§ 28
Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
Trifft eine Rente wegen Todes mit Einkommen (§§ 18a bis 18e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) des Berechtigten zusammen, gilt § 97 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 26,4fachen des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung das 39,6fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung tritt.
Seit dem 01.01.1995 richtet sich die Anrechnung von Einkommen (§§ 18a bis 18e SGB IV) auf Renten wegen Todes nach § 97 SGB VI. Somit findet die bereits vor diesem Zeitpunkt im Bereich der GUV und GRV geltende Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes auch in der AdL Anwendung.
Die Kürzung von Renten wegen Todes aufgrund des Erzielens von Einkommen ist in erster Linie wegen der Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenrenten gerechtfertigt (vgl. zu dem bis 31.12.2001 geltenden Recht BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86 und 1484/86, SozVers 1998, 135). Im Gegensatz zu dem bis 31.12.1994 geltenden Recht trennen die gesetzlichen Regelungen eindeutig zwischen dem Vorliegen des Rentenstammrechts, auf das bezogenes Einkommen keinen Einfluss hat, und den Rentenzahlbetrag minderndem Einkommen. Einkommen des Hinterbliebenen wird aber nur insoweit bei der Rente wegen Todes berücksichtigt, als es den gesetzlich bestimmten Freibetrag übersteigt.
Auch bei den Hinterbliebenenrenten der AdL wird nur das vom Hinterbliebenen selbst erworbene Einkommen berücksichtigt, nicht aber abgeleitete Leistungen aus sonstigen Sicherungssystemen. Anderenfalls würde der überlebende Ehegatte weniger als 55 v. H./60 v. H. (vgl. § 23 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4, § 104a) der Leistungen erhalten, von denen beide Ehegatten zuletzt gelebt haben. Dies ist im Hinblick auf die Funktion der Hinterbliebenenrenten nicht gewollt und würde auch gegen den Grundsatz der Lebensstandardorientierung der Hinterbliebenenrenten verstoßen (vgl. BT-Drs. 10/2677).
Durch das AVmEG wurde mit Wirkung vom 01.01.2002 das auf Renten wegen Todes anzurechnende Einkommen insbesondere um sog. Vermögenseinkommen (vgl. § 18a Abs. 1 Nr. 3 SGB IV) ergänzt; bis zu diesem Zeitpunkt konnte nur Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen i. S. d. bis zum 31.12.2001 geltenden Rechts berücksichtigt werden. Die Neuregelung greift jedoch nur bei Witwen-/Witwerrenten, denen ein Rentenartfaktor von 0,55 zugrunde liegt.
In allen anderen Fällen finden die bis zum 31.12.2001 geltenden, in Teilbereichen modifizierten Einkommensanrechnungsregelungen, die in § 114 SGB IV angesiedelt sind, Anwendung (vgl. die Erläuterungen zu § 106a).
Weil Waisenrenten seit 01.07.2015 einkommensunabhängig gezahlt werden, zählen zu den Renten wegen Todes i. S. dieser Vorschrift nur noch Witwen- und Witwerrenten nach §§ 14 (auch soweit sich der Anspruch auf § 16 gründet), 88 und 96 sowie - i. V. m. § 1a - Renten an überlebende Lebenspartner.
Nach der bis zum 30.06.2015 gültigen Fassung des § 28 i. V. m. der damals geltenden Fassung des § 97 SGB VI fand für Waisenrenten (§ 15) eine Einkommensanrechnung für Anspruchszeiten vor dem 01.07.2015 statt.
Das in Betracht kommende Einkommen ergibt sich aus § 18a SGB IV. Danach sind Erwerbs-, Erwerbsersatzeinkommen (erweitert um bestimmte Leistungen aus privatrechtlichen Verträgen), sog. Vermögenseinkommen, Elterngeld sowie Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach § 3 Nr. 28 EstG anzurechnen, soweit § 18a Abs. 1 Satz 2 SGB IV nichts Abweichendes bestimmt.
Erwerbseinkommen ist
- Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV),
- Arbeitseinkommen (§ 18a Abs. 2a SGB IV) und
- vergleichbares Einkommen.
Arbeitsentgelt i. S. d. § 14 SGB IV sind alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Maßgebend ist das Bruttoarbeitsentgelt ohne Rücksicht auf (Beitrags-)Bemessungsgrenzen.
Die in § 17 SGB IV enthaltenen Lohnbestandteile sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Steuerfreie Zuschläge, wie z. B. Sonntags-, Feiertags- oder Nachtzuschläge, soweit der Grundlohn den Betrag von 25 Euro je Stunde nicht überschreitet (Rdschr. LSV 10/06), sowie Fahrkostenzuschüsse sind nicht Bestandteil des Entgelts, wohl aber die tariflich zustehenden vermögenswirksamen Leistungen. Auch die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wird angerechnet.
Der steuerfreie Aufstockungsbetrag nach § 3 Altersteilzeitgesetz ist weder Arbeitsentgelt noch diesem vergleichbares Einkommen. Gleichwohl ist er nach der Rechtsprechung des BSG als Einkommen anderer Art auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen. Eine Klarstellung erfolgte mit dem mit Wirkung vom 01.01.2017 eingefügten § 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB IV. Dies gilt jedoch nicht für die Einkommensanrechnung, die nach § 106a i. V. m. § 114 SGB IV zu beurteilen ist (BSG, 17.04.2012 - B 13 R 73/11 R, Rdschr. L 102/12). Arbeitsentgelt, das ein behinderter Mensch von einem Träger einer in § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI genannten Einrichtung (zum Beispiel Werkstatt für behinderte Menschen - WfbM) erhält, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen (§ 18a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB IV in der Fassung ab 01.01.2017).
