§ 99
Ermittlung der nach dem am 31. 12.1994 geltenden Recht festzustellenden Renten
(1) 1Eine nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften festzustellende Rente wird ermittelt, indem der für die bis zum Rentenbeginn zurückgelegte Anzahl an vollen Beitragsjahren maßgebende Umrechnungsfaktor (Anlage 2) mit dem allgemeinen Rentenwert vervielfältigt wird; der sich ergebende Betrag ist auf fünf Cent aufzurunden. 2Sind sowohl Kalendermonate mit Beiträgen als Landwirt als auch Kalendermonate mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger zurückgelegt und ist die Wartezeit für eine Rente an Landwirte oder deren Hinterbliebene nur unter Berücksichtigung der Kalendermonate mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger erfüllt, ist für die Ermittlung der Rente der für mitarbeitende Familienangehörige geltende Umrechnungsfaktor mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kalendermonate mit Beiträgen als Landwirt als Kalendermonate mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger gelten. 3Ist die Wartezeit für eine Rente an Landwirte oder deren Hinterbliebene auch ohne Berücksichtigung der Kalendermonate mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger erfüllt, ist für die Ermittlung der Rente der für Landwirte geltende Umrechnungsfaktor mit der Maßgabe anzuwenden, dass je zwei Kalendermonate mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger als je ein Kalendermonat mit Beiträgen als Landwirt gelten; ein sich ergebender Rest von mindestens sechs Kalendermonaten wird berücksichtigt, indem der anzuwendende Umrechnungsfaktor bei Verheirateten um 0,513948 und bei Unverheirateten um 0,342835 erhöht wird. 4Wenn eine Rente an mitarbeitende Familienangehörige festzustellen ist, sind auch die Kalendermonate mit Beiträgen als Landwirt zu berücksichtigen und die Rente entsprechend Satz 2 zu ermitteln. 5Bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, wird der Umrechnungsfaktor für Verheiratete (Anlage 2) zugrunde gelegt. 6Bei der Anwendung der Sätze 1 bis 5 sind § 93 und § 98 Abs. 3a mit Ausnahme von Satz 1 Nr. 3 entsprechend anzuwenden. 7Ist bei der nach § 23 berechneten Rente nach § 23 Abs. 8 ein Abschlag vom allgemeinen Rentenwert vorzunehmen, ist dieser auch für die Berechnung der Rente nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht maßgeblich.
(2) Bestand am 31. Juli 2003 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente und lagen die Voraussetzungen des § 98 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 nicht vor, ist diese Rente auf Antrag ab dem 1. August 2003 neu zu bestimmen.
Erläuterungen
Allgemeines
Die Vorschrift regelt die Berechnung von Renten nach dem am 31.12.1994 geltenden Recht. Sie stellt sicher, dass sich für die nach bisherigem Recht festzustellenden Leistungen grds. dieselben Höhen ergeben wie nach § 4 GAL, ohne dass auf diese aufgehobene Vorschrift noch zurückgegriffen werden müsste. Rundungsdifferenzen können sich aber aus den gemäß § 47 anzuwendenden Berechnungsgrundsätzen des § 123 SGB VI ergeben.
Die so berechnete Rente wird benötigt für die Zuschlagsberechnung nach § 97, d. h. zur Ermittlung des Unterschiedsbetrages zur Rentenhöhe nach neuem Recht.
Dadurch, dass den Beitragsjahren Umrechnungsfaktoren zugeordnet werden, wird eine Rentenberechnung nach der Systematik des ALG ermöglicht. An die Stelle der Steigerungszahl (§ 23 Abs. 1) tritt der Umrechnungsfaktor.
Die Ermittlung der Vergleichsrente nach dem am 31.12.1994 geltenden Recht erfolgt nach Satz 1 in der Weise, dass die bis zum Rentenbeginn gezahlten vollen Beitragsjahre festgestellt werden. Die bis zum Rentenbeginn gezahlten Beiträge sind auch dann zu berücksichtigen, wenn bei einer EM-Rente Beiträge, die nach Eintritt der EM aber vor Rentenbeginn entrichtet wurden, wegen § 23 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 nicht berücksichtigt werden.
Beitragsjahre
Bei Ermittlung der bis zum Rentenbeginn zurückgelegten Anzahl an vollen Beitragsjahren werden die tatsächlich gezahlten Beiträge des Versicherten und, soweit Satz 6 dies gestattet, die tatsächlich vom hinterbliebenen Ehegatten gezahlten Beiträge berücksichtigt. Die Zeiten müssen „zurückgelegt“ sein; dadurch sind Zurechnungszeiten sowie nach § 92 Abs. 1 und 3 erstmals ab dem 01.01.1995 anzurechnende Beitragszeiten ausgeschlossen. Umgekehrt sind bereits vor dem 01.01.1995 vorgesehene (fiktive) Beitragszeiten (§ 92 Abs. 4 und 5) für einen Mifa anzurechnen. Dies gilt gleichermaßen für Versicherungszeiten, die nach den Vorschriften des FELEG als in der AdL zurückgelegt anzusehen sind.
