§ 92
Beitragszeiten von Ehegatten und mitarbeitenden Familienangehörigen
(1) 1Für den Ehegatten gelten für die Ehezeit in der Zeit vom 1. Oktober 1957 bis 31. Dezember 1994, für die der andere Ehegatte Beiträge als Landwirt nach § 14 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte gezahlt hat, Beiträge als gezahlt, soweit diese Zeiten nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Ehegatten liegen und für den Ehegatten nicht bereits mit anrechenbaren Beitragszeiten als Landwirt belegt sind und sofern
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der Ehegatte nach dem 1. Januar 1930 geboren ist und, wenn der andere Ehegatte am 1. Januar 1995 Landwirt nach § 1 Abs. 2 ist,
a) für Januar 1995 Pflichtbeiträge gezahlt,
b) am 1. Januar 1995 nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig war oder
c) am 1. Januar 1995 von dem anderen Ehegatten getrennt lebt,
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die Ehe am 31. Dezember 1994 bestanden hat,
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die Ehegatten in dem zu berücksichtigenden Zeitraum nicht dauernd getrennt gelebt haben,
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der Ehegatte einen Zuschuß zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht erhalten hat,
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die Beitragszeiten des Landwirts nach § 90 Abs. 1 berücksichtigt werden und
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der Ehegatte bis zum Rentenbeginn oder vor dem 1. Januar 2001 nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit worden ist.
2Beiträge gelten längstens bis zu dem Zeitpunkt als gezahlt, zu dem der Ehegatte nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig geworden ist. 3Für Zeiten im Saarland vor dem 1. April 1963 steht die Bewirtschaftung eines Unternehmens der Landwirtschaft nach § 1 Abs. 2 der Zahlung von Beiträgen zur Altershilfe für Landwirte gleich. 4Beiträge, die bei Stillegung des landwirtschaftlichen Unternehmens nach den Vorschriften des Gesetzes über die Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit gezahlt sind, gelten bei Anwendung von Satz 1 nicht als Beiträge als Landwirt.
(2) 1Beitragszeiten nach Absatz 1 gelten als Zeiten einer Versicherung nach § 1 Abs. 3; für diese Zeiten ist § 90 Abs. 1 bis 5 nicht anzuwenden. 2Diese Zeiten sowie Zurechnungszeiten nach § 19 werden bei Eintritt von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts oder Vollendung des 65. Lebensjahres bis einschließlich 1995 zu 65 vom Hundert, im Jahre 1996 zu 80 vom Hundert, im Jahre 1997 und später zu 100 vom Hundert bei der Rentenberechnung berücksichtigt; wird eine vorzeitige Altersrente in Anspruch genommen, ist das Jahr maßgebend, in dem die Rente beginnt. 3Ist innerhalb von 24 Kalendermonaten vor dem Beginn einer Altersrente eine Rente wegen Erwerbsminderung in Anspruch genommen worden, ist das Jahr maßgebend, in dem die Erwerbsunfähigkeit im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts eingetreten ist. 4Ist eine Witwen- oder Witwerrente für einen Berechtigten festzustellen, von dem Beitragsjahre nach den Absätzen 1 und 3 für den Verstorbenen nicht anzurechnen gewesen sind, oder ist für den Berechtigten eine Waisenrente festzustellen, ist für die Anrechnung der Beitragsjahre nach den Absätzen 1 und 3 der Zeitpunkt des Beginns der Rente an den verstorbenen Ehegatten maßgebend.
(3) Für den Ehegatten gelten für die Ehezeit unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 und des Absatzes 2 für die Zeit vom 1. Oktober 1957 bis 31. Dezember 1994, für die der andere Ehegatte Beiträge nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet gezahlt hat, Beiträge als gezahlt, soweit diese Zeiten nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Ehegatten liegen und für den Ehegatten nicht bereits mit Beiträgen nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind, und sofern
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der Ehegatte nach dem 1. Januar 1930 geboren ist und für Januar 1995 Pflichtbeiträge zahlt oder nur deshalb nicht zahlt, weil er am 1. Januar 1995 nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig war oder von dem anderen Ehegatten getrennt lebt,
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beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben,
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der Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft im Beitrittsgebiet liegt,
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keiner der Ehegatten am 31. Dezember 1994 in der Altershilfe für Landwirte als Landwirt beitragspflichtig war und
- der Ehegatte bis zum Rentenbeginn oder vor dem 1. Januar 2001 nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit worden ist.
(4) 1Für mitarbeitende Familienangehörige, die am 1. Mai 1980 das 50. und noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hatten und vor dem 1. Januar 1995 als mitarbeitende Familienangehörige beitragspflichtig zur Altershilfe für Landwirte waren, gelten für Zeiten vom 1. Oktober 1957 bis 30. April 1980, die nicht mit Beiträgen belegt sind, für jeden Kalendermonat, in denen sie mitarbeitende Familienangehörige waren, Beiträge als gezahlt, wenn sie in der Zeit vom 1. Oktober 1972 bis 30. April 1980 mindestens fünf Jahre in der Krankenversicherung der Landwirte als mitarbeitender Familienangehöriger versichert waren oder versichert gewesen wären, wenn sie sich nicht auf Antrag hätten befreien lassen. 2Für Zeiten vom 1. Mai 1980 bis 31. Dezember 1985, die nicht mit Beiträgen belegt sind, gelten für die in Satz 1 genannten mitarbeitenden Familienangehörigen Beiträge als gezahlt, wenn sie
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in diesem Zeitraum in der Krankenversicherung der Landwirte als mitarbeitende Familienangehörige versichert waren oder versichert gewesen wären, wenn sie sich nicht auf Antrag hätten befreien lassen und
- nur deshalb in der Altershilfe für Landwirte nicht versichert waren, weil sie vor dem 1. Mai 1980 bereits eine Versicherungszeit von 15 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hatten.
