§ 97
Zuschlag bei Zugangsrenten
(1) 1Beginnt die Rente erstmals in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 2009 und sind bereits vor dem 1. Juli 1995 für mindestens fünf Jahre anrechenbare Beitragszeiten als Landwirt zurückgelegt worden, wird zu einer nach § 23 berechneten gleichartigen Rente ein Zuschlag gezahlt. 2Der Zuschlag gilt als Rente. 3Der Zuschlag ergibt sich, indem eine Rente nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht unter Berücksichtigung des Absatzes 2 und nachfolgender Rentenanpassungen berechnet und der Unterschiedsbetrag zu einer nach § 23 berechneten gleichartigen Rente mit dem Abschmelzungsfaktor nach Absatz 3 vervielfältigt wird; die Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten mit Einkommen finden bei der jeweiligen Rentenberechnung keine Anwendung. 4Eine Rente nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht wird nicht ermittelt, wenn
-
ein Anspruch auf Rente nur unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 besteht,
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ein Anspruch auf Altersrente besteht und für 15 Jahre Beiträge nur unter Einschluss von Beiträgen gezahlt sind, die nach § 92 als gezahlt gelten oder nach § 93 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 bei der Rentenberechnung unberücksichtigt bleiben,
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ein Anspruch auf vorzeitige Altersrente nach § 12 Abs. 1 besteht oder
- eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder eine Witwen- oder Witwerrente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu ermitteln ist.
5Vollendet der Bezieher einer vorzeitigen Altersrente nach § 12 Abs. 1 vor dem 1. Juni 2009 das 65. Lebensjahr, wird eine Rente nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht ermittelt, soweit die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
(2) Ist der Landwirt verheiratet und hat sein Ehegatte Anspruch auf eine Rente, gilt der Landwirt bei der Ermittlung einer Rente nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht als unverheiratet.
(3) 1Der Zuschlag beträgt bei einem Beginn der Rente in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1996 14/15 (Abschmelzungsfaktor) des Unterschiedsbetrages. 2Der Abschmelzungsfaktor wird für Renten, die bis zum 30. Juni 2009 beginnen, für jedes weitere Jahr nach dem 30. Juni 1996 um ein weiteres Fünfzehntel vermindert, jedoch jeweils nur im Jahr des Beginns der Rente. 3Ändert sich der Familienstand des Leistungsberechtigten, tritt eine Rente des Ehegatten hinzu oder entfällt sie, wird der Zuschlag neu berechnet; maßgebend ist der Abschmelzungsfaktor des Jahres, in dem die Rente begonnen hat. 4Im Fall von Absatz 1 Satz 5 ist der Abschmelzungsfaktor des Jahres maßgebend, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird.
(4) 1Hat ein Versicherter eine Rente wegen Erwerbsminderung unter Berücksichtigung des Absatzes 1 bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, wird beim Zuschlag der bisherige Abschmelzungsfaktor zugrunde gelegt. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn vor dem 1. Juli 2009 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung begonnen hat; maßgebend ist der Abschmelzungsfaktor des Jahres, in dem die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung begonnen hat. 3Absatz 3 Satz 3 gilt.
(5) 1Hat der verstorbene Versicherte einen Zuschlag bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Rente an Hinterbliebene, wird zu der Hinterbliebenenleistung ein entsprechend den Absätzen 1 und 3 berechneter Zuschlag gezahlt; dabei ist für die Bestimmung des Abschmelzungsfaktors das Jahr maßgebend, in dem erstmals ein Zuschlag zu ermitteln war. 2Hat ein Hinterbliebener einen Zuschlag bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, wird beim Zuschlag der bisherige Abschmelzungsfaktor zugrunde gelegt.
(6) 1Treffen zwei Ansprüche auf Zuschlag in einer Person zusammen, wird nur der höhere geleistet. 2Trifft eine nach den Absätzen 1 bis 5 berechnete Rente mit einer weiteren Rente zusammen, die nicht nach den Absätzen 1 bis 5 zu berechnen ist oder bei der der Zuschlag nach Satz 1 ruht, mindert sich der nach den Absätzen 1 bis 5 berechnete Zuschlag um den Betrag dieser weiteren Rente.
(7) Beginnt die Rente in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Abschmelzungsfaktor 1 ist; § 98 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
(8) Für Renten an mitarbeitende Familienangehörige gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
(9) 1Für Bezieher einer Produktionsaufgaberente oder eines Ausgleichsgeldes nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit gelten die Absätze 1 bis 8 entsprechend, wenn unmittelbar nach Ende des Bezugs dieser Leistung ein Anspruch auf Rente entsteht. 2Maßgebend ist der Abschmelzungsfaktor des Jahres, in dem die Leistung nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit begonnen hat. 3Wird Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit bereits am 31. Dezember 1994 bezogen, gilt der Anspruch auf Rente als am 1. Januar 1995 entstanden. 4Gelten Beiträge nach § 14 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit für Zeiten nach dem 31. Dezember 1994 als entrichtet, werden diese Beiträge bei der nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht zu berechnenden Rente berücksichtigt.
(10) Für Bezieher eines Überbrückungsgeldes gelten die Absätze 1, 3 und 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Zuschlag auf der Grundlage eines Betrages ermittelt wird, der sich ergibt, wenn der für 15 Beitragsjahre maßgebende Umrechnungsfaktor für Unverheiratete in der Anlage 2 mit dem allgemeinen Rentenwert vervielfältigt wird.
(11) 1Für den Zuschlag wird eine Steigerungszahl ermittelt, indem der Zahlbetrag des Zuschlags durch den allgemeinen Rentenwert oder, soweit bei der nach § 23 berechneten Rente der allgemeine Rentenwert nach § 23 Abs. 8 zu mindern ist, durch den geminderten allgemeinen Rentenwert geteilt wird. 2§ 23 Abs. 5 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(12) Ist eine Rente, für die ein Zuschlag zu ermitteln war, neu festzustellen, wird beim Zuschlag der bisherige Abschmelzungsfaktor zugrunde gelegt.
