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§ 114 

Beitragshöhe

1Für Landwirte, deren Unternehmen ihren Sitz im Beitrittsgebiet haben, wird der Beitrag bis zum 30. Juni 2024 ermittelt, indem der Beitrag durch den Umrechnungswert nach Anlage 10  des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geteilt wird.  2Der Beitrag wird auf volle Euro aufgerundet. 3Er wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.

Erläuterungen

Die Vorschrift soll den unterschiedlichen Einkommensverhältnissen in den alten und neuen Bundesländern Rechnung tragen (vgl. amtliche Begründung, Materialband des GLA S. 162).

Ob ein Landwirt in den Genuss des ermäßigten Beitrags kommt, richtet sich allein nach dem Unternehmenssitz.

Dieser muss sich im Beitrittsgebiet befinden. Entsprechend § 130 Abs. 5 SGB VII hat ein Unternehmer seinen Betriebssitz dort, wo die gemeinsamen oder die seinen Hauptzwecken dienenden Wirtschaftsgebäude liegen. Bei Unternehmen der Forstwirtschaft jedoch dort, wo sich der größte Teil der Forstgrundstücke befinden. Dort sind dann auch die Beitragszeiten i. S. d. § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zurückgelegt.

Die Vorschrift ist entsprechend anwendbar für freiwillig Versicherte und Weiterversicherte (§§ 4, 5, 84 Abs. 2 f.). An die Stelle des Unternehmenssitzes tritt bei ihnen der Wohnsitz.

Stand: November 2020