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§ 107a 

Ausfertigung von Einkommensteuerbescheiden

§ 32 Absatz 4 und § 34 Absatz 5 in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn der Einkommensteuerbescheid vor dem 1. Januar 2013 ausgefertigt worden ist.

Erläuterungen

Die Vorschrift ist durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze mit Wirkung vom 01.01.2013 neu gefasst worden. Die bisherige Übergangsregelung zur verspäteten Vorlage von Einkommensteuerbescheiden im Zusammenhang mit der bis zum 31.07.2001 gültigen Ruhensregelung ist wegen Zeitablaufs entbehrlich.

Die neue Vorschrift enthält eine Übergangsregelung zur Einführung des erweiterten automatisierten Datenabgleichs nach § 61a zum 01.01.2013. Wegen der Übermittlung von Einkommensdaten der Zuschussempfänger ist die Vorlage von Einkommensteuerbescheiden in laufenden Zuschussfällen entbehrlich geworden. Da jedoch nur Einkommensdaten von ab 01.01.2013 gefertigten Einkommensteuer-bescheiden übermittelt werden, sind für Einkommensteuerbescheide, die bis zum 31.12.2012 ausgefertigt werden, § 32 Abs. 4 und § 34 Abs. 5 in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung weiterhin anzuwenden. Dies bedeutet, dass für die Zuschussempfänger Vorlagepflicht besteht und bei einer verspäteten Vorlage der Beitragszuschuss zu entziehen ist.

Der Wortlaut der §§ 32 Abs. 4, 34 Abs. 5 i. d. F. bis 31.12.2012

§ 32 Abs. 4:

Der Einkommensteuerbescheid ist der landwirtschaftlichen Alterskasse spätestens zwei Kalendermonate nach seiner Ausfertigung vorzulegen. Änderungen des Einkommens sind vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides zu berücksichtigen; dies gilt entsprechend, wenn vor erstmaliger Bewilligung eines Zuschusses zum Beitrag Einkommensteuerbescheide aus unterschiedlichen Veranlagungsjahren vorliegen. Einkommensteuerbescheide, die dem Zuschuss zum Beitrag zugrunde gelegte Einkommensteuerbescheide ändern, werden mit Wirkung für die Vergangenheit berücksichtigt. Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft erstmals nach § 4 Abs. 1 oder 3 des Einkommensteuergesetzes ermittelt, gilt Absatz 5 bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Ausfertigung des ersten Einkommensteuerbescheides.

§ 34 Abs. 5:

1Wird der Einkommensteuerbescheid nicht innerhalb der in § 32 Abs. 4 Satz 1 bestimmten Frist vorgelegt, entzieht die landwirtschaftliche Alterskasse den Beitragszuschuss vom Beginn des Kalendermonats, der dem Monat folgt, in dem die landwirtschaftliche Alterskasse von dem Vorliegen eines neuen Einkommensteuerbescheides Kenntnis erlangt, frühestens nach Ablauf der in § 32 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist. 2Eines vorherigen Hinweises auf den bevorstehenden Ablauf der Frist und einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bedarf es vor Entziehung des Beitragszuschusses nach Satz 1 nicht. 3Wird die Vorlage eines Einkommensteuerbescheides nachgeholt, ist der Beitragszuschuss rückwirkend zu leisten.

Zu § 34 Abs. 5 i. d. F. bis 31.12.2012

Der Absatz ist wegen der Erweiterung des automatisierten Datenabgleichs nach § 61a auf die für den Anspruch auf einen Zuschuss maßgeblichen Einkünfte ab 01.01.2013 aufgehoben worden, da den Alterskassen durch den Datenabgleich die für den Beitragszuschuss relevanten Daten auch ohne Vorlage des Einkommensteuerbescheides bekannt gegeben werden. Für Einkommensteuerbescheide, die vor dem 01.01.2013 ausgefertigt worden sind (Datum des Bescheides), ist die Vorschrift jedoch weiterhin anzuwenden (vgl. § 107a).

Die Regelung, die mit Wirkung vom 01.08.2001 durch das LSVOrgG angefügt wurde, ist somit nur maßgebend für Einkommensteuerbescheide, die nach dem 31.07.2001 und vor dem 01.01.2013 ausgefertigt worden sind.

Anstelle der für Einkommensteuerbescheide, die bis einschließlich 31.07.2001 ausgefertigt wurden, geltenden Ruhensregelung bei verspäteter Vorlage von Einkommensteuerbescheiden (§ 32 Abs. 4 Satz 1 a. F.), ist die LAK nach Satz 1 verpflichtet, den Beitragszuschuss im Falle der Nichtvorlage von nach dem 31.07.2001 ausgefertigten Einkommensteuerbescheiden zu entziehen, falls sie Kenntnis von der Existenz eines neuen Einkommensteuerbescheides erhält.