(13) 1Für den Versorgungsausgleich gilt für die Summe der Steigerungszahlen nach § 23 und nach Absatz 11 die zeitratierliche Bewertung nach § 40 des Versorgungsausgleichsgesetzes, soweit die Rente nicht ausschließlich nach § 23 zu berechnen ist. 2Abweichend von § 40 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes wird der Bewertung des in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts das unter Berücksichtigung einer familienstandsbedingten Erhöhung bemessene Anrecht zugrunde gelegt, wenn der Ehegatte kein Anrecht auf eine Rente aus eigener Versicherung hat.
Erläuterungen
Die Regelung sieht eine Besitzstandswahrung für Rentenberechtigte vor, deren Rente innerhalb einer 15-jährigen Übergangsphase nach Inkrafttreten des ASRG 1995 beginnt.
Vor dem Hintergrund der durch die Linearisierung der Rentenberechnung bedingten Absenkung der Leistungshöhe in der AdL sollen diejenigen Personen in ihrem Vertrauen geschützt werden, die im Zeitraum vom 01.01.1995 bis zum 30.06.2009 einen Anspruch auf Rente erwerben. Die Ausgestaltung dieses Vertrauensschutzes erfolgt über die Gewährung eines Zuschlages zu der - ausschließlich - nach neuem Recht (§ 23) berechneten Rente. Der Zuschlag ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Rente nach neuem Recht und der nach § 99 berechneten Rente, der bei Zugängen vom 01.07.1995 an um jeweils 1/15 abgeschmolzen wird.
Bei Rentenzugängen ab dem 01.07.2009 wird die Rente grundsätzlich nur noch nach neuem Recht berechnet. Ausnahmen bestehen für Renten, die an Bestandsrenten (§ 98) bzw. Renten, welche vor dem 01.07.2009 begonnen haben, anschließen oder zu diesen hinzutreten (§ 97 Abs. 4, 5 und 9; § 98 Abs. 4 und 5).
In den Anwendungsbereich der Regelung sind auch eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz einzubeziehen (siehe § 1a ALG)
Satz 1 ordnet für Rentenzugänge im Zeitraum 01.07.1995 bis 30.06.2009 die Gewährung eines Zuschlages zu einer nach § 23 berechneten gleichartigen Rente an.
Als gleichartige Zugangsrenten kommen diejenigen Rentenarten in Betracht, welche mit einer Leistung nach altem Recht vergleichbar sind (vgl. § 94 Abs. 3 Satz 3). In diesem Zusammenhang ist Satz 4 von Bedeutung, der den Zuschlagsanspruch in folgenden Fällen ausschließt:
Nummer 1
Weil nach dem vor dem 01.01.1995 geltenden Recht außerhalb der Altershilfe für Landwirte zurückgelegte Zeiten keine rentenbegründende Wirkung hatten, besteht kein Zuschlagsanspruch, wenn der Rentenanspruch von Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 abhängt, d. h. ohne diese Zeiten die Wartezeit des konkreten Rentenanspruchs oder z. B. bei einer Rente wegen voller EM zusätzlich § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nicht erfüllt wäre. Wurden z. B. nur zwölf Beitragsjahre als Landwirt und 18 Jahre Zeiten i. S. v. § 17 Abs. 1 Satz 2 zurückgelegt, steht Nummer 1 der Gewährung eines Zuschlags zur Rente wegen voller EM nicht entgegen.
Der Anspruch auf Rente wegen EM hängt nicht von Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 ab, wenn er allein auf Grund des § 13 Abs. 2 Nr. 2 (Verlängerung des Fünfjahreszeitraums um GRV-Pflichtbeitragszeiten), also ohne Rückgriff auf § 13 Abs. 4 Satz 2 besteht.
Setzt der Bezieher einer Altersrente die Versicherung nach § 85 Abs. 7 freiwillig fort, ist die Rente nach § 48 SGB X neu zu berechnen, sobald der Anspruch auf Zuschlag nicht mehr ausgeschlossen ist.
Nummer 2
Die Vorschrift betrifft nur die Altersrente (§ 11), über Satz 5 aber auch die vorzeitige Altersrente.
Sie stellt - anders als Nummer 1 - nicht auf die Zeiten ab, mit denen die Wartezeit erfüllt wird, vielmehr sind aus allen Beitragszeiten (§ 18) diejenigen herauszurechnen, welche
- nach § 92 Abs. 1 und 3 als gezahlt gelten (trotz des § 92 insgesamt in Bezug nehmenden Wortlauts bleiben die bereits nach dem bis 31.12.1994 geltenden Recht vorhandenen fiktiven Zeiten - § 92 Abs. 4 und 5 - nach Sinn und Zweck unberücksichtigt),
- nach § 93 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 bei der Rentenberechnung unberücksichtigt bleiben.
Verbleiben danach weniger als 15 Jahre, besteht kein Anspruch auf einen Zuschlag.
Nummer 3
Weil das vor dem 01.01.1995 geltende Recht den vorzeitigen Altersrenten (§ 12) vergleichbare Leistungen nicht vorsah, ist die Gewährung eines Zuschlags zu diesen Rentenarten zunächst ausgeschlossen. Nach Satz 5 entsteht aber ggf. ein Zuschlagsanspruch ab Beginn des auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Kalendermonats (§ 30 Satz 1 i. V. m. § 100 Abs. 1 SGB VI). Diese Vorschrift betrifft tatbestandlich nur die vorzeitigen Altersrenten nach § 12 Abs. 1, weil diejenigen nach § 12 Abs. 2 frühestens am 01.01.2012 beginnen (wer am 01.01.1947 geboren ist, vollendet sein 65. Lebensjahr am 31.12.2011, erreicht aber die Regelaltersgrenze gemäß § 87a erst mit Ablauf des 31.01.2012) und somit der Bezieher nicht vor dem 01.06.2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben kann.
