§ 106a
Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
(1) 1Ist die Witwenrente oder Witwerrente ab dem vierten Kalendermonat nach Ablauf des Sterbemonats mit einem Rentenartfaktor von mindestens 0,6 zu ermitteln, findet beim Zusammentreffen von Witwenrenten und Witwerrenten mit Einkommen § 114 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung. 2Bei der Bestimmung des anrechenbaren Einkommens für die in Satz 1 genannten Renten ist das Einkommen anrechenbar, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt; 83 Abs. 2 findet Anwendung. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für eine Rente an frühere Ehegatten.
(2) (weggefallen)
Nach Satz 1 gelten die zum 01.01.2002 durch das AVmEG und das Gesetz zur Verbesserung des Hinterbliebenenrentenrechts erfolgten Änderungen der Vorschriften über die Anrechnung von Einkommen auf Renten wegen Todes nicht für Witwen-/Witwerrenten (§§ 14, 96), wenn der Rente nach Ablauf des dritten Kalendermonats ein Rentenartfaktor von 0,6 zugrunde liegt.
Der Rentenartfaktor beträgt nach § 104a ab Beginn des vierten Kalendermonats nach dem Sterbemonat 0,6, wenn
- der Ehegatte vor dem 01.01.2002 verstorben ist oder
- die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren ist.
Ist dies der Fall, findet beim Zusammentreffen von Witwen-/Witwerrenten mit Einkommen § 114 SGB IV Anwendung (bezüglich der Voraussetzung des Zusammentreffens vgl. die Erläuterungen zu § 28, maßgebend ist der gegenüber § 28 eingeschränkte Einkommensbegriff des § 114 SGB IV).
Nach § 114 Abs. 1 SGB IV ist nur Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen anrechenbar. Vermögenseinkommen bleibt also unberücksichtigt.
Unter Erwerbseinkommen sind nach § 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGB IV zu verstehen
- das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV),
- das Arbeitseinkommen und
- vergleichbares Einkommen.
Das Arbeitseinkommen nach § 18a Abs. 2a SGB IV umfasst die sog. Gewinneinkünfte des EStG, also die Einkünfte aus
- Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 ff. EStG),
- Gewerbebetrieb (§§ 15 ff. EStG) und
- selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG).
Insoweit wird auf die Erläuterungen zu § 28 verwiesen.
Einkünfte aus Vermögensverwaltung (Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, sonstige) bleiben - anders als nach § 28 i. V. m. § 18a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 SGB IV - unberücksichtigt, soweit sie nicht im Rahmen einer Erwerbstätigkeit erzielt werden und dieser somit zuzuordnen sind (vgl. §§ 20 Abs. 3, 21 Abs. 3 EStG).
Das heranzuziehende Erwerbsersatzeinkommen bezeichnet § 114 Abs. 3 SGB IV unter Verweis auf § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 8 SGB IV. Renten aus betrieblicher Altersversorgung und privater Versicherung (§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 und 10 SGB IV) bleiben - anders als nach § 28 - anrechnungsfrei.
Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens
Auf die entsprechenden Erläuterungen zu § 28 wird verwiesen.
§ 114 SGB IV enthält in Absatz 4 und 5 Regelungen über die Kürzung verschiedener Einkommensarten, die von § 18b Abs. 5 SGB IV abweichen:
- § 114 Abs. 5 SGB IV regelt für Renten wegen Todes, die spätestens am 31.12.2001 begonnen haben, von § 18b Abs. 5 SGB IV abweichende Kürzungssätze, allerdings nur für die Zeit bis zum 30.06.2002.
- § 114 Abs. 4 SGB IV bestimmt dauerhaft von § 18b Abs. 5 SGB IV abweichende Kürzungssätze.
Für Einkommensarten, für die § 114 Abs. 4 oder 5 SGB IV nicht einschlägig ist, gilt § 18b Abs. 5 SGB IV.
Einkommensänderungen sind gemäß § 18d Abs. 1 SGB IV grundsätzlich erst vom Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung an zu berücksichtigen. Ausnahmen hiervon regelt § 18d Abs. 2 SGB IV.
Fragen der Ermittlung des Einkommens sind in den §§ 18c und 18e SGB IV geregelt.
Anrechenbar auf die Witwen-/Witwerrente ist das den Freibetrag übersteigende Einkommen, vgl. § 28 i. V. m. § 97 SGB VI. Weil für Renten nach Satz 1 grds. weiterhin nur das auch bereits bis zum 31.12.2001 anzurechnende Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen von Bedeutung ist, verbleibt es für diese Renten bei dem monatlichen Freibetrag in Höhe des 26,4-fachen des aktuellen Rentenwerts der GRV, Satz 2 erster Halbsatz. Nach Satz 2 zweiter Halbsatz i. V. m. § 83 Abs. 2 tritt an die Stelle des aktuellen Rentenwerts der aktuelle Rentenwert (Ost) der GRV, wenn der Rentenberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat (vgl. die Erläuterungen zu § 83 Abs. 2).
Der Freibetrag erhöht sich gemäß § 28 i. V. m. § 97 Abs. 2 Satz 2 SGB VI um das 5,6-fache des aktuellen Rentenwerts bzw. aktuellen Rentenwerts (Ost) der GRV für jedes Kind des Berechtigten, das seinerseits bereits Anspruch auf Waisenrente hat.
Zur Wirkung der Einkommensanrechnung wird auf die Erläuterungen zu § 28 verwiesen. Für Hinterbliebenenleistungen, die bereits vor dem 01.01.1995 geleistet wurden oder bis zum 31.12.1996 begonnen haben, gilt § 106 (vgl. die Erläuterungen zu § 98 Abs. 6 und § 106).
Die Sätze 1 und 2 gelten gemäß Satz 3 auch für Renten an frühere Ehegatten nach § 88 (vgl. auch § 104a Satz 2).