§ 93a
Abschlag vom Rentenwert
(1) 1Bei Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 2004 wird der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert nach § 23 Abs. 8 in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in Höhe des Prozentsatzes nach Anlage 3 berücksichtigt. Für Renten wegen Todes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nicht auf den Rentenbeginn, sondern auf den auf den Todesmonat folgenden Kalendermonat abzustellen ist.
(2) Bei Versicherten, die eine vorzeitige Altersrente nach § 12 Abs.1 nach Maßgabe von § 87b in Anspruch nehmen können, ist bei der Berechnung dieser Rente der Abschlag nach § 23 Abs. 8 unter Anwendung der in § 87b genannten Regelaltersgrenze zu ermitteln.
(3) 1Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung vor 2024 oder sind bei einer Rente wegen Todes die Versicherten vor 2024 verstorben, tritt bei der Berechnung der Abschläge bei diesen Renten nach § 23 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 2 und bei der Berechnung der Verminderung der Abschläge nach § 23 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 an die Stelle des 65. Lebensjahres die folgende Altersgrenze:
Rentenbeginn/Todeszeitpunkt |
maßgebende Altersgrenze |
||
Jahr |
Monat |
Jahre |
Monate |
vor 2012 |
|
63 |
0 |
2012 |
|
|
|
|
Januar |
63 |
1 |
|
Februar |
63 |
2 |
|
März |
63 |
3 |
|
April |
63 |
4 |
|
Mai |
63 |
5 |
|
Juni bis Dezember |
63 |
6 |
2013 |
|
63 |
7 |
2014 |
|
63 |
8 |
2015 |
|
63 |
9 |
2016 |
|
63 |
10 |
2017 |
|
63 |
11 |
2018 |
|
64 |
0 |
2019 |
|
64 |
2 |
2020 |
|
64 |
4 |
2021 |
|
64 |
6 |
2022 |
|
64 |
8 |
2023 |
|
64 |
10 |
2An die Stelle des 62. Lebensjahres tritt bei der Berechnung der Verminderung der Abschläge nach § 23 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 in den in Satz 1 genannten Fällen jeweils die um 36 Kalendermonate geminderte Altersgrenze nach Satz 1. 3In den in Satz 1 genannten Fällen berechnen sich die Abschläge nach § 23 Abs. 8 Satz 4, wenn für insgesamt 35 Jahre Zeiten nach § 23 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 bis 3 zurückgelegt sind.
Nach dem am 01.01.2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden bei Vorliegen der in § 23 Abs. 8 genannten Voraussetzungen auch Renten wegen EM und Renten wegen Todes unter Berücksichtigung eines Abschlags vom allgemeinen Rentenwert gewährt. Die Einführung von Abschlägen, die 0,3 v. H. je Kalendermonat betragen (vgl. § 23 Abs. 8 Satz 1), erfolgt aber aus Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht sofort in voller Höhe, sondern i. V. m. der Anlage 3 zum ALG stufenweise.
Nach Satz 1 wird bei Renten wegen EM (§ 13) der nach § 23 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 ermittelte Abschlag vom allgemeinen Rentenwert nur mit dem in Anlage 3 enthaltenen Faktor berücksichtigt, wenn die EM-Rente spätestens am 01.12.2003 beginnt. Maßgebend hierfür sowie für die Bestimmung des Faktors nach der Anlage 3 zum ALG ist der Beginn der EM-Rente (§ 30 Satz 1 i. V. m. § 99 Abs. 1 SGB VI; ein Ruhen der Rente ist unbeachtlich).
- Beispiel:
- Eine Rente wegen voller EM, bei der nach § 23 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 ein Abschlag in Höhe von 6,9 v. H. zu berücksichtigen ist, beginnt am 01.08.2002.
- Weil die EM-Rente vor dem 01.01.2004 beginnt, ist nach § 93a i. V. m. der Anlage 3 zum ALG der Abschlag nur in Höhe von 55,56 v. H. zu berücksichtigen. Dies ergibt einen Abschlag vom allgemeinen Rentenwert in Höhe von 3,8336 v. H. (6,9 x 55,56/100).
Satz 2 erklärt Satz 1 für Renten wegen Todes (§§ 14 bis 16) mit der Maßgabe für anwendbar, dass anstelle des Rentenbeginns auf den Monat nach dem Todesmonat abzustellen ist (der Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Rente wegen Todes ist, ebenso wie das Ruhen der Rente, unerheblich). Die Regelung ist daher längstens anwendbar für Todesfälle, die sich im Monat November 2003 ereignen.
- Beispiel:
- Aufgrund des im März 2002 eingetretenen Todes des Landwirts wird seinem hinterbliebenen Ehegatten nach der im Oktober des gleichen Jahres erfolgten Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens Witwerrente ab dem 01.11.2002 bewilligt. Nach § 23 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 ergibt sich ein Abschlag von 4,2 v. H.
- Der auf den Todesmonat folgende Monat liegt vor dem 01.01.2004, sodass der Abschlag von 4,2 v. H. nach § 93a i. V. m. der Anlage 3 zum ALG nur in Höhe von 44,44 v. H. zu berücksichtigen ist. Obwohl die Rente wegen Todes erst ab November 2002 in Anspruch genommen wird, bemisst sich der Abschlag nach § 23 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 in Abhängigkeit von dem auf den Todesmonat folgenden Monat. Der Abschlag beträgt daher 1,8665 Prozent (4,2 x 44,44/100).
Die Vorschrift bewirkt, dass die Abschläge bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente nach § 12 Abs. 1 für Versicherte, die bis zum Dezember 1957 geboren sind, nicht anhand der tatsächlichen Regelaltersgrenze (§ 87a), sondern anhand der fiktiven Regelaltersgrenze des § 87b berechnet werden.
Die Vorschrift enthält Übergangsregelungen zu § 23 Abs. 8 und 10.
Satz 1 bewirkt, dass die Anhebung des sog. Referenzalters von 63 auf 65 stufenweise in Abhängigkeit vom Beginn einer EM-Rente oder - bei Renten wegen Todes - vom Todeszeitpunkt erfolgt.
Satz 2 bewirkt, dass in den Fällen des Satzes 1 an die Stelle des 62. Lebensjahres, § 23 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1, das um 36 KM geminderte Alter nach Satz 1 tritt.
Satz 3 enthält eine Übergangsregelung zu § 23 Abs. 8 Satz 4. An die Stelle der dort geforderten Mindestzeit von 40 Jahren tritt für EM-Renten, die vor 2024 beginnen, und für Renten wegen eines vor 2024 eingetretenen Todesfalls eine Mindestzeit von 35 Jahren. Zu den hierauf anrechenbaren Zeiten siehe die Erläuterungen zu § 23 Abs. 8.