Nummer 4
Da nach dem bis zum 31.12.1994 geltenden Recht eine den genannten Renten wegen teilweiser EM (§§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c) vergleichbare Leistung nicht gewährt werden konnte, ist die Gewährung eines Zuschlags zu dieser Rentenart nicht möglich (zum Besitzschutz bei einer nachfolgenden Rente vgl. Absatz 4 Satz 2).
Rentenbeginn
Maßgebend ist nach dem Wortlaut des Satzes 1 nicht der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenstammrechts (§ 40 Abs. 1 SGB I), sondern der sich aus § 30 Satz 1 i. V. m. § 99 SGB VI ergebende Rentenbeginn.
- Beispiel:
- Erfüllung der letzten Anspruchsvoraussetzung: 08.10.1994
Antrag: 10.07.1995
Rentenbeginn gemäß § 30 Satz 1 i. V. m. § 99 Abs. 1 SGB VI: 01.07.1995 - Da § 94 Abs. 2 nicht erfüllt ist (Antrag nicht bis zum 31.03.1995 gestellt), gilt gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 neues Recht, somit auch die Rentenberechnung nach § 23.
- Variante:
- Der Antrag wird im Februar 1995 gestellt. Da die Dreimonatsfrist des § 10 Abs. 2 GAL überschritten ist, beginnt die Rente nicht vor dem 01.01.1995. Damit ist § 94 Abs. 2 nicht erfüllt.
- Nach dem hiernach anzuwendenden neuen Recht beginnt die Rente am 01.02.1995 und wird nach § 23 berechnet.
Fünf Beitragsjahre vor dem 01.07.1995
Die Zahlung eines Zuschlages ist weiterhin davon abhängig, dass vor dem 01.07.1995 bereits für mindestens fünf Jahre anrechenbare Beitragszeiten als Landwirt zurückgelegt wurden. Diese Voraussetzung ist mit der Verfassung vereinbar (LSG Niedersachsen, 07.09.2000 - L 10 LW 7/00). Anrechenbar sind deshalb grundsätzlich nur Pflichtbeitragszeiten als Landwirt; hierzu zählen aber auch Beitragszeiten im Zeitraum vom 01.01.1995 bis 30.06.1995, die auf § 1 Abs. 3 beruhen. Hinsichtlich der Zeiträume vor dem 01.01.1995 muss es sich um tatsächlich „zurückgelegte“ Beitragszeiten nach dem damaligen Recht gehandelt haben; die dem Ehegatten nach § 92 zugesplitteten Beiträge verschaffen diesem keinen Anspruch auf einen Zuschlag (vgl. auch Satz 4 Nr. 2). Die Anrechenbarkeit ist des Weiteren davon abhängig, dass die in § 90 genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Auf die fünfjährige Beitragszeit sind auch Pflichtbeiträge des hinterbliebenen Ehegatten unter den in § 90 Abs. 3 genannten Voraussetzungen anrechenbar.
Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift sind auf die mindestens fünfjährige Beitragszeit ausnahmsweise auch Zeiten der Beitragszahlung nach § 27 GAL anzurechnen, wenn diesen nicht - wie nach den Weiterversicherungsvoraussetzungen des § 27 GAL jedenfalls für Landwirte zu erwarten - eine fünfjährige Beitragszeit als Landwirt vorausgegangen ist. Anzurechnen sind deshalb z. B.
- Beitragszeiten nach § 27 GAL, wenn die Berechtigung zur Weiterentrichtung vor dem 01.01.1974 erlangt worden ist (vgl. auch § 90 Abs. 3 Satz 2);
- Beitragszeiten nach § 27 GAL bzw. § 84 Abs. 2, die die Witwe eines Landwirts nach dessen Tod zurückgelegt hat.
Gemäß § 96 kann der hinterbliebene Ehegatte eine Witwen- oder Witwerrente auch dann erlangen, wenn der verstorbene Landwirt für weniger als 60 Kalendermonate Beiträge zu einer LAK gezahlt hat. Nach § 98 Abs. 5 ist die Witwen- oder Witwerrente, die im Anschluss an eine Bestandsrente zu gewähren ist, nach § 97 Abs. 1 zu ermitteln. In Anbetracht der Besonderheiten für diese Personengruppe besteht deshalb Anspruch auf einen Zuschlag auch dann, wenn der verstorbene Leistungsbezieher weniger als fünf Beitragsjahre zurückgelegt hatte.
Der zu zahlende Zuschlagsbetrag wird nach Satz 2 einer Rente nach diesem Gesetz gleichgestellt, ist also Bestandteil der Rente, zu der er gezahlt wird.
Satz 3 erläutert den Rechenweg zur Ermittlung der konkreten Zuschlagshöhe. Danach wird vor dem Hintergrund des am 31.12.1994 geltenden Rechts die konkret in Betracht kommende Rentenhöhe bestimmt (§ 99). Die Ermittlung dieser Leistungshöhe erfolgt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung mittels Umrechnungsfaktoren, die aus der Anlage 2 des Gesetzes zu ersehen sind (§ 99 Abs. 1). Hierbei ist unter Beachtung von Absatz 2 zu entscheiden, ob der Umrechnungsfaktor für verheiratete oder für unverheiratete Berechtigte der Berechnung zugrunde zu legen ist.
Bei der Berechnung der Vergleichsrente sowie der Rente nach § 23 bleiben die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten (z. B. §§ 28, 106) nach Satz 3 2. Halbsatz außer Ansatz. Bei der Berechnung nach § 23 sind sämtliche Regelungen - auch soweit sie erst nach dem 01.01.1995 eingeführt worden sind und rentenerhöhend wirken (z. B. Zuschlag wegen Kindererziehung nach § 23 Abs. 5 Satz 2) - zu berücksichtigen. Der Rentenbetrag nach neuem Recht ist von der Höhe der nach § 99 ermittelten Leistung abzusetzen. Die sich ergebende Differenz ist mit dem nach Absatz 3 zu bestimmenden Abschmelzungsfaktor zu multiplizieren.
