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§ 87a  

Regelaltersrente

Versicherte, die vor 1964 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze abweichend von § 11 Abs. 3 mit Vollendung des nachstehenden Lebensalters in Jahren und Monaten: 

 

Geburtsjahrgänge

maßgebende Regelaltersgrenze

Jahre

Monate

vor 1947

65

               0

1947

65

               1

1948

65

               2

1949

65

               3

1950

65

               4

1951

65

               5

1952

65

               6

1953

65

               7

1954

65

               8

1955

65

               9

1956

65

              10

1957

65

              11

1958

66

               0

1959

66

               2

1960

66

               4

1961

66

               6

1962

66

               8

1963

66

              10

 

Erläuterungen

Die Vorschrift bewirkt die schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze. Danach gilt die Altersgrenze von 67 Jahren erst für Versicherte, die nach 1963 geboren sind.

Stand: November 2020