§ 5
Freiwillige Weiterversicherung
(1) Personen, die zuletzt als Landwirt versichert waren und die nicht mehr versicherungspflichtig sind, können die Versicherung freiwillig fortsetzen, wenn sie
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die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben,
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die Wartezeit von 15 Jahren noch nicht erfüllt haben,
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noch keine Rente beziehen,
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die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und
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die Fortsetzung der Versicherung innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht beantragen.
(2) Die Versicherung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Versicherungspflicht endet.
(3) Die Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung endet mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 nicht mehr erfüllt sind.
Erläuterungen
Während § 4 vor allem den Ehegatten ehemaliger Landwirte eine Weiterversicherungsmöglichkeit eröffnet, bietet § 5 Personen, die zuletzt als Landwirt i. S. d. § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 versichert waren und vor Erfüllung der 15-jährigen Wartezeit aus der Versicherung ausscheiden, die Möglichkeit der Weiterversicherung mit dem Ziel, die Wartezeit für eine Regelaltersrente zu erfüllen. Die Vorschrift betrifft z.B. Unternehmer, die ihr Unternehmen bis unter die Mindestgröße verkleinert haben; desgleichen solche, die nicht mehr die Absicht haben, Gewinne zu erzielen (§ 1 Abs. 7).
Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen der Weiterversicherung. Das Tatbestandsmerkmal „...zuletzt als Landwirt versichert waren...“ stellt sicher, dass Personen, die im Zeitpunkt der Beendigung der Versicherung als mitarbeitender Familienangehöriger versicherungspflichtig waren, nicht zur Weiterversicherung berechtigt sind. Darüber hinaus wird im Zusammenhang mit dem weiteren Wortlaut „...und die nicht mehr versicherungspflichtig sind...“ festgelegt, dass nur denjenigen Landwirten die Weiterversicherung ermöglicht wird, die nur wegen des Entfallens der Voraussetzungen des § 1 nicht mehr versicherungspflichtig sind; ein versicherungsfreier oder von der Versicherungspflicht befreiter bzw. ein aktuell als mitarbeitender Familienangehöriger versicherter ehemaliger Landwirt ist somit zur Weiterversicherung nicht befugt. Dies gilt auch dann, wenn z. B. kurze Zeit nach dem Beginn der Befreiung von der Versicherungspflicht das Unternehmen abgegeben wird (vgl. schriftlicher Bericht des A+S-Ausschusses, BT-Drs. 12/7599, Materialband des GLA S. 61).
Zu Nummer 1
Eine Weiterversicherung soll nicht bereits nach einer beliebig kurzen Versicherungspflicht möglich sein, sondern erst nach Erfüllen der fünfjährigen Wartezeit; damit soll Manipulationen vorgebeugt werden. Die auf die Wartezeit anrechenbaren Zeiten ergeben sich aus § 17 Abs. 1, so dass auch Zeiten i. S. v. § 17 Abs. 1 Satz 2 zu berücksichtigen sind. Des Weiteren sind die nach über- und zwischenstaatlichem Recht anrechenbaren Versicherungszeiten zu berücksichtigen. Beitragszeiten vor dem 01.01.1995 sind anrechenbar, soweit die in § 90 genannten Voraussetzungen vorliegen. Die Anrechnung von Beitragszeiten des verstorbenen Ehegatten ist nicht möglich, es sei denn, diese können dem hinterbliebenen Ehegatten nach § 92 Abs. 1 zugesplittet werden.
Zu Nummer 2
Ziel der Weiterversicherung ist allein die Verhinderung des Anwartschaftsverlustes. Deshalb ist sie nur möglich, wenn und solange (Absatz 3) die 15-jährige Wartezeit noch nicht erfüllt ist; hierbei sind die in § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten Zeiten sowie die in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz zurückgelegten Zeiten anzurechnen.
