§ 90
Wartezeit
(1) 1Beitragszeiten vor dem 1. Januar 1995 werden auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte nur angerechnet, wenn der Versicherte mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Eintritt von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts, mit Ausnahme der Zeiten des Bezugs eines vorzeitigen Altersgeldes, einer Landabgaberente oder eines Hinterbliebenengeldes, längstens jedoch bis 31. Dezember 1994, anrechenbare Beitragszeiten zurückgelegt hat. 2Satz 1 gilt für die Erfüllung der Wartezeit für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht für Landwirte, die bis zum 1. Oktober 1972 mindestens für 60 Kalendermonate Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt haben, wenn die Beitragspflicht bis zum 1. Oktober 1972 endete; § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt als erfüllt.
(2) 1Beitragszeiten des verstorbenen Landwirts vor dem 1. Januar 1995 werden auf die Wartezeit für eine Witwen- oder Witwerrente nur angerechnet, wenn der Verstorbene mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zu seinem Tode, mit Ausnahme der Zeiten einer Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht oder des Bezugs einer Landabgaberente, längstens jedoch bis 31. Dezember 1994, Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt hat. 2Satz 1 gilt auch für eine Rente an frühere Ehegatten.
(3) 1Ist ein beitragspflichtiger Landwirt vor dem 1. Januar 1995 verstorben und hat der überlebende Ehegatte nach dem Tode des Unternehmers bereits für Zeiten vor dem 1. Januar 1995 Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse weitergezahlt, werden auf Antrag diese Beitragszeiten auch auf die Wartezeit bei einer Witwen- oder Witwerrente angerechnet. 2Bei einer Witwen- oder Witwerrente wegen Erwerbsminderung gilt dies nur für von dem überlebenden Ehegatten als Unternehmer gezahlte Beiträge und für Beiträge, die aufgrund einer Berechtigung zur Weiterentrichtung von Beiträgen gezahlt wurden, die vor dem 1. Januar 1974 erlangt worden ist. 3Bei einer Witwen- oder Witwerrente nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a und b gilt dies nur für Beiträge, die als Unternehmer innerhalb von 18 Monaten nach dem Tode des Landwirts gezahlt sind.
(4) Ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht unter den sonstigen Voraussetzungen des bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Rechts auch dann, wenn für weniger als fünf Jahre Beiträge gezahlt sind und
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der Verstorbene vor dem 1. April 1968
a) Landwirt im Saarland war und
b) erwerbsunfähig nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht geworden war sowie
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für die Zeit, in der er nach dem 31. März 1963 Landwirt im Saarland war, Beiträge gezahlt sind.
(5) 1Beitragszeiten des verstorbenen Landwirts vor dem 1. Januar 1995 werden auf die Wartezeit für eine Waisenrente nur angerechnet, wenn der Verstorbene mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zu seinem Tode, mit Ausnahme der Zeiten einer Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht oder des Bezugs einer Landabgaberente, längstens jedoch bis 31. Dezember 1994, Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt hat. 2Beiträge, die ein vorverstorbener Ehegatte als Landwirt gezahlt hat, werden angerechnet.
(6) Beiträge, die nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom Bund für Personen mit Anspruch auf eine Produktionsaufgaberente gezahlt worden sind, gelten als Beiträge im Sinne der Absätze 1 bis 3 und 5.
(7) Beiträge, die vor dem 1. Januar 1995 für einen mitarbeitenden Familienangehörigen an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt worden sind und nach § 92 angerechnete Beiträge gelten nicht als Beiträge im Sinne der Absätze 1 bis 5.
(8) Bei Renten wegen Erwerbsminderung verlängert sich der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch um Zeiten bis zum 8. August 2018, in denen die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 2 Nummer 8 und 9 in der bis zum 8. August 2018 geltenden Fassung erfüllt waren.