(5) Für mitarbeitende Familienangehörige, die
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am 31. Dezember 1985 das 50. Lebensjahr vollendet, aber am 1. Mai 1980 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und
- in der Zeit vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1994 in der Altershilfe für Landwirte als mitarbeitende Familienangehörige versichert waren,
gelten für Zeiten vom 1. Mai 1980 bis 31. Dezember 1985 für jeden Kalendermonat, in dem sie mitarbeitende Familienangehörige waren, Beiträge als gezahlt.
(6) Die Absätze 1 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn eine Witwen- oder Witwerrente oder Überbrückungsgeld für den Landwirt, dessen Beitragsjahre dem verstorbenen Ehegatten nach den Absätzen 1 und 3 anzurechnen gewesen sind, festzustellen ist.
Erläuterungen
Die Vorschrift hat mit ihren Absätzen 1 bis 3 zentrale Bedeutung für die mit dem ASRG verwirklichte Einführung der eigenständigen Sicherung des Ehegatten eines Landwirts. Dort ist vorgesehen, dass dem bisher beitragsfreien Ehegatten, in der Regel der Bäuerin, Beiträge, die der Landwirt vor Inkrafttreten der Reform gezahlt hat, zugerechnet werden (sog. „Zusplittung“). Dadurch konnten sogleich mit Inkrafttreten des ASRG Leistungsansprüche der Ehegatten entstehen. Ohne eine solche Regelung kämen ältere Bäuerinnen, die die Wartezeit für eine Rente nicht mehr erfüllen können, nicht in den Genuss der eigenständigen Sicherung. Die zugesplitteten Beitragszeiten werden sowohl auf die Wartezeit angerechnet, als auch bei der Berechnung der Rentenhöhe berücksichtigt.
Die Absätze 4 und 5 beinhalten Regelungen, die bereits bisher im GAL und AHNG enthalten waren.
Absatz 6 verhindert, dass die betroffenen Zeiten auch im Rahmen der Feststellung einer Witwen- oder Witwerrente oder eines Überbrückungsgeldes für den Landwirt, um dessen Zeiten es sich handelt, berücksichtigt werden.
Nach Satz 1 werden dem Ehegatten Beiträge, die der andere Ehegatte als Landwirt nach § 14 GAL (die durch AVmEG erfolgte Klarstellung ist nach Artikel 12 Abs. 2 des Gesetzes rückwirkend zum 23.12.1995 in Kraft getreten) gezahlt hat, angerechnet.
Mit der Neufassung durch das ASRG-Änderungsgesetz sind die früher getrennten Regelungen für „Ehegatten von Landwirten“ und für „Ehegatten von ehemaligen Landwirten“ (Satz 4 a. F.) zusammengefasst worden.
Die Voraussetzungen für die Zusplittung lassen sich untergliedern in solche, von denen das „Ob“ der Beitragsfiktion abhängt (Voraussetzungen dem Grunde nach) und solche, von denen abhängt, für welche Zeiten die Fiktion greift (zeitraumbezogene Voraussetzungen).
Voraussetzungen dem Grunde nach
- Der Ehegatte muss nach dem 01.01.1930 geboren sein (Nummer 1).
- Die Altersbegrenzung hat zur Folge, dass von dieser Vorschrift nur diejenigen Ehegatten erfasst werden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ALG das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Solche Ehegatten, die das 65. Lebensjahr schon erreicht haben, partizipieren - wie seither - an der für verheiratete Berechtigte ausgerichteten Rentenhöhe (vgl. auch Erläuterungen zu § 94 Abs. 3 sowie zu §§ 97 - 99).
- War der andere Ehegatte am 01.01.1995 Landwirt nach § 1 Abs. 2, muss der Ehegatte
- für Januar 1995 Pflichtbeiträge zahlen (Buchstabe a), es sei denn,
- er war am 01.01.1995 unabhängig von der Arbeitsmarktlage, d. h. nach abstrakter Betrachtungsweise erwerbsunfähig nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht, also nach § 44 Abs. 2 SGB VI a. F. (Buchstabe b) oder
- die Eheleute leben am 01.01.1995 dauernd getrennt (Buchstabe c).
- Weil die Versicherungspflicht des Ehegatten nach § 1 Abs. 3 nur an den in Buchstaben b oder c genannten Gründen scheitern kann, hängt die Erfüllung der Voraussetzung des Buchstaben a in den verbleibenden Fällen - von Beitragsrückständen abgesehen - nur noch davon ab, dass sich der Ehegatte nicht mit Wirkung vom 01.01.1995 von der Versicherungspflicht hat befreien lassen oder nicht nach § 2 ALG versicherungsfrei war. Insoweit überlappen sich die Rechtsfolgen der Nummern 1 und 6.
- Eine Ausnahme wird man zulassen müssen hinsichtlich einer Befreiung wegen Kindererziehung, Pflege oder Ableistung von Wehr- oder Zivildienst (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 - 4). Mit der durch das ASRG-Änderungsgesetz vorgenommenen Einschränkung der Nummer 6, welche zuvor alle Befreiungstatbestände erfasst hatte, verdeutlicht der Gesetzgeber seine Absicht, die Zusplittung an der Inanspruchnahme der vorgenannten Befreiungsgründe nicht mehr scheitern zu lassen. Dem betroffenen Personenkreis wird sogar durch § 85 Abs. 8 die Möglichkeit eingeräumt, diese Befreiungen abweichend von der Frist des § 3 Abs. 2 noch nachträglich und ggf. rückwirkend ab 01.01.1995 in Anspruch zu nehmen. Widersprüchlich wäre es, denjenigen, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, die Zusplittung lediglich mit anderer Begründung zu versagen.
