Unternehmens 30 000 Deutsche Mark überschreitet,
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das Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen des Leistungsberechtigten ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft durchschnittlich im Monat drei Zehntel der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung überschreitet,
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Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, die der Leistungsberechtigte erhält, ein Viertel der monatlichen Bezugsgröße überschreiten; Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben unberücksichtigt, soweit sie das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz nicht überschreiten,
- Überbrückungsgeld nach § 38 bezogen wird.
2Der Anspruch ruht während der Zeit,
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1. für die ein Anspruch auf Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, Verletztengeld oder Übergangsgeld von einem Sozialleistungsträger, auf Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder auf vergleichbare Leistungen zuerkannt ist, wenn diese Sozialleistungen auf der Grundlage eines Betrages berechnet werden, der drei Zehntel der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung überschreitet,
2. in der Betriebs- oder Haushaltshilfe gestellt wird.
3Für die Dauer des auf den Sterbemonat des Landwirts folgenden Jahres gelten Satz 1 Nr. 5 und 6 sowie Satz 2 Nr. 1 nicht.
(7) Bestand am 31. Dezember 2002 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung und dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vergleichbares Einkommen mit Ausnahme von Vorruhestandsgeld, gilt für diese Rente dieses vergleichbare Einkommen bis zum 31. Dezember 2007 nicht als Hinzuverdienst.
(8) Bestand am 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, ist § 27a in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung anzuwenden.
(9) (aufgehoben)
Die Vorschrift regelt die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes in den Fällen, in denen die Rente nach dem ALG in der Zeit vom 01.01.1995 bis zum 31.12.1996 beginnt und in dieser Zeit auch das Einkommen erstmals mit der Rente zusammentrifft. Die Rente ist dann nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu zahlen, wenn der Berechtigte deren Anwendung durch Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung wählt. Auch ohne entsprechende Erklärung des Berechtigten kommt bei Bezug einer Witwen- oder Witwerrente Absatz 2 zur Anwendung, sofern nach früherem Recht keine Einkommensanrechnung erfolgt wäre.
Satz 1 - Beginn einer Rente wegen Todes
Der Beginn einer Rente wegen Todes bestimmt sich nach § 30 Satz 1 i. V. m. § 99 Abs. 2 SGB VI. Der maßgebliche Beginnzeitpunkt ist vom Gesetzgeber auf den Zeitraum vom 01.01.1995 bis zum 31.12.1996 begrenzt worden. In dieser Übergangszeit soll den Betroffenen aus Vertrauensschutzgründen die Möglichkeit eröffnet werden, die Anwendung der (früheren) u. U. im Einzelfall günstigeren Vorschriften des GAL zu wählen.
Zusammentreffen einer Rente wegen Todes mit Einkommen
Der gleichermaßen in § 97 SGB VI eingesetzte Begriff des Zusammentreffens bedeutet, dass für die gleiche Zeit das Bestehen eines Anspruchs auf eine Rente wegen Todes nach dem ALG sowie das Vorhandensein von nach dem ALG zu berücksichtigendem Einkommen (Einkommensbegriff: § 28, i. V. m. 97 SGB VI i. V. m. §§ 18a ff. SGB IV a. F.) festzustellen ist, unabhängig davon, ob eine der in den Absätzen 2 und 3 benannten Rechtswirkungen sofort oder erst später eintritt.
Ein Zusammentreffen in diesem Sinne liegt somit auch dann vor, wenn neben einer Rente wegen Todes grundsätzlich nach dem ALG zu berücksichtigende Einkommensarten bezogen werden, diese jedoch aufgrund ihrer geringen Höhe weder zu den in den Absätzen 2 und 3 benannten Rechtsfolgen noch zu einer Anrechnung nach § 28 i. V. m. § 97 SGB VI führen.
Erklärung des Berechtigten
Gemäß Satz 1 hängt - bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen - die Anwendung der Absätze 2 und 3 von der Willenserklärung des Berechtigten ab. Diese Erklärung ist zwar nicht form-, wohl aber fristgebunden.
Satz 2 - Erklärungsfrist
Gemäß Satz 2 muss die Erklärung bis zum Ende des fünften Kalendermonats, der dem Monat folgt, in dem die Rente erstmals mit Einkommen zusammentrifft, abgegeben werden. Ist ein erstmaliges Zusammentreffen beispielsweise mit dem 01.05.1995 anzunehmen, läuft die Erklärungsfrist somit am 31.10.1995 um 24.00 Uhr ab.
