Erläuterungen
Der nach dieser Vorschrift errechnete Beitrag ist nach Satz 2 auf volle Euro aufzurunden. Die Aufrundung ist nach dieser Vorschrift demnach auch dann zu vollziehen, wenn sich z. B. bei der Berechnung Centbeträge von weniger als 0,50 Euro ergeben. Die Aufrundung gilt nur für die Festsetzung des Beitrages (= Unternehmerbeitrag); sie gilt nicht für die Halbierung des Beitrages für die Familienangehörigen.
Der Beitrag ist ein fester Monatsbeitrag, der eine Teilung auch dann nicht zulässt, wenn Versicherungspflicht nur für einen Teil des Monats besteht (vgl. BSG, 20.03.1962 - 7/3 RLw 19/61, Rdschr. AH 40/62; 25.11.1998 - B 10 LW 10/97 R, Rdschr. AH 7/99).
Bis zum 31.12.2001 wurde der Beitrag in der Weise ermittelt, dass „der um 10 v. H. (für 2000 17,5 v. H., für 2001 15 v. H. und für 2002 12,5 v. H., § 114 Abs. 1 Satz 2 ALG a. F.) verminderte allgemeine Rentenwert zum 1. Januar 1995, der Beitragssatz in der RV der Arbeiter und Angestellten des auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahres und das der Ermittlung dieses Beitragssatzes zugrunde gelegte voraussichtliche Durchschnittsentgelt in der RV der Arbeiter und Angestellten miteinander vervielfältigt werden und der sich hieraus ergebende Wert durch das Zwölffache des aktuellen Rentenwerts in der GRV zum 1. Januar 1995 geteilt wird“. Weil aber der zum 01.01.1995 geltende allgemeine Rentenwert sowie der aktuelle Rentenwert der GRV in DM ausgewiesen waren, hat der Gesetzgeber zum Zeitpunkt der Einführung des Euro als gesetzliches Zahlungsmittel die statischen Parameter in einen Wert zusammengefasst:
21,24 DM - (21,24 DM x 0,1) : (12 x 46,00 DM) = 0,0346.
Der in diesem Wert enthaltene Abschlag von 10 v. H. gilt ab 2003. Für das Jahr 2002 enthielt § 114 Abs. 1 Satz 2 eine Übergangsregelung.