Die für den Entzug der Leistung erforderliche Kenntnis der LAK von dem Vorliegen eines neuen Einkommensteuerbescheides wird insbesondere durch den automatisierten Datenabgleich nach § 61a sichergestellt. Die LAK sollte, sofern trotz des automatisierten Datenabgleichs keine Informationen vorliegen, in Anlehnung an die Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 17.08.2001 - B 10 LW 8/00 R und B 10 LW 11/00 R, Rdschr. AH 25/00) spätestens nach 12 Kalendermonaten bei dem Zuschussbezieher nachfragen, ob ein neuer Einkommensteuerbescheid ergangen ist, und, falls der Betreffende nicht reagiert, ggf. eine Anfrage beim zuständigen Finanzamt stellen (vgl. § 21 Abs. 4 SGB X) oder nach § 66 SGB I die Leistung entziehen.

Sollte die LAK Kenntnis von der Tatsache der Ausfertigung eines neuen Einkommensteuerbescheides erlangen, ist der auf Satz 1 gestützte Entzug des Beitragszuschusses ab dem Ersten des Kalendermonats, der dem Monat der Kenntniserlangung folgt, jedoch frühestens ab Beginn des dritten Kalendermonats nach der Ausfertigung des neuen Einkommensteuerbescheides, vorzunehmen.

  • Beispiel:
  • Beitragszuschuss wird seit Jahren auf der Grundlage von Einkommensteuerbescheiden gewährt. Am 02.12.2001 fertigt das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid für ein zeitnäheres Veranlagungsjahr. Hiervon erfährt die LAK am 05.01.2002 (Variante: 26.05.2002).
  • Die LAK muss den Beitragszuschuss, sollte der Einkommensteuerbescheid nicht innerhalb der Frist des Absatz 4 Satz 1 vorgelegt werden, ab dem Folgemonat nach Kenntniserlangung, jedoch frühestens ab Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des neuen Einkommensteuerbescheides, entziehen, hier also ab 01.03.2002 (Variante: ab 01.06.2002).

Weil die Zuschussbezieher unabhängig von den der LAK zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zur Vorlage der Einkommensteuerbescheide nach § 32 Abs. 4 Satz 1 verpflichtet sind, wird die LAK gemäß Satz 2 von den Fürsorgepflichten gegenüber den Leistungsberechtigten, nicht zuletzt aus Gründen eines effizienten und kostengünstigen Verwaltungsverfahrens, zum Teil dadurch entbunden, dass sie

  • nicht auf den bevorstehenden Ablauf der zweimonatigen Vorlagefrist und des dann folgenden Entzugs des Beitragszuschusses hinweisen,
  • kein Anhörungsverfahren nach § 24 SGB X durchführen muss,

ehe sie den Beitragszuschuss nach Satz 1 entzieht.

Diese Einschränkung der Fürsorgepflichten des Leistungsträgers ist vor allem wegen der in Satz 3 geregelten rückwirkenden Aufhebung des Entziehungsbescheides und der damit verbundenen Nachzahlung des Beitragszuschusses - soweit aufgrund des aktuelleren Einkommensteuerbescheides weiterhin Anspruch auf Beitragszuschuss besteht - gerechtfertigt.

Nach Satz 3 ist der Beitragszuschuss, der nach Satz 1 infolge der Nichtvorlage eines aktuelleren Einkommensteuerbescheides entzogen wurde, bei Weiterbestehen des Anspruchs rückwirkend und damit nahtlos zu leisten. Die Aufhebung des Entziehungsbescheides erfolgt zwingend von Anfang an (Sonderregelung gegenüber § 44 SGB X). Besteht aufgrund des neuen Einkommensteuerbescheides ein niedrigerer Zuschussanspruch, sind überzahlte Leistungen nach § 50 Abs. 1 SGB X zurückzufordern.

Besteht aufgrund des neueren Einkommensteuerbescheides kein Anspruch auf Beitragszuschuss, ist die Leistung ab dem dritten auf die Ausfertigung des aktuellen Einkommensteuerbescheides folgenden Kalendermonat zu entziehen; die Aufhebung des Bescheides über die Bewilligung des Beitragszuschusses richtet sich nach Absatz 4 Satz 1. Dem nach Satz 1 ergangenen Entziehungsbescheid, der regelmäßig einen späteren Zeitpunkt benennen dürfte, ist damit gleichzeitig der Regelungsgegenstand entzogen, sodass er sich nach § 39 Abs. 2 SGB X auf sonstige Weise erledigt hat.

Legt der Versicherte - trotz Entzugs des Zuschusses nach Satz 1 - den neuen Einkommensteuerbescheid nicht vor, sollte die LAK die Vorlage durch einen auf § 32 Abs. 4 Satz 1 gestützten Verwaltungsakt verlangen. Wird der neue Einkommensteuerbescheid daraufhin nicht vorgelegt, kann die LAK eine entsprechende Anfrage an das zuständige Finanzamt richten (§ 21 Abs. 4 SGB X) oder den Anspruch durch das Androhen von Zwangsgeld nach den Regeln des Verwaltungszwangsverfahrens (§ 66 SGB X) durchsetzen.

Stand: November 2020