Beginn der Erklärungsfrist bei rückwirkendem Zusammentreffen
Da für die Annahme des erstmaligen Zusammentreffens das Bestehen des Anspruchs auf eine Rente wegen Todes nach dem ALG vorausgesetzt wird, kommt es weder auf die bescheidmäßige Feststellung des Anspruchs noch auf die Auszahlung der Leistung an mit der Folge, dass auch ein rückwirkendes Zusammentreffen möglich ist (s. dazu auch BSG, 31.01.1967 - 4 RJ 213/65; BSG, 29.06.1977 - 11 RA 62/76).
Da der Berechtigte von dem ihm eingeräumten Wahlrecht bezüglich der Einkommensanrechnung erst Gebrauch machen kann, wenn er von den zugrunde liegenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt hat, muss der Begriff des Zusammentreffens für die Berechnung der Erklärungsfrist modifiziert verstanden werden. Damit das Wahlrecht nicht gegenstandslos oder zeitlich eingeengt wird, beginnt in den Fällen rückwirkender Bescheidung die Erklärungsfrist erst mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Rentenbescheides.
- Beispiel:
- Eine Witwenrente nach dem ALG beginnt am 01.03.1995, zeitgleich bezogenes Arbeitsentgelt überschreitet nicht 3/10 der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten. Der Bescheid über die Rentengewährung wird der Witwe erst im September 1995 bekannt gegeben.
- In diesem Fall beginnt die Erklärungsfrist erst mit der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides; anderenfalls wäre sie im September 1995 bereits abgelaufen (Fristbeginn: 01.04.1995, Fristablauf: 31.08.1995).
Entsprechendes gilt, wenn Einkommen rückwirkend hinzutritt.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 SGB X bei schuldloser Versäumung der Erklärungsfrist
Bei der Erklärungsfrist des Satz 2 handelt es sich um eine gesetzliche, also um eine vom Gesetzgeber bestimmte und nicht nur von einer Behörde gesetzte Frist i. S. d. § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Ihre Nichteinhaltung hat nicht nur verfahrensrechtliche Bedeutung, wie etwa die Versäumung einer Rechtsbehelfsfrist; sie wirkt sich vielmehr durch den Verlust der Wahlmöglichkeit und die damit u. U. einhergehende Reduzierung des Zahlbetrages nach erfolgter Einkommensanrechnung auf die materielle Rechtsstellung des Betroffenen aus. § 27 SGB X ist aber auch auf derartige, so genannte „materielle Fristen“ anwendbar, wie das BSG bereits mit Urteil vom 25.10.1988 (in SozR 1300 § 27 SGB X Nr. 4) im Hinblick auf den Wortlaut der Vorschrift, die die Nichteinhaltung jeder gesetzlichen Frist genügen lässt, entschieden und zuletzt mit Urteil vom 11.05.1993 - 12 RK 36/90 - (in NZS 11/93, S. 502, 503) bestätigt hat.
Der Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung steht auch § 27 Abs. 5 SGB X nicht entgegen. Ein nach dieser Bestimmung geforderter ausdrücklicher Ausschluss der Wiedereinsetzung findet sich in § 106 nicht. Wie das BSG im o. g. Urteil aus dem Jahr 1988 ausführte, sollte aber schon aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Allgemeinen der Ausschluss der Wiedereinsetzung vom Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet werden, zumal wenn es sich um Fristen handelt, die erst nach Inkrafttreten des § 27 SGB X neu vorgeschrieben werden. Demgemäß enthalten einige Regelungen der neueren Gesetzgebung eine derartige ausdrückliche Ausschlussklausel, so z. B. § 85 Abs. 3 Satz 2. Unter Berücksichtigung der BSG-Rechtsprechung ist das Fehlen einer derartigen Ausschlussklausel im § 106 ein gewichtiges Indiz für die Annahme, dass es bei der Regelung des § 27 Abs. 1 SGB X verbleiben soll, wonach im Zweifel die Wiedereinsetzung zuzulassen ist. Für dieses Ergebnis spricht auch die vom BSG für den Fall des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung geforderte Auslegung der Fristvorschrift. Die somit notwendige, Funktion und Zweck der Fristvorschrift Rechnung tragende Interessenabwägung erfordert die Gewichtung und den Vergleich - unter Berücksichtigung von Treu und Glauben - der gegenläufigen Interessen, nämlich einerseits des Interesses der Allgemeinheit und der Verwaltung an der Einhaltung der Frist und andererseits der u. U. ganz erheblichen langfristigen Interessen des Bürgers.
