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§ 101 

Auswirkungen eines Versorgungsausgleichs

Ist ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden und wurde bei der Berechnung des in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts aus der Alterssicherung der Landwirte eine familienstandsbedingte Erhöhung berücksichtigt, so ist bei dem Leistungsberechtigten, der keinen Anspruch auf eine unter Berücksichtigung dieser Erhöhung berechnete Rente hat, der Abschlag von der Steigerungszahl (§ 24 Abs. 2) um den Wert zu mindern, der dem auf die Ehezeit entfallenden Teil der Minderung der Steigerungszahl als Folge der Anwendung des § 97 Abs. 3 Satz 3 oder des § 98 Abs. 3 entspricht.

Erläuterungen

Die Vorschrift regelt die Folgen des Versorgungsausgleichs in der AdL, die sich daraus ergeben, dass zwar die als Ehegattenzuschlag bezeichneten familienstandsbezogenen Anrechte in den Versorgungsausgleich einfließen (§§ 97 Abs. 13, 98 Abs. 7), andererseits nach Rechtskraft der Scheidung aber kein Anspruch auf diese Anrechte mehr besteht (§§ 98 Abs. 3, 99 Abs. 1). Die Regelung ist in ihrer heutigen Fassung auch auf Fälle anzuwenden, in denen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach altem Recht ergangen ist und eine Rente neu berechnet werden muss. Dies folgt daraus, dass es sich bei der Neufassung lediglich um eine Klarstellung und Aufrechterhaltung des Rechtszustandes, der schon mit § 101 Nr. 1 a. F. geschaffen worden war, handelt. Inhaltlich sollte also keine Rechtsänderung bewirkt werden, vielmehr trägt die Neufassung dem Umstand Rechnung, dass in bestimmten Konstellationen die wortgetreue Anwendung des § 101 Nr. 1 ALG a. F. nicht zu dem vom Gesetzgeber gewollten Ergebnis führte. Die Vorschrift ist auch für eine festzustellende Hinterbliebenenrente anzuwenden, dies allerdings erst nach Ablauf des Sterbevierteljahres.

Anhand des nachfolgenden Beispiels wird die Regelung verdeutlicht.

  • Beispiel:
  • Aufgrund des am 15.09.2009 zugestellten Scheidungsantrags wird die Ehe, die am 15.01.1975 geschlossen worden war, geschieden und der Versorgungsausgleich wird durchgeführt.
  •  
  • Die Ehezeit liegt nach § 3 VersAusglG im Zeitraum 01.01.1975 - 31.08.2009.
  •  
  • Der Ehemann, geboren am 15.12.1940, bezieht bereits seit 01.01.2006 eine Altersrente nach dem ALG. Die Ehefrau, geboren am 15.02.1948, bezieht keine Rente.
  •  
  • Der Ehemann hat Beiträge zur AdL als Unternehmer gezahlt vom 01.01.1972 bis zum 31.12.2005 (also 34 Jahre bzw. 408 Monate). Die Ehefrau hat keine Beiträge zur AdL entrichtet (befreit ab 01.01.1995, keine Zusplittungszeit nach § 92 ALG).
  •  
  • Relevante Zahlen in der Übersicht:
Geburtsdatum Ehemann:  15.12.1940
Geburtsdatum Ehefrau:   15.02.1948
Ehezeit: 01.01.1975 bis 31.08.2009
Beitragszeiten Ehemann:   01.01.1972 bis 31.12.2005 = 408 Monate (Unternehmerbeiträge)
Beitragszeiten Ehefrau: keine
Rentenbeginn (Ehemann):  01.01.2006
  •  
  • Ermittlung der Steigerungszahl für den Versorgungsausgleich:
  • Zu berücksichtigen ist, dass der Ehezeitanteil des Anrechts (einschließlich des - ggf. abgeschmolzenen - Verheiratetenzuschlags) nach der zeitratierten Methode ermittelt wird (§ 97 Abs. 13 Satz 1 i. V. m. § 40 VersAusglG).
  •  
  • Erworbene Anrechte des Ehemannes:
1.  Steigerungszahl nach § 23 408 x 0,0833 = 33,9864
2.  Steigerungszahl nach § 97 Abs. 11:    
  • Rente nach § 23  am 01.01.2006:
33,9864 x  12,06 € = 409,88 €
  • Rente nach § 99  am 01.01.2006:
53,795732 x  12,06 €  = 648,78 €
  aufgerundet auf volle 5 Cent  = 648,80 €
  • Unterschiedsbetrag:
   238,92 €
  • Unterschiedsbetrag multipliziert mit Abschmelzungsfaktor 4/15:
  63,71 €
  • abgeschmolzener Betrag dividiert durch den aRw (12,06 €):
  5,2828
3. Steigerungszahlen insgesamt:    39,2692
  • Ehezeitanteil der erworbenen Anrechte des Ehemannes:
  • Von den 408 Beitragsmonaten entfallen auf die Ehezeit 372 Beitragsmonate.
  • Von den vom Ehemann erworbenen Anrechten (Steigerungszahl 39,2692) entfallen somit auf die Ehezeit (zeitratierlich, § 97 Abs. 13  i. V. m. § 40 VersAusglG):
    •  
      • 39,2692 x 372/408 = 35,8043
Versorgungsausgleich: Mann Frau
Zu berücksichtigende Steigerungszahl
(in der Ehe erworbenes Anrecht) 
 35,8043  0,0000
Hälfte des Ehezeitanteils (Ausgleichswert):  17,9022  0,0000
 Entscheidung des Familiengerichts:
Ausgleich in der AdL nach § 10 Abs. 1 VersAusglG (aus Anrechten des Mannes)
 - 17,9022  + 17,9022
  • Auswirkung der Entscheidung des Familiengerichts in der AdL:
  • Die Ehefrau erhält einen Zuschlag, der Mann einen Abschlag in gleicher Höhe, somit also Steigerungszahl vor dem Versorgungsausgleich (einschl. aus Zeiten außerhalb der Ehezeit):
Steigerungszahl nach dem Versorgungsausgleich: 39,2692 - 17,9022 = 21,3670  0,0000  + 17,9022 = 17,9022

