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§ 92 

Beitragszeiten von Ehegatten und mitarbeitenden Familienangehörigen
 

(1) 1Für den Ehegatten gelten für die Ehezeit in der Zeit vom 1. Oktober 1957 bis 31. Dezember 1994, für die der andere Ehegatte Beiträge als Landwirt nach § 14 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte gezahlt hat, Beiträge als gezahlt, soweit diese Zeiten nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Ehegatten liegen und für den Ehegatten nicht bereits mit anrechenbaren Beitragszeiten als Landwirt belegt sind und sofern 
 

  1. der Ehegatte nach dem 1. Januar 1930 geboren ist und, wenn der andere Ehegatte am 1. Januar 1995 Landwirt nach § 1 Abs. 2 ist,

    a) für Januar 1995 Pflichtbeiträge gezahlt,

    b) am 1. Januar 1995 nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig war oder

    c) am 1. Januar 1995 von dem anderen Ehegatten getrennt lebt,
     
  2. die Ehe am 31. Dezember 1994 bestanden hat,
     
  3. die Ehegatten in dem zu berücksichtigenden Zeitraum nicht dauernd getrennt gelebt haben,
     
  4. der Ehegatte einen Zuschuß zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht erhalten hat,
     
  5. die Beitragszeiten des Landwirts nach § 90 Abs. 1 berücksichtigt werden und
     
  6. der Ehegatte bis zum Rentenbeginn oder vor dem 1. Januar 2001 nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit worden ist.
     

2Beiträge gelten längstens bis zu dem Zeitpunkt als gezahlt, zu dem der Ehegatte nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig geworden ist. 3Für Zeiten im Saarland vor dem 1. April 1963 steht die Bewirtschaftung eines Unternehmens der Landwirtschaft nach § 1 Abs. 2 der Zahlung von Beiträgen zur Altershilfe für Landwirte gleich. 4Beiträge, die bei Stillegung des landwirtschaftlichen Unternehmens nach den Vorschriften des Gesetzes über die Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit gezahlt sind, gelten bei Anwendung von Satz 1 nicht als Beiträge als Landwirt.
 

(2) 1Beitragszeiten nach Absatz 1 gelten als Zeiten einer Versicherung nach § 1 Abs. 3; für diese Zeiten ist § 90 Abs. 1 bis 5 nicht anzuwenden. 2Diese Zeiten sowie Zurechnungszeiten nach § 19 werden bei Eintritt von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts oder Vollendung des 65. Lebensjahres bis einschließlich 1995 zu 65 vom Hundert, im Jahre 1996 zu 80 vom Hundert, im Jahre 1997 und später zu 100 vom Hundert bei der Rentenberechnung berücksichtigt; wird eine vorzeitige Altersrente in Anspruch genommen, ist das Jahr maßgebend, in dem die Rente beginnt. 3Ist innerhalb von 24 Kalendermonaten vor dem Beginn einer Altersrente eine Rente wegen Erwerbsminderung in Anspruch genommen worden, ist das Jahr maßgebend, in dem die Erwerbsunfähigkeit im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts eingetreten ist. 4Ist eine Witwen- oder Witwerrente für einen Berechtigten festzustellen, von dem Beitragsjahre nach den Absätzen 1 und 3 für den Verstorbenen nicht anzurechnen gewesen sind, oder ist für den Berechtigten eine Waisenrente festzustellen, ist für die Anrechnung der Beitragsjahre nach den Absätzen 1 und 3 der Zeitpunkt des Beginns der Rente an den verstorbenen Ehegatten maßgebend.
 

(3) Für den Ehegatten gelten für die Ehezeit unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 und des Absatzes 2 für die Zeit vom 1. Oktober 1957 bis 31. Dezember 1994, für die der andere Ehegatte Beiträge nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet gezahlt hat, Beiträge als gezahlt, soweit diese Zeiten nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Ehegatten liegen und für den Ehegatten nicht bereits mit Beiträgen nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind, und sofern 
 

  1. der Ehegatte nach dem 1. Januar 1930 geboren ist und für Januar 1995 Pflichtbeiträge zahlt oder nur deshalb nicht zahlt, weil er am 1. Januar 1995 nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig war oder von dem anderen Ehegatten getrennt lebt,
     
  2. beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben,
     
  3. der Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft im Beitrittsgebiet liegt,
     
  4. keiner der Ehegatten am 31. Dezember 1994 in der Altershilfe für Landwirte als Landwirt beitragspflichtig war und
     
  5. der Ehegatte bis zum Rentenbeginn oder vor dem 1. Januar 2001 nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit worden ist.

