§ 73
Auskunfts- und Mitteilungspflichten
(1) Für die Auskunfts- und Mitteilungspflichten von Versicherten gilt § 196 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) 1Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt der landwirtschaftlichen Alterskasse die in § 196 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten mit der Maßgabe, dass die übermittelten Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 62 und zur Feststellung der Versicherungspflicht von Ehegatten nach § 1 Absatz 3 genutzt werden dürfen. 2Die landwirtschaftliche Alterskasse übermittelt hierzu der Datenstelle in einem automatisierten Verfahren von nicht verheirateten Landwirten im Sinne des § 1 Absatz 2 und von Empfängern einer Witwenrente oder Witwerrente nach diesem Gesetz
- eine vorhandene Versichertennummer der Rentenversicherung,
- den Familiennamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen,
- den Geburtsnamen,
- den Vornamen,
- den Familienstand,
- den Tag, den Monat und das Jahr der Geburt,
- den Geburtsort,
- die Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung und
- die Staatsangehörigkeit.
3Die Datenstelle führt den Abgleich der ihr übermittelten Daten durch. 4Bei Eheschließung von Landwirten oder Empfängern einer Witwenrente oder Witwerrente übermittelt die Datenstelle das Datum der Eheschließung. 5§ 196 Absatz 2a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Datenstelle mit der Maßgabe, dass die Daten erst gelöscht werden, nachdem der Abgleich nach den Sätzen 2 bis 4 erfolgt ist. 6Ist für nicht verheiratete Landwirte im Sinne des § 1 Absatz 2 sowie Empfänger einer Witwenrente oder Witwerrente eine Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Rentenversicherung bisher nicht vergeben worden, ist dies zur Umsetzung des Abgleichs nach den Sätzen 2 bis 4 von der Datenstelle der Rentenversicherung nachzuholen. 7Der Datenstelle der Rentenversicherung werden hierfür vor dem Abgleich nach den Sätzen 2 bis 4 von der landwirtschaftlichen Alterskasse in einem automatisierten Verfahren die Angaben nach § 150 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch übermittelt. 8Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt das Verfahren zur Vergabe einer Versicherungsnummer in Fällen des Satzes 6 fest. 9Die landwirtschaftliche Alterskasse trägt die Kosten der Vergabe der Versicherungsnummer. 10Die Höhe der Kosten wird durch Vereinbarung zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau geregelt.
Erläuterungen
Die Vorschrift enthält in ihrem Absatz 1 die für Versicherte geltenden Auskunfts- und Mitteilungspflichten, die im Einzelnen in § 196 Abs. 1 SGB VI niedergelegt sind.
Darüber hinaus wird in Absatz 2 das Verfahren zum Abgleich von Familienstandsdaten zwischen der Datenstelle der Rentenversicherung und der LAK geregelt.
Die Regelung bestimmt die Auskunfts- und Mitteilungspflichten von Versicherten durch Verweis auf § 196 Abs. 1 SGB VI.
Aus dem Begriff „Versicherten“ darf nicht geschlossen werden, zur Auskunft und Mitteilung seien nur solche Personen verpflichtet, die die jeweiligen materiell-rechtlichen Tatbestände (z. B. § 1 Abs. 2) erfüllen. Vielmehr soll die LAK durch die Auskünfte und Mitteilungen überhaupt erst in die Lage versetzt werden, die Versicherungspflicht zu prüfen. Auskunftspflichtig ist daher jede Person, für deren Versicherungspflicht konkrete Anhaltspunkte bestehen.
§ 196 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI
Die entsprechende Anwendung von § 196 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI bewirkt, dass über sämtliche Tatsachen Auskunft zu erteilen ist, die die Alterskasse benötigt, um nach § 1 Abs. 1 Versicherungspflicht feststellen und nach § 70 den Beitragspflichtigen bestimmen zu können. Darüber hinaus sind auch sonstige Tatsachen anzugeben, die für die Durchführung der der Alterskasse übertragenen Aufgaben notwendig sind.
Die Auskunftspflicht besteht nur dann, wenn die Alterskasse dies verlangt. Eine bestimmte Form der Aufforderung durch die Alterskasse zur Auskunftserteilung ist nicht vorgeschrieben. Jedoch wird dies, nicht zuletzt aus Gründen der Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs, regelmäßig schriftlich vorzunehmen sein. Auch die Auskunft seitens der verpflichteten Person ist an keine bestimmte Form gebunden.
Die Auskunft ist „unverzüglich“ zu erteilen. Als „unverzüglich“ ist die Auskunft anzusehen, die ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 BGB) gegeben wird. Der Rechtsprechung zu § 121 BGB ist eine zeitliche Obergrenze von zwei Wochen zu entnehmen. Wenn sogar für die eine sorgfältige Abwägung erfordernde Anfechtung eine Frist von maximal zwei Wochen als ausreichend angesehen wird, kann für das „bloße“ Mitteilen von Tatsachen nur eine kürzere Frist in Betracht kommen. Da „unverzüglich“ andererseits nicht gleichbedeutend ist mit „sofort“, kann eine Anzeige innerhalb einer Woche noch als unverzüglich angesehen werden. Da zum einen auf die Bußgeldvorschrift des § 320 SGB VI nicht verwiesen wird und zum anderen auch im ALG eine vergleichbare Regelung nicht vorhanden ist, hat die Verletzung der in § 196 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB VI vorgeschriebenen Pflichten keine unmittelbaren Konsequenzen. Der Grund hierfür dürfte in der Anzeige- und Mitteilungspflicht von Landwirten gegenüber der LBG (§ 192 SGB VII) begründet liegen, deren Verletzung nach § 209 SGB VII als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Die Alterskasse kann aber den Unternehmer, den sie per Verwaltungsakt zur Auskunftserteilung aufgefordert hat, durch das Androhen von Zwangsgeld - nach den Regeln des Verwaltungszwangsverfahrens (§ 66 SGB X) - zur Mitteilung anhalten.