Erläuterungen
Die Vorschrift befasst sich hauptsächlich mit der Anrechenbarkeit von Beitragszeiten, die vor dem Inkrafttreten des ASRG zurückgelegt worden sind, auf die Wartezeit. Auch diese Zeiten sind Beitragszeiten i. S. d. § 18 und somit grundsätzlich nach § 17 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. den für die Rentenarten maßgebenden Wartezeitvorschriften des zweiten Kapitels anrechenbar. Das neue Recht fordert einerseits keine lückenlose Beitragszahlung, andererseits ist ihm eine Anrechnung eigener Beiträge auf die Wartezeit für eine Hinterbliebenenrente fremd. An diesen Stellen greift die Vorschrift regulierend ein mit dem Ziel, den bisherigen Rechtszustand für Zeiten vor dem 01.01.1995 aufrecht zu erhalten. Dies führt teils zu einer Beschränkung (Absätze 1, 2, 5 bis 7), teils zu einer Ausweitung (Absätze 3, 4) der Anrechenbarkeit gegenüber dem ab 01.01.1995 geltenden Recht. Durch das ASRG-ÄndG wurde Absatz 1 Satz 2 ergänzt und Absatz 3 wegen der Änderungen zu den §§ 98 Abs. 3a, 99 Abs. 1 geändert. Die ergänzte und geänderte Vorschrift ist rückwirkend zum 01.01.1995 in Kraft getreten.
Mit dem Qualifizierungschancengesetz ist die Vorschrift mit Wirkung vom 09.08.2018 um Absatz 8 ergänzt worden. Es handelt sich um eine Vertrauensschutzregelung zum Wegfall der Nummern 8 und 9 des § 13 Abs. 2 und verlängert bei Vorliegen der Voraussetzungen den Fünf-Jahreszeitraum des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.
Nach Satz 1 werden von den unter Geltung des GAL zurückgelegten Beitragszeiten nur diejenigen auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte wegen Alters oder EM (§§ 11 - 13) angerechnet, die grundsätzlich ununterbrochen bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Eintritt von EU i. S. d. bis zum 31.12.2000 geltenden Rechts (vgl. § 44 Abs. 2 SGB VI a. F.), längstens jedoch bis zum 31.12.1994 zurückgelegt worden sind (vgl. zu dem bis 31.12.1994 geltenden Recht § 2 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 Buchst. b GAL). Dieses Lückenlosigkeitsgebot ist kein rein zeitliches, sondern ein von der Wartezeit getrenntes Erfordernis, das den Grund des Leistungsanspruches betrifft (BGH, 11.02.2004 - XII ZB 65/99). Die Regelung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht (LSG Niedersachsen, 20.07.1999 - L 1 LW 32/98; 02.02.2000 - L 10 LW 25/99; 16.03.2000 - L 1 LW 31/98; vgl. auch BSG, 17.08.2000 - B 10 LW 7/00 B; 18.02.2004 - B 10 LW 10/03 B).
Während der Zeit des Bezugs eines vorzeitigen Altersgeldes, einer Landabgaberente oder eines Hinterbliebenengeldes müssen keine Beitragszeiten zurückgelegt sein. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Satz 1 ist hiervon nicht nur das vorzeitige Altersgeld an Landwirte, sondern auch das an Witwen oder Witwer betroffen. Auf die Wartezeit für eine Rente an Mifa werden lückenhafte Beiträge als Landwirt angerechnet; bezüglich ihrer Berücksichtigung bei der Rentenhöhe vgl. § 23 Abs. 2 Satz 5, § 93 Abs. 2 und 3 Nr. 1. Da eine ununterbrochene Beitragszahlung ab 01.01.1995 nicht mehr erforderlich ist, erfolgt die Begrenzung der Regelung auf den 31.12.1994.
Im Gegensatz zu dem bis zum 31.12.1994 geltenden Recht wird die Zeit des Bezuges u. a. einer Landabgaberente vom Prinzip der ununterbrochenen Beitragszahlung ausgenommen, vgl. zur alten Rechtslage § 2 Abs. 1 Buchst. b GAL. Dadurch können früher anspruchsschädliche Beitragslücken rückwirkend geschlossen werden.
Auf Beiträge, die nach § 92 Abs. 1 für den Ehegatten als gezahlt gelten, ist die Vorschrift nicht anzuwenden (vgl. § 92 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz).
Die in Satz 2 geregelte Ausnahme schreibt die in Artikel 2 § 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (6. ÄndG-GAL) getroffene Übergangsregelung für die Erfüllung der Wartezeit für ein vorzeitiges Altersgeld (jetzt: Rente wegen EM) fort; Hintergrund ist der Umstand, dass die Voraussetzung der ununterbrochenen Beitragszahlung erst zum 01.10.1972 und das Erfordernis der 3-in-5-Belegung zum 01.01.1995 eingeführt worden sind. Dies gilt im Wege der Analogie auch für Versicherte nach § 1 Abs. 3, deren Ehegatten die Voraussetzungen des § 90 Abs. 1 Satz 2 erfüllen. Die objektive Beweislast dafür, dass die Beitragspflicht bis zum 01.10.1972 geendet hat, trägt der Rentenantragsteller (LSG Niedersachsen-Bremen, 17.01.2005 - L 10 LW 8/04).