Es lässt sich deshalb folgende Berechnungsformel festhalten:
(Leistungshöhe § 99 – Rentenhöhe § 23) x Abschmelzungsfaktor = Zuschlag
Zur Vermeidung eines nicht gerechtfertigten, zu hohen Zuschlagbetrages wird ein tatsächlich verheirateter Landwirt bei der Anwendung des § 99 einem unverheirateten Berechtigten gleichgestellt, wenn sein Ehegatte Anspruch auf eine Rente nach dem ALG hat. In diesem Fall besteht, entsprechend dem bis 31.12.1994 geltenden Recht (§ 4 Abs. 3 GAL), keine Rechtfertigung dafür, dass die Leistung in der für verheiratete Berechtigte vorgesehenen Höhe ermittelt wird (s. a. SG Braunschweig, 19.04.2002 - S 5 LW 1/01 unter Verweis auf das Urteil des BSG vom 30.04.1982 - 11 RLw 1/81 zu § 4 Abs. 3 GAL). Dass die Alterskasse berechtigt war, den Zuschlag mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, folgert das Gericht aus § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Die wesentliche Änderung liege in der Zahlung der Rente an die Ehefrau. Hierdurch sei seitens der Ehefrau Einkommen erzielt worden, das zur Minderung des Anspruchs geführt habe. Bei § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X müsse das Einkommen nicht vom Leistungsempfänger selbst erzielt werden, ausreichend sei vielmehr, dass sich ein von anderen Personen erzieltes Einkommen mindernd auf den Anspruch auswirke.
Mit der Verwendung des Terminus „Anspruch auf eine Rente“ (vgl. in diesem Zusammenhang die hiervon abweichende Formulierung im Regierungsentwurf eines ASRG 1995 in § 101 Abs. 2 ALG-E, der auf den Bezug einer Rente durch den Ehegatten abstellte) sollte sichergestellt werden, dass die Rechtsfolge bestehen bleibt, wenn die Rente des Ehegatten ruht. Anderenfalls würde die Ruhensfolge durch die Erhöhung der Rente des anderen Ehegatten wenigstens teilweise konterkariert (vgl. zu § 4 Abs. 3 GAL: Noell, GAL 1983, S. 349 f.). Dagegen kann der Gesetzgeber nicht beabsichtigt haben, die Rechtsfolge generell schon beim Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen eintreten zu lassen. Entscheidend muss vielmehr auf den Beginn der Rente des Ehegatten abgestellt werden. Anderenfalls würde die Gesamtversorgung der Eheleute mitunter niedriger ausfallen als ohne die Zusplittung der Beiträge des Landwirts. Die Betroffenen könnten dieser Konsequenz nicht ausweichen und § 92 würde in einen - vom Gesetzgeber keinesfalls beabsichtigten - Eingriff in bereits erworbene Anwartschaften umschlagen. Kommt es dagegen auf den Beginn der Rente an (§ 30 Satz 1 i. V. m. § 99 SGB VI), kann der Ehegatte des Landwirts den Eintritt der Rechtsfolge des Absatzes 2 dadurch verhindern, dass er von einem Rentenantrag absieht oder diesen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist nach Erlass des Verwaltungsakts über die Bewilligung der Rente zurücknimmt (vgl. BSG, 09.08.1995 - 13 RJ 43/94, SozR 3 - 2500 § 50 Nr. 3).
Die Abschmelzung des Unterschiedsbetrages zwischen der Rentenhöhe nach dem am 31.12.1994 geltenden und dem neuen Recht setzt bei Rentenzugängen ab dem 01.07.1995 ein; für Rentenzugänge im ersten Halbjahr 1995 gilt Absatz 7. Im ersten Jahr ab diesem Zeitpunkt beträgt der Abschmelzungsfaktor 14/15. Er mindert sich für jedes weitere Jahr nach dem 30.06.1996 um ein weiteres Fünfzehntel, so dass letztmalig ein Abschmelzungsfaktor in Höhe von 1/15 für Rentenzugänge im Zeitraum 01.07.2008 bis 30.06.2009 maßgebend ist.
Maßgebend für die Höhe des Abschmelzungsfaktors ist der sich aus § 30 Satz 1 i. V. m. § 99 Abs. 1 SGB VI ergebende Rentenbeginn. Ist also die letzte Anspruchsvoraussetzung im Juni erfüllt worden, findet der ab dem folgenden 1. Juli gültige Abschmelzungsfaktor Anwendung.
Die Abschmelzung erfolgt nur einmalig im Jahr des Rentenbeginns. Der dabei ermittelte Zuschlagsbetrag wird für die gesamte Dauer der Rentenzahlung - unter Beachtung von Rentendynamisierungen - erbracht.
Es ergibt sich somit folgende Tabelle:
Beginn der Rente |
Maßgebender Abschmelzungsfaktor |
01.07.1995 - 30.06.1996 |
14/15 |
01.07.1996 - 30.06.1997 |
13/15 |
01.07.1997 - 30.06.1998 |
12/15 |
01.07.1998 - 30.06.1999 |
11/15 |
01.07.1999 - 30.06.2000 |
10/15 |
01.07.2000 - 30.06.2001 |
9/15 |
01.07.2001 - 30.06.2002 |
8/15 |
01.07.2002 - 30.06.2003 |
7/15 |
01.07.2003 - 30.06.2004 |
6/15 |
01.07.2004 - 30.06.2005 |
5/15 |
01.07.2005 - 30.06.2006 |
4/15 |
01.07.2006 - 30.06.2007 |
3/15 |
01.07.2007 - 30.06.2008 |
2/15 |
01.07.2008 - 30.06.2009 |
1/15 |
Zur Vermeidung von Vor- und Nachteilen bestimmt Satz 3, dass Änderungen im Familienstand des Leistungsberechtigten sowie das Hinzutreten oder Entfallen einer Rente des Ehegatten zu einer Zuschlagsneuberechnung führen. Die Rente tritt in dem Zeitpunkt hinzu, in dem sie nach § 30 Satz 1 i. V. m. § 99 Abs. 1 SGB VI beginnt. Sie entfällt, sobald sie nach § 30 Satz 1 i. V. m. § 100 Abs. 3 SGB VI endet, weil die Anspruchsvoraussetzungen weggefallen sind. Das Ruhen des Rentenanspruchs ist insoweit unbeachtlich. Bei der nach Absatz 1 vorzunehmenden Neuberechnung ist der Abschmelzungsfaktor maßgebend, der im Jahr des Zugangs der Rente der Berechnung zugrunde zu legen war.
