Erläuterungen
Die vom BMAS im Einvernehmen mit dem BMELV zu erlassende Verordnung zu § 32 Abs. 6 dient der Konkretisierung der Beziehungswerte zwischen Wirtschaftswerten und Einkommen. Ohne diese Verordnung ist eine Ableitung des Einkommens aus dem Wirtschaftswert und damit eine Zuschussgewährung an Landwirte, deren Gewinn nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) ermittelt wird oder die keinen hinreichend zeitnahen Steuerbescheid vorlegen können, nicht möglich, d. h. sie muss rechtzeitig vor Jahresbeginn vorliegen.