Umrechnungsfaktor
Der maßgebende Umrechnungsfaktor ist der Anlage 2 zum ALG zu entnehmen. Sodann wird dieser Umrechnungsfaktor mit dem allgemeinen Rentenwert multipliziert und das Ergebnis auf 5 Cent aufgerundet. Auf diese Weise kann die Höhe der Vergleichsrente nach altem Recht durch Vervielfältigung des Umrechnungsfaktors mit dem jeweils maßgebenden allgemeinen Rentenwert zu jedem gewünschten Zeitpunkt nach dem 31.12.1994 festgestellt werden.
Bei der Berechnung eines Zuschlags zu einer Witwen- oder Witwerrente ist für die Zeit bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach dem Todesmonat der Umrechnungsfaktor für Verheiratete (Anlage 2 A., II. bzw. B., II.) anzusetzen (s. Satz 5).
Die Sätze 2 bis 4 sind dem Recht des GAL nachgebildet (§ 4 Abs. 1a Buchst. b und Abs. 1c GAL). Sie sind nur dann einschlägig, wenn sowohl Kalendermonate mit Beiträgen als Landwirt oder Weiterversicherter (vgl. Satz 5) als auch Kalendermonate mit Beiträgen als Mifa zurückgelegt worden sind; wäre ohne die Beitragszeiten als Mifa die Wartezeit für die Rente an Landwirte nicht erfüllt, gilt Satz 2, anderenfalls ist Satz 3 anzuwenden.
Obwohl der Wortlaut der Sätze 2 und 3 nur unspezifiziert das Erfüllen der „Wartezeit für eine Rente an Landwirte“ nach dem ALG fordert, sodass generell die Erreichung der fünfjährigen Wartezeit genügen könnte, ist der Begriff unter Beachtung des nach dem Hauptrecht des ALG bestehenden Anspruchs auszulegen. Dies bedeutet, dass
- bei einem Anspruch auf EM-Rente (§ 13) das Erfüllen der fünfjährigen
und
Wartezeit notwendig ist.
Nach dem GAL wurden Beiträge als Mifa nicht auf die Wartezeit für eine Unternehmerleistung angerechnet; die rentensteigernde Wirkung von Unternehmerbeiträgen wurde im Rahmen der Berechnung einer Leistung an Mifa halbiert (§ 4 Abs. 1a Buchst. b GAL). Demgegenüber sind nach neuem Recht hinsichtlich der Wartezeit alle Beitragszeiten gleichwertig (§ 17 Abs. 1 Satz 1).
Diese Diskrepanz gleicht Satz 2 dadurch aus, dass er immer dann die Anwendung des Umrechnungsfaktors für Mifa anordnet, wenn nach altem Recht nur eine Leistung an Mifa hätte gewährt werden können.
- Beispiel:
- Unverheirateter Berechtigter (Altersrente an Landwirte)
- Beiträge als Landwirt: 150 Monate
- Beiträge als Mifa: 40 Monate
- Gesamt: 190 Monate
- Da die Wartezeit für eine Altersrente an Landwirte nur zusammen mit den Beiträgen als Mifa erfüllt ist, werden die Beiträge als Landwirt wie solche als Mifa gewertet und der Umrechnungsfaktor für Mifa ist anzuwenden.
- 190 Monate : 12 = 15 Jahre 10 Monate
- Umrechnungsfaktor (Anlage 2 B. I.): 11,427846
- Weil die Beiträge als Landwirt wie Beiträge als Mifa gewertet werden, führt ein verbleibender Rest von weniger als 12 Monaten (hier: 10 Monate) - im Ergebnis wie im alten Recht - nicht zu einer Rentensteigerung.
Satz 3 bildet die Regelung des § 4 Abs. 1c GAL nach, ohne stets zu identischen Ergebnissen zu gelangen. Ist die Wartezeit für eine Rente an Landwirte allein mit den Beiträgen als Landwirt erfüllt, so gelten je zwei Mifa-Beitragsmonate als ein Landwirt-Beitragsmonat. Bei einer ungeraden Anzahl an Monaten wird auf die nächste gerade Zahl abgerundet. Verbleibt nach dieser Halbierung der Mifa-Beitragsmonate ein Rest von mindestens 6 Monaten, wird der jeweilige Umrechnungsfaktor um die genannten Werte erhöht. Diese entsprechen der durchschnittlichen Erhöhung der Umrechnungsfaktoren für Mifa bei Berücksichtigung eines weiteren Beitragsjahres. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung, der Ermittlung der Rentenhöhe nach dem am 31.12.1994 geltenden Recht, ist eine Erhöhung des Umrechnungsfaktors nicht vorzunehmen, wenn nicht mehr als 180 Beitragsmonate zurückgelegt wurden (z. B. 100 Beitragsmonate als Landwirt sowie 60 Beitragsmonate als Mifa).
