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§ 71

Fälligkeit und Wirksamkeit von Beiträgen

(1) Der Beitrag ist jeweils am Fünfzehnten eines Kalendermonats fällig.

(2) 1Beiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist. 2Im Übrigen gelten § 197 Abs. 2 bis 4 und § 198 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

 

Erläuterungen

Die Vorschrift ist als Sonderbestimmung i. S. v. § 23 Abs. 4 SGB IV anzusehen. Sie enthält Regelungen hinsichtlich der Fälligkeit und Wirksamkeit der Beitragszahlung.

Stand: November 2020