- Nach dem Wortlaut muss der Pflichtbeitrag nicht auf einer Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 3 beruhen. Da jedoch die Zusplittung nur für Zeiten in Frage kommt, in denen der Ehegatte nicht selbst anrechenbare Beitragszeiten (§ 90) zurückgelegt hat, wird seine Versicherungspflicht im Januar 1995 in aller Regel (Ausnahme: zwischenzeitliche Änderung der Verhältnisse) aus § 1 Abs. 3 folgen.
- Beiträge für den Ehegatten als Mifa sind hier schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil diese nicht der Ehegatte, sondern gemäß § 70 Abs. 1 der andere Landwirt zahlt.
- Die Ehe muss am 31.12.1994 bestanden haben (Nummer 2).
- Der Ehegatte darf keinen Nachentrichtungszuschuss (§ 47 GAL) erhalten haben (Nummer 4).
- Beginnt die Rente des Ehegatten vor dem 01.01.2001, darf er nicht vor Rentenbeginn nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 befreit worden sein (Nummer 6). Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung (Verhinderung von Mitnahmeeffekten) ist es unerheblich, welchen Versichertenstatus der Betroffene (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2) im Zeitpunkt der Befreiung innehat (vgl. Rdschr. Nr. 122/95). Nach dem eindeutigen Wortlaut darf die Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 nicht vor dem 01.01.2001 beginnen (vgl. Rdschr. Nr. 54/00).
- Eine auf den 01.01.1995 zurückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht, z. B. nach § 85 Abs. 3, 3a und 4, bewirkt das Nichtvorliegen der in Nr. 1 genannten Voraussetzungen, sodass eine Zusplittung von Beitragszeiten bereits aus diesem Grund nicht erfolgen kann. Wegen der für die Befreiungsgründe des § 3 Abs. 1 Nr. 2 - 4 zu machenden Ausnahmen vgl. zu Nummer 1.
Zeitraumbezogene Voraussetzungen
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gelten Beiträge als gezahlt für Zeiten vor dem 01.01.1995, in denen gleichzeitig folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der andere Ehegatte hat selbst Beiträge als Landwirt nach § 14 GAL für die betreffende Zeit gezahlt.
- Die Begrenzung auf Landwirtsbeiträge ist durch das ASRG-ÄndG eingeführt worden. Mit der ausdrücklichen Inbezugnahme des § 14 GAL (eingefügt durch das Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG - vom 21.03.2001 mit Wirkung ab 23.12.1995) hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Weiterversicherungsbeiträge (§ 27 GAL) nicht zugesplittet werden können. Diese Ergänzung der Regelung ist notwendig gewesen, da unter dem Begriff „Beiträge als Landwirt“ auch die Pflichtbeiträge der Weiterversicherten nach dem GAL hätten gefasst werden können (BSG, 17.08.2000 - B 10 LW 3/99 R, B 10 LW 5/99 R und B 10 LW 12/99 R, Rdschr. AH 13/00 und Rdschr. Nr. 165/00). Mit der aktuellen Fassung hat der Gesetzgeber den zuvor zweifelhaften Norminhalt „authentisch festgelegt“. Es handelt sich um eine klarstellende Regelung, die nicht gegen Grundrechte der Betroffenen verstößt (BSG, 23.09.2004 - B 10 LW 18/02 R und B 10 LW 4/03 R, Rdschr. AH 5/05; sowie BSG, 11.12.2003 - B 10 LW 11/02 R und B 10 LW 17/02 R, Rdschr. AH 16/04 und 17/04; BVerfG, 27.07.2007 - 1 BvR 2825/04, Rdschr. LSV Nr. 89/07).
- Einzubeziehen sind Beiträge, die der Landwirt für Zeiten ab Vollendung seines 65. Lebensjahres gezahlt hat. § 93 Abs. 3 Nr. 2 steht dem nicht entgegen, weil der Ehegatte, welcher die Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 1 erfüllt, vor dem 01.01.1995 das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben kann.
- Nur solche Beiträge, die vom Landwirt tatsächlich gezahlt wurden, können dem Ehegatten des Landwirts angerechnet werden. Werden rückständige Beiträge vom Landwirt zu einem späteren Zeitpunkt rechtswirksam gezahlt, ist die Zusplittung auch für diese Zeiten möglich.
- Beiträge, die nach § 14 FELEG in der vor dem 01.01.1995 gültigen Fassung gezahlt worden sind, können den Ehegatten nicht zugerechnet werden. Nach Satz 2 (s. dort) gilt dies auch für die aufgrund der Unternehmerfiktion des § 14 Abs. 1 FELEG a. F. gezahlten Beiträge als Landwirt.
- Diese Beitragszeiten
- fallen in die Ehezeit, während der die Eheleute nicht dauernd getrennt gelebt haben (Nummer 3).
Eheleute leben nicht dauernd getrennt, wenn zwischen ihnen eheliche Lebensgemeinschaft besteht (vgl. §§ 1353, 1567 BGB, § 26 EStG; Näheres s. zu § 1 Abs. 3).
Haben dieselben Personen nach Scheidung wieder geheiratet, ist nur die Zeit der Ehe, welche am 31.12.1994 noch bestanden hat, zu berücksichtigen.
- sind nach § 90 Abs. 1 anrechenbar (Erfordernis der lückenlosen Beitragszahlung vor dem 01.01.1995 -Nummer 5).
- liegen nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Ehegatten.
Die Zusplittung erst ab dem 18. Lebensjahr des Ehegatten beginnen zu lassen, korrespondiert mit der Regelung in § 2 Nr. 1 Buchst. a.
- sind für den Ehegatten nicht bereits mit anrechenbaren Beiträgen als Landwirt belegt.
