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§ 41

Grundsatz
 

(1) 1Berechtigte, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten, erhalten für diese Zeit Leistungen wie Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. 2Dies gilt auch für Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, soweit nicht die folgenden Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland etwas anderes bestimmen.
 

(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, soweit nicht nach über- oder zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist.

Erläuterungen

Absatz 1 regelt die Leistungserbringung in den Fällen des vorübergehenden Aufenthalts (Satz 1) und des gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland (Satz 2). Im Absatz 2 wird der Vorrang des über- und zwischenstaatlichen Rechts klargestellt.

Stand: November 2020