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§ 93a

Abschlag vom Rentenwert

(1) 1Bei Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 2004 wird der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert nach § 23 Abs. 8 in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in Höhe des Prozentsatzes nach Anlage 3 berücksichtigt. Für Renten wegen Todes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nicht auf den Rentenbeginn, sondern auf den auf den Todesmonat folgenden Kalendermonat abzustellen ist.

(2) Bei Versicherten, die eine vorzeitige Altersrente nach § 12 Abs.1 nach Maßgabe von § 87b in Anspruch nehmen können, ist bei der Berechnung dieser Rente der Abschlag nach § 23 Abs. 8 unter Anwendung der in § 87b genannten Regelaltersgrenze zu ermitteln.

(3) 1Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung vor 2024 oder sind bei einer Rente wegen Todes die Versicherten vor 2024 verstorben, tritt bei der Berechnung der Abschläge bei diesen Renten nach § 23 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 2 und bei der Berechnung der Verminderung der Abschläge nach § 23 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 an die Stelle des 65. Lebensjahres die folgende Altersgrenze:
 

Rentenbeginn/Todeszeitpunkt

maßgebende Altersgrenze

Jahr

Monat

Jahre

Monate

vor 2012

 

63

              0

2012

 

 

                

 

Januar

63

              1

 

Februar

63

              2

 

März

63

              3

 

April

63

              4

 

Mai

63

              5

 

Juni bis Dezember

63

              6

2013

 

63

              7

2014

 

63

              8

2015

 

63

              9

2016

 

63

            10

2017

 

63

            11

2018

 

64

              0

2019

 

64

              2

2020

 

64

              4

2021

 

64

              6

2022

 

64

              8

2023

 

64

            10


2An die Stelle des 62. Lebensjahres tritt bei der Berechnung der Verminderung der Abschläge nach § 23 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 in den in Satz 1 genannten Fällen jeweils die um 36 Kalendermonate geminderte Altersgrenze nach Satz 1. 3In den in Satz 1 genannten Fällen berechnen sich die Abschläge nach § 23 Abs. 8 Satz 4, wenn für insgesamt 35 Jahre Zeiten nach § 23 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 bis 3 zurückgelegt sind.

Erläuterungen

Stand: September 2022