Die Neuberechnung ist auch vorzunehmen, wenn ein bisher unverheirateter und unverpartnerter Bezieher einer Rente mit Zuschlag eine Lebenspartnerschaft begründet und der Lebenspartner keinen Anspruch auf eine Rente nach dem ALG hat.
Satz 4 ist durch das ASRG-Änderungsgesetz im Zusammenhang mit der Ergänzung des Absatzes 1 um die Regelung über den Zuschlag zur vorzeitigen Altersrente angefügt worden. Weil der Zuschlag zu einer vorzeitigen Altersrente erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt wird (Absatz 1 Satz 4 Nr. 3 und Satz 5), ist hier ausnahmsweise nicht der Rentenbeginn, sondern dieser Zeitpunkt für die Höhe des Abschmelzungsfaktors maßgebend.
Satz 1 bestimmt, dass im Falle der Beendigung des Bezugs einer EM-Rente (§ 13) der Zuschlag einer neu beginnenden Rente unter Berücksichtigung des Abschmelzungsfaktors zu berechnen ist, der bei der Ermittlung der EM-Rente maßgebend war.
Die Regelung bezweckt eine Festschreibung nicht nur des bisherigen Abschmelzungsfaktors, sondern auch des Grundanspruchs auf den Zuschlag. Entgegen dem diesen Zweck nur unzureichend wiedergebenden Wortlaut brauchen deshalb die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 für die Nachfolgerente nicht vorzuliegen.
Die Rechtfolgen des Absatz 4 müssen also nach ihrem Sinn und Zweck weiter gefasst werden als der Gesetzeswortlaut vermuten lässt:
Hat ein Versicherter eine Rente wegen EM mit Zuschlag bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezuges dieser Rente erneut eine Rente, wird der Berechtigte, auch wenn die neue Rente nach dem 30.06.2009 beginnt, so gestellt, wie er gestanden hätte, wenn die neu zugegangene Rente zum gleichen Zeitpunkt begonnen hätte wie die bisherige Rente. Er erhält also einen Zuschlag unter Zugrundelegung des bisherigen Abschmelzungsfaktors.
Unter „...Ende des Bezugs...“ ist sowohl das Entfallen des EM-Rentenanspruchs nach § 30 Satz 1 i. V. m. § 100 Abs. 3 SGB VI (z. B. wegen des Entfallens der EM) als auch das Ruhen des Rentenanspruchs (z. B. nach § 27 Abs. 1 bei hinzutretender Altersrente, § 44 Abs. 1 i. V. m. § 115 Abs. 3 Satz 1 SGB VI) zu fassen; nicht entscheidend ist der Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung.
- Beispiel:
- Ende des Anspruchs auf EM-Rente mit Ablauf des Monats Dezember 2002. Die LAK hebt den Rentenbescheid - nach Kenntnis der zum Anspruchswegfall führenden Tatsachen - rückwirkend zum 01.01.2003 im Dezember 2004 auf.
- Der Bezug der EM-Rente endet am 31.12.2003.
Als anschließende oder hinzutretende Renten kommen alle Renten aus eigener Versicherung in Frage (bezüglich Hinterbliebenenrenten vgl. Absatz 5).
Die nachfolgende oder hinzutretende Rente muss innerhalb einer Frist von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs der EM-Rente beginnen. „Beginn einer Rente“ ist der Zeitpunkt, zu dem die Leistung frühestens erbracht werden kann (vgl. § 30 Satz 1 i. V. m. § 99 SGB VI). Die evtl. später liegenden Zeitpunkte des konkreten Zahlungsbeginns sowie der Verwaltungsentscheidung sind nicht entscheidend.
Durch das Abstellen auf Kalendermonate endet die Frist immer mit dem Ablauf des letzten Tages des entsprechenden Monats.
Liegen die Voraussetzungen vor, wird der Berechtigte, auch wenn der (erneute) Rentenzugang nach dem 30.06.2009 liegt, so gestellt, wie er gestanden hätte, wenn die neu zugegangene Rente zum gleichen Zeitpunkt begonnen hätte wie die EM-Rente. Beginnt die neue Rente nach Ablauf der zweijährigen Frist, ist entweder der Zuschlag unter Zugrundelegung des Abschmelzungsfaktors des dann maßgebenden Jahres oder, falls die Rente nach dem 30.06.2009 beginnt, kein Zuschlag zu berechnen.
Die Vorschrift kann, wenn die Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt erneut vorliegen sollten, ggf. erneut angewandt werden.
Nach Satz 2 ist Satz 1 entsprechend anwendbar, wenn im Anschluss an eine Rente wegen teilweiser EM (§ 13 Abs. 1 Satz 1), die wegen Absatz 1 Satz 4 Nr. 4 ohne Zuschlag zu ermitteln war, eine Rente innerhalb des dort genannten 24-kalendermonatigen Zeitraums nachfolgt; insoweit kann auf die Erläuterungen zu Satz 1 verwiesen werden.
Sind die Voraussetzungen gegeben, ist, wenn zu der nachfolgenden Rente ein Zuschlag zu gewähren ist, bei der Bestimmung des Abschmelzungsfaktors auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Rente wegen teilweiser EM begonnen hat. Der Rentenbeginn der nachfolgenden Rente ist ohne Bedeutung.
