§ 70
Verteilung der Beitragslast und Zahlung der Beiträge
(1) 1Die Beiträge werden getragen
-
bei Landwirten von ihnen selbst,
-
bei mitarbeitenden Familienangehörigen von dem Landwirt, in dessen Unternehmen sie tätig sind.
2Sind beide Ehegatten Landwirte, haften sie gesamtschuldnerisch. 3Die Beiträge werden unmittelbar an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt; die Zahlung soll im Wege des Kontenabbuchungsverfahrens durchgeführt werden. 4Für den Tag der Zahlung, die zulässigen Zahlungsmittel und die Reihenfolge der Tilgung gelten die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend.
(1a) (weggefallen)
(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse rechnet mit Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf einen Zuschuss zum Beitrag bis zur Höhe des Zahlbetrages auf.
(3) 1Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt.
Nach Satz 1 trägt der Landwirt die Beiträge für sich selbst und für die in seinem Unternehmen tätigen Mifa. Landwirt in diesem Sinne ist sowohl der nach § 1 Abs. 2 als auch der nach § 1 Abs. 3 Versicherte.
Nach Satz 2 haften Eheleute, die beide Landwirte sind, für ihre Beiträge gesamtschuldnerisch. Die Haftung erfasst alle Beitragsforderungen, die entstanden sind in der Zeit, in der beide Ehegatten Landwirte waren. Anders als nach der bis zum 31.07.2004 geltenden Fassung (vgl. dazu Rdschr. AH 37/02) kommt es auf die Versicherungspflicht nicht an. Die Neufassung war nach § 94 Abs. 1 Satz 1 auch auf am 01.08.2004 schon fällige Beitragsforderungen anzuwenden (Rdschr. Nr. 80/04).
Die gesamtschuldnerische Haftung für Beitragsforderungen, die während der Ehe entstanden sind, wird durch Auflösung der Ehe nicht beendet.
Nach § 425 BGB wirkt insbesondere der Verzug eines Gesamtschuldners nur gegen diesen; der einzelne Gesamtschuldner haftet also nur für die Kosten der gegen ihn gerichteten Rechtsverfolgung. Dies gilt auch für Säumniszuschläge i. S. d. § 24 SGB IV.
Wie schon nach dem bis 31.12.1994 geltenden Recht ist der Landwirt Schuldner des Beitrags für die bei ihm tätigen Mifa. Sind beide Ehegatten als Landwirt versichert und besteht zu jedem der beiden ein entsprechendes Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis, haften sie für den Beitrag des Mifa gesamtschuldnerisch. Ist eine Person in mehreren landw. Unternehmen versicherungspflichtig als Mifa tätig, haften die einzelnen Unternehmer ebenfalls gesamtschuldnerisch (vgl. § 421 BGB).
Soweit Beiträge, die ein verstorbener Landwirt zur AdL zu zahlen hatte, vor dessen Tod noch nicht beglichen wurden, haftet der Erbe nach §§ 1922, 1967 BGB auch für diese Nachlassverbindlichkeiten; hierzu zählen die gesetzlichen, vertraglichen oder außervertraglichen Verbindlichkeiten des Erblassers. Die an den verstorbenen Landwirt gerichtete Forderung hat ihre Rechtsgrundlage in Vorschriften des öffentlichen Rechts (§§ 1, 70, § 22 SGB IV). Sie verliert durch den Erbfall nicht die Qualität eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs; hierbei kommt es nicht darauf an, ob diese Forderung noch zu Lebzeiten des Landwirts durch Verwaltungsakt erhoben wurde. Die Tatsache, dass erst Regelungen des Privatrechts u. a. die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers begründen, ändert nichts an dem öffentlich-rechtlichen Charakter dieser Forderung (vgl. BSG, 15.09.1988 - 9/9a RV 32/86, SozR 1300 § 45 Nr. 40 sowie 11.11.1966 - 10 RV 87/65, BSGE 25, 268). Diese Auffassung ist auch sachgerecht, da im Vordergrund von Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit eines solchen Verwaltungsakts immer Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften stehen werden. Die LAK kann somit den vom Verstorbenen noch nicht gezahlten Beitrag von dessen Erben durch Verwaltungsakt, aus dem heraus die Zwangsvollstreckung (§ 66 SGB X) möglich ist, verlangen.
Nach Satz 3 sind die Beiträge unmittelbar an die LAK zu zahlen. Im zweiten Halbsatz wird erstmals die verwaltungseinfachste Form der Beitragserhebung, per Kontenabbuchungsverfahren, gesetzlich niedergelegt. Mit der Verwendung des Wortes „soll“ strebt der Gesetzgeber an, dass dieses Verfahren im Regelfall zur Anwendung kommt. Der Beitragsschuldner bleibt freilich in seiner Entscheidung, eine Abbuchungsermächtigung zu erteilen, frei, sodass die Vorschrift Appellcharakter hat.
Satz 4 in seiner ab dem 01.08.2001 geltenden Fassung (LSVOrgG) verweist bezüglich
- des Zeitpunkts der Beitragszahlung auf § 3 Abs. 1 BVV,
- der zulässigen Zahlungsmittel auf § 3 Abs. 1 und 2 BVV und
- der Tilgungsreihenfolge auf § 4 BVV.
Die nach §§ 4 oder 5 freiwillig Versicherten sind in eigener Person Beitragsschuldner. Durch Verweis auf Absatz 1 Satz 2 und 3 finden die Grundsätze hinsichtlich der gesamtschuldnerischen Haftung sowie des Zahlungsverfahrens Anwendung. Da freiwillig Versicherten kein Anspruch auf Beitragszuschuss zugebilligt wird (vgl. § 32 Abs. 1), erübrigt sich ein Verweis auf Absatz 2.
Nicht freiwillig versichert sind Personen, deren Versicherungspflicht sich aus dem Fünften Kapitel (§ 84 Abs. 1, 2 und 3) ergibt. Für sie gilt § 115, wonach sie ihre Beiträge selbst zu tragen haben. Für die nach § 84 Abs. 1a und 1b im Wege des Bestandsschutzes versicherten Personen ist § 70 anzuwenden, weil § 84 Abs. 1a und 1b die Regelungen des § 1 lediglich in der Weise modifiziert, dass an die Stelle der nach § 1 Abs. 5 geltenden Mindestgröße die seitherige, vor der Anpassung des Mindestgrößenbeschlusses geltende Mindestgröße tritt. Im Übrigen ist weiterhin das Hauptrecht (also auch § 70) anzuwenden.