Erläuterungen
Die Vorschrift soll den unterschiedlichen Einkommensverhältnissen in den alten und neuen Bundesländern Rechnung tragen (vgl. amtliche Begründung, Materialband des GLA S. 162).
Ob ein Landwirt in den Genuss des ermäßigten Beitrags kommt, richtet sich allein nach dem Unternehmenssitz.
Dieser muss sich im Beitrittsgebiet befinden. Entsprechend § 130 Abs. 5 SGB VII hat ein Unternehmer seinen Betriebssitz dort, wo die gemeinsamen oder die seinen Hauptzwecken dienenden Wirtschaftsgebäude liegen. Bei Unternehmen der Forstwirtschaft jedoch dort, wo sich der größte Teil der Forstgrundstücke befinden. Dort sind dann auch die Beitragszeiten i. S. d. § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zurückgelegt.
Die Vorschrift ist entsprechend anwendbar für freiwillig Versicherte und Weiterversicherte (§§ 4, 5, 84 Abs. 2 f.). An die Stelle des Unternehmenssitzes tritt bei ihnen der Wohnsitz.