§ 95a
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und wegen Todes
(1) 1Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, besteht der Anspruch weiter, solange Erwerbsunfähigkeit nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht vorliegt; die Rente gilt ab 1. Januar 2001 als Rente wegen voller Erwerbsminderung. 2Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 2001 gelten als Zeiten des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. 3Für diese Rente ist § 27a nicht anzuwenden.
(2) Verstirbt der Leistungsberechtigte nach Absatz 1 und entsteht innerhalb vom 24 Kalendermonaten nach dem Tod des Versicherten ein Anspruch auf Rente wegen Todes, ist ein Abschlag vom allgemeinen Rentenwert nicht vorzunehmen.
Satz 1 erster Halbsatz stellt klar, dass die Beurteilung des Restleistungsvermögens bei Renten wegen EU, auf die am 31.12.2000 Anspruch bestand (d. h. die Rente muss vor dem 01.01.2001 begonnen haben, § 30 Satz 1 i. V. m. § 99 Abs. 1 SGB VI), weiterhin nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des § 44 Abs. 2 SGB VI a. F. zu erfolgen hat (unerheblich ist, ob gleichzeitig die Voraussetzungen des § 43 SGB VI vorliegen). Übt daher der Bezieher einer solchen Rente eine außerlandwirtschaftliche selbstständige Tätigkeit aus, entfällt nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VI a. F. die EU und somit der Rentenanspruch; ggf. kann anschließend eine Rente wegen EM geleistet werden.
Nach Satz 1 zweiter Halbsatz wird eine EU-Rente i. S. d. ersten Halbsatzes für die Zeit nach dem 31.12.2000 einer Rente wegen voller EM (§ 13 Abs. 1 Satz 2) gleichgestellt. Somit sind grds. sämtliche Vorschriften, die bei Renten wegen voller EM einschlägig sind, auch bei EU-Renten zu beachten (vgl. z. B. § 23 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2). Wie sich u. a. aus dem Umkehrschluss aus Absatz 2 ergibt, gilt dies jedoch nicht für die Einführung eines Abschlags vom allgemeinen Rentenwert bei Renten wegen EM (§ 23 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1) und für die damit im Zusammenhang stehende Erweiterung der Zurechnungszeit nach § 19.
Satz 2 regelt ergänzend zu Satz 1 zweiter Halbsatz, dass Zeiten des Bezugs einer EU-Rente vor dem 01.01.2001 als Zeiten des Bezugs einer Rente wegen voller EM nach § 13 Abs. 1 Satz 2 gelten. Dies hat Bedeutung für Regelungen, die den Bezug einer Rente wegen EM fordern (z. B. § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3).
Satz 3 schließt die Anwendung des § 27a, der die Rechtsfolgen eines Hinzuverdienstes regelt, für Renten i. S. v. Satz 1 aus. Erzielt der Bezieher einer Rente nach Satz 1 Einkommen, richten sich die Rechtsfolgen nach den vor dem 01.01.2001 geltenden Regelungen.
Verstirbt der Bezieher einer Rente i. S. v. Absatz 1 Satz 1 und beginnt (vgl. § 30 Satz 1 i. V. m. § 99 Abs. 2 SGB VI) innerhalb eines Zeitraums von 24 Kalendermonaten nach dem Todesmonat ein Anspruch auf eine Rente wegen Todes nach §§ 14 - 16, ist ein Abschlag vom allgemeinen Rentenwert nach § 23 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 nicht vorzunehmen. Der Zeitraum von 24 Kalendermonaten berechnet sich nach § 26 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB.
- Beispiel:
- Der Tod des Beziehers einer EU-Rente, auf die bereits am 31.12.2000 Anspruch bestand, tritt im September 2002 ein.
- Der Anspruch auf Witwenrente nach § 14 Abs. 1 entsteht am 01.03.2004, weil die Witwe erst im Februar 2004 ihr 45. Lebensjahr vollendet. Grds. wäre deshalb § 23 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 einschlägig, sodass ein Abschlag vom allgemeinen Rentenwert zu berücksichtigen wäre. Da jedoch die Witwenrente innerhalb von 24 Kalendermonaten beginnt, ist nach Absatz 2 ein Abschlag nicht vorzunehmen.