Für den Betroffenen folgt aus der Versäumung der Erklärungsfrist die Geltung der Vorschriften des Zweiten Kapitels über das Zusammentreffen von Renten mit Einkommen (§§ 28 und 29) für den gesamten Bezugszeitraum der Rentenleistung. Diese Regelungen sehen - entsprechend § 97 SGB VI - eine Anrechnung des Einkommens vor, wohingegen nach näherer Maßgabe der Absätze 2 und 3 der Rentenanspruch nach Grund und Höhe unberührt bleibt. Die Rechtsfolgenbetrachtung lässt somit auf ein erhebliches und langfristiges Interesse des Betroffenen an der Wiedereinsetzungsmöglichkeit bei schuldloser Fristversäumung schließen. Demgegenüber sind nach der Rechtsprechung des BSG für die Annahme eines Ausschlusses der Wiedereinsetzung erforderliche klare und zwingende Gründe des öffentlichen Interesses (vgl. BSG SozR 1300, § 27 SGB X Nr. 4, S. 7) nicht zu erkennen. Allein der Aspekt der Planungssicherheit der betreffenden Verwaltungsabläufe vermag ein überwiegendes Verwaltungsinteresse am Ausschluss der Wiedereinsetzung nicht zu begründen, zumal für den Betroffenen die Möglichkeiten einer Manipulation durch bewusstes Verschieben des Erklärungszeitpunkts in Anbetracht der engen Voraussetzungen des § 27 SGB X gering sind.
In diesem Zusammenhang ist mit zu berücksichtigen, dass allein die Unkenntnis der Frist ihre Versäumung nicht als schuldlos i. S. d. § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X erscheinen lässt. Für die Bekanntmachung von Gesetzen, die sich an einen unbestimmten Kreis von Personen richten, genügt nämlich bereits die Verkündung im Bundesgesetzblatt; damit gelten die Gesetze grundsätzlich allen Normadressaten als bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann sie von ihnen tatsächlich Kenntnis erlangt haben (sogenannter Grundsatz der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen, abgeleitet aus Artikel 82 GG - vgl. BSG, 21.06.1990 - 12 RK 27/88, BSGE 67, 90, 92).
Sätze 3 und 4 - Bindungswirkung der Erklärung
Gemäß Satz 3 ist die Erklärung für den gesamten Zeitraum des Bezugs der Rentenleistung bindend, so dass die einmal getroffene Rechtswahl nicht wieder rückgängig gemacht werden kann, selbst dann nicht, wenn sich nach erfolgter Wahl die Anwendung der jeweils anderen Regelung als für den Betroffenen günstiger herausstellen sollte.
- Beispiel:
- Der Rentenbezieher wählt die Anwendung des Absatzes 2; zu einem späteren Zeitpunkt bezieht er neben seiner Rente Arbeitseinkommen, das den Grenzwert des Absatz 2 Nr. 1 überschreitet.
- In diesem Fall tritt die in Absatz 2 benannte Rechtsfolge ein, ohne dass dem Betroffenen die Möglichkeit eröffnet wäre, nunmehr die Anwendung der Regelungen des § 28 i. V. m. § 97 SGB VI zu wählen.
Folglich verbleibt es gemäß Satz 4 für den Fall, dass die Wahlerklärung nicht fristgerecht bzw. überhaupt nicht abgegeben wird, für die gesamte Zeit des Rentenbezugs bei der Anwendung der Vorschriften des Zweiten Kapitels über das Zusammentreffen von Renten mit Einkommen, unabhängig davon, ob sich die Anwendung der Absätze 2 und 3 für den Betroffenen zu einem späteren Zeitpunkt finanziell günstiger auswirken könnte.
Satz 5 - Entbehrlichkeit der Erklärung
Für die Fälle, in denen eine Witwen- oder Witwerrente von Anfang an unter Voraussetzungen bezogen wird, die nach früherem Recht einer Anrechnung anderer Einkünfte entgegengestanden hätten, sieht Satz 5 - durch das ASRG-ÄndG rückwirkend zum 01.01.1995 eingeführt - im offenkundigen Interesse der Rentenbezieher und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Anwendung des Absatzes 2 auch ohne diesbezügliche Erklärung des Berechtigten vor. Erfasst werden von dieser Regelung Renten, die von Anfang an einem Witwen- oder Witweraltersgeld i. S. d. § 3 Abs. 1 GAL entsprechen, das weder der Einkommensgrenze des § 3b Abs. 1 Buchst. e GAL noch der Kürzungsbestimmung des § 4 Abs. 5 GAL unterworfen war.