Bezüglich der Auskunftspflicht von Landwirten, die einen mitarbeitenden Familienangehörigen beschäftigen (gleich, ob dieser der Rentenversicherungspflicht unterliegt oder nicht), wird auf § 98 SGB X verwiesen.
Außerdem gehen bei Unterlassung oder schuldhafter Verzögerung ggf. entstehende Nachteile zu Lasten des Auskunftspflichtigen. Mit der h. M. wird die Rechtsprechung zum inhaltsgleichen § 1427 RVO a. F. hier angewandt.
Die Auskunft muss erforderlich sein, sodass nur über solche Tatsachen Auskunft zu erteilen ist, die für die Entscheidung über Versicherungspflicht und Beitragspflicht rechtlich wesentlich sind (vgl. auch §§ 35 SGB I, 67a ff. SGB X).
§ 196 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI
Nach § 196 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI sind Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen. Im Gegensatz zur Auskunftspflicht muss der Betreffende von sich aus tätig werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn ihm der Versicherungsträger entsprechende Informationen zukommen hat lassen, die ihm eine eigene Beurteilung ermöglichen. Regelmäßig geschieht dies durch Merkblätter und Vordrucke, die z. B. dem Verwaltungsakt über die Feststellung der Versicherungspflicht beigefügt werden. Die Mitteilung ist unverzüglich (vgl. die Ausführungen zu § 196 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) zu erteilen. Auch wenn eine bestimmte Form der Mitteilung nicht vorgeschrieben ist, empfiehlt sich aus Gründen der Nachweisbarkeit die Schriftform. Aus der Formulierung „...und nicht durch Dritte gemeldet werden...“ kann nicht geschlossen werden, dass rechtserhebliche Tatsachen nicht zu melden sind, wenn die Möglichkeit der Informationserteilung durch Dritte gegenüber der Alterskasse gegeben ist. Vielmehr muss die zur Mitteilung verpflichtete Person objektiv von einer entsprechenden Informationsweitergabe durch eine dritte Stelle ausgehen können.
Bezüglich der Konsequenzen bei Nichtbeachtung der Mitteilungspflicht wird auf die Ausführungen zu § 196 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI verwiesen.
§ 196 Abs. 1 Satz 2 SGB VI
§ 196 Abs. 1 Satz 2 SGB VI legt fest, dass (nur) nach Aufforderung durch die Alterskasse eine Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen besteht, aus denen sich die Tatsachen oder Änderungen in den Verhältnissen ergeben. Hinsichtlich der Sanktionsmöglichkeiten bei Verletzung dieser Vorlagepflicht wird auf die Ausführungen zu § 196 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI verwiesen.
Mit dem LSV-NOG wurde die Vorschrift mit Wirkung vom 01.01.2013 neugefasst. Die bisher vorgesehenen Mitteilungspflichten zwischen den einzelnen Zweigen der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind innerhalb der SVLFG entbehrlich.
Die Neufassung enthält nunmehr eine Ermächtigung für ein Datenaustauschverfahren zwischen der Datenstelle der Rentenversicherung und der LAK zur Übermittlung von Angaben zu Eheschließungen oder Begründungen von Lebenspartnerschaften von Landwirten und von Beziehern einer Witwen-/Witwerrente der LAK.
Für die GRV wurde durch die Änderung der §§ 150, 196 Absatz 2a SGB VI mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBI. I 2011 S. 3057) der Datenaustausch zwischen den Meldebehörden und der Rentenversicherung u. a. um das Datum der Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Einwohners erweitert. Über § 62 gilt § 150 SGB VI mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und des Absatzes 3 auch innerhalb der Alterssicherung der Landwirte entsprechend, so dass der LAK ebenfalls Daten über Eheschließungen bzw. Begründungen von Lebenspartnerschaften zur Verfügung gestellt werden können.
Da die erforderlichen Daten bereits der Datenstelle der Rentenversicherung vorliegen, erfolgt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung der Datenaustausch und Datenabgleich nicht mit den Meldebehörden, sondern nur mit der Datenstelle der Rentenversicherung. Der Datenabgleich ist auf diejenigen Personen begrenzt, die als unverheiratete Landwirte oder Empfänger von Witwen- und Witwerrenten von der LAK an die Datenstelle der Rentenversicherung gemeldet werden. Die Meldung von Eheschließungen ist - anders als im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung - nicht nur zur Vermeidung der Überzahlung von Hinterbliebenenrenten zweckmäßig, sondern auch zur Feststellung der Versicherungspflicht von Ehegatten nach § 1 Abs. 3 ALG von Bedeutung und dient der Vermeidung eventueller hoher Beitragsnachzahlungsforderungen wegen versäumter Mitteilung von Eheschließungen.