- Beispiel:
- Unverheirateter Berechtigter (Altersrente an Landwirte)
- Beiträge als Landwirt: 194 Monate
- Beiträge als Mifa: 57 Monate
- Da die Wartezeit für eine Altersrente an Landwirte allein mit den Beiträgen als Landwirt erfüllt ist, gelten je zwei Beitragsmonate als Mifa als ein Beitragsmonat als Landwirt. Bei einer ungeraden Anzahl an Monaten wird auf die nächste gerade Anzahl abgerundet.
Satz 4 bestimmt, dass bei der Ermittlung der Vergleichsrente zu einer Rente an Mifa die Beitragszeit als Landwirt stets als Mifa-Beitragszeit gilt.
Satz 5 regelt, dass - entsprechend dem in § 23 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 genannten Zeitraum - bei der Ermittlung der Vergleichsrente zu der unter Zugrundelegung des Rentenartfaktors 1,0 ermittelten Witwenrente (§ 23 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4) der Umrechnungsfaktor für Verheiratete nach der Anlage 2 zum ALG maßgebend ist. Entgegen dem missverständlich zu weit gehenden Wortlaut bewirkt die Regelung keine Rentenerhöhung, wenn der Ehegatte des Beziehers einer Rente aus eigener Versicherung verstirbt. Dies folgt aus der Einführung der eigenständigen Sicherung des Ehegatten des Landwirts, die die Rechtfertigung für die Berücksichtigung eines Sterbevierteljahres bei einer Rente aus eigener Versicherung hat entfallen lassen und entspricht im Übrigen der im Bereich der GRV vorhandenen Systematik, wonach nur bei Witwen-/Witwerrenten ein Sterbevierteljahr zu gewähren ist. Darüber hinaus wird auch bei Bestandsrenten bereits ab dem Monat, der dem Monat der Familienstandsänderung folgt, die Leistung unter Zugrundelegung des Umrechnungsfaktors für Unverheiratete neu berechnet (§ 98 Abs. 3).
Durch die mit Satz 6 bestimmte Anwendung der §§ 93 und 98 Abs. 3a sind bei der Ermittlung der Vergleichsrente grundsätzlich nur die Beiträge des verstorbenen Ehegatten zu berücksichtigen. Eine Hinzurechnung der Beiträge des hinterbliebenen Ehegatten erfolgt nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 98 Abs. 3a - mit Ausnahme des Satzes 1 Nr. 3 - vorliegen. Die am 01.08.2003 in Kraft getretene Aussparung des § 98 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 führt dazu, dass bei Ermittlung der Vergleichsrente eine Zusammenrechnung selbst dann auf Antrag (s. u.) erfolgt, wenn der hinterbliebene Ehegatte womöglich einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung innehat. In diesem Fall bleiben die Beiträge des hinterbliebenen Ehegatten bei der Berechnung seiner Rente aus eigener Versicherung gemäß § 93 Abs. 3 Nr. 3 unberücksichtigt (vgl. im Einzelnen Rdschr. Nr. 116/03).
Entsprechend § 98 Abs. 3a erfolgt die Zusammenrechnung nur auf Antrag, der weder form- noch fristgebunden ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte ein schriftlicher Antrag gefordert werden. Die Rückwirkung des Antrags wird ggf. nach Absatz 2 (neu) begrenzt (s. dort).
Da somit zwingend das in § 98 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 genannte Lebensalter vollendet sein muss, kann für Rentenbezugszeiten vor diesem Zeitpunkt eine Berücksichtigung der vom hinterbliebenen Ehegatten gezahlten Beiträge bei der Ermittlung der Vergleichsrente nicht vorgenommen werden. Insbesondere die nach dem Rechtszustand vor dem ASRG-ÄndG in Anlehnung an das Recht des GAL für möglich erachtete Zusammenrechnung von Beiträgen des verstorbenen Ehegatten mit Beiträgen des hinterbliebenen Ehegatten, die dieser innerhalb von 18 Monaten nach dem Tod des Ehegatten gezahlt hat, ist zukünftig ausgeschlossen.
Satz 7 stellt sicher, dass in den Fällen, in denen nach § 23 Abs. 8 eine Minderung des allgemeinen Rentenwerts erfolgt, dies auch bei der Rentenberechnung nach dieser Vorschrift zu beachten ist.
Die bisherigen Absätze 2 und 3 sind zum 01.09.2009 aufgehoben worden. Ihr bisheriger Regelungsgegenstand ist seither in § 97 Abs. 13 i. V. m. § 40 VersAusglG enthalten.
Die zum 01.08.2003 als Absatz 4 angefügte Regelung steht im Zusammenhang mit der zeitgleichen Änderung des Absatz 1 Satz 6, mit der die Zusammenrechnung von Beiträgen des verstorbenen und des hinterbliebenen Ehegatten auch für den Fall ermöglicht wird, dass Letzterer eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Rente aus eigener Versicherung hat (s. zu Absatz 1 Satz 6).
Die Rückwirkung des nach Absatz 1 Satz 6 i. V. m. § 98 Abs. 3a erforderlichen nicht fristgebundenen Antrags wird auf die Zeit ab 01.08.2003 begrenzt, wenn die geänderten Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 6 bereits vor dem 01.08.2003 vorlagen (Rdschr. GLA Nr. 116/03).