Durch Satz 3 wird Absatz 3 Satz 3 für anwendbar erklärt, sodass auch hier spätere Änderungen in den Verhältnissen, die auch nach dem Recht des GAL Auswirkungen auf die Leistungshöhe gehabt hätten, zu beachten sind.
Korrespondierend zur Regelung des Absatzes 4 wahrt die Vorschrift den Besitzstand der Hinterbliebenen bezüglich Zuschlag und Abschmelzungsfaktor aus der Rente des Verstorbenen.
Nach Satz 1 wird zu einer Rente an den Hinterbliebenen ein Zuschlag gezahlt, wenn bereits der verstorbene Versicherte einen entsprechenden Zuschlag bezogen hat. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Hinterbliebenenrente innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende der Rente des verstorbenen Versicherten beginnt. Die Ermittlung des Zuschlages erfolgt nach den Absätzen 1 und 3. Insoweit wird auf die dortigen Ausführungen sowie hinsichtlich der Frist von 24 Kalendermonaten auf die Erläuterungen zu Absatz 4 verwiesen. Bei der Berechnung des Zuschlages ist der Abschmelzungsfaktor maßgebend, der der Berechnung des Zuschlages an den verstorbenen Versicherten zugrunde lag.
Auch ein hinterbliebener nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragener Lebenspartner hat nach dem Tod des anderen Lebenspartners Anspruch auf den Zuschlag (siehe § 1a ALG).
Der zweite Halbsatz ist im Zusammenhang mit den Sonderregelungen für den Zuschlag zu vorzeitigen Altersrenten (Absatz 1 Satz 5, Absatz 3 Satz 4) durch das ASRG-ÄndG neu gefasst worden. Hier ist nicht auf den Beginn der vorzeitigen Altersrente des Verstorbenen, sondern auf den Beginn des Zuschlags (ab Vollendung des 65. Lebensjahres des Verstorbenen) abzustellen.
Satz 2 sichert dem Hinterbliebenen parallel zu der in Absatz 4 getroffenen Regelung den seitherigen Besitzstand bezüglich des bisherigen Abschmelzungsfaktors aus der vorangegangenen Hinterbliebenenrente. Mit Ausnahme der Tatsache, dass ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach den §§ 14 und 15 entfallen und wieder entstanden sein muss, gelten die Ausführungen zu Absatz 4 entsprechend. Da ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente im Falle einer erneuten Eheschließung entfällt (§ 14 Abs. 1 Satz 1), ist eine Bezugnahme auf Absatz 3 Satz 3 nicht notwendig.
Allgemeines
Die Vorschrift trifft Regelungen für den Fall, dass zwei Ansprüche auf Zuschlag in einer Person zusammentreffen (Satz 1) oder dass eine Zuschlagsrente mit einer weiteren Rente zusammentrifft (Satz 2). Sie ist durch das ASRG-Änderungsgesetz rückwirkend zum 01.01.1995 geändert worden. Dabei ist der bisherige Satz 2 ohne inhaltliche Änderungen zum Satz 1 geworden; Satz 2 ist gegenüber dem bisherigen, als lückenhaft erkannten Satz 1 erweitert worden.
Infolge der Einführung einer eigenständigen Sicherung der Ehegatten können seit dem 01.01.1995 Ansprüche aus eigener Versicherung häufiger mit Ansprüchen auf Hinterbliebenenrente zusammentreffen. Anders als § 4 Abs. 4 GAL sieht das ALG vor dem Hintergrund
- der durch die Linearisierung der Geldleistungen bedingten Absenkung des Rentenniveaus,
- der neuen Regelungen über das Zusammentreffen von Renten wegen Todes mit Einkommen (zu Letzterem gehören auch Versichertenrenten der AdL, vgl. § 28 i. V. m. § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB IV)
grundsätzlich den Bezug beider Leistungen vor.
Zusammentreffen von Zuschlägen
Nach Satz 1 wird nur der höhere Zuschlag geleistet, wenn ein Leistungsberechtigter zwei Ansprüche auf Zuschlag hat. Abzustellen ist auf den durch Antragstellung realisierten (Einzel-)Anspruch auf die jeweilige Leistung (§ 30 Satz 1 i. V. m. § 99 SGB VI); ein Ruhen der Leistung ist unbeachtlich. In Sachverhalten, in denen wegen Absatz 6 der Gesamtbetrag der Renten niedriger ist als im Falle der Gewährung nur einer Rente, kann die Rechtsfolge dadurch verhindert werden, dass
- ein Antrag auf eine weitere Rente nicht gestellt wird oder
- ein bereits gestellter Antrag bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist nach Erlass des Rentenbewilligungsbescheids zurückgenommen wird (BSG, 09.08.1995 - 13 RJ 43/94, SozR - 2500 § 50 Nr. 3).
Zu einem Zusammentreffen zweier Zuschläge kommt es regelmäßig dann, wenn nach dem Tod eines Ehegatten eine Hinterbliebenenrente und eine Versichertenrente zu gewähren sind und in beiden Renten ein Zuschlag enthalten ist.
Zum Ruhen kommt der Anspruch auf den Zuschlag mit dem niedrigeren Zahlbetrag. Anschließend ist Satz 2 anzuwenden.
Zusammentreffen der Zuschlagsrente mit einer weiteren Rente
Nach Satz 2 mindert sich der nach Satz 1 verbleibende Zuschlag um den Betrag derjenigen Rente, deren Zuschlag nach Satz 1 ruht. Im Gegensatz zum Rechtszustand vor dem ASRG-Änderungsgesetz sind nach Satz 2 nicht nur Zuschläge zu Hinterbliebenenrenten, sondern auch Zuschläge zu Renten aus eigener Versicherung zu kürzen.
