Erläuterungen
Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 17 Abs. 2 zu sehen, der die vorzeitige Wartezeiterfüllung im Falle des Eintritts von EU oder des Todes durch Arbeitsunfall regelt.
§ 17 Abs. 2 ist nur für diejenigen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten anzuwenden, die nach dem 31.12.1994 eingetreten sind.