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§ 87b 

Vorzeitige Altersrente

Bei Versicherten, die vor 1958 geboren sind, sind für die Ermittlung des Zeitpunktes, ab dem eine vorzeitige Altersrente nach § 12 Abs. 1 in Anspruch genommen werden kann, abweichend von § 11 Abs. 3 und § 87a  folgende Regelaltersgrenzen zugrunde zu legen: 

 

Geburtsjahrgänge

Geburtsmonate

maßgebende Regelaltersgrenze

Jahre

Monate

vor 1957

65

              0

1957

 

                

Januar

65

              1

Februar

65

              2

März

65

              3

April

65

              4

Mai

65

              5

Juni

65

              6

Juli

65

              7

August

65

              8

September

65

              9

Oktober

65

            10

November
und Dezember

65

            11

 

 

Erläuterungen

Die Regelung ist mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554) eingefügt worden und bewirkt, dass Versicherte noch bis Ende 2011 eine vorzeitige Altersrente nach § 12 Abs. 1 ab Vollendung des 55. Lebensjahres in Anspruch nehmen können. Ohne die Sonderregelung könnte etwa ein im Jahr 1950 geborener Versicherter die vorzeitige Altersrente erst ab einem Alter von 55 Jahren und 4 Monaten (also ab einem Zeitpunkt vor Inkrafttreten der Neuregelung) in Anspruch nehmen. Die fiktive Regelaltersgrenze gilt auch für die Berechnung der Abschläge vom Rentenwert (vgl. § 93a Abs. 2).

Stand: November 2020