Neben der vorgenannten Übergangsregelung finden auch die sonstigen Auslegungsgrundsätze hinsichtlich der Ausnahmen von dem Prinzip der ununterbrochenen Beitragszahlung weiterhin Anwendung, vgl. hierzu Noell, GAL 1983 S. 271 ff. So ist beispielsweise nicht nur die Gewährung einer Altersrente möglich, wenn ein Berechtigter vom 01.10.1957 bis 30.09.1972 Beiträge zur LAK gezahlt hat, vielmehr kann eine EM-Rente auch dann geleistet werden, wenn nach der Zahlung von 60 Beitragsmonaten vor dem 01.10.1972 die Beitragspflicht endete, EM besteht und das Unternehmen abgegeben wurde; ein erneuter Beginn der Beitragspflicht nach dem 30.09.1972 ist unschädlich. Die Ergänzung durch das ASRG-ÄndG („§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt als erfüllt“) bewirkt, dass die „Drei-Fünftel-Belegung“ in derartigen Einzelfällen als erfüllt gilt. Damit ist der Vertrauensschutz für die in Betracht kommenden Personen in vollem Umfang gewährleistet.
Dies bedeutet, dass Zeiten vor dem 01.10.1972 wie folgt auf die Wartezeit anrechenbar sind:
- bei einer Rente wegen Erwerbsminderung, wenn vor dem 01.10.1972 für mindestens 60 Kalendermonate Beiträge gezahlt wurden und die Beitragspflicht vor diesem Datum endete,
- bei Altersrenten jede vor dem 01.10.1972 zurückgelegte Beitragszeit, wenn ab dem 01.10.1972 das Lückenlosigkeitsgebot nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt ist.
Entsprechend dem angestrebten Regelungsziel müssen zugunsten der nach § 1 FELEG Leistungsberechtigten über den insoweit lückenhaften Wortlaut hinaus auch die vor dem 01.10.1990 zurückgelegten Beitragszeiten auf die Wartezeit angerechnet werden, wenn die Beitragszahlung vor den maßgebenden Endzeitpunkten (60. Lebensjahr, Eintritt von EU i. S. d. bis zum 31.12.2000 geltenden Rechts - § 44 Abs. 2 SGB VI a. F.) beendet und eine Weiterentrichtungserklärung (§ 27 GAL) nicht abgegeben wurde. Eine schädliche Beitragslücke ist in derartigen Fällen nicht entstanden, weil nach der bis zum 01.10.1990 geltenden Fassung des § 14 Abs. 2 FELEG 1989 die Beiträge während einer derartigen Beitragslücke als entrichtet galten.
Hinsichtlich der Anrechnung von Beitragszeiten auf die Wartezeit für eine Witwen- oder Witwerrente sowie einer Rente an frühere Ehegatten wird auf die Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 verwiesen.
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 tritt jedoch an die Stelle des Endzeitpunktes „Eintritt von EU i. S. d. bis zum 31.12.2000 geltenden Rechts“ der Zeitpunkt des Todes des Landwirts (vgl. zu dem bis 31.12.1994 geltenden Recht § 3 Abs. 3 und 4, § 3b Abs. 1 Buchst. f GAL).
Die bereits vor dem 01.01.1995 anerkannten, gesetzlich nicht geregelten Ausnahmen von der lückenlosen Beitragszahlung finden weiterhin Anwendung. Danach ist eine Beitragslücke, die vor dem 01.01.1974 begonnen hat, als unschädlich anzusehen, da das Erfordernis der ununterbrochenen Beitragszahlung bis zu den im GAL genannten Zeitpunkten für die Hinterbliebenenleistungen erst durch das 7. ÄndG-GAL, das zu dem vorgenannten Zeitpunkt in Kraft getreten ist, angeordnet wurde. Aus rechtsstaatlichen Gründen kann deshalb die ununterbrochene Beitragszahlung für derartige Ansprüche erst ab dem vorgenannten Zeitpunkt verlangt werden.
Auch seit Inkrafttreten des ALG können Beitragszeiten des hinterbliebenen Ehegatten auf die Wartezeit bei einer Witwen- oder Witwerrente angerechnet werden (vgl. zum früheren Recht jeweils Satz 2 in § 3 Abs. 3 und 4 sowie § 3b Abs. 1 Buchst. f 2. Halbsatz GAL).