- fallen in die Ehezeit, während der die Eheleute nicht dauernd getrennt gelebt haben (Nummer 3).
Wurden für den Ehegatten des Landwirts Beiträge als Mifa entrichtet, steht dies einer Zusplittung nicht entgegen („...anrechenbaren Beitragszeiten als Landwirt belegt...“).
Hat der Ehegatte während der Beitragszeit des Landwirts selbst Beiträge entrichtet, sind diese aber gemäß § 90 Abs. 1 nicht anrechenbar, wird auch diese Zeit dem Ehegatten zugesplittet und dadurch auf die Wartezeit anrechenbar.
- Beispiel:
- Die nicht dauernd getrennt lebenden Eheleute sind seit dem 01.05.1980 verheiratet. Der Ehemann entrichtet seit 1975 ununterbrochen Beiträge als Landwirt.
- Die Ehefrau, geboren am 15.01.1952, hatte ebenfalls schon vor der Ehe - seit dem 01.01.1977 - Unternehmerbeiträge entrichtet. Zum 01.01.1985 wurden die Unternehmen verschmolzen; seither war die Ehefrau wegen überwiegender Leitung durch den Ehemann beitragsfrei nach § 14 Abs. 6 GAL.
- Die Ehefrau macht von ihrem Befreiungsrecht nach § 85 Abs. 3 keinen Gebrauch.
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Rechtslage:
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1. Erfolgt keine Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 vor dem 01.01.2001, werden die Zusplittungsvoraussetzungen dem Grunde nach erfüllt sein:
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- Die Ehefrau war am 31.12.1994 Ehegatte eines Landwirts,
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- sie zahlt für Januar 1995 Pflichtbeiträge als Landwirtin i. S. d. § 1 Abs. 3,
- sie hat keinen Nachentrichtungszuschuss (§ 47 GAL) erhalten.
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- Die Ehefrau war am 31.12.1994 Ehegatte eines Landwirts,
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2. Die auf die Ehezeit entfallenden Beitragszeiten des Ehemannes (Mai 1980 bis Dezember 1994) werden der Ehefrau zugerechnet.
- Zwar hat die Ehefrau die Zeit von Mai 1980 bis Dezember 1984 selbst mit Beiträgen belegt. Deren Anrechenbarkeit scheitert aber an den Voraussetzungen des § 90 Abs. 1, sodass sie der Zusplittung nicht entgegenstehen.
- Wegen der Rentenberechnung vgl. die Erläuterungen zu § 100.
War auch der Ehegatte während der Beitragszeit des Landwirts beitragspflichtig, ist aber eine Beitragszahlung nicht erfolgt und wegen eingetretener Verjährung auch nicht mehr durchsetzbar, ist auch diese Zeit dem Ehegatten zuzusplitten.
Satz 2 korrespondiert mit § 1 Abs. 3 Satz 1 und stellt sicher, dass dem Ehegatten Beitragszeiten des Landwirts nur insoweit zugesplittet werden, als nach § 1 Abs. 3 Satz 1 in der fraglichen Zeit Versicherungspflicht bestanden hätte. Die Vorschrift ist mit dem ASRG-Änderungsgesetz rückwirkend zum 01.01.1995 geändert worden und gilt jetzt für alle Renten aus eigener Versicherung.
Satz 3 trägt der Tatsache Rechnung, dass die LAH im Saarland erst mit Wirkung vom 01.04.1963 eingeführt wurde. Dort genügte vor diesem Zeitpunkt die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Unternehmens i. S. v. § 1 Abs. 2.
Satz 4 ist durch das ASRG-Änderungsgesetz völlig neu gefasst worden, nachdem der bisherige Regelungsinhalt - Zusplittung an Ehegatten ehemaliger Landwirte - im ebenfalls neu gefassten Satz 1 aufgegangen ist. Die Regelung stellt jetzt sicher, dass die nach § 14 Abs. 1 FELEG in der vor dem 01.01.1995 geltenden Fassung gezahlten Beiträge dem Ehegatten nicht mehr zugesplittet werden. Für die nach § 14 Abs. 2 FELEG a. F. i. V. m. § 27 GAL gezahlten Beiträge folgt dies schon aus der durch Satz 1 vorgenommenen Begrenzung der Zusplittung auf Landwirtsbeiträge im Sinne des § 14 GAL.
Satz 1 erklärt die nach Absatz 1 zugesplitteten Beitragszeiten zu Versicherungszeiten nach § 1 Abs. 3. Dies folgt daraus, dass der Ehegatte in den betreffenden Zeiten nach § 1 Abs. 3 versichert gewesen wäre, hätte diese Vorschrift schon seinerzeit gegolten.
Die zugesplitteten Zeiten haben sowohl rentenbegründende (Anrechnung auf die Wartezeit) als auch rentensteigernde Wirkung. Wie der durch das ASRG-Änderungsgesetz eingefügte zweite Halbsatz klarstellt, ist § 90 Abs. 1 bis 5 auf diese Zeiten nicht anwendbar.
Wegen der Möglichkeit zwischenzeitlicher Änderungen der Verhältnisse kann die Versicherungspflicht des begünstigten Ehegatten nach dem 31.12.1994 auch auf § 1 Abs. 2 beruhen.
Satz 2 beschränkt die Anrechnung der zugesplitteten Beitragszeiten, wenn der Versicherungsfall in den Jahren 1995 oder 1996 eintritt. Die Regelung betrifft nach ihrer rückwirkend zum 01.01.1995 in Kraft getretenen Änderung durch das ASRG-Änderungsgesetz nur noch die Rentenberechnung, d. h. die fraglichen Zeiten sind auf die Wartezeit in vollem Umfang anrechenbar.
