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§ 36 

Betriebs- und Haushaltshilfe bei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft und medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen
 

(1) 1Betriebshilfe kann bei Arbeitsunfähigkeit des Versicherten erbracht werden, wenn die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist. 2Haushaltshilfe kann bei Arbeitsunfähigkeit des Versicherten erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist. 3Eine Leistung nach den Sätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn sie durch die landwirtschaftliche Krankenkasse oder die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft erbracht oder nur deshalb nicht erbracht wird, weil insoweit in der Satzung die Möglichkeiten zur Ausweitung der Leistungsansprüche nicht ausgeschöpft wurden. 4Eine Leistung nach Satz 1 und 2 ist auch ausgeschlossen, wenn sie von einem Träger der Sozialversicherung nur deshalb nicht erbracht wird, weil der Anspruch auf Leistungen nach §°8 Abs. 2a des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte oder nach §°16 Abs. 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ruht. 5Eine Leistung nach Satz 2 ist ferner ausgeschlossen, soweit sie von anderen als den in Satz 3 genannten Trägern der Sozialversicherung kraft Gesetzes oder infolge satzungsmäßiger Ausweitung der Leistungsverpflichtung erbracht wird.
 

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei 
 

  1. Vorliegen einer Schwangerschaft und bis zum Ablauf von acht Wochen oder in den Fällen des §°3 Absatz 2 Satz 2 des Mutterschutzgesetzes bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung. Bei vorzeitigen Entbindungen ist §°3 Absatz 2 Satz 3 des Mutterschutzgesetzes entsprechend anzuwenden,
     
  2. medizinische Vorsorgeleistungen nach den §§°23 und 24 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
     
  3. medizinische Rehabilitationsleistungen nach den §§°40 und 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
     

(3) §°10 Abs. 3 gilt. 
 

(4) 1Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen wirksam und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. 2Das Nähere über die Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird in der Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt. 
 

(5) Versicherter ist, wer im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn ein Antrag nicht gestellt ist, im Zeitpunkt des Leistungsbeginns als Landwirt versicherungspflichtig ist. 

Erläuterungen

Allgemeines

Seit Inkrafttreten des ASRG 1995 wird Betriebs- und Haushaltshilfe zielgerichtet durch die drei Bereiche der LSV gewährt. Daraus folgt, dass in Einsatzfällen, in denen die LKV oder die LUV Träger der Grundleistung ist, i. d. R. auch die Betriebs- und Haushaltshilfe durch die LBG oder die LKK direkt zu übernehmen ist. Der LAK verbleibt im Rahmen von § 36 ALG die Möglichkeit der Leistung grundsätzlich nur

  • für Nebenerwerbslandwirte, die wegen ihrer Beschäftigung außerhalb der Landwirtschaft Mitglieder einer anderen gesetzlichen Krankenkasse sind, sofern weiterhin Versicherungspflicht bei der LAK besteht.
  • für freiwillig Versicherte der LKK, sofern weiterhin Versicherungspflicht bei der LAK besteht (z. B. Personen i. S. v. § 63 KVLG 1989) sowie
  • für privat Krankenversicherte wenn Versicherungspflicht bei der LAK besteht.

Die Leistung wird in allen Fällen - wie auch in § 10 Abs. 2 - davon abhängig gemacht, dass sie zur Aufrechterhaltung des Unternehmens bzw. Haushalts erforderlich ist (vgl. grundsätzlich zu diesem Tatbestandsmerkmal Vorbemerkungen zu § 10 Abs. 2). Im Gegensatz zu den Ausfalltatbeständen nach §§ 10 Abs. 2, 37 und 39 ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Mifa in Fällen des § 36 kein grundsätzlicher Ausschlusstatbestand, so dass die Leistung allein von der Erforderlichkeit des Einsatzes abhängt. Das Vorhandensein von Arbeitnehmern und/oder Mifa schließt die Annahme von Erforderlichkeit an sich nicht aus. Sind jedoch qualifizierte Arbeitskräfte in dem Betrieb tätig, die den Ausfall des Landwirts kompensieren können, ist eine Betriebshilfe insoweit entbehrlich. Gleiches gilt für den Haushalt, hier sind insbesondere die im Haushalt lebenden Personen zu berücksichtigen.

Die Betriebshilfe dient der Behebung eines Schadens der gleichen Art wie der Schadensersatzanspruch wegen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nach § 843 BGB, weil sie Einkommensausfälle vermeiden soll. Ein solcher Schadensersatzanspruch geht also ggf. nach § 116 SGB X auf die LAK über (für den Unterhaltsschaden bei Tötung vgl. OLG Stuttgart, 14.04.1992 - 12 U 201/91, Rdschr. Nr. 27/93).

Stand: Oktober 2022