§ 12
Vorzeitige Altersrente
(1) Landwirte können die Altersrente bis zu zehn Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzung des § 11 Absatz 1 Nummer 2 vorliegt und der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Regelaltersrente oder vorzeitige Altersrente nach Absatz 2 hat oder gehabt hat.
(2) 1Landwirte können die Altersrente frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. 2Satz 1 gilt für mitarbeitende Familienangehörige entsprechend.
Die Vorschrift ermöglicht die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente, falls der andere Ehegatte die in § 11 oder in Absatz 2 genannten Voraussetzungen bereits erfüllt hat.
Nur Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt Landwirte i. S. v. § 1 Abs. 2 oder 3 waren, können einen Anspruch auf vorzeitige Altersrente geltend machen.
Die Vorschrift bestimmt, dass der jüngere Ehegatte die vorzeitige Altersrente frühestens 10 Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch nehmen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass
- die Wartezeit von 15 Jahren durch den jüngeren Ehegatten erfüllt ist (§ 11 Abs. 1 Nr. 2). Anrechenbar sind die in § 17 genannten Zeiten.
- der Ehegatte bereits einen Anspruch auf Regelaltersrente (§ 11), vorzeitige Altersrente ab 65 (Absatz 2), oder ab 63 (Absatz 2 i. V. m. § 87c) hat oder gehabt hat. Es genügt, wenn das Rentenstammrecht i. S. v. § 40 SGB I in der Person des Ehegatten vorliegt oder vorgelegen hat.
- Beispiel:
- Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren: 31.03.2008
- Erreichen der Regelaltersgrenze (65. Lebensjahr): 20.08.2008
- Der Anspruch des Ehegatten auf Regelaltersrente, das sog. Stammrecht, entsteht am 20.08.2008 (§ 40 SGB I).
Die Rentenantragstellung sowie der Rentenbezug sind unerheblich. Die Formulierung „gehabt hat“ lässt die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente auch bei solchen Personen zu, bei denen der andere Ehegatte bereits verstorben ist und vor seinem Tod bereits alle Voraussetzungen für die Rente erfüllt hatte. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente bleibt auch in den Fällen erhalten, in denen die Ehe - nach Erfüllen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 11 oder des Absatz 2 durch den älteren Ehegatten - geschieden wird.
Hat der ältere Ehegatte hingegen zu keinem Zeitpunkt die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 11 oder des Absatzes 2 erfüllt (z. B. Nichterfüllen der 15-jährigen Wartezeit infolge einer Befreiung von der Versicherungspflicht), kann dem jüngeren Ehegatten eine vorzeitige Altersrente nicht gewährt werden.
Ein Anspruch auf vorzeitige Altersrente kann auch dann entstehen, wenn der Altersunterschied zwischen den Ehegatten mehr als 10 Jahre beträgt, allerdings erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der jüngere Ehegatte nur noch 10 Jahre von der Regelaltersgrenze entfernt ist.
Für die Berechnung des frühestmöglichen Zeitpunkts der Inanspruchnahme ist bei Versicherten, die vor 1958 geboren sind, § 87b zu beachten.
Die Vorschrift hat erst ab 2012 Bedeutung erlangt, weil nach § 87a erst dann die Anhebung der Regelaltersgrenze einsetzt.
Nach Satz 1 beträgt die Wartezeit 35 statt 15 Jahre. Von der Wartezeit zu unterscheiden ist die Mindestzeit von 45 Jahren, bei deren Erreichen keine Abschläge am Rentenwert vorzunehmen sind (vgl. § 23 Abs. 8 Satz 2).
Satz 2 sieht die entsprechende Anwendung für mitarbeitende Familienangehörige vor.
Wegen der übergangsrechtlichen Möglichkeit für langjährig Versicherte, die vorzeitige Altersrente bereits ab dem 63. Lebensjahr zu beziehen siehe § 87c.