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§ 87 

Vorzeitige Warteerfüllung

Die Vorschrift über die vorzeitige Wartezeiterfüllung findet nur Anwendung, wenn der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit nach dem 31. Dezember 1994 eingetreten ist.

Erläuterungen

Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 17 Abs. 2 zu sehen, der die vorzeitige Wartezeiterfüllung im Falle des Eintritts von EU oder des Todes durch Arbeitsunfall regelt.

§ 17 Abs. 2 ist nur für diejenigen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten anzuwenden, die nach dem 31.12.1994 eingetreten sind.

Stand: November 2020