Die Regelung tritt an die Stelle der bisher geltenden Vorschriften über das Zusammentreffen von laufenden Geldleistungen und Einkommen, wenn sich der Rentenberechtigte nach Artikel 2 § 6e AHNG oder nach Absatz 5 nicht für das neue Recht (§ 28 i. V. m. § 97 SGB VI) entschieden hat (vgl. auch § 98 Abs. 6) oder nach Absatz 1 das bisher geltende Recht zur Anwendung kommt. Nach ihrem Sinn und Zweck findet die Regelung - in Übereinstimmung mit § 28 i. V. m. § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB VI - bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach dem Todesmonat (sog. Sterbevierteljahr) keine Anwendung.
Satz 1
Die angeführten Zusammentreffensregelungen entsprechen denen der früheren §§ 3b Abs. 1 Buchst. e GAL (Nr. 1) und 10 Abs. 6a GAL (Nr. 2). Hinsichtlich der Rechtsfolgen des Zusammentreffens ergibt sich jedoch ein wesentlicher Unterschied zum früheren Recht: Ausweislich des Wortlauts der Regelung wird die bisherige Unterscheidung in den Rechtswirkungen einer Grenzwertüberschreitung
- im Fall des § 3b Abs. 1 Buchst. e GAL: fehlende Anspruchsvoraussetzung
- im Fall des § 10 Abs. 6a GAL: Ruhenstatbestand
nicht mehr aufrechterhalten. Nach dem nunmehr geltenden Recht wird in beiden Fällen „eine Rente nicht gezahlt“. Da die Auszahlung immer nur die wiederkehrenden Einzelleistungsansprüche, nicht aber das Rentenstammrecht betrifft, führt Satz 1, auch soweit er mit seiner Nummer 1 an die Stelle des § 3b Abs. 1 Buchst. e GAL tritt, somit Ruhenstatbestände auf.
Daraus folgt: Sinkt das Einkommen zu einem späteren Zeitpunkt unter die in Satz 1 benannten Grenzwerte, z. B. infolge steuerlicher Aufgabe des verpachteten Betriebs, wird die LAK die Rentenzahlung wieder aufnehmen.
Satz 2
Satz 2 benennt dem früheren Recht entsprechende Ausnahmen von der Ruhensfolge.
Nummer 1 tritt an die Stelle des § 4 Abs. 5 Satz 5 GAL. Die Vorschrift bezweckt die Gleichstellung der früheren Bezieher eines Hinterbliebenengeldes mit den früheren Beziehern eines Witwen-/Witweraltersgeldes. Die aus einem Hinterbliebenengeld gemäß § 94 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 hervorgegangene Witwen-/Witwerrente soll ebenso wie das Witwen-/Witweraltersgeld nach altem Recht einkommensunabhängig gewährt werden, also nicht wegen einer Einkommenserzielung ruhen.
Voraussetzung dafür ist neben der Erreichung der benannten Lebensaltersgrenze die Erfüllung der Wartezeit für eine Altersrente. Mit dem ASRG-ÄndG erfolgte insoweit die Klarstellung, dass die von dem Verstorbenen lückenlos i. S. d. § 90 Abs. 2 und die nach dessen Tod von dem hinterbliebenen Ehegatten gezahlten Beiträge angerechnet werden können. Damit entspricht diese Regelung dem früheren Recht (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 5 GAL i. V. m. § 3 Abs. 3 GAL) und berücksichtigt zugleich die neu geschaffene Möglichkeit der Anrechnung insbesondere von in der GRV zurückgelegten Pflichtversicherungszeiten (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2).
Daraus folgt: Sobald die Beiträge des/der Verstorbenen und die nach deren/dessen Tod weitergezahlten Beiträge der Witwe/des Witwers zusammen den Betrag 180 erreichen und das Mindestalter von 60 bzw. 65 Jahren erreicht ist, wird die zuvor nach Satz 1 ruhende Witwen-/Witwerrente wieder gezahlt. Hierbei sind auch die vom Verstorbenen nach dessen 65. Lebensjahr gezahlten rechtswirksamen Beiträge zu berücksichtigen.
