Erläuterungen
Die Regelung ist mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554) eingefügt worden und bewirkt, dass Versicherte noch bis Ende 2011 eine vorzeitige Altersrente nach § 12 Abs. 1 ab Vollendung des 55. Lebensjahres in Anspruch nehmen können. Ohne die Sonderregelung könnte etwa ein im Jahr 1950 geborener Versicherter die vorzeitige Altersrente erst ab einem Alter von 55 Jahren und 4 Monaten (also ab einem Zeitpunkt vor Inkrafttreten der Neuregelung) in Anspruch nehmen. Die fiktive Regelaltersgrenze gilt auch für die Berechnung der Abschläge vom Rentenwert (vgl. § 93a Abs. 2).