Das Arbeitseinkommen i. S. d. § 18a Abs. 2a SGB IV umfasst den positiven Saldo der Gewinne und Verluste aus
- Land- und Forstwirtschaft i. S. d. §§ 13 und 14 EStG,
- Gewerbebetrieb i. S. d. §§ 15 bis 17 EStG und
- selbständiger Arbeit i. S. d. § 18 EStG.
Zulässig ist also die Saldierung innerhalb des Arbeitseinkommens. Ergibt sich ein negativer Saldo, wird das Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt.
Die für die Veranlagungsjahre 1999 bis 2003 mögliche (anteilige) Kürzung der zum Arbeitseinkommen zählenden Einkünfte um Verluste aus anderen Einkunftsarten nach § 2 Abs. 3 Sätze 2 bis 8 EStG a. F. (Begrenzung des sog. vertikalen Verlustausgleichs) ist unbeachtlich, weil es sich hierbei nicht um eine allgemeine Gewinnermittlungsvorschrift gehandelt hat (Rdschr. Nr. 45/03 und 28/05).
Unbeachtlich ist auch der Verlustabzug nach § 10d EStG, weil es sich dabei ebenfalls nicht um eine Gewinnermittlungsvorschrift, sondern um eine das Arbeitseinkommen unberührt lassende Durchbrechung des Prinzips der Abschnittsbesteuerung handelt (BSG, 16.05.2001 - B 5 RJ 44/00 R, Rdschr. AH 7/02).
Die Freibeträge nach §§ 14a und 16 Abs. 4 EStG mindern das zu berücksichtigende Arbeitseinkommen für die Anrechnung auf die Rente wegen Todes. Arbeitseinkommen ist daher der Betrag, der im Einkommensteuerbescheid als Summe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgewiesen ist (SVLFG-Info Nr. 024/2017).
Für die Zuordnung zu dem Arbeitseinkommen sind allein steuerliche Kriterien maßgebend. Eine selbständige Tätigkeit muss der Gewinnerzielung nicht zugrunde liegen, wenngleich eine solche regelmäßig vorliegen dürfte (vgl. BSG, 07.10.2004 - B 13 RJ 47/03 R, Rdschr. AH 2/05). Wegen der ggf. nach § 2 Abs. 5a EStG vorzunehmenden Zu- und Abrechnungen vgl. die Erläuterungen zu § 3 Abs. 1 Nr. 1.
Missverständlich ist die Bezugnahme auf § 13a EStG und § 15 Abs. 2 SGB IV in § 18a Abs. 2a Nr. 1 SGB IV (zur Systematik vgl. Zindel, SdL 2001, 176, 193 ff.). Gemeint ist, dass im Falle einer Gewinnermittlung nach § 13a EStG der sich daraus ergebende Gewinn nicht herangezogen werden kann, sondern stattdessen eine Feststellung des Arbeitseinkommens entsprechend § 32 Abs. 6 zu erfolgen hat (vgl. auch § 15 Abs. 2 SGB IV; zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung: BSG, 29.06.2000 - B 13 RJ 11/00 R, Rdschr. AH 24/00).
In Folge des zum 01.01.2012 in Kraft getretenen Steuervereinfachungsgesetzes 2011 (BGBl. I S. 2131) können Kinderbetreuungskosten - beginnend mit der Steuerveranlagung für 2012 - grundsätzlich nur noch als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden.
Jedoch gilt nach § 2 Abs. 5a Satz 2 EStG für die Ermittlung des Arbeitseinkommens i. S. v. § 15 SGB IV die Sonderregelung, dass Kinderbetreuungskosten wie Betriebsausgaben bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen sind. Sie sind weiterhin von den ermittelten Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Gewinn) in dem Umfange abzuziehen, wie sie vom Finanzamt als Sonderausgaben festgestellt bzw. im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen sind (vgl. Rdschr. LSV 134/2011).
Sind für die Feststellung des Arbeitseinkommens mehrere Einkunftsarten (z. B. aus Landwirtschaft und Gewerbe und/oder selbständiger Arbeit) zu berücksichtigen, ist für den Abzug der Kinderbetreuungskosten wie folgt zu verfahren:
- Ist sowohl landwirtschaftliches als auch außerlandwirtschaftliches Arbeitseinkommen anzurechnen, sind die festgestellten Kinderbetreuungskosten stets von den außerlandwirtschaftlichen Einkünften abzuziehen. Damit ist i. S. d. begünstigenden Regelungszwecks von § 2 Abs. 5a Satz 2 EStG sichergestellt, dass sich der Abzug der Kinderbetreuungskosten immer mindernd auf das anzurechnende Arbeitseinkommen auswirken kann (also auch dann, wenn die steuerlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht heranzuziehen sind wie im Fall des § 15 Abs. 2 SGB IV).
- Bei mehreren relevanten außerlandwirtschaftlichen Erwerbseinkünften sind die Kinderbetreuungskosten irgendeiner Einkunftsart zuzuweisen und dort abzuziehen.