Entscheidend für die Höhe des vom-Hundert-Satzes, zu dem die Beitragszeiten des Landwirts berücksichtigt werden, ist grundsätzlich nicht der Leistungsbeginn, sondern der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bzw. die Vollendung des 65. Lebensjahres. Damit wird eine Umgehung - etwa durch Hinauszögerung der übrigen Leistungsvoraussetzungen - ausgeschlossen. Lediglich im Falle der Gewährung einer vorzeitigen Altersrente nach § 12 ist das Jahr des Rentenbeginns maßgebend. Als Zeitpunkt des Rentenbeginns ist der Beginn des Monats anzusehen, für den die Rente erstmals zu leisten ist. Der Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung ist unbeachtlich. Die Regelung stellt nur auf die Versicherungsfälle „Eintritt von Erwerbsunfähigkeit“ sowie „Vollendung des 65. Lebensjahres“ und auf „den Beginn einer vorzeitigen Altersrente“ ab, sodass Renten wegen Todes nicht erfasst werden.
Liegt der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres oder der Leistungsbeginn im Falle der vorzeitigen Altersrente im Jahr 1995, so werden die Beitragszeiten des Landwirts dem Ehegatten zu 65 v. H. zugerechnet. Im Jahr 1996 erhöht sich der vom-Hundert-Satz auf 80 und bei Eintritt der vorgenannten Ereignisse ab dem 01.01.1997 erfolgt die volle Zusplittung der Beitragszeiten. Sind sowohl zugesplittete Beitragszeiten nach Absatz 1 als auch Zurechnungszeiten nur in bestimmter prozentualer Höhe zu berücksichtigen, werden die Zusplittungszeiten und die Zurechnungszeiten getrennt auf 65 v. H. oder 80 v. H. gekürzt. Sofern es sich um eine Zurechnungszeit handelt, die sich vor dem 01.01.1995 an eine Zusplittungszeit anschließt, sind die Zurechnungszeiten vor der Kürzung auf 65 oder 80 v. H. noch nach den Zeiträumen
- bis 31.12.1994 und
- ab 01.01.1995
zu trennen.
Erforderlich ist dies wegen der Begrenzung der Steigerungszahl nach § 100 Abs. 1.
- Beispiel:
- Zugesplittete Beiträge nach § 92 Abs. 1:
vom 01.04.1974 bis 31.12.1992 = 225,00 Kalendermonate - Zurechnungszeit:
vom 01.01.1993 bis 31.12.1994 = 24,00 Kalendermonate - 225 x 0,65 (da Eintritt der EU im Dezember 1992) = 146,25 Kalendermonate
- Anrechenbare rentenrechtliche Zeiten mithin = 147,00 Kalendermonate
(vgl. § 47 i. V. m. § 122 Abs. 1 SGB VI) - 24 x 0,65 = 15,60 Kalendermonate
≈ 16,00
Zurechnungszeiten (§ 19) unterliegen der prozentualen Minderung nach dem eindeutigen Wortlaut selbst dann, wenn sie sich nicht unmittelbar an eine zugesplittete Beitragszeit i. S. v. Absatz 1 anschließen (Umkehrschluss aus § 100 Abs. 1).
- Beispiel:
- Zugesplittete Beiträge nach § 92 Abs. 1:
vom 01.04.1974 bis 31.12.1992 = 225 Kalendermonate - Versicherungspflicht:
vom 01.01.1995 bis 31.08.1995 = 8 Kalendermonate - Zurechnungszeit:
vom 01.01.1993 bis 31.12.1994 = 24 Kalendermonate - vom 01.09.1995 bis 30.09.1996 = 13 Kalendermonate
- Berechnung der rentenrechtlichen Zeiten:
225 x 0,65 = 146,25 = 147 Kalendermonate
24 x 0,65 = 15,6 = 16 Kalendermonate - Zwischensumme (maßgebend für die Berechnung
nach § 100 Abs. 1 ALG) = 163 Kalendermonate - Eigene Beitragszeit (100 %) = 8 Kalendermonate
13 x 0,65 = 8,45 = 9 Kalendermonate - Endsumme rentenrechtliche Zeiten: = 180 Kalendermonate
Satz 3 stellt sicher, dass der nach Anwendung von Satz 2 bei Feststellung der EU-Rente zugrunde gelegte vom-Hundert-Satz hinsichtlich des Umfangs der zugesplitteten Beitragszeiten nach Absatz 1 und 3 und daran anschließender Zurechnungszeiten nach § 19 auch bei der Feststellung einer nachfolgenden Altersrente zu berücksichtigen ist. Voraussetzung hierfür ist, dass die Altersrente innerhalb von 24 Kalendermonaten (KM) nach Ende des vorausgegangenen EU-Rentenbezugs beginnt. Mit dem Begriff „...in Anspruch genommen worden...“ ist der durch Antragstellung realisierte (Einzel-)Anspruch auf Rente gemeint; ein Ruhen der Leistung ist unbeachtlich.
Festzustellen ist deshalb zum einen der Zeitpunkt, zu dem letztmals der zuvor definierte (Einzel-)Anspruch auf EU-Rente bestand (§ 30 Satz 1 i. V. m. § 100 Abs. 3 SGB VI) und zum anderen der sich aus § 30 Satz 1 i. V. m. § 99 Abs. 1 SGB VI ergebende Beginn der Altersrente. Der Zeitraum zwischen diesen Zeitpunkten darf nicht mehr als 24 KM betragen.
Die Fristberechnung richtet sich nach § 26 Abs. 1 SGB X i. V. m. §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB.
- Beispiel:
- Ende der EU-Rente = 31.07.1996
Zeitraum von 24 KM = 01.08.1996 - 31.07.1998 - Die nachfolgende Altersrente muss vor dem 01.08.1998 beginnen.
