§ 96
Anspruchsvoraussetzungen für Witwen- und Witwenrenten
(1) 1Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente besteht abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auch, wenn
-
der verstorbene Landwirt am 31. Dezember 1994 Anspruch auf Altersgeld hatte und am 1. Oktober 1957 bereits nicht mehr Landwirt war oder am 1. Oktober 1957 bereits das 50. Lebensjahr vollendet hatte und
- die Ehe vor Vollendung seines 65. Lebensjahres geschlossen war.
2Im Saarland tritt an die Stelle des 1. Oktober 1957 der 1. April 1963.
(2) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente wegen Erwerbsunfähigkeit, besteht der Anspruch weiter, solange Erwerbsunfähigkeit nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht vorliegt.
(3) Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die am 31. Dezember 2000 bereits erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind.
(4) § 14 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.
(5) Ist der Versicherte vor 2029 verstorben, besteht Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b ab Vollendung des nachstehenden Lebensalters in Jahren und Monaten:
Todesjahr |
maßgebendes Lebensalter |
|
Jahre |
Monate |
|
vor 2012 |
45 |
0 |
2012 |
45 |
1 |
2013 |
45 |
2 |
2014 |
45 |
3 |
2015 |
45 |
4 |
2016 |
45 |
5 |
2017 |
45 |
6 |
2018 |
45 |
7 |
2019 |
45 |
8 |
2020 |
45 |
9 |
2021 |
45 |
10 |
2022 |
45 |
11 |
2023 |
46 |
0 |
2024 |
46 |
2 |
2025 |
46 |
4 |
2026 |
46 |
6 |
2027 |
46 |
8 |
2028 |
46 |
10 |
Seit Inkrafttreten des ALG ist die Gewährung einer Witwen- bzw. Witwerrente nur noch dann möglich, wenn der verstorbene Ehegatte die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hatte (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2).
Ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer, deren Altersgeldanspruch sich auf §§ 33 und 34 GAL stützte, brauchten für den Erwerb ihres Altersgeldanspruchs eine Wartezeit nicht zu erfüllen. Folgerichtig fordern die Vorschriften, die den Anspruch des hinterbliebenen Ehegatten dieser Personenkreise regeln, nicht den Nachweis einer bestimmten Anzahl an Beitragsmonaten (vgl. § 33 Abs. 10 Buchst. a und § 34 Abs. 5 Buchst. a GAL).
Damit eine sachlich nicht gerechtfertigte Verschärfung des Anspruchs auf Witwen- oder Witwerrente für diesen Adressatenkreis nicht eintritt, bestimmt Satz 1, dass unabhängig von der sonst zu erfüllenden Wartezeit von fünf Jahren ein Anspruch auf die Hinterbliebenenleistung auch dann gegeben ist, wenn der verstorbene Landwirt am 31.12.1994 Anspruch auf Altersgeld hatte und die Eheschließung vor Vollendung seines 65. Lebensjahres erfolgt ist.
Satz 2 der Vorschrift trägt der späteren Einführung der Altershilfe für Landwirte im Saarland mit Wirkung vom 01.04.1963 Rechnung.
In Übereinstimmung mit § 95a Abs. 1 wird klargestellt, dass die Beurteilung des Restleistungsvermögens beim Bezug einer Witwen-/Witwerrente wegen EU (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c), auf die bereits am 31.12.2000 Anspruch bestand (d. h. die Rente muss vor dem 01.01.2001 begonnen haben, § 30 Satz 1 i. V. m. § 99 Abs. 2 SGB VI; ein Ruhen der Rente ist unbeachtlich), auch künftig nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des § 44 Abs. 2 SGB VI a. F. zu erfolgen hat; das gleichzeitige Vorliegen von EM i. S. v. § 43 SGB VI ist nicht erforderlich. Übt daher der Bezieher einer solchen Rente eine außerlandwirtschaftliche selbstständige Tätigkeit aus, entfällt nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VI a. F. die EU und damit der Rentenanspruch; ggf. kann anschließend eine Witwen-/Witwerrente wegen EM geleistet werden.
Die Vorschrift lässt einen Anspruch auf Witwen-/Witwerrente bei Vorliegen von EU i. S. d. bis zum 31.12.2000 geltenden Rechts (vgl. § 44 Abs. 2 SGB VI) entstehen; das zeitgleiche Vorliegen von teilweiser oder voller EM ist unerheblich. Neben dem Vorliegen von EU am 31.12.2000 ist zusätzlich erforderlich, dass die Voraussetzung seit diesem Zeitpunkt ohne Unterbrechung vorliegt.
Der Ausschluss eines Anspruchs auf Witwen-/Witwerrente nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bei Annahme einer sog. Versorgungsehe greift aus Gründen des Vertrauensschutzes nur für nach dem 31.12.2001 geschlossene Ehen.
Die Vorschrift enthält eine Übergangsregelung zu § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b und bewirkt, dass die Anhebung des Mindestalters von 45 Jahren auf 47 Jahre erst ab 2012 (schrittweise in Abhängigkeit vom Todesjahr des Versicherten) erfolgt.