Bei Betriebsverpachtung hat der Verpächter einkommensteuerrechtlich ein Wahlrecht, ob er die Betriebsaufgabe i. S. d. §§ 14, 16 und 18 Abs. 3 EStG erklären will (mit der Folge, dass er den Aufgabegewinn zu versteuern hat) - dann erzielt er fortan Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - oder nicht - dann erzielt er weiterhin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit. Dies hat zur Folge, dass auch Miet- und Pachterlöse als Arbeitseinkommen gelten, solange der Betrieb noch nicht im einkommensteuerrechtlichen Sinne aufgegeben ist (BSG, 27.08.1998 - B 10 LW 8/97 R, Rdschr. AH 10/99; 07.10.2004 - B 13 RJ 13/04 R und B 13 RJ 47/03 R, Rdschr. AH 2/05; 30.03.2006 - B 10 KR 2/04 R; 23.01.2008 - B 10 KR 1/07 R, Rdschr. V 53/08). Gleiches gilt für die Einkünfte aus Verpachtung von Milchquoten sowie aus der Aufgabe der Milcherzeugung (Milchrente), vgl. Rdschr. Nr. 87/01. Wird das Unternehmen im einkommensteuerrechtlichen Sinne aufgegeben, sind Miet- und Pachterlöse den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen. Als solche gehören sie zu dem - (vorbehaltlich von § 106a) seit dem 01.01.2002 ebenfalls anrechenbaren - Vermögenseinkommen, vgl. § 18a Abs. 4 Nr. 2 SGB IV. Die bisherige Privilegierung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei Ausübung des Wahlrechts zugunsten der Hofaufgabe ist damit weggefallen.
Arbeitseinkommen aus der im Rahmen von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 mit dem Rentenanspruch vereinbaren Bewirtschaftung von Restflächen ist ggf. nach § 15 Abs. 2 SGB IV i. V. m. § 32 Abs. 6 zu ermitteln; § 15 Abs. 2 SGB IV ist nicht verfassungswidrig (BSG, 29.06.2000 - B 13 RJ 11/00 R, Rdschr. AH 24/00).
Werden keine Restflächen bewirtschaftet und ist der Betrieb im einkommensteuerrechtlichen Sinne nicht aufgegeben, scheidet eine Ermittlung des Arbeitseinkommens nach § 15 Abs. 2 SGB IV i. V. m. § 32 Abs. 6 aus. Als Arbeitseinkommen ist der sich nach § 4 Abs. 3 EStG aus den Pachteinnahmen nach Abzug von Betriebsausgaben ergebende Gewinn dem Einkommensteuerbescheid auch dann zu entnehmen, wenn dieser Hinweise auf eine Gewinnermittlung nach § 13a EStG enthält, denn tatsächlich findet, wenn keine Flächen mehr bewirtschaftet werden, nur noch eine Überschussrechnung ähnlich § 4 Abs. 3 EStG statt (vgl. § 13a Abs. 3 EStG, Grundbetrag „0“ zuzüglich Pachteinnahmen abzüglich bestimmter Betriebsausgaben).
Vergleichbares Einkommen sind Einkünfte, die dem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung oder dem Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit vergleichbar sind. Hierzu zählen u. a.
- Vorruhestandsgeld i. S. d. Vorruhestandsgesetzes,
- Bezüge von Ministern, parlamentarischen Staatssekretären sowie
- Abgeordnetendiäten (nicht aber die zusätzlich gewährte Aufwendungspauschale),
- Überbrückungsgelder des Arbeitgebers nach § 3 ATG,
- Abfindungen des Arbeitgebers wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (zu berücksichtigen ist nur der Bestandteil, der den Verlust des Arbeitsentgelts ausgleichen soll), vgl. auch die Erläuterungen zu „vergleichbare Einkommen“ bei § 3.
Das heranzuziehende Erwerbsersatzeinkommen wird in § 18a Abs. 3 SGB IV detailliert und abschließend aufgezählt. Im Gegensatz zu dem bis 31.12.2001 geltenden Recht werden auch Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit aus einer betrieblichen oder überbetrieblichen Versorgung sowie entsprechende Renten aus einer privaten Lebens- und Rentenversicherung dem Erwerbsersatzeinkommen zugeordnet. Außerdem sind Renten aus allgemeinen privaten Unfallversicherungen sowie sonstige private Versorgungsrenten zu berücksichtigen (§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 und 10 SGB IV - zum Übergangsrecht vgl. § 106a und § 114 SGB IV).
Die Einbeziehung von Renten, denen ein privat-rechtlicher Anspruch zugrunde liegt, hat eine Änderung der Legaldefinition des Erwerbsersatzeinkommens i. S. v. § 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV zur Folge gehabt: Gefordert wird nur noch der Ersatz von Erwerbseinkommen als Leistungszweck. Hingegen ist bei § 114 Abs. 1 SGB IV, wie im Übrigen auch bei § 3 Abs. 4, weiterhin erforderlich, dass die Leistungen aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden.