Obwohl Satz 3 (i. V. m. Satz 2) nur auf Beitragszeiten nach Absatz 1 sowie Zurechnungszeiten nach § 19 abstellt, sind nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift auch Rentenbezugszeiten i. S. v. § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in die prozentuale Minderung einzubeziehen, denn es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb diese die Rente in gleichem Maße steigernden Zeiten bei der hier angeordneten anteiligen Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten außer Betracht bleiben sollen.
Nach Satz 4 ist unabhängig von einem Unterbrechungszeitraum (Satz 3) bei einer nachfolgenden
- Witwen- oder Witwerrente an einen weiteren Ehegatten,
- Waisenrente,
für den Umfang der rentenrechtlichen Zeiten der Zeitpunkt des Rentenbeginns an den verstorbenen Ehegatten / verstorbenen Elternteil maßgebend. Hat der Verstorbene eine Rente nicht in Anspruch genommen (vgl. die Ausführungen zu Satz 3), findet eine prozentuale Minderung rentenrechtlicher Zeiten bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente nicht statt.
Dass es sich bei dem rentenberechtigten überlebenden Ehegatten nicht um denjenigen handeln darf, von dem Beitragszeiten nach den Absätzen 1 oder 3 angerechnet wurden, korrespondiert mit Absatz 6. Der ehemals nach § 1 Abs. 3 Versicherte muss deshalb nach der Auflösung der - am 31.12.1994 noch bestehenden (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) - Ehe mit dem Landwirt (§ 1 Abs. 2) eine weitere Ehe eingegangen sein. Dieser (neue) Ehegatte hat nach dem Tod des früher nach § 1 Abs. 3 Versicherten einen Anspruch nach § 14.
Hinsichtlich des Rentenbeginns ist auf den durch Antragstellung realisierten (Einzel-)Anspruch des Verstorbenen (§ 30 Satz 1 i. V. m. § 99 Abs. 1 SGB VI) abzustellen; ein Ruhen der Leistung ist unbeachtlich.
Ebenso wie bei Satz 3 sind nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift auch Rentenbezugszeiten i. S. v. § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in die prozentuale Minderung einzubeziehen. Da Satz 2, mit Ausnahme der Leistung „vorzeitige Altersrente“ auf den Eintritt der Versicherungsfälle „Erwerbsunfähigkeit“ und „Vollendung des 65. Lebensjahres“ abstellt, Satz 4 hingegen den Beginn der Rente an den verstorbenen Ehegatten/Elternteil in Bezug nimmt, können sich - durch ggf. unterschiedliche vom-Hundert-Sätze - abweichende rentenrechtliche Zeiten bei der Hinterbliebenenrente ergeben.
- Beispiel:
- Eintritt von EU beim Verstorbenen: 19.12.1995
Beginn der EU-Rente an den Verstorbenen: 01.01.1996 - Da Satz 4 auf den Rentenbeginn Bezug nimmt, ist ein vom-Hundert-Satz von 80 für die Ermittlung der rentenrechtlichen Zeiten einer ggf. festzustellenden Hinterbliebenenrente maßgebend (hingegen war beim Verstorbenen ein vom-Hundert-Satz von 65 - Satz 2 - zu berücksichtigen).
Ehegatten von Landwirten im Beitrittsgebiet werden Zeiten vor Einführung der AdL im Beitrittsgebiet, in denen der Landwirt dort Beiträge zur GRV gezahlt hat, im Wege der Fiktion angerechnet. Da der begünstigte Personenkreis in diesen Zeiten keine Anwartschaften auf Renten der GRV erworben hat, werden die Zeiten - über die für den Landwirt selbst geltende Anrechenbarkeit nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 hinausgehend - nicht nur bei der Wartezeit, sondern auch bei der Berechnung der Rentenhöhe berücksichtigt.
Die Voraussetzungen lassen sich in solche, von denen das „Ob“ der Beitragsfiktion abhängt (Voraussetzungen dem Grunde nach) und solche, von denen abhängt, für welche Zeiten die Fiktion greift (zeitbezogene Voraussetzungen), untergliedern.
Voraussetzungen dem Grunde nach:
- Der Ehegatte muss nach dem 01.01.1930 geboren sein und muss
- - für Januar 1995 Pflichtbeiträge zahlen oder
-
- am 01.01.1995
- - unabhängig von der Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig sein oder
- - von dem anderen Ehegatten getrennt leben (Nummer 1).
- Die Voraussetzungen korrespondieren mit den Voraussetzungen der Ehegattenversicherung nach § 1 Abs. 3. Anders als nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 müssen die Voraussetzungen stets und unabhängig davon vorliegen, ob der andere Ehegatte am 01.01.1995 noch Landwirt i. S. d. § 1 Abs. 2 war. Eine Zusplittung von Rentenversicherungszeiten im Beitrittsgebiet an Ehegatten ehemaliger Landwirte, wie sie der durch das ASRG-Änderungsgesetz gestrichene Satz 2 noch vorgesehen hatte, ist damit ausgeschlossen.
- Die Ehe muss am 31.12.1994 bestanden haben (i. V. m. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2).
- Beide Ehegatten müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben (Nummer 2).
- Der Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft muss im Beitrittsgebiet liegen (Nummer 3).
- Die Voraussetzungen der Nummern 2 und 3 brauchen - auch ohne dass der Wortlaut dies deutlich werden lässt - nur am 01.01.1995 vorzuliegen. Nach Sinn und Zweck der Regelung darf die Beitragsfiktion nicht durch eine spätere Verlegung von Wohn- oder Betriebssitz in Frage gestellt werden.
- Keiner der Ehegatten darf am 31.12.1994 in der LAH als Landwirt beitragspflichtig gewesen sein (Nummer 4).
- Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss der betreffende Ehegatte bereits einmal ein landwirtschaftliches Unternehmen in einem der alten Bundesländer bewirtschaftet haben. Dann ist Absatz 1 einschlägig.
- Beginnt die Rente des Ehegatten vor dem 01.01.2001, darf er nicht vor Rentenbeginn nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 befreit worden sein (Nummer 5).
- Befreiungen, die auf den 01.01.1995 zurückwirken, führen im Übrigen dazu, dass schon die Nummer 1 nicht erfüllt ist. Eine Ausnahme bilden die Befreiungsgründe des § 3 Abs. 1 Nr. 2 - 4 (Näheres zu Absatz 1 Satz 1).
Liegen diese Voraussetzungen vor, gelten Beiträge als gezahlt für Zeiten vom 01.10.1957 bis zum 31.12.1994, für die gleichzeitig folgende zeitbezogene Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Landwirt hat selbst Beiträge zur GRV im Beitrittsgebiet gezahlt und
- diese Beitragszeiten
- - fallen in die Ehezeit, während der die Eheleute nicht getrennt gelebt haben (i. V. m. Absatz 1 Satz 1 Nr. 3),
- - liegen nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Ehegatten und
- - sind für den Ehegatten nicht bereits mit Beiträgen zur GRV belegt. Zeiten sind auch dann nicht mit Beiträgen belegt, falls der Ehegatte freiwillige Beiträge nach der DDR-VO über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28.01.1947 gezahlt hat, wenn diese Zeiten wegen der geringen Beitragshöhe (3 - 12 Mark monatlich) gemäß § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VI nicht den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichstehen.
Ist der Ehegatte vor dem 01.01.1995 unabhängig von der Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig geworden, gelten Rentenversicherungszeiten des Landwirts für ihn nur bis zum Eintritt dieser EU als gezahlt (Näheres zu Absatz 1 Satz 2).
Die Vorschrift übernimmt die seither in § 40a Abs. 2 GAL (Satz 1) und § 6d Abs. 5 AHNG (Satz 2) niedergelegten Beitragsfiktionstatbestände für mitarbeitende Familienangehörige.
Satz 1 regelt für mitarbeitende Familienangehörige, die in der Zeit vom 02.05.1915 bis 01.05.1930 geboren sind (Personenkreis des ehemaligen § 40a GAL), die Fiktion der Beitragszahlung im Zeitraum 01.10.1957 bis 30.04.1980 und zwar für jeden Kalendermonat, in dem eine Tätigkeit als mitarbeitender Familienangehöriger ausgeübt wurde (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 GAL und inhaltsgleich § 1 Abs. 8). Entsprechend § 47 i. V. m. § 122 Abs. 1 SGB VI werden Teilmonate als volle Kalendermonate berücksichtigt. Darüber hinaus muss der mitarbeitende Familienangehörige in einer Rahmenfrist vom 01.10.1972 bis 30.04.1980
- mindestens fünf Jahre in der Krankenversicherung der Landwirte als mitarbeitende Familienangehöriger versichert gewesen sein (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 KVLG a. F.) oder
- nur deshalb nicht entsprechend versichert gewesen sein, da eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 94 Abs. 1 KVLG a. F. ausgesprochen worden war.
Das Tatbestandsmerkmal „...und vor dem 1. Januar 1995 als mitarbeitende Familienangehörige beitragspflichtig zur Altershilfe für Landwirte waren...“ kann nur für solche Zeiten Bedeutung haben, in denen der Betreffende mitarbeitender Familienangehöriger war und der Eintritt von Beitragspflicht nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen gewesen ist. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die lediglich besitzstandswahrende Wirkung haben soll (vgl. BT-Drs. 12/5889, Materialband des GLA S. 135). Da mithin eine Tatbestandsverschärfung (denn das vor dem 01.01.1995 geltende Recht sah eine entsprechende Bedingung nicht vor) nicht beabsichtigt war, greift die Fiktion - in Übereinstimmung mit der früheren Rechtsauslegung - auch dann, wenn der Betreffende infolge der Beendigung seiner Tätigkeit als mitarbeitender Familienangehöriger vor den maßgebenden Zeitpunkten, zu denen eine Beitragspflicht für mitarbeitende Familienangehörige nach § 40a GAL eingeführt wurde (01.05.1980; 01.01.1986), nicht beitragspflichtig werden konnte. Dies gilt gleichermaßen für Zeiten einer Tätigkeit als mitarbeitender Familienangehöriger, in denen kraft Gesetzes der Eintritt von Beitragspflicht ausgeschlossen war.
- Beispiel:
- Ein mitarbeitender Familienangehöriger (der die weiteren Voraussetzungen des § 40a GAL erfüllte) war in der Zeit von 1953 bis zum 31.05.1981 in einem landwirtschaftlichen Unternehmen tätig, sodass Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 KVLG a. F. seit dem 01.10.1972 bestand. Beitragspflicht zur AdL trat ab dem 01.05.1980 nicht ein, da er bereits eine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten in der GRV vor diesem Zeitpunkt zurückgelegt hatte (§ 40a Abs. 1 Satz 1 Buchst. b GAL i. d. F. des 2. ASEG).
- Der Zeitraum vom 01.10.1957 bis 30.04.1980 kann - trotz nicht vorhandener Beitragspflicht vor dem 01.01.1995 - nach Satz 1 sowie die Zeit vom 01.05.1980 bis 31.05.1981 gemäß Satz 2 als fiktive Beitragszeit berücksichtigt werden.