 

  • Ermittlung der Abschlagsminderung nach § 101 und Minderung des Abschlags durch den Versorgungsausgleich um den ermittelten Wert:
  • Der Verheiratetenzuschlag wird durch den Zuschlag für Unverheiratete ersetzt. Bei der Berechnung kommt der zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit gültige Rentenwert zur Anwendung.
1. Steigerungszahl nach § 23: 408 x 0,0833 = 33,9864
2. Steigerungszahl nach § 97 Abs. 11:    
  • Rente nach § 23  am 01.09.2009:
33,9864 x 12,56 € = 426,87 €
  • Rente nach § 99  am 01.09.2009:
35,884146 x 12,56 €  = 450,70 €
  •  
aufgerundet auf volle 5 Cent  = 450,70 €
  • Unterschiedsbetrag:
  23,83 €
  • Unterschiedsbetrag multipliziert mit Abschmelzungsfaktor 4/15:
  6,35 €
  • abgeschmolzener Betrag dividiert durch den aRw (12,56 €):
  0,5056
     
 3. Steigerungszahlen insgesamt   34,4920
     
  • Von den 408 Beitragsmonaten entfallen auf die Ehezeit 372 Beitragsmonate.
     
  • Nur die in der Ehezeit erworbenen Anrechte sind ggf. auszugleichen. Daher sind beim Vergleich der Berechnung mit Verheiratetenzuschlag und der Berechnung ohne Verheiratetenzuschlag nur die Ehezeitanteile zu berücksichtigen.
     
  • 34,4920 x 372/408 = 31,4486
     
  • Differenz der Ehezeitanteile bei Berechnung mit Verheiratenzuschlag im Vergleich zur Berechnung ohne Verheiratetenzuschlag:
     
  • 35,8043 - 31,4486 = 4,3557
     
  • Minderung des Abschlags aus dem Versorgungsausgleich um den Abschlag nach § 101 ALG:
Abschlag aus Versorgungsausgleich: 17,9022
Minderung um Abschlag nach § 101 ALG: 4,3557
für die Berechnung relevanter Abschlag: 13,5465
  • Neuberechnung der Rente des Ehemannes:
  • Bei der Neuberechnung der Rente des Ehemannes sind sowohl § 97 Abs. 3 Satz 3  als auch der Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.

1. Steigerungszahl nach § 23 abzüglich geminderter VA-Abschlag:

33,9864 - 13,5465

=   20,4399

2. Steigerungszahl nach § 97 Abs. 11:    
  • Rente nach § 23 am 01.09.2009:
20,4399 x 12,56 €

= 256,73 €

  • Rente nach § 99 am 01.09.2009: 
    Steigerungszahl abzüglich geminderter VA-Abschlag:
35,884146 - 13,5465      = 22,3376
  • Steigerungszahl x Rentenwert:
22,3376 x 12,56 €  = 280,56 €
  aufgerundet auf volle 5 Cent  = 280,60 €
  • Unterschiedsbetrag:
  23,87 €
  • Unterschiedsbetrag multipliziert mit Abschmelzungsfaktor 4/15:
 

6,37 €

  • abgeschmolzener Betrag dividiert durch den aRw (12,56 €):
 

0,5072

3. Steigerungszahlen insgesamt:

 

20,9471

4. Gesamtsteigerungszahl multipliziert mit allgemeinem Rentenwert:

20,9471 x 12,56 € = 263,10 €

 

Stand: November 2020