Zu dem nach § 18a Abs. 3 SGB IV anzurechnenden Erwerbsersatzeinkommen und den vergleichbaren Leistungen zählen u. a.:
- Arbeitslosengeld (§§ 118 ff. SGB III) und das Teilarbeitslosengeld (§ 150 SGB III), nicht jedoch das Arbeitslosengeld II (§§ 19 ff. SGB II),
- Existenzgründungszuschuss (§ 421l SGB III a. F.) wurde vor Einführung des Gründungszuschusses (ab 01.08.2006) an Personen bei Gründung einer „Ich-AG“ im Rahmen der Arbeitsförderung gewährt und war als ein vergleichbares Einkommen i. S. v. § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV für die Einkommensanrechnung zu berücksichtigen (vgl. Rdschr. L 93/08). Die zuvor vertretene gegenteilige Rechtsauffassung (vgl. Rdschr. Nr. 118/03) wurde im Interesse einer mit der DRV Bund einheitlichen Rechtsanwendung aufgegeben,
- Überbrückungsgeld (Übbg) war in der Zeit vor dem 01.01.2005 (§ 57 SGB III a. F.) als vergleichbare Leistung gem. § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV zu berücksichtigen, wenn dem Übbg eine unterhaltssichernde Funktion zukam. Dies war immer dann der Fall, wenn dem Übbg ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vorausgegangen war. Dagegen war von einem vorwiegend fürsorglichen Leistungscharakter des Übbg, mit der Folge der Nichtberücksichtigung als Einkommen, auszugehen, wenn es im Anschluss an Arbeitslosenhilfe gezahlt wurde (vgl. BSG, 10.05.2007 - B 10 LW 7/05 R, Rdschr. L 93/08).
- Im Zuge der Einführung von Arbeitslosengeld II war ab dem 01.01.2005 die bis dahin über § 57 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 5 SGB III a. F. mögliche Verknüpfung mit Arbeitslosenhilfe weggefallen. Dem Übbg kam seitdem ausschließlich eine unterhaltssichernde Funktion zu, mit der Folge, dass es seither generell für die Einkommensanrechnung heranzuziehen war,
- Gründungszuschuss ersetzt seit dem 01.08.2006 die bisherigen Förderleistungen Übbg und Existenzgründungszuschuss. Die §§ 57 ff. SGB III wurden durch Artikel 2 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende v. 20.07.2006 entsprechend neu gefasst.
- Die Neuregelung knüpft nach Inhalt und Zielsetzung im Wesentlichen an das bisherige Übbg an und setzt bei Beginn der selbständigen Erwerbstätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld voraus.
- Der Gründungszuschuss wird in den ersten neun Monaten (Förderphase 1) zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe des individuellen Arbeitslosengeldes (§ 58 Abs. 1 SGB III) zuzüglich einer monatlichen Pauschale von 300 Euro zur freiwilligen Absicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung gezahlt. Danach wird für sechs weitere Monate (Förderphase 2) nur noch die Pauschale als Ermessensleistung gezahlt (§ 58 Abs. 2 SGB III).
- Für die Einkommensanrechnung ist nur der in der ersten Förderphase gezahlte Gründungszuschuss ohne den zusätzlichen Pauschbetrag heranzuziehen. Der Pauschbetrag bleibt - auch in der zweiten Förderphase - wegen seiner besonderen Zweckbindung unberücksichtigt. In der zweiten Förderphase erfolgt deshalb keine Einkommensanrechnung mehr.
- Soweit der Gründungszuschuss zu berücksichtigen ist, erfolgt dies ohne einen Abzug nach § 18b Abs. 5 SGB IV.
- Die bislang zur Einkommensanrechnung bzgl. Gründungszuschuss anderslautende Rechtsauffassung (vgl. Rdschr. LSV 33/07) wird aufgegeben.
Vermögenseinkommen ist nach § 18a Abs. 4 SGB IV der positive Saldo der positiven oder negativen Überschüsse, Gewinne oder Verluste aus den Vermögenseinkommensarten
- Einnahmen aus Kapitalvermögen (i. S. v. § 20 EStG),
- Einnahmen aus Versicherungen (i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc und dd EStG i. d. F. vom 01.01.2004),
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (i. S. v. § 21 EStG),
- Gewinne aus Veräußerungsgeschäften (i. S. v. § 23 EStG).
Zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen zählen u. a.
- Zinsen aus Sparbüchern, Sparbriefen, Sparverträgen oder ähnlichen Anlageformen, sowie aus anderen festverzinslichen Wertpapieren (z. B. Anleihen, Schuldverschreibungen),
- Gewinnanteile wie z. B. Dividenden aus Wertpapieren jeder Art,
- Sonstige Erträge aus Beteiligung an einem Handelsgewerbe (z. B. als stiller Gesellschafter),
- Zinsen aus privaten Darlehen,
- Gewinnanteile aus steuerpflichtigen Kapitalversicherungen bzw. Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht („Neuverträge” - § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG i. d. F. vom 01.01.2005),
- Gewinnanteile aus steuerpflichtigen Kapitalversicherungen bzw. Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, wenn die Versicherungsleistung vor Ablauf von 12 Jahren nach Vertragsabschluss erfolgt („Altverträge“ - § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG i. d. am 31.12.2004 geltenden Fassung),
- Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (Aktien, Anleihen etc.) ab 01.01.2009 infolge des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008; bis dahin Veräußerungsgewinne i. S. v. § 23 EStG.
Soweit Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG dem sog. Teileinkünfteverfahren bzw. bis 31.12.2008 dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen (und damit zu 40 %, bis 31.12.2008 zu 50 % steuerfrei sind - § 3 Nr. 40 EStG), sind sie dennoch in voller Höhe als Einkommen heranzuziehen (§ 18a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB IV).