Voraussetzung hierfür ist nach Satz 1, dass der der Beitragspflicht nach § 14 Abs. 1 Buchst. a GAL unterliegende Ehegatte vor dem 01.01.1995 verstorben ist. Weiterhin müssen von der Witwe oder dem Witwer nach dem Tode ihres Ehegatten für Zeiten vor dem 01.01.1995 Beiträge zur LAK weitergezahlt worden sein. Hierbei ist es unerheblich, ob diese Beitragszahlung z. B. durch Fortführung des landwirtschaftlichen Unternehmens nach § 14 Abs. 1 Buchst. a GAL oder nach § 27 GAL erfolgt ist.
Die Anrechnung dieser Zeiten erfolgt jedoch - im Gegensatz zur Rechtslage nach dem GAL - nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag. Da Schriftform nicht gefordert wird, genügt ein mündlich gestellter Antrag. Gegenüber der Fassung der Vorschrift zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ASRG wurde sie durch das ASRG-ÄndG insoweit geändert, als die in den bisherigen Sätzen 4 und 5 enthaltene Befristung des Antrags auf den 31.12.1996 gestrichen wurde. Die Streichung ist Ausfluss des neu eingefügten § 98 Abs. 3a sowie des geänderten und ergänzten § 99 Abs. 1. Beide Vorschriften stellen sicher, dass die Beiträge des hinterbliebenen Ehegatten ohne das Erfordernis einer befristeten Antragstellung bei der Berechnung der Witwenrente berücksichtigt werden, wenn ein eigener Anspruch der Witwe oder des Witwers nicht mehr entstehen kann. Die Streichung der Antragsfrist bezüglich der Anrechnung dieser Beiträge auf die Wartezeit nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 war deshalb konsequent.
Auf die Wartezeit für eine Witwen- oder Witwerrente wegen Erwerbsminderung (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c) können nach Satz 2 nur Beitragszeiten angerechnet werden, die von der Witwe oder dem Witwer als Landwirt nach § 14 Abs. 1 Buchst. a GAL gezahlt worden sind. Darüber hinaus werden auch Weiterversicherungsbeiträge nach § 27 GAL angerechnet, wenn die Berechtigung zur Weiterentrichtung vor dem 01.01.1974 erlangt worden ist. Hierbei handelt es sich um die Übernahme der bisher in § 6d Abs. 6 AHNG getroffenen Aussage.
Bei der Prüfung der Wartezeit eines Anspruches auf Witwen- oder Witwerrente nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a und b können nach Satz 3 nur die Beiträge des hinterbliebenen Ehegatten angerechnet werden, die als Landwirt innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten nach dem Tode des Landwirts gezahlt worden sind. Diese Begrenzung entspricht dem Rechtszustand vor dem 01.01.1995 (vgl. § 3b Abs. 1 Buchst. f GAL) und verhindert daher einen überschießenden Bestandsschutz.
Im Saarland war die Altersversorgung der Landwirte und deren mitarbeitender Familienangehöriger durch das saarländische Gesetz Nr. 433 (Amtsblatt des Saarlandes Seite 834) besonders geregelt. Artikel 3 des 2. ÄndG-GAL hat die LAH mit Wirkung vom 01.04.1963 auch im Saarland eingeführt. Dabei war eine besondere Überleitung des saarländischen Rechts auf das Bundesrecht nötig. Artikel 3 des 2. ÄndG-GAL sah deshalb die Einführung des Bundesrechts mit den notwendigen Übergangsvorschriften vor.
In inhaltlicher Übereinstimmung mit den zuvor erwähnten Vorschriften besteht deshalb ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente (Witwen- oder Witweraltersgeld) unter den weiteren Voraussetzungen des bis zum 31.12.1994 geltenden Rechts auch dann, wenn
- für weniger als fünf Jahre Beiträge zur LAH gezahlt wurden, mithin die Wartezeit nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 nicht erfüllt wäre, und
- der verstorbene Ehegatte vor dem 01.04.1968 als landwirtschaftlicher Unternehmer im Saarland tätig und erwerbsunfähig nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht (§ 44 Abs. 2 SGB VI a. F.) geworden war sowie
- ab dem Zeitpunkt, zu dem das GAL im Saarland Anwendung fand (01.04.1963), Beiträge als Landwirt zur LAH gezahlt wurden.