(4) 1Für mitarbeitende Familienangehörige, die am 1. Mai 1980 das 50. und noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hatten und vor dem 1. Januar 1995 als mitarbeitende Familienangehörige beitragspflichtig zur Altershilfe für Landwirte waren, gelten für Zeiten vom 1. Oktober 1957 bis 30. April 1980, die nicht mit Beiträgen belegt sind, für jeden Kalendermonat, in denen sie mitarbeitende Familienangehörige waren, Beiträge als gezahlt, wenn sie in der Zeit vom 1. Oktober 1972 bis 30. April 1980 mindestens fünf Jahre in der Krankenversicherung der Landwirte als mitarbeitender Familienangehöriger versichert waren oder versichert gewesen wären, wenn sie sich nicht auf Antrag hätten befreien lassen. 2Für Zeiten vom 1. Mai 1980 bis 31. Dezember 1985, die nicht mit Beiträgen belegt sind, gelten für die in Satz 1 genannten mitarbeitenden Familienangehörigen Beiträge als gezahlt, wenn sie 
 

  1. in diesem Zeitraum in der Krankenversicherung der Landwirte als mitarbeitende Familienangehörige versichert waren oder versichert gewesen wären, wenn sie sich nicht auf Antrag hätten befreien lassen und
     
  2. nur deshalb in der Altershilfe für Landwirte nicht versichert waren, weil sie vor dem 1. Mai 1980 bereits eine Versicherungszeit von 15 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hatten.

(5) Für mitarbeitende Familienangehörige, die 
 

  1. am 31. Dezember 1985 das 50. Lebensjahr vollendet, aber am 1. Mai 1980 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und
     
  2. in der Zeit vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1994 in der Altershilfe für Landwirte als mitarbeitende Familienangehörige versichert waren, 

gelten für Zeiten vom 1. Mai 1980 bis 31. Dezember 1985 für jeden Kalendermonat, in dem sie mitarbeitende Familienangehörige waren, Beiträge als gezahlt.
 

(6) Die Absätze 1 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn eine Witwen- oder Witwerrente oder Überbrückungsgeld für den Landwirt, dessen Beitragsjahre dem verstorbenen Ehegatten nach den Absätzen 1 und 3 anzurechnen gewesen sind, festzustellen ist.

Erläuterungen

Die Vorschrift hat mit ihren Absätzen 1 bis 3 zentrale Bedeutung für die mit dem ASRG verwirklichte Einführung der eigenständigen Sicherung des Ehegatten eines Landwirts. Dort ist vorgesehen, dass dem bisher beitragsfreien Ehegatten, in der Regel der Bäuerin, Beiträge, die der Landwirt vor Inkrafttreten der Reform gezahlt hat, zugerechnet werden (sog. „Zusplittung“). Dadurch konnten sogleich mit Inkrafttreten des ASRG Leistungsansprüche der Ehegatten entstehen. Ohne eine solche Regelung kämen ältere Bäuerinnen, die die Wartezeit für eine Rente nicht mehr erfüllen können, nicht in den Genuss der eigenständigen Sicherung. Die zugesplitteten Beitragszeiten werden sowohl auf die Wartezeit angerechnet, als auch bei der Berechnung der Rentenhöhe berücksichtigt.

Die Absätze 4 und 5 beinhalten Regelungen, die bereits bisher im GAL und AHNG enthalten waren.

Absatz 6 verhindert, dass die betroffenen Zeiten auch im Rahmen der Feststellung einer Witwen- oder Witwerrente oder eines Überbrückungsgeldes für den Landwirt, um dessen Zeiten es sich handelt, berücksichtigt werden.

Stand: November 2020