In voller Höhe sind auch die Erträge aus den ab 01.01.2005 abgeschlossenen Versicherungsverträgen - „Neuverträge“ - für die Einkommensanrechnung heranzuziehen (§ 18a Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a SGB IV), obwohl diese unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG nur zur Hälfte der Einkommensteuer unterliegen. Als Ertrag i. S. d. Steuerrechts gilt der Unterschiedsbetrag zwischen Versicherungsleistung und dem Gesamtbetrag der gezahlten Beiträge.
Die „Altverträge“ (Vertragsabschluss vor 01.01.2005) mit einer Ablaufleistung von weniger als 12 Jahren unterliegen der Besteuerung dagegen nur mit den aus den Sparanteilen erwirtschafteten Zinsen, die als Vermögenseinkommen heranzuziehen sind, nicht hingegen der insgesamt ausgezahlte Betrag. Diese Regelung gilt gem. § 52 Abs. 36 Satz 5 EStG i. d. F. des AltEinkG (seit 31.07.2014: § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG) auch über den 01.01.2005 fort.
Die Einnahmen aus Kapitalvermögen sind seit 01.01.2009 für die Einkommensanrechnung aufgrund der Änderungen durch das SV-Änderungsgesetz vom 19.12.2007 nur noch um den Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG (vgl. Artikel 1 Unternehmensteuerreformgesetz 2008; 801 Euro bzw. bei zusammen veranlagten Ehegatten 1.602 Euro) zu vermindern. Dieser ersetzt den bisherigen Sparer-Freibetrag sowie den - individuellen als auch pauschalen - Werbungskostenabzug.
Soweit die Einnahmen vor 2009 erzielt worden sind, sind noch die alten Regelungen anzuwenden: die Einnahmen sind zunächst um die geltend gemachten individuellen Werbungskosten oder um die Werbungskostenpauschale (zuletzt 51 Euro, bei zusammen veranlagten Ehegatten 102 Euro, § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG) zu mindern. Dann ist der Sparer-Freibetrag (zuletzt 750 Euro jährlich (ab 2007) bzw. 1.550 Euro jährlich für die Veranlagungsjahre bis 2003 und 1.370 Euro jährlich bis 2006) abzuziehen.
Die Einnahmen aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc und dd EStG in der am 01.01.2004 geltenden Fassung sind als anzurechnendes Vermögenseinkommen gem. § 18a Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b SGB IV gesondert zu erfassen.
Da die darunter zu subsumierenden Verträge nicht im Katalog des § 20 EStG i. d. F. bis zum 31.12.2004 enthalten waren, mussten sie bereits in der Vergangenheit durch ausdrücklichen Verweis auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc und dd EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung in Bezug genommen werden. Auch die durch das AltEinkG erfolgte Neufassung des § 20 EStG beinhaltet diese Verträge nicht, weshalb sie nun in § 18a Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b SGB IV weiterhin gesondert erwähnt sind.
Hierunter fallen die „Altverträge“, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden und eine Vertragslaufzeit von mindestens 12 Jahren aufweisen müssen. Die Einnahmen aus diesen Versicherungen stellen einmalig gezahltes Einkommen dar. Monatlich wiederkehrende Zahlungen aus verrenteten Versicherungen werden als Einkommen über § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 SGB IV erfasst.
Wenngleich für diese Versicherungen - im Unterschied zu den „Altverträgen“ mit einer geringeren Vertragslaufzeit - das mit dem AltEinkG aufgehobene Steuerprivileg für Lebensversicherungen weiter gilt (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EStG (seit 23.07.2009: § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG) i. V. m. § 52 Absatz 28 Satz 5 EStG) und die Einnahmen damit von der Einkommensteuer freigestellt sind, müssen sie für die Einkommensabrechnung berücksichtigt werden.
§ 18a Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b SGB IV bestimmt zudem, dass nicht die ausgezahlte Versicherungssumme als Ganzes, sondern die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen (i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG i. d. am 21.09.2002 geltenden Fassung) als Einnahme zu berücksichtigen sind.
Außerrechnungsmäßige Zinsen sind die zur Beitragsrückerstattung oder Erhöhung der Versicherungssumme verwendeten Zinsen (Überschusszinsen, Schlussbonus usw.). Rechnungsmäßige Zinsen sind die von vornherein garantierten und mit der fälligen Versicherungssumme zufließenden Zinsen aus Sparanteilen, die in den Beiträgen zur Kapitallebensversicherung enthalten sind (Verzinsung des Deckungskapitals).
Ausgenommen von der Einkommensanrechnung sind solche Einnahmen, die aufgrund des Todes des Versicherungsnehmers geleistet werden, hierbei handelt es sich um abgeleitete und damit anrechnungsfreie Leistungen.
Wie die Einnahmen aus Kapitalvermögen sind auch die Einnahmen aus Versicherungen ab 01.01.2009 infolge des SV-Änderungsgesetzes vom 19.12.2007 lediglich um den sog. Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008; 801 Euro bzw. bei zusammen veranlagten Ehegatten 1.602 Euro) zu vermindern. Ein individueller oder pauschaler Werbungskostenabzug ist nur noch für davor liegende Veranlagungszeiträume zulässig.
Sind in dem Jahr, in dem Einnahmen aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind, zugleich auch Einnahmen aus einer Versicherung i. S. d. § 18a Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b SGB IV erzielt worden, sind der Pauschbetrag für Werbungskosten sowie der Sparer-Freibetrag - bzw. ist ab 01.01.2009 nur noch der Sparer-Pauschbetrag - in der für den Versicherten günstigsten Weise abzuziehen. Der Abzug ist deshalb in der Weise vorzunehmen, dass das für die Einkommensanrechnung verbleibende Vermögenseinkommen so gering wie möglich ausfällt und somit das für den Versicherten günstigste Ergebnis erzielt wird.
