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§ 35

§ 35
(weggefallen)

Erläuterungen

Da aufgrund der Novellierung der steuerlichen Bewertung von Grundvermögen ab dem 01.01.2025 keine Wirtschaftswerte mehr von den Finanzämtern ermittelt werden, kann die bisherige Ermittlung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft unter Verwendung des Wirtschaftswerts und von Beziehungswerten nicht fortgeführt werden. § 32 Abs. 5 und 6 ALG mit den hierfür erforderlichen Regelungen wurde daher ab dem 01.01.2025 gestrichen.  

Die Verordnungsermächtigung in § 35 ALG zum Erlass einer Rechtsverordnung, die das Nähere zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft nach dem bisherigen § 32 Abs. 6 ALG regelte, ist in der Folge ebenfalls entfallen.  

Da nach § 107c ALG die Ermittlung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft nach Altrecht zu erfolgen hat, wenn der Beitragszuschuss für Zeiträume bis zum 31.12.2024 festzustellen ist, sind die bis dahin erlassenen Verordnungen in diesen Fällen weiterhin anzuwenden. Die vom BMAS im Einvernehmen mit dem BMEL erlassenen Verordnungen zu § 32 Abs. 6 ALG dienten der Konkretisierung der Beziehungswerte zwischen Wirtschaftswerten und Einkommen. Ohne diese Verordnungen ist eine Ableitung des Einkommens aus dem Wirtschaftswert und damit eine Zuschussgewährung an Landwirte, deren Gewinn nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) ermittelt wird oder die keinen hinreichend zeitnahen Steuerbescheid vorlegen können, nicht möglich.  

Die Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft ist letztmals für das Jahr 2024 erlassen worden.

                                                                                                                                                                                Stand: Januar 2025