Die Anrechnung der Beiträge des hinterbliebenen Ehegatten kann dabei nicht von einem Antrag nach § 90 Abs. 3 abhängig gemacht werden. Dies folgt aus der auf die Schaffung von Witwen-/Witwerrentenansprüchen beschränkten Funktion des § 90 Abs. 3. Im Unterschied dazu regelt Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 lediglich das Ende des Ruhens eines bereits bestehenden Witwen-/Witwerrentenanspruchs.
Nummer 2 übernimmt in seiner durch das ASRG-ÄndG mit Wirkung zum 01.01.1995 ergänzten Fassung die in § 3 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Buchst. a GAL benannten Voraussetzungen. Danach wird die Witwen-/Witwerrente anrechnungsfrei gestellt, wenn der verstorbene Ehegatte im Zeitpunkt des Todes nach dem am 31.12.1994 geltenden Recht Anspruch auf Altersgeld oder vorzeitiges Altersgeld gehabt hätte und die Ehe vor Vollendung seines 65. Lebensjahres geschlossen war. Hinsichtlich des Anspruchs auf Altersgeld oder vorzeitiges Altersgeld ist auf das Rentenstammrecht (§ 40 SGB I) abzustellen (vgl. Noell GAL 1983, S. 313, 317 sowie BSG, 10.02.1970 - 11/7 RLw 4/68, BSGE 30, 288).
Nummer 3 - neu gefasst mit Wirkung zum 01.01.1995 durch das ASRG-ÄndG - trifft eine dem früheren Recht entsprechende (vgl. § 3 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 Buchst. b GAL) Ausnahmeregelung von der Ruhensfolge, wenn die Witwe oder der Witwer erwerbsunfähig i. S. d. bis zum 31.12.2000 geltenden Rechts (§ 44 SGB VI a. F.) ist. Die in der bisherigen Fassung dieser Bestimmung bezeichneten Renten an mitarbeitende Familienangehörige oder deren Witwen oder Witwer sind nunmehr aus dem Anwendungsbereich herausgenommen, da die unter Geltung des früheren Rechts allein keiner Einkommensgrenze unterliegenden Altersgelder und vorzeitigen Altersgelder an Witwen oder Witwer mitarbeitender Familienangehöriger bereits durch die o. g. Tatbestände des Absatz 2 Satz 2 erfasst werden.
Satz 3
Vergleichbar der früheren Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 GAL führt das Zusammentreffen der Witwen-/Witwerrente nach dem ALG mit einer Rente aus der GRV oder der GUV oder mit Versorgungsbezügen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen nicht zu der in Satz 1 benannten Ruhensfolge; vielmehr werden diese Renten oder Bezüge bis zur Höhe eines Viertels der Rente an Witwen oder Witwer nach dem ALG angerechnet.
Der durch das ASRG-ÄndG konkretisierte Verweis auf die entsprechende Anwendung des Satzes 2 bewirkt, dass diese sog. „Viertelkürzung“ in den Fallgestaltungen unterbleibt, in denen sie auch nach § 4 Abs. 5 GAL nicht vorzunehmen war.
Absatz 4 trifft eine Übergangsregelung für die Fälle, in denen bereits im Dezember 1994 ein Anspruch (eine Leistungsberechtigung) auf ein Altersgeld (mit dem ASRG-ÄndG eingefügt) oder ein vorzeitiges Altersgeld an Witwen oder Witwer, Hinterbliebenengeld oder Waisengeld bestand und erstmals in der Zeit vom 01.01.1995 bis zum 31.12.1996 ein Zusammentreffen mit Einkommen festzustellen ist. Sind vorgenannte Voraussetzungen erfüllt, besteht für den Berechtigten ein Wahlrecht in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3.
Mit dieser Regelung wurde dem von § 6e Abs. 1 AHNG erfassten Personenkreis die Möglichkeit eröffnet, auch noch nach Außerkrafttreten des AHNG zum 01.01.1995 das Wahlrecht zugunsten der Anwendung des neuen Rechts (§ 28 i. V. m. § 97 SGB VI) auszuüben. Damit wurde verhindert, dass die in § 6e Abs. 1 AHNG enthaltene Erklärungsfrist verkürzt wurde. Ohne die Regelung wären in diesen Fällen nach § 98 Abs. 6 die Absätze 2 und 3 (also altes Recht) anzuwenden gewesen.