Die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i. S. v. § 18a Abs. 4 Nr. 2 SGB IV sind die nach § 21 EStG zu versteuernden und um die tatsächlich entstandenen Werbungskosten (§ 9 EStG) geminderten Einnahmen. Ein pauschaler Abzug von Werbungskosten ist nicht vorgesehen, da § 9a EStG keine entsprechende Regelung vorsieht.
Sofern sich nach Abzug der Werbungskosten ein negativer Betrag, also ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung, ergibt, ist dessen Saldierung mit den (positiven) Einnahmen aus anderen Vermögenseinkommensarten zulässig.
Die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sind die nach § 23 EStG zu versteuernden Einkünfte, die auch als „Spekulationsgewinne“ bezeichnet werden. Sie beziehen sich vor allem auf die Anschaffung und kurzfristige (Weiter-)Veräußerung von Immobilien (innerhalb von 10 Jahren nach Kauf) und Wertpapieren (innerhalb von einem Jahr nach Kauf).
Veräußerungsgewinne entstehen, wenn der Veräußerungspreis den Anschaffungspreis zzgl. der tatsächlich entstandenen Werbungskosten übersteigt. Bei der Gewinnermittlung darf daher kein Abzug der Werbungskosten mehr erfolgen. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können mit Einnahmen anderer Vermögenseinkommensarten (§ 2 Abs. 3 EStG) saldiert werden.
Die Gewinne sind ab 01.01.2009 bis zu einer Höhe von 600 Euro (zuletzt seit Veranlagungsjahr 2002 512 Euro) im Jahr steuerfrei und damit nicht für die Einkommensanrechnung heranzuziehen. Wird diese Freigrenze indes überschritten, ist der gesamte Betrag vom ersten Cent für die Besteuerung heranzuziehen. Wenngleich § 3 Nr. 40 EStG auch einen Teil des Gewinns steuerfrei stellt, ist der Gewinn als Vermögenseinkommen in voller Höhe der Einkommensanrechnung zugrunde zu legen („Rückausnahme“ - § 18a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB IV).
Infolge des Unternehmenssteergesetzss 2008 werden ab 01.01.2009 die Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (Wertpapiere etc.) den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) zugeordnet. Damit unterfallen nur noch die Gewinne aus privaten Grundstücks- bzw. Immobilienverkäufen innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren als Veräußerungsgewinne dem § 23 EStG.
Das mit dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit - Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) - mit Wirkung vom 01.01.2007 eingeführte Elterngeld ist nach § 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV als Einkommen „eigener Art“ für die Einkommensanrechnung zu berücksichtigen. Bis zum Inkrafttreten des 6. SGB IV-ÄndG blieb insoweit unberücksichtigt, dass das Elterngeld an sich nach § 3 Nr. 67 EStG steuerfrei gestellt war (§ 18a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB IV i. d. F. bis 31.12.2016). Mit der neuen Fassung des § 18a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB IV sind steuerfreie Einkünften nicht mehr von der Einkommensanrechnung ausgenommen, sodass Widersprüche der bisherigen Vorschriften beseitigt sind.
Anspruch und Umfang dieser Sozialleistung regelt das BEEG, das u. a. das Elterngeld bis zur Höhe von 300 Euro monatlich von der Einkommensanrechnung ausnimmt (§ 10 Abs. 1 BEEG); wird das Elterngeld auf Antrag des Berechtigten nur in halber Höhe (vgl. § 6 Abs. 2 BEEG) geleistet, bleibt das Elterngeld i. H. v. 150 Euro monatlich für die Dauer des Bezuges außer Ansatz (§ 10 Abs. 3 BEEG). Korrespondierend dazu ist auch durch § 18b Abs. 5a SGB IV der (maßgebliche) anrechnungsfreie Betrag sichergestellt. Darüber hinaus ist ein weiterer Abzug von der Sozialleistung nicht vorgesehen.
Nicht als Einkommen zu berücksichtigen waren nach § 18a Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der Fassung bis 31.12.2016 solche Erwerbs-, Erwerbsersatz- und Vermögenseinkommen, die zu den steuerfreien Einnahmen nach § 3 EStG gehören. Davon ausgenommen waren wiederum die unter § 3 Nr. 28 (z. B. Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz) und Nr. 40 EStG (Besteuerung nach dem Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren) fallenden Einnahmen sowie die Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 8 SGB IV (Krankengeld, Arbeitslosengeld, Krankentagegeld etc. sowie der Berufsschadensausgleich nach den Regelungen des BVG) und § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 SGB IV (vgl. § 3 Nr. 6 EStG). Die Regelung war überflüssig, soweit sich Gleiches schon aus der Anknüpfung an das EStG in § 18a Abs. 2a und 4 SGB IV sowie - was die Anrechenbarkeit der nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Einnahmen betrifft - aus § 2 Abs. 5a EStG ergab (Zindel, SdL 2001, 176, 194). Mit dem 6. SGB IV-ÄndG ist § 18a Abs. 1 SGB IV mit Wirkung vom 01.01.2017 unter anderem dahingehend geändert worden, dass steuerfreie Einkünfte nach § 3 EStG nunmehr nicht mehr von der Einkommensanrechnung ausgenommen sind. Ab dem 01.01.2017 sind daher auch steuerfreie Einkünfte nach § 3 Nr. 67 EStG als Einkommen anzurechnen.