Die Fiktion der Beitragszahlung gilt nicht für solche Zeiten, die bereits mit (tatsächlichen) Beiträgen zur AdL belegt sind. Hierbei kann es sich nur um Beitragszeiten als Landwirt handeln, die zum Ausschluss der Anrechnung von Fiktivbeitragszeiten als mitarbeitender Familienangehöriger auch dann führen, wenn sie wegen § 90 nicht auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte angerechnet werden können.
Satz 2 ist im Zusammenhang mit der ab dem 01.01.1986 wirksam gewordenen Änderung des § 40a Abs. 1 GAL zu sehen. Durch die Rechtsänderung wurden weitere Personen ab dem 01.01.1986 beitragspflichtig zur AdL. Um diesem Personenkreis, der durch eine gesetzliche Bestimmung (vgl. § 40a Abs. 1 Satz 1 Buchst. b GAL i. d. F. des 2. ASEG) gehindert war, ab dem 01.05.1980 Beiträge zur AdL zu entrichten, einen Leistungsanspruch zu ermöglichen, wird die Fiktion der Beitragszahlung im Zeitraum vom 01.05.1980 bis 31.12.1985 geregelt. Auch hier kann eine Fiktion der Beitragszahlung nur für solche Monate in Betracht kommen, in denen eine Tätigkeit als mitarbeitender Familienangehöriger (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 GAL und inhaltsgleich § 1 Abs. 8) ausgeübt wurde. Ausgeschlossen sind jedoch solche Monate, die bereits mit Beiträgen zur Alterskasse belegt sind (vgl. insoweit die entsprechenden Ausführungen zu Satz 1).
Darüber hinaus ist Bedingung für die Fiktion der Beitragszahlung, dass
- in der Zeit vom 01.05.1980 bis 31.12.1985 eine Versicherung als mitarbeitender Familienangehöriger in der Krankenversicherung der Landwirte - wenn auch nur dem Grunde nach - bestand (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 KVLG a. F.) oder
- nur wegen einer Befreiung auf Antrag (§ 94 Abs. 1 KVLG a. F.) nicht bestanden hat
und
- seit dem 01.05.1980 nur deshalb keine Versicherung als mitarbeitender Familienangehöriger nach § 40a GAL eingetreten ist, weil der Betreffende vor diesem Zeitpunkt bereits eine Versicherungszeit (vgl. § 1250 RVO) von 15 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hatte (§ 40a Abs. 1 Satz 1 Buchst. b GAL i. d. F. des 2. ASEG).
Die Beitragsfiktion ist somit nicht davon abhängig, dass der Betreffende eine bestimmte Anzahl von Monaten mitarbeitender Familienangehöriger war oder dass die beitragspflichtige Tätigkeit nach § 40a GAL am 01.01.1986 noch ausgeübt wurde (so auch Stellungnahme des GLA zum 3. ASEG S. 316). Ein Leistungsanspruch für diese Personen kann daher auch ohne tatsächliche Entrichtung eines Monatsbeitrags zur Alterskasse entstehen.
Die Regelung übernimmt die seither in Artikel 2 § 6d Abs. 4 AHNG enthaltene Beitragsfiktion.
Mifas, die in der Zeit vom 02.05.1930 bis 01.01.1936 geboren sind (vgl. Nummer 1), bekommen für den Zeitraum vom 01.05.1980 bis 31.12.1985 für jeden Kalendermonat, in dem sie eine Tätigkeit als Mifa ausgeübt haben, Beiträge als Mifa im Wege der Fiktion angerechnet. Als Nachweis der Tätigkeit genügt regelmäßig eine tatsächliche Versicherung als Mifa nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 KVLG a. F. in dem entsprechenden Zeitraum.
Die in Nummer 2 genannte Voraussetzung, wonach in der Zeit vom 01.01.1986 bis 31.12.1994 in der Altershilfe für Landwirte eine Versicherung als Mifa vorgelegen haben muss, kann nach Sinn und Zweck nur solche Zeiten erfassen, in denen der Betreffende tatsächlich die Eigenschaft eines Mifa erfüllt hatte. Endete daher z. B. die Tätigkeit als Mifa im Jahr 1992, kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, obwohl eine Versicherung als Mifa bis 31.12.1994 nicht durchgehend vorgelegen hat, dennoch eine fiktive Beitragszeit anerkannt werden. Der der Bestimmung zugrunde liegende Gedanke, durch Zahlung von Beiträgen im Zeitraum vom 01.01.1986 bis 31.12.1994 eine Gegenleistung für die gewährte Fiktivbeitragszeit zu erbringen, erfordert es andererseits, dass nicht nur für Zeiten der Tätigkeit als Mifa, sondern auch für Zeiten einer Tätigkeit als Landwirt Beiträge entrichtet werden müssen. Das Merkmal „...versichert waren...“ ist daher nicht erfüllt, wenn der Betreffende von der Versicherungspflicht befreit worden war (vgl. § 14 Abs. 2 oder 3 GAL) oder die Beiträge erstattet wurden (§ 27a GAL, § 75, § 117).
Die Regelung verhindert, dass Beitragszeiten des Landwirts, die dessen inzwischen verstorbenem Ehegatten nach Absatz 1 oder 3 zugesplittet worden waren, zur Begründung bzw. Erhöhung einer Witwen- oder Witwerrente bzw. eines Überbrückungsgeldes für den Landwirt führen. Dies gilt auch für die Anrechnung von Zusplittungszeiten nach § 23 Abs. 8 Satz 4 (vgl. auch zu § 23).
Eine Anrechnung und Berücksichtigung der Zusplittungszeiten auf eine Waisenrente ist stets möglich. Dies gilt auch für eine Witwen- oder Witwerrente im Fall einer Wiederheirat nach erfolgter Ehescheidung von dem Landwirt, von dem die Beitragszeiten nach Absatz 1 oder 3 stammen, wenn der Ehegatte mit den Zusplittungszeiten verstirbt.