Satz 2 ist nicht nur in den Fällen des Satzes 1 (Zusammentreffen zweier Zuschläge), sondern auch dann anwendbar, wenn eine Zuschlagsrente mit einer Rente, zu welcher von vornherein kein Zuschlag zu leisten ist, zusammentrifft. So mindert zum Beispiel eine Hinterbliebenenrente ohne Zuschlag (Bestandsrente, § 98) den Zuschlag zu einer Versichertenrente. Die Minderung führt in der Regel zur vollständigen Aufzehrung des Zuschlags. Im Ergebnis werden dann beide Renten ohne Zuschlag gezahlt.
Erst nach Anwendung von Absatz 6 ist ggf. eine Einkommensanrechnung nach § 28 vorzunehmen.
Die Bestimmung legt die Höhe des Abschmelzungsfaktors auf 1 fest, wenn die Rente im Zeitraum vom 01.01.1995 bis 30.06.1995 beginnt. Die Bemessung der Zuschlagshöhe erfolgt auf der Grundlage des Absatzes 1.
Mit dem Verweis auf § 98 Abs. 3 bis 5 wird erreicht, dass bei Veränderungen und sich anschließenden bzw. hinzutretenden Renten das Gleiche gilt wie bei Bestandsrenten.
Die vorangegangenen Ausführungen zu den Absätzen 1 bis 7 finden bei der Bemessung eines Zuschlages an mitarbeitende Familienangehörige sowie deren Hinterbliebene sinngemäß Anwendung. Mangels gleichartiger Leistung nach dem am 31.12.1994 geltenden Recht erhält der hinterbliebene Ehegatte eines vor dem 02.05.1915 geborenen mitarbeitenden Familienangehörigen, welcher nach § 39 GAL Beiträge entrichtet hatte, keinen Zuschlag.
Nach Satz 1 finden die Bestimmungen der Absätze 1 bis 8 im Falle der Beendigung des Bezuges einer Produktionsaufgaberente oder eines Ausgleichsgeldes nach dem FELEG entsprechend Anwendung, falls unmittelbar nach Ende des Bezugs dieser Leistungen ein Anspruch auf Rente nach dem ALG entsteht. Hierdurch sollen negative Auswirkungen beim Übergang von den FELEG-Leistungen zu den Leistungen des ALG (vgl. §§ 7 Abs. 3 und 11 Abs. 2 Nr. 1 FELEG) vermieden werden. Diese Zielsetzung erfordert, die Vorschrift auch dann anzuwenden, wenn ein Anspruch auf Rente nach dem ALG nicht auf den PAR-Anspruch folgt, sondern zu diesem hinzutritt. Die Beibehaltung des Abschmelzungsfaktors bei einer ggf. zu einem späteren Zeitpunkt zu gewährenden Anschlussrente wird durch Absatz 4 gesichert. Ein „...Ende des Bezugs...“ der FELEG-Leistungen ist auch dann gegeben, wenn diese Leistungen ruhen (vgl. auch die Erläuterungen zu Absatz 4). Ein Ende des Leistungsbezuges liegt hingegen nicht vor, soweit lediglich die Anwendung einer Vorschrift über das Zusammentreffen einer FELEG-Leistung mit Einkommen (z. B. § 8 FELEG) zu einem Zahlbetrag der FELEG-Leistung von „0“ EUR führt.
Das Unmittelbarkeitserfordernis des Satzes 1 ist beim Beginn des Anspruchs auf Altersrente als Folge der Feststellung der Altersrente von Amts wegen (§ 7 Abs. 3 FELEG) stets gewahrt; für die Fälle des Hinzutretens eines Rentenanspruchs nach dem ALG ist es von vornherein nicht einschlägig. Dagegen endet das Ausgleichsgeld gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 FELEG schon dann, wenn der Berechtigte die dort genannten Renten beanspruchen kann; hier ist eine rechtzeitige Antragstellung unter Beachtung des § 99 SGB VI erforderlich, damit die Rente unmittelbar nach dem Ende des Ausgleichsgeldes beginnt.
Zur Vermeidung finanzieller Nachteile bestimmt Satz 2, dass bei der Bemessung des Zuschlages der Abschmelzungsfaktor zugrunde zu legen ist, der im Zeitpunkt des Beginns der Leistung nach dem FELEG maßgebend gewesen wäre.
Sollte die Leistung nach dem FELEG bereits vor Inkrafttreten des ASRG 1995 bezogen worden sein, fingiert Satz 3 den Beginn des Rentenanspruchs auf den 01.01.1995. Damit kommt Absatz 7 zur Anwendung, d. h. zu der sich anschließenden bzw. hinzutretenden Rente wird der volle Unterschiedsbetrag zwischen Rentenhöhe nach altem und neuem Recht als Zuschlag gezahlt.
Satz 4 stellt klar, dass Beiträge, die nach § 14 Abs. 2 FELEG als entrichtet gelten, bei der nach Absatz 1 i. V. m. § 99 vorzunehmenden Berechnung der Rentenhöhe berücksichtigt werden, obwohl sie am 31.12.1994, dem insoweit maßgebenden Zeitpunkt (vgl. Satz 3), noch nicht entrichtet waren. Dies entspricht der Regelung in § 99 Abs. 1 Satz 1, wonach der Berechnung einer nach dem am 31.12.1994 geltenden Recht festzustellenden Rente die bis zum Rentenbeginn zurückgelegten Beitragsjahre zugrunde zu legen sind. Die Einbeziehung dieser Beiträge zur Berechnung der Rente nach neuem Recht ergibt sich unmittelbar aus § 23.
Auswirkungen auf Bezieher von Landabgaberente
Die Regelung ist auch im Falle der Beendigung eines Anspruches auf Landabgaberente entsprechend anwendbar.
Das Überbrückungsgeld (§ 38) entspricht in seiner Ausgestaltung - mit Ausnahme der Leistungsbegrenzung für die Dauer der auf den Sterbemonat des Unternehmers folgenden drei Jahre - der früheren Übergangshilfe (§ 9a GAL). Wie ihre systematische Zuordnung zum 3. Abschnitt des 1. Kapitels zeigt, handelt es sich bei der Leistung Überbrückungsgeld jedoch nicht um eine Rente i. S. d. ALG, sodass die Vorschriften über die Berechnung eines Zuschlages bei Zugangsrenten für entsprechend anwendbar erklärt werden müssen.