Dagegen sind gem. § 18a Abs. 1 Satz 2. Nr. 2 SGB IV Einnahmen, die aus nach § 10a EStG oder Abschnitt XI des EStG geförderten Altersvorsorgeverträgen stammen, weiterhin ausgenommen. Der vom Gesetzgeber gewünschte Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge, die u. a. zum Ziel hat, einen Ausgleich für die Absenkung des Rentenniveaus zu schaffen, soll nicht entwertet werden, indem darauf beruhende Leistungen zur Minderung der Renten wegen Todes führen.
Sie ist in § 18b SGB IV bestimmt. Zu beachten sind die je nach Einkommensart verschiedenen Zeiträume, welche der Berechnung des monatlichen Einkommens zugrunde zu legen sind (Absätze 1 bis 3), sowie die Sonderregelung für die erstmalige Feststellung der Rente in Absatz 3.
Nach § 18b Abs. 3 Satz 1 SGB IV ist das Einkommen des laufenden Kalenderjahres der Einkommensanrechnung zugrunde zu legen, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr kein Einkommen nach Absatz 2 oder nur kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV erzielt worden ist. Bei negativem Arbeitseinkommen oder einem negativen Saldo mehrerer Arbeitseinkommen (aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe und/oder selbständiger Arbeit) wird kein Arbeitseinkommen angesetzt - mit der Folge, dass von dem laufenden Einkommen auszugehen ist, wenn im vorangegangenen Jahr nur Erwerbsersatzeinkommen oder kein weiteres (positives) Erwerbsersatzeinkommen erzielt wurde.
Im Gegensatz zu dem bis zum 30.06.2001 geltenden Recht ist bei gleichzeitigem Bezug von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nicht mehr nur das Erwerbseinkommen, sondern die Summe aus beiden Einkommen zu berücksichtigen (§ 18b Abs. 2 Satz 2 SGB IV i. d. F. des insoweit zum 01.07.2001 in Kraft getretenen 4. Euro-Einführungsgesetzes). Dies ist z. B. der Fall, wenn der Rentenbezieher eine Überbrückungsbeihilfe des Arbeitgebers (dem Arbeitsentgelt vergleichbares Einkommen, vgl. zu § 3 und zu § 8 FELEG) in Höhe eines bestimmten Teils des letzten Nettoarbeitsentgelts und gleichzeitig Arbeitslosengeld bezieht.
§ 18b Abs. 5 SGB IV regelt die Kürzung verschiedener Einkommensarten.
§ 18b Abs. 5a SGB IV stellt sicher, dass der nach § 10 BEEG anrechnungsfreie Betrag unberücksichtigt bleibt.
Von besonderer verwaltungspraktischer Bedeutung für die LAK dürfte § 18b Abs. 6 SGB IV sein. Bezieht etwa die Witwe eines Nebenerwerbslandwirts Witwenrente nicht nur nach § 14, sondern auch nach § 46 SGB VI, dann ist eine etwa schon vom Träger der GRV getroffene Entscheidung über die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens für die LAK bindend.
Erkennt die LAK, dass die Entscheidung des RV-Trägers rechtswidrig war, weil das ermittelte Einkommen zu hoch oder zu niedrig festgesetzt worden war, kann sie von der durch Verwaltungsakt erfolgten Einkommensfeststellung des RV-Trägers unter den Voraussetzungen der §§ 44 oder 45 SGB X abweichen (vgl. §§ 44 Abs. 3, 45 Abs. 5 SGB X).
Von einem Überprüfungsantrag gegenüber dem RV-Träger bzw. von eigenen Korrekturermittlungen ist abzusehen, wenn von vornherein erkennbar ist, dass auch das korrigierte Einkommen unterhalb der maßgeblichen Freibetragsgrenzen und damit ohne Auswirkung auf die Rentenhöhe bleiben wird.
Einkommensänderungen sind gemäß § 18d Abs. 1 SGB IV grundsätzlich erst vom Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung an zu berücksichtigen. Ausnahmen hiervon regelt Absatz 2.
Fragen der Ermittlung des Einkommens sind in den §§ 18c und 18e SGB IV geregelt. Beide Vorschriften wurden zum 01.01.2009 im Zuge der Einführung der Abgeltungssteuer um Regelungen zum Nachweis von Kapitalerträgen nach § 20 EStG erweitert (vgl. Rdschr. L 203/07), weil der Nachweis über diese Einkünfte allein über den Einkommensteuerbescheid generell nicht mehr möglich ist.
Um ihrer Nachweispflicht nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I und §§ 20 und 21 SGB X nachkommen zu können, werden die Bezieher von Vermögenseinkommen mit § 18c Abs. 4 SGB IV berechtigt, von der Zahlstelle eine Bescheinigung über die gezahlten Kapitalerträge zu verlangen. Diese Bescheinigung ist dem Versicherungsträger (der GUV, AdL und GRV) zum Nachweis des Einkommens vorzulegen.