Satz 1 begrenzt die Anrechnung von Beitragszeiten, die der Verstorbene vor dem 01.01.1995 zurückgelegt hat, auf die Wartezeit für eine Waisenrente. Danach sind grundsätzlich nur die ohne Unterbrechung gezahlten Beiträge anrechenbar. Beitragslücken während der Zeiten einer Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht (§ 44 Abs. 2 SGB VI a. F.) oder des Landabgaberentenbezugs sind dagegen unschädlich.
Wie bei der Wartezeitprüfung für einen Witwen- oder Witwerrentenanspruch nach Absatz 2 sind auch bei der Waisenrente die in der Vergangenheit berücksichtigten Ausnahmen von der lückenlosen Beitragszahlung weiterhin anzuwenden. So sind Beitragslücken, die vor dem 01.01.1974 begonnen haben, auch für die Wartezeitprüfung einer Waisenrente unerheblich, weil die lückenlose Beitragszahlung für Hinterbliebenenleistungen erst ab 01.01.1974 eingeführt wurde. Auf die Ausführungen zu Absatz 2 wird hingewiesen.
Nach Satz 2 werden die Beiträge eines vorverstorbenen Ehegatten auf die Wartezeit angerechnet. Dies kann nur dann in Betracht kommen, wenn sowohl der Landwirt wie auch sein Ehegatte verstorben ist und demzufolge ein Anspruch auf Vollwaisenrente zu prüfen ist. Diese Beiträge eines vorverstorbenen Ehegatten werden generell auch dann auf die Wartezeit von fünf Jahren angerechnet, wenn sie lückenhaft gezahlt wurden (vgl. Noell, GAL 1983 S. 344).
Beitragszeiten vor Inkrafttreten des ASRG, die für einen Mifa an die LAK gezahlt wurden, sind nicht als Beiträge im Sinne der Absätze 1 - 5 anzusehen. Diese Aussage umfasst alle, unabhängig von der Beitragsschuldnerschaft im Einzelfall (Bund oder Landwirt), für einen Mifa vor dem 01.01.1995 gezahlten Beiträge. Mithin können Beitragszeiten als Mifa vor dem 01.01.1995
- nicht Lücken zwischen Beitragszeiten als Landwirt schließen und
- auch dann auf die Wartezeit angerechnet werden (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1, § 18), wenn sie nicht ununterbrochen gezahlt worden sind (z. B. nicht lückenlos zurückgelegte Beitragszeiten als Mifa vor Beginn der Unternehmertätigkeit).
Darüber hinaus verhindert die Regelung eine nachträgliche Schließung von Beitragslücken durch nach § 92 zugesplittete Beitragsjahre. Würde dies nicht erfolgen, könnten früher aufgrund der beitragsrechtlichen Voraussetzung der ununterbrochenen Beitragszahlung nicht zu berücksichtigende Beitragszeiten dadurch aktiviert werden, dass gegebenenfalls infolge der Zusplittung von Beitragszeiten eine nahtlose, d. h. nicht unterbrochene Beitragsentrichtung vorliegen würde.
Mit dem Qualifizierungschancengesetz wurden mit Wirkung vom 09.08.2018 die Nummern 8 und 9 des § 13 Abs. 2 gestrichen. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte bei Renten wegen Erwerbsminderung der Fünf-Jahreszeitraum nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
- um Zeiten nach der Vollendung des 60. Lebensjahres, in denen das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist (Nr. 8) bzw.
- um Zeiten, in denen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 und 5 - Stilllegung bzw. Erstaufforstung von Flächen - erfüllt sind (Nr. 9)
verlängert werden.
Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich beim Absatz 8 um eine notwendige Vertrauensschutzregelung zum Wegfall der bisherigen Nummern 8 und 9 in § 13 Abs. 2. Der gewollte Vertrauensschutz ist dahin gehend zu verstehen, dass Versicherte, welche vor dem 09.08.2018 Flächen entsprechend den bisherigen Nummern 8 und 9 abgegeben haben, über den 08.08.2018 hinaus mit diesen Zeiten den Fünf-Jahreszeitraum verlängern können. Eine wortlautgetreue Anwendung der Vorschrift würde diesem Ziel nicht entsprechen und dem gewollten Vertrauensschutz zuwiderlaufen. Insoweit liegt ein redaktionelles Versehen vor. Wurden hingegen Flächen nach dem 08.08.2018 nach den bisherigen Nummern 8 und 9 abgegeben, können diese Zeiten keine Verlängerung des Fünf-Jahreszeitraumes bewirken.