Die Bestimmung der Leistungshöhe, die am 31.12.1994 für die Leistung Übergangshilfe zu zahlen gewesen wäre, erfolgt in inhaltlicher Übereinstimmung mit § 99.
Der für unverheiratete Berechtigte geltende Grundbetrag, der nach den Vorschriften des GAL zu zahlen gewesen wäre, ergibt sich, indem der für 15 Beitragsjahre maßgebende Umrechnungsfaktor für unverheiratete Versicherte (Anlage 2) mit dem allgemeinen Rentenwert (§§ 25, 26) multipliziert wird. Der sich so ergebende Betrag ist um die Höhe des Überbrückungsgeldes (§ 38 Abs. 2 i. V. m. § 23) zu vermindern. Das Ergebnis dieser Subtraktion wird mit dem im Zeitpunkt des Beginns des Überbrückungsgeldes geltenden Abschmelzungsfaktor vervielfältigt.
Zwecks Ermittlung einer Steigerungszahl für den Zuschlag (vgl. auch § 23 Abs. 1) wird in Satz 1 bestimmt, dass dessen Zahlbetrag durch den allgemeinen Rentenwert, der im Zeitpunkt des Rentenbeginns maßgebend ist, zu dividieren ist. Verändert sich der allgemeine Rentenwert (§ 25), so ersetzt der nunmehr maßgebende den bisher zugrunde gelegten Rentenwert, ohne dass es einer Neuberechnung des Zuschlags bedarf (vgl. auch Bericht des A+S-Ausschusses, BT-Drs. 12/7599; Materialband des GLA S. 144).
Wird der Zuschlag zu einer vorzeitigen Altersrente (§ 12) gewährt (vgl. Absatz 1 Satz 5), ist er durch den gemäß § 23 Abs. 8 geminderten Rentenwert zu teilen.
Satz 2 stellt klar, dass bei Ermittlung des Zuschlags zu einer Rente wegen voller EM, die wegen Hinzuverdienstes gemäß § 27a nur teilweise geleistet wird, auch die Zuschlagssteigerungszahl zu kürzen ist.
Die Vorschrift ist durch das ASRG-ÄndG angefügt worden. Sie betrifft nur Fälle der Neufeststellung ein und derselben Rente, während die Fälle, in denen eine Rente der anderen folgt bzw. zu dieser hinzutritt, in den Absätzen 4 und 5 (vgl. auch § 98 Abs. 4 und 5) geregelt sind.
Die Vorschrift greift z. B. ein, wenn eine Witwenrente, zu der ein Zuschlag gezahlt wird, nach § 99 Abs. 1 Satz 6 i. V. m. § 98 Abs. 3a unter Einbeziehung von Beiträgen, die die Witwe nach dem Tod des Landwirts gezahlt hat, neu berechnet wird. In diesem Fall wird bei der Zuschlagsermittlung der bisherige Abschmelzungsfaktor zugrunde gelegt.
Nach Satz 1 ist bei Zuschlagsrenten der Ehezeitanteil insgesamt - und nicht nur für den Zuschlag - nach der in § 40 Abs. 2 VersAusglG näher beschriebenen zeitratierlichen Methode zu ermitteln. Die Vorschrift ist zusammen mit der Strukturreform des Versorgungsausgleichs am 01.09.2009 in Kraft getreten. Zu Versichertenrenten, die an diesem Tag noch nicht begonnen hatten, wird i. d. R. kein Zuschlag gezahlt (vgl. Absatz 3 Satz 2), so dass die zeitratierliche Methode i. e. L. für bereits laufende Zuschlagsrenten Anwendung findet.
Satz 2 bestimmt in inhaltlicher Fortführung der bisherigen Rechtslage, dass eine im Zuschlag enthaltene familienstandsbedingte Erhöhung (der Verheiratetenzuschlag nach dem Rechtszustand vor dem 01.01.1995) entgegen § 40 Abs. 5 VersAusglG in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist, wenn der Ehegatte keine Anwartschaft auf Rente aus eigener Versicherung hat. Kraft Verweisung in § 98 Abs. 7 gilt dies auch für Renten, die bereits vor dem 01.01.1995 begonnen haben.
Die Abweichung von § 40 Abs. 5 VersAusglG beruht auf dem Gedanken, dass die der Gewährung jener leistungsrechtlichen Vergünstigungen zugrunde liegenden Motive - Anerkennung der Mitarbeit des Ehegatten im landwirtschaftlichen Unternehmen und Berücksichtigung seines Versorgungsbedarfs - mit der Ehescheidung nicht gegenstandslos werden. Daher solle sichergestellt werden, dass der Versorgungszweck des familienstandsbezogenen Leistungsbestandteils auch über das Ende der Ehe hinaus erfüllt wird. Die Ausnahmeregelung nimmt darauf Rücksicht, dass der Ehegatte des landwirtschaftlichen Unternehmers typischerweise über den üblichen Beitrag zum Familienunterhalt hinaus am Erwerb und der Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage der Familie teilgenommen hat.
Ist der Schutzgedanke bereits dadurch erfüllt, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte eigene Anrechte aus der AdL hat, sind familienbezogene Leistungserhöhungen nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
Haben also beide Ehegatten Anwartschaft auf eine Rente der AdL, sind dem Versorgungsausgleich nur die Anrechte unverheirateter Berechtigter zugrunde zu legen.
Die Scheidung hat aber auch eine Neuberechnung der Zugangs- oder Bestandsrente - ohne die familienstandsbedingte Erhöhung - zur Folge (Absatz 3 Satz 3 oder § 98 Abs. 3). § 101 bewirkt, dass beides nicht zu Lasten der ausgleichspflichtigen Person geht.