Über § 18e Abs. 3a SGB IV wird sichergestellt, dass die Daten über das Vermögenseinkommen den Versicherungsträgern zur Feststellung von Einkommensänderungen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Die Vorschrift verpflichtet die Bezieher von Vermögenseinkommen, auf Verlangen der Versicherungsträger ihr im jeweils letzten Kalenderjahr erzieltes Vermögenseinkommen mitzuteilen. Zugleich werden die Zahlstellen von Kapitalerträgen verpflichtet, hierüber eine Bescheinigung auszustellen. Diese Regelung korrespondiert mit der entsprechenden Berechtigung des Einkommensbeziehers in § 18c Abs. 4 SGB IV.
Dies ist gegeben, wenn und solange neben der Rente wegen Todes Erwerbs-, Erwerbsersatz- und Vermögenseinkommen i. S. v. § 18a SGB IV bezogen wird. Maßgebend ist der Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens. Dies ist, falls das Einkommen bereits vor oder ab Rentenbeginn bezogen wird, der Zeitpunkt, zu dem die Rente wegen Todes beginnt (§ 30 Abs. 1 Satz 1 i. V. m § 99 Abs. 2 SGB VI). Unerheblich ist der Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung oder der Überweisung der Rente an den Berechtigten. Ein Zusammentreffen von Rente mit Einkommen vom Beginn der Rente an ist auch dann gegeben, wenn die Nichtanrechnung von Einkommen bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Todesmonat des Versicherten unterbleibt (§ 97 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Tritt Einkommen zu einer Rente wegen Todes hinzu, ist ein Zusammentreffen ab diesem Zeitpunkt gegeben. Handelt es sich um Erwerbsersatzeinkommen, das für eine zurückliegende Zeit bewilligt wird, ist für das Zusammentreffen der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Anspruch auf dieses Erwerbsersatzeinkommen rückwirkend zuerkannt wird; der Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung oder der Auszahlung der Leistung ist unerheblich.
Auf Witwen- und Witwerrenten nach § 14 Abs. 1, 3 und § 96 ist Einkommen bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Todesmonat nicht anzurechnen, § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB VI. Da bei Anspruchsberechtigten nach § 14 Abs. 2 und § 88 von Beginn der Rente an ein Rentenartfaktor von 0,55 oder 0,6 zugrunde gelegt wird, ist das Einkommen bereits ab Rentenbeginn anzurechnen.
Waisenrenten unterlagen früher der Einkommensanrechnung frühestens ab Vollendung des 18. Lebensjahres der Waise, § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI a. F., seit dem 01.07.2015 wird auf sie Einkommen nicht mehr angerechnet.
Anrechenbar ist Einkommen, das das 39,6-fache des aktuellen Rentenwerts (§ 68 SGB VI) übersteigt. Der Freibetrag liegt ca. 50 % höher als der Freibetrag nach § 97 SGB VI. Dies ist angesichts der Anrechenbarkeit der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (diese rechnen zum sog. Vermögenseinkommen, s. o.) und vor dem Hintergrund des Teilsicherungscharakters der AdL, der zur Erhaltung eines angemessenen Lebensstandards im Alter der Ergänzung durch weitere Einkommensquellen bedarf, folgerichtig.
Der Freibetrag erhöht sich gemäß § 97 Abs. 2 Satz 2 SGB VI um das 5,6-fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das dem Grunde nach Anspruch auf Waisenrente nach § 15 hat (erste Alternative); unerheblich ist, aus welchem Versicherungsverhältnis der Anspruch stammt. Nach der zweiten Alternative genügt es, wenn es sich um ein Kind des Berechtigten i. S. d. § 48 Abs. 3 SGB VI handelt.
Das Kriterium der anspruchshindernden Landwirteigenschaft der Waise bleibt dabei jedoch unberücksichtigt. Durch den in § 28 normierten Verweis gilt der Regelungszweck von § 97 Abs. 2 Satz 2 SGB VI für die AdL gleichermaßen. Mit der Erhöhung des Freibetrages soll der besonderen wirtschaftlichen Belastung des hinterbliebenen Ehegatten Rechnung getragen werden. Die Anspruchsvoraussetzung für den erhöhten Freibetrag muss daher in den Systemen GRV und AdL ergebnisgleich festgestellt werden.
- Beispiel:
- Nach dem Tod des Versicherten hat der hinterbliebene Ehegatte Anspruch auf Witwenrente und die gemeinsame Tochter, die ein eigenes 2-jähriges Kind erzieht, Anspruch auf Waisenrente.
- Nach § 97 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ist der Freibetrag der Witwe um das 5,6-fache zu erhöhen.
Für Hinterbliebenenleistungen, die schon vor dem 01.01.1995 geleistet wurden oder bis zum 31.12.1996 begonnen haben, gilt § 106. Diese Regelung steht wiederum im engen Zusammenhang mit Artikel 2 § 6e AHNG, welcher am 01.01.1995 außer Kraft getreten ist. Auf die jeweiligen Erläuterungen zu § 98 Abs. 6 und § 106 wird verwiesen.
Die zum 01.01.2002 durch das AVmEG und das Gesetz zur Verbesserung des Hinterbliebenenrentenrechts erfolgten Änderungen der Vorschriften über die Anrechnung von Einkommen auf Renten wegen Todes gelten nicht für Witwen-/Witwerrenten, wen
- der Ehegatte vor dem 01.01.2002 verstorben ist oder
- die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 01.01.1962 geboren ist.
Dies gilt gleichermaßen für Ansprüche auf Waisenrenten für Zeiten vor dem 01.07.2015, wenn die Waise vor dem 01.01.2002 geboren ist. In diesen Fällen findet § 114 SGB IV Anwendung (vgl. § 106a).