Zu Nummer 3
Der Weiterversicherte darf eine Rente nach dem ALG nicht beziehen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift wird nicht zwischen Renten aufgrund eigener Versicherung und Renten aus abgeleiteter Versicherung (Hinterbliebenenrenten) unterschieden. Unter Beachtung von Sinn und Zweck der freiwilligen Weiterversicherung, die zur Schaffung eines eigenen, auch durch Wiederheirat nicht verfallbaren Anspruchs auf Rente führen soll und unter Beachtung der Tatsache, dass die Gewährung einer Hinterbliebenenleistung neben einer Rente aus eigener Versicherung möglich ist, kann hier nur der Bezug einer Rente aus eigener Versicherung die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung ausschließen. Trotz des auf den Rentenbezug abstellenden Wortlauts ist der durch Antragstellung realisierte (Einzel-) Anspruch hierunter zu fassen (§ 30 Satz 1 i. V. m. § 99 SGB VI); ein Ruhen ist unbeachtlich.
Zu Nummer 4
Die Vorschrift korrespondiert mit § 2 Nr. 1 Buchst. a (s. auch Absatz 3).
Zu Nummer 5
Die Weiterversicherung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht zu beantragen. Unter dem „...Ende der Versicherungspflicht...“ ist der Zeitpunkt zu verstehen, zu dem die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Versicherungspflicht (§ 1) entfallen sind. Gleichwohl beginnt die Frist regelmäßig nicht vor der Aufhebung des in der Vergangenheit erlassenen Bescheides über die Feststellung der Versicherungspflicht (vgl. BSG, 08.03.1973 - 11 RLw 7/72, Rdschr. AH 12/73 und 19.03.1976 - 11 RLw 3/75, Rdschr. AH 20/76 zu § 27 Abs. 1 Satz 1 GAL).
Die Vorschrift regelt den Beginn der Weiterversicherung. Sie gewährleistet den unmittelbaren zeitlichen Anschluss der auf der freiwilligen Weiterversicherung beruhenden Beitragszahlung ab Beginn des Monats, der dem Monat des Endes der Beitragszeit als versicherungspflichtiger Landwirt folgt. Die Regelung ist aber nicht einschlägig, wenn nach Wegfall einer Rente (Absatz 1 Nr. 3) die Berechtigung zur Weiterversicherung nach Absatz 1 erneut besteht; in diesem Fall besteht die Berechtigung vom Beginn des auf den Rentenwegfall folgenden Monats an (vgl. auch Absatz 3).
Sobald
- die 15-jährige Wartezeit für eine Regelaltersrente (§ 11 Abs. 1 Nr. 2) erfüllt ist oder
- ein durch Antragstellung realisierter (Einzel-) Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung besteht, § 30 Satz 1 i. V. m. § 99 SGB VI (ein Ruhen ist unbeachtlich) oder
- die Regelaltersgrenze nach § 11 Abs. 3 (§ 87a) erreicht ist,
endet die Berechtigung zur Weiterversicherung. Ausnahmsweise ist aus Vertrauensschutzgründen (BSG, 28.01.1999 - B 10 LW 1/98 R, Rdschr. AH 2/99) die Weiterversicherung für Zeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze bis zur Erreichung der 15-jährigen Wartezeit (unter Einschluss von Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 und nach über- und zwischenstaatlichem Recht) zulässig, wenn die Versicherungspflicht nach dem GAL zu einem Zeitpunkt begonnen hat, von dem an gerechnet die Wartezeit nur durch eine Beitragszahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze erfüllt werden konnte.
Die Weiterversicherung kann jedoch auch zu jedem beliebigen früheren Zeitpunkt beendet werden (vgl. schriftlicher Bericht des A+S-Ausschusses, BT-Drs.12/7599, Materialband des GLA S. 61). Sobald der Anspruch auf Rente endet, besteht - bei Vorliegen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen - erneut die Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung (vgl. Ausführungen zu Absatz 2).
Tritt ein Endegrund im Laufe eines Kalendermonats ein, endet die Versicherung mit Beginn des Folgemonats.
- Beispiel:
- Erreichen der Regelaltersgrenze mit Ablauf des 10. März.
- Zu Beginn des nächsten Monats ist Absatz 1 Nr. 4 nicht mehr erfüllt.
- Die Versicherung endet mit Beginn des Monats April, gleichbedeutend mit Ablauf des Monats März desselben Jahres.