Voraussetzung dafür war, dass die genannten Leistungen erstmals in dem Zeitraum vom 01.08.1994 bis 31.12.1994 mit Einkommen zusammentreffen und die Erklärung über das bei Zusammentreffen von Rente mit Einkommen anzuwendende Recht vor dem 01.01.1995 nicht abgegeben worden ist.
Dem Berechtigten wurde dann die Möglichkeit eröffnet, sich - entsprechend Absatz 1 - für die Anwendung der Vorschriften des Zweiten Kapitels über das Zusammentreffen von Rente mit Einkommen (§ 28 i. V. m. § 97 SGB VI) zu entscheiden.
Satz 1 trifft eine Regelung, wonach ein am 31.12.1994 bestehender Anspruch auf eine Übergangshilfe (§ 9a GAL) entfällt, wenn die - unter den Nummern 1 bis 7 benannten - Voraussetzungen für diese Leistung nicht mehr vorliegen.
Besteht der Anspruch auf Übergangshilfe auch nach dem 31.12.1994 weiter, ist Einkommen gemäß Satz 2 Nr. 1 entsprechend dem früheren § 9a Abs. 2 GAL zu berücksichtigen. Die danach eingreifende Ruhensfolge gilt gemäß Nummer 2 - in entsprechender Umsetzung des § 9a Abs. 4 GAL - auch für den Zeitraum, in dem Betriebs- oder Haushaltshilfe gestellt wird.
Der frühere § 9a Abs. 3 GAL findet seine Entsprechung in Satz 3, wonach für die Dauer des auf den Sterbemonat des Landwirts folgenden Jahres Einkommen im Sinne von Satz 1 Nr. 5 und 6 sowie Satz 2 Nr. 1 unberücksichtigt bleibt.
Mit Wirkung vom 01.01.2003 wurde § 96a Abs. 1 SGB VI dergestalt geändert, dass nunmehr auch vergleichbares Einkommen als Hinzuverdienst berücksichtigt wird. Hierunter fallen insbesondere Entschädigungen für Abgeordnete und Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis (z. B. für Minister und Parlamentarische Staatssekretäre).
Aus Vertrauensschutzgründen wird dieser neue Absatz 7 für Bestandsrentner eingefügt, die vergleichbares Einkommen beziehen. Weil dieses vergleichbare Einkommen bisher nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, soll es für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2007 auch weiterhin nicht angerechnet werden.
Das Vorruhestandsgeld wird ausgenommen, weil es auch bisher schon angerechnet worden ist.
Mit Wirkung vom 01.01.2019 wurde - wie auch in der gesetzlichen Rentenversicherung - eine Hinzuverdienstgrenze für vorzeitige Altersrenten eingeführt.
Aus Vertrauensschutzgründen ist die Regelung des § 27b jedoch nicht anzuwenden, soweit bereits am 31.12.2018 ein Anspruch auf vorzeitige Altersrente bestand. Es reicht nicht aus, dass alle materiellen Voraussetzungen für die Gewährung einer vorzeitigen Altersrente erfüllt sind. Nur vorzeitige Altersrenten welche unter Berücksichtigung des § 30 Satz 1 i. V. m. § 99 Abs. 1 SGB VI vor dem 01.01.2019 begonnen haben, fallen unter diese Bestandsschutzregelung.
Wegen der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber bei vorzeitigen Altersrenten eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der Hinzuverdienstregelungen getroffen.
Mit dem für die Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 angefügten und befristet geltenden Absatz 9 waren zunächst für das Jahr 2020 die Regelungen zum Hinzuverdienst bei vorzeitigen Altersrenten nicht anzuwenden.
Die Ausnahmeregelung galt sowohl für Neurenten als auch für Bestandsrenten.
Mit Artikel 9d des Arbeitsschutzkontrollgesetzes vom 22.12.2020 wurde der mit Wirkung vom 01.01.2021 geltende neue Absatz 9 angefügt. Demnach wurde die Aussetzung der Hinzuverdienstregelung bei vorzeitigen Altersrenten in der Alterssicherung der Landwirte um ein Jahr bis zum 31.12.2021 verlängert.
Mit Artikel 20c des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (EpiLageAufhG) wird die Ausnahmeregelung erneut um ein weiteres Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert.
Ein in den Jahren 2020 bis 2022 erzielter Hinzuverdienst führt somit zu keiner Kürzung der vorzeitigen Altersrenten.
Für Renten wegen Erwerbsminderung gelten die Regelungen nicht.